Betriebssatzung für die LVR-InfoKom
Betriebssatzung für die LVR-InfoKom
Vom 7. September 2005 (Fn 1)
Aufgrund des § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816), hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland am 7. September 2005 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Rechtsform, Name, Stammkapital
Die LVR-InfoKom wird als wirtschaftlich und organisatorisch eigenständige Einrichtung des Landschaftsverbandes Rheinland wie ein Eigenbetrieb (Betrieb) geführt.
Das Stammkapital des Betriebs beträgt 4.300.000 €.
Die Liquidität des Betriebes wird durch die Inanspruchnahme von Kassenkrediten des Trägers sichergestellt.
§ 2 Aufgaben und Zielsetzungen des Betriebes
(1) Der Betrieb entwickelt, beschafft, betreibt und unterhält die informationsverarbeitenden und kommunikationstechnischen Systeme des Landschaftsverbandes Rheinland, seiner Dezernate, Betriebe und sonstigen Einrichtungen einschließlich der Steuerung der angeschlossenen Endgeräte und der im Netz integrierten intelligenten Komponenten wie z. B. Personalcomputer und Drucker.
Er ist für die Datensicherung und den Datenschutz der von ihm betreuten Serverplattformen einschließlich Netzwerk-Management und Nachrichtentechnik verantwortlich.
(2) Der Betrieb erbringt für den Landschaftsverband Rheinland und seine Einrichtungen Dienstleistungen auf dem Gebiet der Informationsverarbeitung und Kommunikationstechnik. Solche Dienstleistungen können auch für die Mitglieder der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände (RVK)/Rheinische Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände (RZVK) im Rahmen der der RVK und der RZVK obliegenden oder übertragenen Aufgaben sowie für den Landesbetrieb Straßenbau und den Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes NRW erbracht werden, soweit die Landesbetriebe durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen dem Landschaftsverband Rheinland befristet die Durchführung von Aufgaben auf dem Gebiet der Informationsverarbeitung und Kommunikationstechnik übertragen haben. Zu den Dienstleistungen im Sinne von Satz 1 gehören insbesondere:
1. Beratung, Auswahl, Test, Beschaffung, Implementierung, Betrieb und Betreuung
– der Netz-Infrastruktur mit den dazugehörigen Systemen und Verbindungskomponenten einschließlich der Netz-Software für zentrale und dezentrale Server sowie für Arbeitsplatzsysteme;
– der Telekommunikationsinfrastruktur mit den dazugehörenden zentralen und dezentralen Systemkomponenten;
– der System-Hard- und Software einschließlich Betriebssysteme und betriebssystemnahe Software wie Compiler, Datenbanken, Tools etc. einschließlich Basisdienste für Standardsoftware.
2. Beratung, Auswahl, Test, zentrale Ausschreibung und Abschluss von Rahmenverträgen, Implementierung und Betreuung von Informations- und Kommunikationssystemen an den Arbeitsplätzen und daran angeschlossenen Komponenten einschließlich systemnaher Software sowie Erarbeitung von Standards.
3. Entwicklung, Beratung, Auswahl, Beschaffung, Test, Implementierung, Schulung, Betrieb, Betreuung und Pflege von IT-Anwendungen möglichst auf der Basis von Standardsoftware.
4. Auswahl, Test, Beschaffung, Implementierung, Fortschreibung und Betreuung sowie Entwicklung und Pflege von Individualsoftware.
5. Konzeption, Planung, Durchführung und Kontrolle von Fortbildungsmaßnahmen für alle IT-Wissensbereiche.
(3) Der Betrieb erbringt seine Leistungen aufgrund von mit dem Auftraggeber geschlossenen Vereinbarungen.
Die Inanspruchnahme externer Dienstleistungen im Bereich IT für die Dienststellen und Einrichtungen des Landschaftsverbandes Rheinland ist nur durch den Betrieb und nur, wenn dieser die Dienstleistung nicht erbringen kann, in Abstimmung mit dem Betrieb möglich.
(4) Zielsetzung des Betriebes ist die Unterstützung einer effektiven und bürgernahen Aufgabenerfüllung des Landschaftsverbandes Rheinland, seiner Dezernate, Betriebe und sonstigen Einrichtungen und damit ein wirtschaftliches Verwaltungshandeln.
§ 3 Betriebsleitung
(1) Der Betrieb wird durch eine Betriebsleiterin oder einen Betriebsleiter (Betriebsleitung gemäß § 2 Eigenbetriebsverordnung ) geleitet. Diese/dieser muss über die notwendigen fachlichen und kaufmännischen Voraussetzungen zur Wahrnehmung der Leitungsfunktion verfügen.
(2) Die Betriebsleitung trägt die Bezeichnung „Geschäftsführung“.
(3) Zur Vertretung der Betriebsleitung wird eine stellvertretende Betriebsleiterin oder ein stellvertretender Betriebsleiter bestellt.
(4) Die Betriebsleiterin/der Betriebsleiter sowie die stellvertretende Betriebsleiterin/der stellvertretende Betriebsleiter werden vom Landschaftsausschuss für die Dauer von 5 Jahren bestellt. Ab dem Zeitpunkt 12. Dezember 2008 neu einzustellende Betriebsleitungsmitglieder werden für die Dauer von 4 Jahren bestellt.
(5) Die Betriebsleitung handelt selbständig, soweit nicht durch die Landschaftsverbandsordnung, die Eigenbetriebverordnung oder durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Die Betriebsleitung hat den Betriebsausschuss über alle wichtigen betrieblichen Angelegenheiten, insbesondere über die geplante Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung umfassend zu unterrichten.
Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung.
Näheres regelt die Dienstanweisung für die Betriebsleitung, die der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland im Benehmen mit dem Betriebsausschuss erlässt.
(6) Die Betriebsleitung ist dafür verantwortlich, dass der Betrieb nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird. Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 84 des Landesbeamtengesetzes.
(7) Führt eine Entscheidung zu Ausgaben, die ein Defizit verursachen, das vom Träger zu finanzieren wäre, muss die Betriebsleitung den Betriebsausschuss und den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland unverzüglich unterrichten. Bis zur Entscheidung des Trägers darf die Entscheidung nicht umgesetzt werden. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 10 Abs. 3 dieser Satzung.
§ 4 Vertretung des Betriebes
(1) In den Angelegenheiten des Betriebes wird der Landschaftsverband Rheinland durch die Betriebsleitung vertreten, sofern die LVerbO oder die EigVO NRW keine andere Regelung treffen. Die Einzelheiten regelt die entsprechende Dienstanweisung.
(2) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse werden öffentlich bekannt gegeben. Die Vertretungsberechtigten und die Beauftragten unterzeichnen unter dem Namen des Betriebes.
(3) Bei verpflichtenden Erklärungen für den Betrieb ist nach § 21 Landschaftsverbandsordnung (LVerbO) zu verfahren.
Auf Verpflichtungen, die zur Durchführung der laufenden Betriebsführung eingegangen werden, findet § 21 Abs. 1 LVerbO keine Anwendung.
§ 5 Zuständigkeit der Landschaftsversammlung
(1) Die Landschaftsversammlung entscheidet über:
a) Erlass, Änderung und Aufhebung der Betriebssatzung
b) Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes
c) Feststellung des Jahresabschlusses sowie Verwendung eines Gewinns oder Behandlung eines Verlustes sowie die Entlastung des Betriebsausschusses
d) Auflösung des Betriebes
e) Änderung des Stammkapitals.
(2) Sie berät über den Finanzplan einschI. des Investitionsprogramms des Betriebes.
§ 6 Zuständigkeit des Landschaftsausschusses
(1) Der Landschaftsausschuss entscheidet über alle Angelegenheiten des Betriebes, soweit sie nicht der Landschaftsversammlung, ihren Fachausschüssen, dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland oder der Betriebsleitung vorbehalten sind.
(2) Er entscheidet insbesondere über:
1. Aufgaben und Zielplanung des Betriebes,
2. Grundsätze der Organisation des Betriebes,
3. Auflösung wesentlicher Betriebsteile,
4. Einstellung, Bestellung und Abberufung der Betriebsleiterin/des Betriebsleiters und der Vertreterin/des Vertreters, sowie deren allgemeine Vertrags- und Anstellungsbedingungen,
5. mittel- und langfristige Investitionen / Instandhaltungen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 1.000.000 € (brutto) überschreiten (ausgenommen Baumaßnahmen),
6. Änderung des Sondervermögens,
7. An- und Verkauf von Grundstücken sowie die Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,
8. Durchführung einer Weisung des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland nach § 6 Abs. 2 Satz 4 Eigenbetriebsverordnung,
9. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Betriebsausschuss und dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 sowie zwischen Betriebsausschuss und Kämmerer gemäß § 10 Abs. 3.
§ 7 Zuständigkeit des Betriebsausschusses
(1) Der Betriebsausschuss ist Fachausschuss im Sinne der LVerbO. Seine Zusammensetzung regelt die Hauptsatzung.
Seine Rechte und Pflichten regelt die Eigenbetriebsverordnung, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
Er berät über alle Angelegenheiten des Betriebes, die der Entscheidung der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses oder eines anderen Fachausschusses vorbehalten sind, insbesondere über:
1. Entwürfe des Wirtschafts- und Finanzplanes, des Jahresabschlusses sowie des Jahresberichtes und des Investitionsprogramms,
2. Änderung des Sondervermögens,
3. An- und Verkauf von Grundstücken sowie Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,
4. Durchführung einer Weisung des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland nach § 8 Abs. 2 Satz 1.
(2) Er entscheidet über:
1. die Festlegung der allgem. Vertragsbedingungen (AVB) ,
2. erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, sofern sie nicht unabweisbar und nicht eilbedürftig sind,
3. nicht eilbedürftige Mehrausgaben von mehr als 50.000 € oder 30% des Umsatzes für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, mind. jedoch 25.000 €,
4. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume des Sondervermögens mit einer Monatsmiete/-pacht von mehr als 15.000 € (brutto),
5. Stundung von Forderungen, von mehr als 25.000 € sowie Erlass/Niederschlagung von Forderungen von mehr als 10.000 €,
6. Benennung des Prüfers für den Jahresabschluss, der möglichst nach fünf Jahren zu wechseln ist,
7. Liefer- und Dienstleistungsaufträge und Aufträge für freiberufliche Leistungen bei einem Vergabewert von mehr als 300.000 € (brutto),
8. Aufträge für Bauleistungen mit einem Vergabewert von mehr als 150.000 € (brutto) bei kurzfristigen Investitionen sowie mittel- und langfristigen Investitionen / Instandhaltungen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 1.000.000 € (brutto) nicht überschreiten,
9. die Entlastung der Betriebsleitung.
(3) Die Betriebsleitung legt dem Betriebsausschuss vierteljährlich eine Übersicht über getätigte Vergaben ab einer Summe von 10.000 € vor.
(4) Die Mitglieder des Betriebsausschusses haften entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 8 Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland
(1) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Betriebes. Er achtet darauf, dass die Tätigkeit der Betriebsleitung mit dem geltenden Recht und den allgem. Zielen des Landschaftsverbandes Rheinland im Einklang stehen.
Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann er der Betriebsleitung Weisungen erteilen; ausgenommen hiervon sind die Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die ausschließlich der Betriebsleitung unterliegen (vgl. § 6 Abs. 2 und 3 EigVO NRW).
(2) Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung nicht übernehmen zu können, und führt der Hinweis auf entgegenstehende Bedenken nicht zu einer Änderung der Weisung, so muss sich die Betriebsleitung an den Betriebsausschuss wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland erzielt, so ist die Entscheidung des Landschaftsausschusses herbeizuführen.
(3) Die Betriebsleitung hat den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland über alle wichtigen Angelegenheiten, insbesondere über die geplante Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung rechtzeitig zu unterrichten, und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Sie hat ihn ebenso wie den Betriebsausschuss vierteljährlich, bei defizitärer Entwicklung monatlich über die Entwicklung der Aufwendungen und Erträge sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten.
(4) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland hat den Betriebsausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten, die die Entwicklung des Landschaftsverbandes Rheinland betreffen, zu unterrichten.
(5) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland bereitet im Benehmen mit der Betriebsleitung die Beschlüsse des Landschaftsausschusses und der Landschaftsversammlung vor. Er ist, unbeschadet der Zuständigkeit des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse, zuständig für:
1. Rahmenvorgaben für die Organisation des Betriebes,
2. Versicherungsverträge, einschließlich Schadensregulierung,
3. Steuerangelegenheiten,
4. Rechtsstreitigkeiten,
5. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume außerhalb des Sondervermögens.
(6) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland regelt im Benehmen mit dem Betriebsausschuss in einer Dienstanweisung die Zuständigkeiten der Betriebsleitung im Einzelnen.
(7) Wird die Wahrnehmung wesentlicher Aufgaben des Betriebes durch die Betriebsleitung nicht sichergestellt, trifft der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland die erforderlichen Anordnungen. Über die getroffenen Anordnungen ist der Betriebsausschuss unverzüglich zu unterrichten.
(8) In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland Anordnungen, die einen Beschluss des Landschaftsausschusses oder des Betriebsausschusses erfordern, ohne eine solche Entscheidung in Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Landschaftsausschusses treffen. Der Landschaftsausschuss und der Betriebsausschuss sind unverzüglich zu unterrichten. Der Landschaftsausschuss kann Dringlichkeitsentscheidungen aufheben.
(9) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland entscheidet bei der Ausführung des Erfolgsplanes über erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, wenn Eile geboten ist, es sei denn die Aufwendungen sind unabweisbar. Die zuständigen Ausschüsse sind danach unverzüglich zu unterrichten.
(10) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland entscheidet bei Ausführung des Vermögensplanes, wenn Mehrausgaben für das Einzelvorhaben anfallen, die den Betrag von 50.000 € oder 30% des Ansatzes, mind. jedoch 25.000 € überschreiten und Eile geboten ist. Der Werksausschuss ist danach unverzüglich zu unterrichten.
§ 9 Personalangelegenheiten
(1) Die Betriebsleiterin/der Betriebsleiter und deren Vertreterin/deren Vertreter werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses vom Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland eingestellt, bestellt und abberufen.
(2) Andere Beschäftigte mit Entgeltgruppe E13 TVöD oder höher werden aufgrund eines Beschlusses des Betriebsausschusses von der Betriebsleitung eingestellt.
(3) Die übrigen Beschäftigten werden nach Maßgabe der Stellenübersicht von der Betriebsleitung eingestellt.
(4) Für Entlassungen, Kündigungen und andere arbeitsrechtliche Maßnahmen der in Absatz 2 und 3 genannten Beschäftigten ist die Betriebsleitung zuständig. Im Übrigen ist der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland zuständig.
(5) Vor Eingruppierungen, Kündigungen oder Entlassungen durch den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ist die Betriebsleitung zu hören.
§ 10 Stellung des Kämmerers
(1) Die Betriebsleitung hat dem Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplanes (Erfolgsplan, Stellenübersicht und Vermögensplan), der mittelfristigen Erfolgs- und Finanzplanung (Investitionsprogramm und Finanzplan) sowie des Jahresabschlusses mit seinen Anlagen zuzuleiten. Sie hat dem Kämmerer ferner die vierteljährlichen, bei defizitärer Entwicklung monatlichen Zwischenberichte sowie die Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen hat sie darüber hinaus alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte sowie Zwischenberichte auch in kürzeren Zeitabständen zu erteilen.
(2) Tritt der Kämmerer einem nach Absatz 1 Satz 1 vorgelegten Entwurf nicht bei, so ist der Entwurf den Einwendungen entsprechend zu ändern, soweit der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland dies verlangt. In diesem Fall ist der Betriebsausschuss zu unterrichten.
(3) Vor Entscheidungen über erfolgsgefährdende Mehraufwendungen und sonstige finanzwirtschaftliche Angelegenheiten, die den Haushalt des Landschaftsverbandes Rheinland berühren, ist der Kämmerer im Betriebsausschuss zu hören. Wird dort kein Einvernehmen erzielt, ist die Angelegenheit über den Finanz- und Wirtschaftsausschuss dem Landschaftsausschuss zur Entscheidung vorzulegen.
§ 11 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
(1) Der Betrieb ist als Sondervermögen zu verwalten und nachzuweisen.
(2) Der Betrieb ist zur Erhaltung des Sondervermögens und zu seiner technischen und wirtschaftlichen Fortentwicklung verpflichtet. Er hat hierfür entsprechende Rücklagen zu bilden.
(3) Das Wirtschaftsjahr des Betriebes entspricht dem Haushaltsjahr des Landschaftsverbandes Rheinland.
(4) Für den Betrieb ist ein Wirtschaftsplan bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan und Stellenübersicht sowie eine Finanzplanung aufzustellen.
(5) Der nach Absatz 4 aufgestellte Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern,
a) wenn im Erfolgsplan von den veranschlagten Erträgen und Aufwendungen in erheblichem Umfang abgewichen werden muss, was insbesondere dann der Fall ist, wenn sich ein Defizit abzeichnet, welches der Betrieb auch in den nächsten fünf Wirtschaftsjahren nach vorsichtiger kaufmännischer Einschätzung nicht aus eigener Wirtschaftskraft auffangen kann. Gleiches gilt wenn sich abzeichnet, dass ein bestehender Verlustvortrag nicht aus eigener Wirtschaftskraft getilgt werden kann.
b) wenn eine erheblich höhere Zuführung aus dem Trägerhaushalt zum Vermögensplan erforderlich wird, was insbesondere dann der Fall ist, wenn mehr als 100.000 € zum Ausgleich des Vermögensplans zugeführt werden müssen,
c) wenn weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen,
d) wenn eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen vorliegt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Gesamtstellenzahl um mehr als 10% vermehrt oder mehr als 10% der Stellen um mehr als eine Entgeltgruppe angehoben werden sollen, es sei denn es handelt sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften.
(6) Ausgaben für verschiedene Vorhaben des Vermögensplanes sind gegenseitig deckungsfähig.
(7) Die Stellenübersicht hat die im Wirtschaftsjahr erforderlichen Stellen für Beschäftigte zu enthalten. Beamte, die bei dem Betrieb beschäftigt werden, sind im Stellenplan des Landschaftsverbandes Rheinland zu führen und in der Stellenübersicht des Betriebes nachrichtlich anzugeben.
(8) Die Buchführung des Betriebes wird nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung geführt.
(9) Der Betrieb hat eine Kostenrechnung zu erstellen.
(10) Für die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens durch das Rechnungsprüfungsamt gelten die Vorschriften der Rechnungsprüfungsordnung des Landschaftsverbandes Rheinland.
§ 12 Jahresabschluss
(1) Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht. Gleichzeitig mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht aufzustellen.
(2) Der Jahresabschluss ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen.
(3) Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht, die Erfolgsübersicht und die Ergebnisse der Kostenrechnung zusammen mit dem Bericht des Abschlussprüfers spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres dem Betriebsausschuss vorzulegen.
§ 13 Zahlungsverkehr
Die Zahlungsabwicklung des Betriebes ist nach den Vorschriften der Gemeindeordnung (GO NRW) und der Verordnung über das Haushaltswesen der Gemeinden (GemHVO NRW) in der jeweils gültigen Fassung durchzuführen, soweit die Eigenbetriebsverordnung (EigVO NRW) nichts anderes bestimmt. Die Einzelheiten regelt eine Dienstanweisung des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland.
§ 14 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die von der Landschaftsversammlung Rheinland am 18. Mai 2004 beschlossene Betriebssatzung für die Informationsverarbeitung und Kommunikationstechnik des Landschaftsverbandes Rheinland (GV. NRW. S. 287) aufgehoben.
Der Vorsitzende der Landschaftsversammlung Rheinland
D r. W i l h e l m
Der Schriftführer der Landschaftsversammlung Rheinland
M o l s b e r g e r
Die vorstehende Neufassung der Betriebssatzung für die Informationsverarbeitung und Kommunikationstechnik des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR InfoKom) wird gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung in der z.Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
– eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
– die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
– der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
– der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Köln, den 7. September 2005
Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland
M o l s b e r g e r
Zusatz: (Artikel II der ÄndSatzung vom 12. Dezember 2008 (GV. NRW. 2009 S. 16))
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfallen in Kraft.
Der Vorsitzende der Landschaftsversammlung Rheinland Dr. W i l h e l m
Der Schriftführer der Landschaftsversammlung Rheinland V o i g t s b e r g e r
Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
– eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
– die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
– der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Köln, den 13. Januar 2009
Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland V o i g t s b e r g e r
Fussnoten
GV. NRW. S. 795, in Kraft getreten am 1. Oktober 2005; geändert durch Satzung vom 12. Dezember 2008 (GV. NRW. 2009 S. 16), in Kraft getreten am 24. Januar 2009; 28. Februar 2011 (GV. NRW. S. 176), in Kraft getreten am 31. März 2011. |
|
SGV. NRW. 2022. |
Feedback