Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG -
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Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG -

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG -
Vom 6. November 1984 (Fn 1)
Auf Grund des Artikels 56 des Dritten Gesetzes zur Funktionalreform (3. FRG) vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 370) wird nachstehend der vom 1. Januar 1985 an geltende Wortlaut des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG - vom 8. April 1975 (GV. NW. S. 286) unter Berücksichtigung der Änderungen durch Artikel 9 des Ersten Gesetzes zur Funktionalreform (1. FRG) vom 11. Juli 1978 (GV. NW. S. 290) und Artikel 33 des Dritten Gesetzes zur Funktionalreform (3. FRG) vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 370)
bekanntgemacht.
Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen
Gesetz über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1984
Erster Teil
Kommunale Versorgungskassen

§ 1 (Fn 8) Geschäftsbereich und Rechtsnatur

(1) Kommunale Versorgungskassen sind
1. die „Rheinische Versorgungskassen“ (RVK) mit Sitz in Köln für das Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland,
2. die „Kommunale Versorgungskassen“ Westfalen-Lippe (kvw) mit Sitz in Münster für das Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe.
(2) Die kommunalen Versorgungskassen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Geschäftsführung obliegt dem Landschaftsverband (§ 5 Abs. 1 Buchstabe c) Nr. 3 Landschaftsverbandsordnung), in dessen Gebiet die Versorgungskassen ihren Sitz haben; die Befugnisse des Verwaltungsrates und des Leiters der Versorgungskassen bleiben unberührt. Der Landschaftsverband hat die Versorgungskassen mit dem notwendigen Personal auszustatten. Zudem erbringt der Landschaftsverband für die Versorgungskassen, für die ihm die Geschäftsführung obliegt, verwaltungsorganisatorische Leistungen, insbesondere die Ausstattung mit IT-Infrastruktur und die Personalverwaltung. Soweit die Versorgungskassen diese Leistungen nicht selbst erbringen, können sie nur von dem Landschaftsverband für diese erbracht werden. Soweit der Landschaftsverband und seine wie Eigenbetriebe geführten Einrichtungen die in § 2 Absatz 1 bis 3 genannten Leistungen der Versorgungskassen nicht selbst erbringen, sind sie verpflichtet, die Leistungen der Versorgungskassen in Anspruch zu nehmen.

§ 2 (Fn 8) Aufgaben

(1) Die kommunalen Versorgungskassen haben die Aufgabe, für ihre Mitglieder die Berechnung und Zahlung der beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen sowie weitere Leistungen zu übernehmen und die dadurch entstandenen Lasten durch Umlage oder im Wege der Erstattung auszugleichen.
(2) Auf Antrag der Mitglieder können sie Aufgaben der Personalverwaltung zur Durchführung übernehmen (§ 91 Absatz 4 Landesbeamtengesetz). Das gilt auch für die Aufgaben der Festsetzungsstellen für Besoldung und Versorgung. Insoweit handeln die kommunalen Versorgungskassen im eigenen Namen und in Vertretung ihrer Mitglieder.
(3) Im Rahmen ihrer Aufgabenstellung nach Absatz 1 und 2 beraten die kommunalen Versorgungskassen ihre Mitglieder, deren Personal und Versorgungsempfänger.
(4) Bei der Übernahme von Aufgaben nach Absatz 2 wird in den kommunalen Versorgungskassen eine freiwillige Mitgliedschaft begründet, sofern diese nicht bereits nach § 4 Abs. 1 Satz 2 besteht.
(5) Die kommunalen Versorgungskassen können für die in § 4 Absatz 1 und in § 29 genannten Mitglieder auf deren Antrag Geldanlagen nach den gemeinderechtlichen Vorschriften zur Deckung künftiger Versorgungsleistungen treuhänderisch verwalten. Die „Rheinische Versorgungskassen“ können für die in § 4 Abs. 2 genannten Mitglieder auf deren Antrag eine Versorgungsrücklage nach den gesetzlichen Vorschriften des Landes Rheinland-Pfalz verwalten.
(6) Die organisatorische und technische Entwicklung oder anderweitige Beschaffung, Bereithaltung sowie Nutzung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten IT-Infrastruktur gehört zu den Aufgaben der kommunalen Versorgungskassen.

§ 3 (Fn 22) Satzung

(1) Die Angelegenheiten der kommunalen Versorgungskassen werden durch Satzung geregelt. Die Satzung und ihre Änderungen werden vom Verwaltungsrat beschlossen; sie sind dem für Kommunales zuständigen Ministerium anzuzeigen.
(2) Die Satzungen sind von dem Leiter der Versorgungskassen im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgt frühestens einen Monat nach Anzeige des Satzungsbeschlusses bei der Aufsichtsbehörde. Die Satzungen treten, wenn kein anderer Zeitpunkt in der Satzung bestimmt ist, am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

§ 4 (Fn 5) Mitglieder

(1) Pflichtmitglieder der kommunalen Versorgungskassen sind die kreisangehörigen Gemeinden ihres Geschäftsbereichs mit Ausnahme der Städte. Andere Gemeinden und Gemeindeverbände und sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Fraktionen des Landtags sowie kommunale Spitzenverbände und vergleichbare kommunale Spitzenorganisationen können als freiwillige Mitglieder zugelassen werden, soweit sie ihren Sitz im Geschäftsbereich der Versorgungskassen haben. Dies gilt auch für Fraktionen des Deutschen Bundestages. Das Gleiche gilt mit Zustimmung des Verwaltungsrates für juristische Personen des privaten Rechts und Personengesellschaften mit Sitz im Geschäftsbereich, wenn sie kommunale Aufgaben erfüllen.
(2) Den Rheinischen Versorgungskassen können auch Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Sitz in den ehemaligen Regierungsbezirken Koblenz und Trier des Landes Rheinland-Pfalz (Fn 2) als Mitglieder angehören. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Das Verhältnis zwischen den Versorgungskassen und ihren Mitgliedern ist öffentlich-rechtlich bestimmt.

§ 5 (Fn 5) Verwaltungsrat

(1) Bei den Versorgungskassen wird ein Verwaltungsrat gebildet, der unbeschadet der §§ 6, 14 und 20 über die Angelegenheiten der Versorgungskassen beschließt.
(2) Der Verwaltungsrat besteht aus bis zu elf Vertretern der Kassenmitglieder; ihre Zahl bestimmt die Satzung. Bei der Zusammensetzung des Verwaltungsrates sind die verschiedenen Gruppen der Kassenmitglieder, bei den Rheinischen Versorgungskassen aus beiden Gebieten des Geschäftsbereichs, angemessen zu berücksichtigen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates und die Stellvertreter werden vom Landschaftsausschuß des Landschaftsverbandes aus dem Kreis der Kassenmitglieder auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Soweit bei den Rheinischen Versorgungskassen Mitglieder des Verwaltungsrates Kassenmitglieder nach § 4 Abs. 2 vertreten, tritt an die Stelle der Wahl durch den Landschaftsausschuß die Berufung durch den Leiter der Versorgungskassen.
(3) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Sind Bedienstete des Landschaftsverbandes Mitglied des Verwaltungsrates, dürfen sie nicht zum Vorsitzenden oder Stellvertreter gewählt werden.
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig. Die §§ 30 bis 33 der Gemeindeordnung gelten sinngemäß. Es besteht ein Anspruch auf Sitzungsgeld. Die Höhe richtet sich nach den Regelungen für die Mitglieder der Landschaftsversammlung des jeweiligen Landschaftsverbandes. Über Ausschließungsgründe bei den Mitgliedern des Verwaltungsrates entscheidet der Verwaltungsrat.

§ 6 (Fn 6) Leiter der Versorgungskassen und Geschäftsführer

(1) Leiter der Versorgungskassen ist der Direktor des Landschaftsverbandes, in dessen Gebiet die Versorgungskassen ihren Sitz haben. Er ist der gesetzliche Vertreter der Versorgungskassen.
(2) Zur Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung kann der Leiter der Versorgungskassen nach Anhören des Verwaltungsrates einen Geschäftsführer bestellen. In diesem Fall ist dieser der gesetzliche Vertreter der Versorgungskassen, soweit sich der Leiter der Versorgungskassen die Vertretung nicht im Einzelfall vorbehält.
(3) Die Vertretung des Leiters der Versorgungskassen und die des Geschäftsführers werden in der Satzung geregelt. Die für das Finanzwesen des Landschaftsverbandes zuständigen Bediensteten dürfen den Leiter der Versorgungskassen nicht vertreten oder Funktionen bei den Versorgungskassen übernehmen.
(4) Der Leiter der Versorgungskassen und der Geschäftsführer nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil. Sie können jederzeit das Wort verlangen.

§ 7 (Fn 5) Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Prüfung

(1) Für die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Prüfung der Versorgungskassen gelten die Vorschriften über Eigenbetriebe der Gemeinden sinngemäß. Die Satzung kann Abweichendes bestimmen, soweit dies wegen der Besonderheiten der Versorgungskassen erforderlich ist. Über den Wirtschaftsplan beschließt der Verwaltungsrat.
(2) Der Jahresabschluss wird von der örtlichen Rechnungsprüfung des Landschaftsverbandes geprüft. Der Verwaltungsrat kann mit der Prüfung des Jahresabschlusses auch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragen. Die Prüfung hat sich auf die gesamte Wirtschaftsführung der Versorgungskassen zu erstrecken.
(3) Der Verwaltungsrat stellt den Jahresabschluss fest; zugleich entscheidet er über die Entlastung des Leiters der Versorgungskassen. Von der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Jahresabschluss und von einer Auslegung des Jahresabschlusses kann abgesehen werden.

§ 8 (Fn 22) Aufsicht

(1) Die Aufsicht über die kommunalen Versorgungskassen übt das für Kommunales zuständige Ministerium aus.
(2) Bei Beschlüssen des Verwaltungsrates, die das geltende Recht verletzen, findet § 19 Abs. 1 der Landschaftsverbandsordnung entsprechende Anwendung; an die Stelle der Landschaftsversammlung tritt der Verwaltungsrat.

§ 9 (Fn 5) Umlage, Erstattung, Rücklagen

(1) Die Aufwendungen der Versorgungskassen werden nach Maßgabe der Satzung durch Umlagen und Erstattungen aufgebracht. Bei Pflichtmitgliedern ist die ausschließliche Anwendung des Erstattungsverfahrens ausgeschlossen; von ihnen ist ein einheitlicher Umlagebeitrag zu erheben, dessen Berechnungsgrundlage nach Maßgabe der Satzung zwischen planbaren und nicht planbaren Aufwendungen unterscheidet. Die Satzung bestimmt auch die Mindest- und Höchstgrenze der anzusammelnden Rücklagen.
(2) Nach Maßgabe der Satzung kann der Leiter der Versorgungskassen mit Zustimmung des Verwaltungsrates für bestimmte Gruppen von Mitgliedern Umlagegemeinschaften bilden.
(3) Zum teilweisen Ausgleich eines besonders starken Mißverhältnisses zwischen Umlage und tatsächlichem Versorgungsaufwand kann die Satzung die Festsetzung von Mindest- und Höchstgrenzen sowie weitere ergänzende Regelungen vorsehen.
(4) Der Umlagehebesatz sowie die Mindest- und Höchstgrenzen für die Umlage werden vom Verwaltungsrat festgesetzt.
Zweiter Teil
Kommunale Zusatzversorgungskassen
Abschnitt I
Gemeinsame Vorschriften

§ 10 (Fn 21) Geschäftsbereich und Rechtsnatur

(1) Kommunale Zusatzversorgungskassen sind
1. die Rheinische Zusatzversorgungskasse (RZVK), Sonderkasse der Rheinischen Versorgungskassen, für das Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland
und
die Kommunale Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (kvw-Zusatzversorgung), Sonderkasse der Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe, für das Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
als überörtliche Zusatzversorgungskassen,
2. die bei der Stadt Köln nach bisherigem Recht genehmigte Zusatzversorgungskasse als örtliche Zusatzversorgungskasse.
(2) Die kommunalen Zusatzversorgungskassen sind rechtlich unselbständige Einrichtungen ihres Trägers.

§ 11 (Fn 22) Neuerrichtung

Die Errichtung weiterer kommunaler Zusatzversorgungskassen bedarf der Genehmigung des für Kommunales zuständigen Ministeriums. Sie setzt voraus, daß ein öffentlicher Rechtsträger vorhanden ist, der die Leistungskraft der Zusatzversorgungskassen auf Dauer gewährleistet. Soweit der Wirkungsbereich bestehender kommunaler Zusatzversorgungskassen berührt wird, sind diese zu hören.

§ 12 (Fn 8) Aufgaben

Aufgabe der kommunalen Zusatzversorgungskassen ist es, durch Versicherung den Beschäftigten ihrer Mitglieder eine zusätzliche betriebliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Die Leistungen nach Satz 1 können auch übernommen werden für ehemalige Mitglieder, bei denen die Mitgliedschaftsvoraussetzungen entfallen sind, sowie für Arbeitgeber (Nichtmitglieder), soweit diese Aufgaben von den Mitgliedern der kommunalen Zusatzversorgungskassen wahrnehmen oder bisher pflichtversicherte Beschäftigte übernommen haben. § 2 Absatz 6 gilt entsprechend.

§ 13 (Fn 22) Satzung

(1) Die Angelegenheiten der kommunalen Zusatzversorgungskassen werden durch Satzung geregelt. Die Satzung ist der jeweiligen Rechtslage, insbesondere einer Änderung der Tarifverträge für die Versorgung der Beschäftigten des kommunalen öffentlichen Dienstes, unverzüglich anzupassen.
(2) Die Satzung und ihre Änderungen werden bei den überörtlichen Zusatzversorgungskassen vom Kassenausschuß, zu Fragen der Organisation und der Finanzverfassung im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat (§ 5) beschlossen. Bei den örtlichen Zusatzversorgungskassen beschließt sie die Vertretung des Trägers; die Beschlußfassung über Satzungsänderungen, die auf einer Änderung der Versorgungstarifverträge beruhen, kann auf den Kassenausschuß übertragen werden. Soweit Satzungsänderungen vom Kassenausschuss einer örtlichen Zusatzversorgungskasse beschlossen werden, sind die Änderungssatzungen von dem Hauptverwaltungsbeamten des Trägers zu unterzeichnen.
(3) Die Satzungen und ihre Änderungen sind dem für Kommunales zuständigen Ministerium anzuzeigen.
(4) Die Satzungen der überörtlichen Zusatzversorgungskassen sind von dem Leiter der Zusatzversorgungskasse im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen. Für die Bekanntmachung der Satzung der örtlichen Zusatzversorgungskassen und ihrer Änderungen gelten § 7 Absatz 5 und 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und die dazu erlassenen Vorschriften. Die Bekanntmachung gemäß Satz 1 und 2 erfolgt frühestens einen Monat nach Anzeige des Satzungsbeschlusses bei der Aufsichtsbehörde. Die Satzungen treten, wenn kein anderer Zeitpunkt in der Satzung bestimmt ist, am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

§ 14 (Fn 5) Kassenausschuß

(1) Bei den kommunalen Zusatzversorgungskassen wird ein Kassenausschuß gebildet, der unbeschadet des § 13 Abs. 2 und des § 20 über die Angelegenheiten der Zusatzversorgungskasse beschließt.
(2) Der Kassenausschuß besteht bei den überörtlichen Zusatzversorgungskassen aus elf Mitgliedern, von denen sechs aus dem Kreis der Kassenmitglieder und fünf aus dem Kreis der Pflichtversicherten gewählt werden. Bei der Zusammensetzung des Kassenausschusses der Rheinischen Zusatzversorgungskasse sind die Kassenmitglieder und die Pflichtversicherten aus beiden Gebieten des Geschäftsbereichs angemessen zu berücksichtigen. Die Mitglieder des Kassenausschusses und die Stellvertreter werden vom Landschaftsausschuß des Landschaftsverbandes auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Soweit bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse Mitglieder des Kassenausschusses Kassenmitglieder nach § 19 Abs. 4 oder Pflichtversicherte aus diesem Bereich vertreten, tritt an die Stelle der Wahl durch den Landschaftsausschuß die Berufung durch den Leiter der Zusatzversorgungskasse. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend; der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht demselben Tarifpartnerkreis angehören.
(3) Bei den örtlichen Zusatzversorgungskassen besteht der Kassenausschuß aus dem Vorsitzenden und mindestens sechs Mitgliedern, von denen je die Hälfte aus dem Kreis der Kassenmitglieder und aus dem Kreis der Pflichtversicherten zu berufen ist.
(4) Die Mitglieder des Kassenausschusses sind ehrenamtlich tätig. Die §§ 30 bis 33 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gelten sinngemäß. Es besteht ein Anspruch auf Sitzungsgeld. Die Höhe richtet sich nach den Regelungen für die Mitglieder der Landschaftsversammlung des jeweiligen Landschaftsverbandes beziehungsweise den Regelungen des Rechtsträgers. Über Ausschließungsgründe bei den Ausschußmitgliedern entscheidet der Kassenausschuß.

§ 15 (Fn 14) Finanzierung

Die erforderlichen Mittel sind nach näherer Bestimmung der Satzung aufzubringen.

§ 16 (Fn 8) Kassenvermögen

(1) Das Vermögen der Zusatzversorgungskasse wird als Sondervermögen geführt. Es ist von dem übrigen Vermögen des Rechtsträgers getrennt zu halten und so anzulegen, daß Wertbeständigkeit, Liquidität und ein möglichst hoher Ertrag gesichert sind; auf eine angemessene Mischung und Streuung ist zu achten.
(2) Für die Anlage des Vermögens gelten § 215 Absatz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Anlageverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 769) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(3) Die nach der Satzung zu bildenden Teilvermögen der Zusatzversorgungskasse haften jeweils nur für die eigenen Verbindlichkeiten, nicht aber für die Verbindlichkeiten des Rechtsträgers oder der die Geschäfte führenden Körperschaft. Bei den überörtlichen Zusatzversorgungskassen haftet der Rechtsträger oder der die Geschäfte führende Landschaftsverband nicht für Verbindlichkeiten der Zusatzversorgungskasse.

§ 17 (Fn 22) Versicherungsmathematische Gutachten/Verantwortlicher Aktuar

(1) Die Zusatzversorgungskassen haben in angemessenen Zeitabständen ihren Finanzierungsbedarf durch ein versicherungsmathematisches Gutachten zu ermitteln und dies dem für Kommunales zuständigen Ministerium vorzulegen.
(2) Jede Zusatzversorgungskasse hat einen verantwortlichen Aktuar zu bestellen, der die Finanzlage der Zusatzversorgungskasse jährlich darauf hin prüft, ob die dauernde Erfüllbarkeit der eingegangenen Verpflichtungen der Zusatzversorgungskasse gewährleistet ist. Das Prüfergebnis ist dem für Kommunales zuständigen Ministerium vorzulegen.

§ 18 (Fn 22) Aufsicht

(1) Die Aufsicht über die Zusatzversorgungskassen übt das für Kommunales zuständige Ministerium nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl I. S. 434) in der jeweils geltenden Fassung aus. Es gelten die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die auf Versicherungsunternehmen des öffentlichen Dienstes Anwendung finden, die ausschließlich die Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zum Gegenstand haben (§ 1 Absatz 3 Versicherungsaufsichtsgesetz).
(2) Soweit die Zusatzversorgungskassen im Wege der freiwilligen Versicherung Leistungen der betrieblichen Altersversorgung anbieten, ist für die diesen Geschäften entsprechenden Verbindlichkeiten und Vermögenswerte ein separater Abrechnungsverband einzurichten. Die Verbindlichkeiten und Vermögenswerte werden ohne die Möglichkeit einer Übertragung getrennt von den anderen Geschäften der Zusatzversorgungskasse verwaltet und organisiert. Die Aufsicht über diesen Abrechnungsverband erfolgt gemäß Absatz 1. § 2 Absatz 1 Satz 3 Versicherungsaufsichtsgesetz findet keine Anwendung.
Abschnitt II
Überörtliche Zusatzversorgungskassen

§ 19 (Fn 5) Mitglieder

(1) Mitglieder der überörtlichen Zusatzversorgungskassen sind die Gemeinden und Gemeindeverbände ihres Geschäftsbereichs, soweit sie nicht einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes angehören oder sich im Zusammenhang mit einer gebietlichen Neugliederung einer solchen anschließen.
(2) Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, kommunale Spitzenverbände und vergleichbare kommunale Spitzenorganisationen sowie Verbände von Körperschaften des öffentlichen Rechts und Fraktionen, des Landtags und kommunaler Vertretungen können, soweit sie ihren Sitz im Geschäftsbereich der Zusatzversorgungskasse haben, nach Maßgabe der Satzung als Mitglieder zugelassen werden. Dies gilt auch für Fraktionen des Deutschen Bundestages.
(3) Das Gleiche gilt mit Zustimmung des Kassenausschusses für juristische Personen des privaten Rechts und Personengesellschaften, wenn sie kommunale Aufgaben erfüllen und ihren Sitz im Geschäftsbereich der Zusatzversorgungskasse haben, ihr dauernder Bestand gesichert erscheint und die Folgen einer Insolvenz gegenüber der Zusatzversorgungskasse als abgesichert anzusehen sind.
(4) Der Rheinischen Zusatzversorgungskasse können auch Gemeinden und Gemeindeverbände, sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts und ihre Verbände sowie Fraktionen kommunaler Vertretungen mit Sitz in den ehemaligen Regierungsbezirken Koblenz und Trier des Landes Rheinland-Pfalz (Fn 2) nach Maßgabe der Satzung als Mitglieder angehören. Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 20 (Fn 6) Leiter der Zusatzversorgungskasse und Geschäftsführer

Leiter der Zusatzversorgungskasse ist der Direktor des Landschaftsverbandes, in dessen Gebiet die Zusatzversorgungskasse ihren Sitz hat. § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(Fn 23)

§ 21 (Fn 20) Finanzwirtschaft

Für die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und das Prüfungswesen gilt § 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Verwaltungsrates der Kassenausschuss tritt.

§ 22 (Fn 12) Beanstandung von Beschlüssen

Bei Beschlüssen des Kassenausschusses, die das geltende Rechte verletzten, findet § 19 Abs. 1 der Landschaftsverbandsordnung entsprechende Anwendung; an die Stelle der Landschaftsversammlung tritt der Kassenausschuß.
Abschnitt III
Örtliche Zusatzversorgungskassen

§ 23 (Fn 7) Mitglieder

Außer dem Träger können Mitglieder der örtlichen Zusatzversorgungskasse sein
a) kommunale Verbände oder Einrichtungen, an denen der Träger der Zusatzversorgungskasse beteiligt ist, sowie Fraktionen der Vertretung des Trägers,
b) juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie Verbände von Körperschaften des öffentlichen Rechts nach Maßgabe der Satzung, soweit der Träger der Zusatzversorgungskasse auf sie einen statutenmäßig gesicherten maßgeblichen Einfluß hat,
c) juristische Personen des privaten Rechts oder Personengesellschaften, an deren Kapital der Träger überwiegend beteiligt ist oder deren Aufgaben öffentlich-rechtlich bestimmt sind, soweit der Träger auf sie einen statutenmäßig gesicherten maßgeblichen Einfluß hat und der dauernde Bestand als gesichert erscheint.
Die Zulassung von juristischen Personen des privaten Rechts oder Personengesellschaften bedarf der Zustimmung des Kassenausschusses.

§ 24 (Fn 10) Leiter der Zusatzversorgungskasse und Geschäftsführer

(1) Leiter der örtlichen Zusatzversorgungskasse ist der Hauptverwaltungsbeamte des Trägers oder der von ihm bestellte Beamte. Er ist der gesetzliche Vertreter der Zusatzversorgungskasse. Der für das Finanzwesen zuständige Beamte des Trägers darf nicht zum Leiter oder zum stellvertretenden Leiter der Zusatzversorgungskasse bestellt werden.
(2) Zur Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung kann der Leiter der Zusatzversorgungskasse einen Geschäftsführer bestellen.

§ 25 (Fn 19) Wirtschaftsführung und Prüfung der örtlichen Zusatzversorgungskassen

Für die Wirtschaftsführung und die Prüfung der örtlichen Zusatzversorgungskassen sind die für ihren Träger geltenden Vorschriften mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. An die Stelle des für das Finanzwesen zuständigen Beschäftigten tritt bei der Aufstellung des Haushaltsplans der Kassenleiter,
2. bei der Prüfung des Jahresabschlusses tritt an die Stelle des Rechnungsprüfungsausschusses der Kassenausschuss, der sich für die Durchführung der Prüfung der örtlichen Rechnungsprüfung des Trägers oder eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedient,
3. von der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Jahresabschluss und von der Auslegung des Jahresabschlusses kann abgesehen werden,
4. von Fristen und Vorlageterminen kann nach näherer Bestimmung der Satzung abgewichen werden.

§ 26 (Fn 9) Beanstandung von Beschlüssen

Bei Beschlüssen des Kassenausschusses, die das geltende Recht verletzen, findet § 54 Absatz 2 und 3 der Gemeindeordnung entsprechend Anwendung.

§ 27 (Fn 7) Auflösung von Zusatzversorgungskassen

Die Auflösung einer örtlichen Zusatzversorgungskasse durch den Träger ist nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig.
Dritter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 28 (Fn 18) Aufgaben der Versorgungskassen

Aufgaben, die die Versorgungskassen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes über § 2 hinaus wahrnehmen, bleiben unberührt.

§ 29 (Fn 7) Kassenmitglieder

Mitglieder der kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Kassenmitglieder sind, die Voraussetzungen dieses Gesetzes für die Zulassung jedoch nicht erfüllen, bleiben Mitglieder der Versorgungs- und Zusatzversorgungskassen.

§ 30 (Fn 13) Erstattung von Kosten im Rahmen der Aufsicht

Die Aufsichtsbehörde kann im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit nach § 8 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 gutachterliche Stellungnahmen und Expertisen zu Prüfberichten, Geschäftsplänen und Finanzierungsplänen der Versorgungs- und Zusatzversorgungskassen durch Beauftragung externer Gutachter einholen. Die entstandenen Gutachterkosten werden von den Versorgungs- und Zusatzversorgungskassen getragen.

§ 31 (Fn 11) Amts- und Funktionsbezeichnungen

Die in diesem Gesetz genannten Funktionsbezeichnungen und Ämter gelten auch in der weiblichen Form.

§ 32 (Fn 17) Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (Fn 3, 4)

Fussnoten

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 694, ber. S. 748, geändert durch Gesetz v. 18. 12. 1996 (GV. NW. S. 567), 20.4.1999 (GV. NRW. S. 175), Artikel 30 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); geändert durch Gesetz v. 4.5.2004 (GV. NRW. S. 227); Art. 9 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Artikel VIII des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung - GO-Reformgesetz vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007; Artikel 5 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. 224), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009; Gesetz vom 13. April 2010 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten am 29. April 2010; Gesetz vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 698, ber. S. 706), in Kraft getreten am 14. Oktober 2015 und am 1. Januar 2016; Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018; Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021.

Fn 2

nach dem Stand vom 30. September 1968.

Fn 3

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 8. April 1975 (GV. NW. S. 286). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten Gesetzen.

Fn 4

§ 34 Satz 2 ist gegenstandslos (Aufhebungsvorschrift).

Fn 5

§§ 4, 5, 7, 9, 14, 19 zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 698, ber. S. 706), in Kraft getreten am 14. Oktober 2015;

Fn 6

§§ 6 und 20 geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 698, ber. S. 706), in Kraft getreten am 14. Oktober 2015.

Fn 7

§ 24 (alt) umbenannt in § 23 (neu), § 30 (alt) umbenannt in § 27 (neu) und § 32 (alt) umbenannt in § 29 (neu) durch Gesetz vom 13. April 2010 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten am 29. April 2010; geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 698, ber. S. 706), in Kraft getreten am 14. Oktober 2015.

Fn 8

§§ 1, 2, 12 und 16 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021.

Fn 9

§ 29 geändert durch Gesetz v. 18. 12. 1996 (GV. NW. S. 567); in Kraft getreten am 31. Dezember 1997; § 29 (alt) umbenannt in § 26 (neu) und zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 2010 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten am 29. April 2010.

Fn 10

§ 25 (alt) umbenannt in § 24 (neu) und geändert durch Gesetz vom 13. April 2010 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten am 29. April 2010; zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 698, ber. S. 706), in Kraft getreten am 14. Oktober 2015.

Fn 11

§ 33a eingefügt durch Art. 30 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 1. Juni 2000; § 33 a (alt) umbenannt in § 30 (neu) durch Gesetz vom 13. April 2010 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten am 29. April 2010; § 30 umbenannt in § 31 durch Gesetz vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 698, ber. S. 706), in Kraft getreten am 14. Oktober 2015.

Fn 12

§ 23 geändert durch Gesetz v. 4.5.2004 (GV. NRW. S. 227); in Kraft getreten am 20. Mai 2004; umbenannt in § 22 (neu) und geändert durch Gesetz vom 13. April 2010 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten am 29. April 2010.

Fn 13

§ 30 eingefügt durch Gesetz vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 698, ber. S. 706), in Kraft getreten am 14. Oktober 2015.

Fn 14

§ 15 neu gefasst durch Gesetz v. 4.5.2004 (GV. NRW. S. 227); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2002.

Fn 15

§§ 21 u. 28 neu gefasst durch Gesetz v. 4.5.2004 (GV. NRW. S. 227); in Kraft getreten am 20. Mai 2004.

Fn 16

§ 33b eingefügt durch Gesetz v. 4.5.2004 (GV. NRW. S. 227); in Kraft getreten am 20. Mai 2004; aufgehoben durch Gesetz vom 13. April 2010 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten am 29. April 2010.

Fn 17

§ 34 (alt) umbenannt in § 31 (neu) und neu gefasst durch Gesetz vom 13. April 2010 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten am 29. April 2010; § 31 umbenannt in § 32 und neu gefasst durch Gesetz vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 698, ber. S. 706), in Kraft getreten am 14. Oktober 2015.

Fn 18

§ 31 (alt) umbenannt in § 28 (neu) durch Gesetz vom 13. April 2010 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten am 29. April 2010.

Fn 19

§ 27 Überschrift neu gefasst und zuletzt geändert durch Art. VIII des Gesetzes v. 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007; § 27 (alt) umbenannt in § 25 (neu) durch Gesetz vom 13. April 2010 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten am 29. April 2010.

Fn 20

§ 22 neu gefasst durch Art. VIII des Gesetzes v. 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007; § 22 (alt) umbenannt in § 21 (neu) durch Gesetz vom 13. April 2010 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten am 29. April 2010.

Fn 21

§ 10 zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 2010 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten am 29. April 2010.

Fn 22

§ 3, § 11, § 13, § 17 und § 18 zuletzt geändert und § 8 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018.

Fn 23

§ 21 (alt), § 26 (alt), § 28 (alt) und § 33 (alt) aufgehoben durch Gesetz vom 13. April 2010 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten am 29. April 2010.

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