RVRG
DE - Landesrecht NRW

Gesetz über den Regionalverband Ruhr (RVRG); Bekanntmachung der Neufassung

Gesetz über den Regionalverband Ruhr (RVRG); Bekanntmachung der Neufassung
Vom 3. Februar 2004 (Fn 1) (Artikel V des Gesetzes zur Stärkung der regionalen und interkommunalen Zusammenarbeit der Städte, Gemeinden und Kreise in Nordrhein-Westfalen v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96))

Inhaltsübersicht (Fn 17)

I. Abschnitt
Allgemeines

§ 1

Mitgliedskörperschaften

§ 2

Rechtsform und Sitz

§ 3

Verbandsgebiet

II. Abschnitt
Wirkungskreis

§ 4

Aufgaben und Tätigkeiten

§ 5

Verbandsverzeichnis, Abfallbeseitigungsanlagen

§ 6

Masterpläne

§ 7

Satzungen, Verbandsordnung

III. Abschnitt
Selbstverwaltung des Verbandes

§ 8

Organe

§ 9

Zuständigkeiten der Verbandsversammlung

§ 10

Bildung der Verbandsversammlung

§ 11

Einberufung, Zusammentritt und Vorsitz in der Verbandsversammlung; Sitzungen der Verbandsversammlung

§ 11a

Einberufung in besonderen Ausnahmefällen und Durchführung von Sitzungen in hybrider Form

§ 12

Pflichten und Rechte der Mitglieder der Verbandsversammlung

§ 13

Aufgaben des Verbandsausschusses

§ 14

Zusammensetzung und Wahl des Verbandsausschusses

§ 14a

Kommunalrat

§ 15

Zuständigkeit der Regionaldirektorin oder des Regionaldirektors, gesetzliche Vertretung

§ 16

Regionaldirektorin, Regionaldirektor; Beigeordnete; dienstrechtliche Entscheidungen

§ 17

Gleichstellungsbeauftragte

§ 18

Verpflichtungserklärungen

IV. Abschnitt
Finanzierung der Verbandsaufgaben,
Haushaltswirtschaft, wirtschaftliche
und nichtwirtschaftliche Betätigung

§ 19

Finanzierung der Verbandsaufgaben

§ 20

Haushaltswirtschaft

§ 20a

Haushaltssicherungskonzept

§ 20b

Sonderumlage

§ 20c

Wirtschaftliche Betätigung und nichtwirtschaftliche Betätigung

V. Abschnitt
Aufsicht

§ 21

Beanstandungsrecht

§ 22

Allgemeine Aufsicht

VI. Abschnitt
Schluss- und Überleitungsvorschriften

§ 23

Öffentliche Bekanntmachungen

§ 24

(aufgehoben)

§ 25

Rechtsstellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter

§ 26

Übergangsregelungen

1. Abschnitt Allgemeines

§ 1 (Fn 2) Mitgliedskörperschaften

Die kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Hagen, Hamm, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen sowie die Kreise Ennepe-Ruhr-Kreis, Recklinghausen, Unna und Wesel bilden den Regionalverband Ruhr.

§ 2 (Fn 2) Rechtsform und Sitz

(1) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung durch seine Organe. Er ist ein Gemeindeverband und dient dem Gemeinwohl der Metropole Ruhr.
(2) Der Sitz des Verbandes ist Essen. Mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsversammlung kann eine andere Stadt zum Sitz des Verbandes bestimmt werden.

§ 3 (Fn 2) Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verband kann durch Kündigungserklärung einer Mitgliedskörperschaft beendet werden. Die Kündigung ist innerhalb der ersten achtzehn Monate einer Wahlperiode mit Wirkung zum Ende der darauf folgenden Wahlperiode möglich. Über die Kündigung beschließt für die Mitgliedskörperschaft deren Vertretung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder. Die Kündigung wird mit Zugang der schriftlichen Erklärung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten der Mitgliedskörperschaft gegenüber dem Verband wirksam.
(2) Zur Finanz- und Vermögensauseinandersetzung bei Kündigung legt die Verbandsordnung die allgemeinen Regeln fest. Diese hat einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der verbleibenden Mitglieder und den Interessen des ausscheidenden Mitglieds zu gewährleisten.
II. Abschnitt Wirkungskreis

§ 4 (Fn 10) Aufgaben und Tätigkeiten

(1) Der Verband nimmt folgende Aufgaben wahr (Pflichtaufgaben): 1. Erstellung und Aktualisierung von Masterplänen gemäß § 6, 2. Trägerschaften, Fortführung und Weiterentwicklung des Emscher Landschaftsparks und der Route der Industriekultur, 3. Sicherung und Weiterentwicklung von Grün-, Wasser-, Wald- und sonstigen von der Bebauung freizuhaltenden Flächen mit überörtlicher Bedeutung für die Erholung und zur Erhaltung eines ausgewogenen Naturhaushaltes (Verbandsgrünflächen), 4. regionale Wirtschaftsförderung und regionales Standortmarketing einschließlich der Entwicklung und Vermarktung von Gewerbeflächen von regionaler Bedeutung sowie regionale Tourismusförderung und Öffentlichkeitsarbeit für das Verbandsgebiet, 5. Analyse und Bewertung von Daten zur Strukturentwicklung (Raumbeobachtung).
(2) Der Verband kann folgende weitere Aufgaben mit regionaler Bedeutung übernehmen oder bestehende Aufgaben aufgeben (freiwillige Aufgaben): 1. Trägerschaft und Mitwirkung bei regionalen Kultur- und Sportprojekten sowie regional bedeutsamen Kooperationsprojekten, 2. Durchführung von vermessungstechnischen und kartographischen Arbeiten für das Verbandsgebiet, 3. Beteiligung an der Errichtung und dem Betrieb von Freizeitanlagen mit überörtlicher Bedeutung, 4. Planung und Durchführung von und Beteiligung an Projekten und Vorhaben zur Förderung der Umsetzung der Ziele des Klimaschutzes und zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien im Verbandsgebiet und die Erarbeitung regionaler Energie- und Klimaschutzkonzepte, 5. Planung und Durchführung von und Beteiligung an Projekten und Vorhaben zur Verwertung von Grubengas, 6. Verkehrsentwicklungsplanung für das Verbandsgebiet sowie Unterstützung der Verbandskommunen bei der Verkehrsentwicklungsplanung und der Nahverkehrsplanung; die Nahverkehrsplanungen der Zweckverbände, insbesondere für den SPNV, sind dabei zu beachten, 7. Unterstützung der europäischen Idee und Vernetzung der kommunalen Europaarbeit im Verbandsgebiet. Die Übernahme oder Aufgabe erfolgt durch Änderung der Verbandsordnung. Die Änderung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsversammlung.
(3) Der Verband kann auf Antrag einer oder mehrerer Mitgliedskörperschaften kommunale Aufgaben seiner Mitgliedskörperschaften für das gesamte Verbandsgebiet übernehmen oder übernommene Aufgaben auf seine Mitgliedskörperschaften rückübertragen, insbesondere die Bewerbung um für Kommunen ausgelobte Projekte und deren Trägerschaft (Aufgaben auf Antrag). Dies gilt nicht für bundesgesetzlich normierte Zuständigkeiten der Kreise und kreisfreien Städte. Die Übernahme und Rückübertragung erfolgt durch Änderung der Verbandsordnung. Die Änderung zur Übernahme bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsversammlung und der vorherigen Zustimmung aller Mitgliedskörperschaften. Die Änderung zur Rückübertragung bedarf der einfachen Mehrheit der gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsversammlung und der vorherigen Zustimmung der Mehrheit der Mitgliedskörperschaften. Pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben und Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung können nur mit Genehmigung der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium übernommen und rückübertragen werden. Die oberste Landesbehörde gibt die Genehmigung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufsicht über die nach Weisung zu erfüllende Aufgabe (Sonderaufsicht) abweichend von den spezialgesetzlichen Aufsichtsregelungen auf eine Bezirksregierung zu übertragen.
(4) Der Verband kann auf Antrag für eine oder mehrere  Mitgliedskörperschaften folgende Tätigkeiten durchführen (Tätigkeiten auf Antrag): 1. Abfälle bewirtschaften (§ 3 Absatz 14 bis 26 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324, 3753) geändert worden ist), 2. Landschaftspläne ausarbeiten (§ 7 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist), 3. Maßnahmen zur Entwicklung, Pflege und Erschließung der Landschaft, insbesondere zur Schaffung und zum Ausbau von Flächen im Sinne von Absatz 1 Nummer 3 sowie zur Behebung und zum Ausgleich von Schäden an Landschaftsteilen und Verunstaltung des Landschaftsbildes übernehmen, 4. die besonders geschützten Teile von Natur und Landschaft betreuen (§ 23 Absatz 4 des Landesnaturschutzgesetzes).
(5) Der Verband kann unbeschadet des Absatzes 4 Nummer 1 Abfälle auch dann entsorgen, wenn Mitgliedskörperschaften ihre Entsorgungspflicht ausgeschlossen haben (§ 20 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes).
(6) Der Verband kann für eine oder mehrere  Mitgliedskörperschaften auf Antrag gegen ein aufwanddeckendes Entgelt befristet kommunale Tätigkeiten für ihr Gemeindegebiet (örtliche Angelegenheiten) durchführen. Vor Ablauf der Befristung ist eine Kündigung nur aus wichtigem Grund zulässig.
(7) Die Durchführung der Tätigkeiten, Projekte und Planungsleistungen nach den Absätzen 4 bis 6 lässt die gesetzliche Aufgabenträgerschaft der Mitgliedskörperschaft unberührt.

§ 5 (Fn 7) Verbandsverzeichnis, Abfallbeseitigungsanlagen

(1) Über diejenigen Flächen, die unter § 4 Abs. 1 Nr. 3 fallen, wird ein Verzeichnis nebst planmäßiger Darstellung aufgestellt. Das Verzeichnis kann jederzeit ergänzt oder geändert werden. Die Aufstellung, Ergänzung oder Änderung ist mit den beteiligten Gemeinden und Kreisen zu erörtern. Weicht die beabsichtigte planmäßige Darstellung des Verbandsverzeichnisses von Darstellungen oder Festsetzungen in bestehenden Bauleitplänen ab, sind diese Pläne und die Abweichungen in die Erörterung einzubeziehen. Das Verbandsverzeichnis bewirkt eine Beteiligung des Verbandes nach § 4 Abs. 1 des Baugesetzbuches an der Bauleitplanung der Gemeinden für die in das Verzeichnis aufgenommenen Flächen.
(2) Der Verband kann im Rahmen des § 4 Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5 Anlagen zur Behandlung, Lagerung und Ablagerung von Abfällen errichten, übernehmen, erweitern, einschränken und auflösen.

§ 6 (Fn 7) Masterpläne

Der Verband erstellt und aktualisiert in enger Kooperation mit den Städten und Kreisen des Verbandsgebiets und unter Berücksichtigung der Belange der angrenzenden Gemeinden (Umlandbeziehungen) Planungs- und Entwicklungskonzepte für das Verbandsgebiet (Masterpläne), die als Ziele der Regionalentwicklung des Verbandsgebietes bei der Aufstellung der Bauleitpläne der Mitglieder des Verbandes und für das Verbandsgebiet bei der Erarbeitung und Aufstellung der Regionalpläne sowie bei Änderungen des regionalen Flächennutzungsplans nach dem Landesplanungsgesetz in der Abwägung zu berücksichtigen sind. Den Regionalräten Arnsberg, Düsseldorf und Münster ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 7 (Fn 15) Verbandsordnung, Satzungen

(1) Der Verband verwaltet sich selbst. Er regelt seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze durch Satzungen. Seine inneren Angelegenheiten regelt er durch die Verbandsordnung, die für ihn als Satzung gilt. Die Verbandsordnung und ihre Änderungen können nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsversammlung beschlossen werden.
(2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrer Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) eine Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) die Regionaldirektorin oder der Regionaldirektor hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangelist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bei der öffentlichen Bekanntmachung einer Satzung und ihrer Änderungen ist auf die Rechtsfolge nach Satz 1 hinzuweisen.
(3) Die Satzungen treten, wenn kein anderer Zeitpunkt in der Satzung bestimmt ist, am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
III. Abschnitt Selbstverwaltung des Verbandes

§ 8 (Fn 7) Organe

Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung, der Verbandsausschuss und die Regionaldirektorin oder der Regionaldirektor.

§ 9 (Fn 12) Zuständigkeiten der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung beschließt über
1. die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung des Verbandes geführt werden soll,
2. die Wahl der beratenden Mitglieder der Verbandsversammlung (§ 10 Abs. 9),
3. die Wahl der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Verbandsausschusses und der Ausschüsse entsprechend § 50 Absatz 2 und 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) geändert worden ist,
4. die Wahl und die Abberufung der Regionaldirektorin oder des Regionaldirektors und der Beigeordneten sowie die Bestellung und den Widerruf der Bestellung einer Beigeordneten oder eines Beigeordneten zur allgemeinen Vertreterin oder zum allgemeinen Vertreter der Regionaldirektorin oder des Regionaldirektors,
5. den Erlass, die Änderung und Aufhebung der Verbandsordnung und von Satzungen,
6. den Erlass der Haushaltssatzung und des Stellenplans, die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts, die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen und zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen sowie die Festlegung von Wertgrenzen für die Veranschlagung und Abrechnung einzelner Investitionsmaßnahmen,
7. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Bestätigung des Gesamtabschlusses, sofern ein Gesamtabschluss nicht erstellt wird, die Beschlussfassung über den Beteiligungsbericht,
8. die Festlegung strategischer Ziele unter Berücksichtigung der Ressourcen,
9. die Übernahme oder Aufgabe von Aufgaben oder Tätigkeiten nach § 4 Absatz 2 bis 6,
10. die in § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe k), l) und m) der Gemeindeordnung genannten Angelegenheiten,
11. die Aufstellung, Ergänzung oder Änderung des Verbandsverzeichnisses Grünflächen gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2.

§ 10 (Fn 13) Bildung der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus 91 Mitgliedern. Die Mitglieder werden von den Bürgerinnen und Bürgern der Mitgliedskörperschaften in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer von fünf Jahren am Tag der allgemeinen Kommunalwahlen gewählt.
(2) Die Wahl der Verbandsversammlung erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach Listenwahlvorschlägen. Listenwahlvorschläge können von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden. Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme, die sie für eine Liste abgeben kann. Die näheren Vorschriften trifft das Kommunalwahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1988 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Verbandsversammlung wählt aus den Vorschlägen der für das Verbandsgebiet zuständigen Arbeitgeberverbände, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und der Landwirtschaftskammer jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter sowie aus den Vorschlägen der im Verbandsgebiet tätigen Gewerkschaften drei Vertreterinnen oder Vertreter als beratende Mitglieder hinzu. Zusätzlich werden je ein Mitglied mit beratender Stimme aus den im Verbandsgebiet tätigen Sportverbänden, Kulturverbänden, den anerkannten Naturschutzverbänden und der kommunalen Gleichstellungsstellen hinzu gewählt. Die beratenden Mitglieder müssen im Verbandsgebiet ansässig sein; sie können sich zu Gruppen zusammenschließen. Der jeweilige Wahlvorschlag muss mehr als das Doppelte an Bewerberinnen oder Bewerbern enthalten, die gewählt werden können. Die Verbandsversammlung soll den Gruppen projektbezogene Finanzmittel zur Verfügung stellen.
(4) Nach Ablauf der Wahlperiode üben die bisherigen Mitglieder ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt der neu gewählten Verbandsversammlung weiter aus.

§ 11 (Fn 14) Einberufung, Zusammentritt und Vorsitz in der Verbandsversammlung; Sitzungen der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung tritt spätestens sechs Wochen nach Beginn der Wahlperiode zu ihrer ersten Sitzung zusammen. § 48 Absatz 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt für die Sitzungen der Verbandsversammlung entsprechend. Die Wahlperiode der zuvor amtierenden Verbandsversammlung endet am 31. Oktober 2020.
(2) Die Verbandsversammlung wählt für die Dauer ihrer Wahlzeit ohne Aussprache die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Verbandsversammlung und zwei stellvertretende Vorsitzende. Sie kann weitere stellvertretende Vorsitzende wählen.
(3) Das Wahlverfahren, die Verpflichtung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden, ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und deren Abberufung sowie Einzelheiten über die Sitzungen, die Beschlussfähigkeit und die Abstimmungen in der Verbandsversammlung sind in der Verbandsordnung zu regeln.
(4) Das für Kommunales zuständige Ministerium und seine Beauftragten sind berechtigt, an den Beratungen teilzunehmen. Das für Kommunales zuständige Ministerium ist von der Einberufung der Verbandsversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig zu benachrichtigen.
(5) Zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse und zur Überwachung bestimmter Verwaltungsangelegenheiten kann die Verbandsversammlung Ausschüsse bilden. Sie muss einen Rechnungsprüfungsausschuss bilden. Die Verbandsversammlung kann für die Arbeit der Ausschüsse allgemeine Richtlinien aufstellen. Im Übrigen findet § 58 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung.
(6) Fraktionen sind freiwillige Vereinigungen von (stimmberechtigten) Mitgliedern der Verbandsversammlung, die sich auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung zu möglichst gleichgerichtetem Wirken zusammengeschlossen haben. Eine Fraktion besteht aus mindestens drei Personen. Satz 1 gilt für Gruppen ohne Fraktionsstatus entsprechend. Eine Gruppe in der Verbandsversammlung besteht aus mindestens zwei Personen. Im Übrigen gilt § 56 Absatz 2 bis 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 11a (Fn 18) Einberufung in besonderen Ausnahmefällen und Durchführung von Sitzungen in hybrider Form

Für die Einberufung der Verbandsversammlung, des Verbandsausschusses und der sonstigen Ausschüsse in besonderen Ausnahmefällen gilt § 47a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Für die Durchführung von Sitzungen der sonstigen Ausschüsse in hybrider Form gilt § 58a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend.

§ 12 (Fn 16) Pflichten und Rechte der Mitglieder der Verbandsversammlung

(1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind verpflichtet, in ihrer Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung zu handeln; sie sind an Aufträge nicht gebunden.
(2) Die Pflichten und Rechte der Mitglieder der Verbandsversammlung regelt die Verbandsordnung nach Maßgabe der §§ 30, 31 und 32 Gemeindeordnung. Die Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten unterliegen den beamtenrechtlichen Bestimmungen.
(3) Für die Freistellung und Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Verbandsversammlung gelten die §§ 44, 45 und 133 Absatz 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend.
(4) Neben den Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern der Verbandsversammlung nach Absatz 3 zustehen, erhalten
1. die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung,
2. die stellvertretenden Vorsitzenden der Verbandsversammlung und weitere Stellvertreterinnen und Stellvertreter,
3. Vorsitzende von Ausschüssen der Verbandsversammlung,
4. Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch eine stellvertretende Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 16 Mitgliedern auch zwei und mit mindestens 24 Mitgliedern auch drei stellvertretende Vorsitzende -
eine vom für Kommunales zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung festzusetzende angemessene Aufwandsentschädigung.
(5) Die Aufwandsentschädigung gemäß Absatz 4 Nummer 3 wird als monatliche Pauschale gezahlt. Die Verbandsversammlung kann in der Verbandsordnung beschließen, dass
1. einzelne oder sämtliche Ausschüsse von der Regelung in Absatz 4 Nummer 3 ausgenommen werden,
2. die Aufwandsentschädigung abweichend von Satz 1 für einzelne oder sämtliche Ausschüsse als Sitzungsgeld gezahlt wird.
Ausnahmen nach Satz 2 kann die Verbandsversammlung nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, dies gilt nicht, soweit die Verbandsversammlung beschlossene Ausnahmen wieder aufhebt.
(6) Die Mitglieder der Verbandsversammlung müssen gegenüber dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung Auskunft über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse geben, soweit das für die Ausübung ihres Mandats von Bedeutung sein kann. Die näheren Einzelheiten regelt die Verbandsversammlung. Name, Anschrift, der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten können veröffentlicht werden. Die Auskünfte sind vertraulich zu behandeln. Nach Ablauf der Wahlperiode sind die gespeicherten Daten der ausgeschiedenen Mitglieder zu löschen. § 7 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

§ 13 (Fn 19) Aufgaben des Verbandsausschusses

(1) Der Verbandsausschuss hat
1. die Beschlüsse der Verbandsversammlung vorzubereiten und ihre Durchführung zu überwachen,
2. die Verwaltungsführung der Regionaldirektorin oder des Regionaldirektors zu überwachen,
3. den organisatorischen Aufbau und die administrative Gliederung des Verbandes zu beraten,
4. die Steuerung und Führung des Verbandes nach geeigneten Managementtechniken unter Beachtung der Strategie des Gender-Mainstreaming zu veranlassen und zu überwachen sowie über die Umsetzung einen jährlichen Controllingbericht zu verfassen,
5. über das Stimmverhalten des Verbandes bei der Bestellung und Abberufung von Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern in den eigenen Einrichtungen, Anstalten und Gesellschaften des Verbandes oder bei gesellschaftlicher Beteiligung des Verbandes von mehr als 25 v.H. zu entscheiden; dies gilt nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Die Verbandsordnung kann weitere Aufgaben zuweisen.
(2) Der Verbandsausschuss kann mit Ausnahme der Zuständigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 5 die Erledigung einzelner Verwaltungsaufgaben auf die Regionaldirektorin oder den Regionaldirektor übertragen.
(3) Der Verbandsausschuss entscheidet in allen Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Verbandsversammlung unterliegen, falls eine Einberufung der Verbandsversammlung nicht rechtzeitig möglich ist. Die Entscheidungen sind der Verbandsversammlung in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Sie kann die Dringlichkeitsentscheidungen aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind.
(4) Nach Ablauf der Wahlzeit der Verbandsversammlung übt der Verbandsausschuss seine Tätigkeit bis zum Zusammentritt der neu gewählten Verbandsversammlung weiter aus.

§ 14 (Fn 7) Zusammensetzung, Wahl und Amtszeit des Verbandsausschusses

(1) Der Verbandsausschuss besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung  und sechzehn weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen. Die stellvertretenden Mitglieder können sich untereinander vertreten, wenn die Verbandsversammlung die Reihenfolge festgelegt hat. Den Vorsitz im Verbandsausschuss führt die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung.
(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verbandsausschusses werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlzeit der Verbandsversammlung nach den Maßgaben des § 9 Nummer 3 gewählt. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus dem Verbandsausschuss aus, so wählt die Verbandsversammlung auf Vorschlag derjenigen Gruppe, die die ausgeschiedene Person vorgeschlagen hatte, eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger; ist die Gruppe zu einem Vorschlag nicht in der Lage oder gehörte das Mitglied oder das stellvertretende Mitglied keiner Gruppe an, so bleibt der Sitz unbesetzt.
(3) Fraktionen, auf deren Wahlvorschlag bei der Besetzung des Verbandsausschusses nach § 9 Nr. 3 Wahlstellen nicht entfallen und die im Verbandsausschuss nicht vertreten sind, sind berechtigt, ein Mitglied der Verbandsversammlung zu benennen. Das benannte Mitglied der Verbandsversammlung wird von der Verbandsversammlung zum Mitglied des Verbandsausschusses bestellt. Es wirkt im Verbandsausschuss mit beratender Stimme mit. Bei der Zusammensetzung und der Berechnung der Beschlussfähigkeit des Verbandsausschusses werden sie nicht mitgezählt.

§ 14a (Fn 6) Kommunalrat

(1) Die Vorsitzenden der Vertretungen der Mitgliedskörperschaften bilden den Kommunalrat. Er berät die Organe und dient als Bindeglied zu den Mitgliedskörperschaften.
(2) Der Kommunalrat ist vor Beschlüssen gemäß § 4 Absatz 2 bis 6 durch die Verbandsversammlung anzuhören. Die Verbandsversammlung kann ihm durch Regelung in der Verbandsordnung weitere Aufgaben übertragen.
(3) Die oder der Vorsitzende des Kommunalrates sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden aus der Mitte des Kommunalrates gewählt.
(4) Beim Verband wird eine Geschäftsstelle für den Kommunalrat gebildet. Die Geschäftsstelle bereitet die Sitzungen des Kommunalrates vor. Die Regionaldirektorin oder der Regionaldirektor leitet die Geschäftsstelle und nimmt an den Sitzungen des Kommunalrates teil.
(5) Der Kommunalrat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die das innere Verfahren regelt.

§ 15 (Fn 2) Zuständigkeit der Regionaldirektorin oder des Regionaldirektors, gesetzliche Vertretung

(1) Die Regionaldirektorin oder der Regionaldirektor hat 1. die Beschlüsse der Verbandsversammlung, des Verbandsausschusses und der Ausschüsse vorzubereiten und auszuführen, 2. die ihr oder ihm vom Verbandsausschuss übertragenen Verwaltungsaufgaben zu erledigen, 3. die Geschäfte der laufenden Verwaltung zu führen und 4. den Verband in Rechts- und Verwaltungsgeschäften zu vertreten.
(2) In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Regionaldirektorin oder der Regionaldirektor Anordnungen, die eines Beschlusses des Verbandsausschusses bedürfen, ohne eine solche vorgängige Entscheidung im Einverständnis mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Verbandsausschusses treffen. Die Regionaldirektorin oder der Regionaldirektor hat den Verbandsausschuss unverzüglich zu unterrichten.

§ 16 (Fn 11) Regionaldirektorin, Regionaldirektor; Beigeordnete; dienstrechtliche Entscheidungen

(1) Die Regionaldirektorin oder der Regionaldirektor sowie die Beigeordneten, deren Zahl durch Satzung festgelegt wird, werden für die Dauer von acht Jahren gewählt. Für ihre dienstrechtliche Stellung gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Stellen sind öffentlich auszuschreiben.
(2) Der Regionaldirektor oder ein Beigeordneter muss die Befähigung zum Richteramt oder zur Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, besitzen. Die Beigeordneten müssen die für ihr Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen und eine ausreichende Erfahrung für das Amt nachweisen. Die Bestimmung des § 71 Absatz 2 und 5 über die Wiederwahl der Beigeordneten sowie § 72 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen finden entsprechend Anwendung.
(3) Die Verbandsversammlung bestellt eine Beigeordnete oder einen Beigeordneten zur allgemeinen Vertretung der Regionaldirektorin oder des Regionaldirektors. Die übrigen Beigeordneten sind zur allgemeinen Vertretung der Regionaldirektorin oder des Regionaldirektors nur berufen, wenn die oder der zur allgemeinen Vertretung bestellte Beigeordnete verhindert ist; die weitere Reihenfolge der Vertretung und die Geschäftsverteilung bestimmt der Verbandsausschuss. Die Beigeordneten vertreten die Regionaldirektorin oder den Regionaldirektor in ihrem Geschäftsbereich.
(4) Die Verbandsversammlung kann die Regionaldirektorin oder den Regionaldirektor und die Beigeordneten abberufen. Der Antrag kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrags und der Sitzung der Verbandsversammlung muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder. Die Nachfolgerin oder der Nachfolger sind nach erfolgter Ausschreibung der Stelle innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu wählen.
(5) Dienstvorgesetzter der Regionaldirektorin oder des Regionaldirektors ist der Verbandsausschuss. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der übrigen Beamtinnen und Beamten und Beschäftigten ist die Regionaldirektorin oder der Regionaldirektor. Die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten und Beschäftigen des Verbandes bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des allgemeinen Beamten- und Tarifrechts.

§ 17 (Fn 7) Gleichstellungsbeauftragte

(1) Zur Verwirklichung des Verfassungsgebots der Gleichberechtigung von Frau und Mann bestellt der Verband eine hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte. Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen des Verbandes mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches an den Sitzungen der Verbandsversammlung, des Verbandsausschusses und der Ausschüsse teilnehmen. Ihr ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs unterrichten. Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, den Beschlussvorlagen der Regionaldirektorin oder des Regionaldirektors widersprechen; in diesem Fall hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung diese auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen. Die Verbandsordnung kann weitere Regelungen treffen.

§ 18 (Fn 5) Verpflichtungserklärungen

(1) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; sie sind von der Regionaldirektorin oder dem Regionaldirektor oder ihrer beziehungsweise seiner allgemeinen Vertretung und einer vertretungsberechtigten Beschäftigten oder Beamtin beziehungsweise einem vertretungsberechtigten Beschäftigten oder Beamten des Verbandes zu unterzeichnen, soweit die Gesetze oder die Verbandsordnung nichts anderes bestimmen.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Geschäfte der laufenden Verwaltung und auf Geschäfte, die aufgrund einer, in der Form des Absatzes 1 ausgestellten Vollmacht abgeschlossen werden.
IV. Abschnitt (Fn 2) Finanzierung der Verbandsaufgaben, Haushaltswirtschaft, wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Betätigung

§ 19 (Fn 11) Finanzierung der Verbandsaufgaben

(1) Der Verband erhebt nach den hierfür geltenden Vorschriften von den Mitgliedskörperschaften eine Umlage, soweit seine sonstigen Erträge zur Deckung der Aufwendungen im Ergebnisplan nicht ausreichen (Verbandsumlage). Er kann zur Finanzierung seiner Aufgaben Empfänger von zweckgebundenen Zuweisungen aus dem Gemeindefinanzierungsgesetz sein. Ist die Haushaltssatzung des Regionalverbandes Ruhr bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht, so darf die Verbandsumlage ausschließlich nach dem Umlagesatz des Vorjahres auf Grundlage der dafür festgesetzten Umlagegrundlagen erhoben werden.
(2) Die Verbandsumlage ist für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen. Die Festsetzung des Umlagesatzes bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden.
(3) Der Umlagesatz kann einmal im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. Eine Erhöhung des Umlagesatzes der Verbandsumlage ist nur zulässig, wenn unter Berücksichtigung des Rücksichtnahmegebotes nach § 9 Satz 2 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646) in der jeweils geltenden Fassung alle anderen Möglichkeiten, den Haushalt des Verbandes auszugleichen, ausgeschöpft sind. Im Falle einer Erhöhung des für das Haushaltsjahr bereits festgesetzten Umlagesatzes muss der Beschluss vor dem 30. Juni des Haushaltsjahres gefasst sein.
(4) Mit Ausnahme der Finanzierung der Aufgaben nach § 4 Absatz 1 und 3 kann die Umlagepflicht durch die Verbandsordnung auf einen Höchstbetrag beschränkt, differenziert oder ausgeschlossen werden; dies gilt insbesondere für die Finanzierung der vom Verband übernommenen Aufgaben nach § 4 Abs. 2. Handelt es sich um Einrichtungen des Verbandes, die ausschließlich, in besonders großem oder in besonders geringem Maße einzelner Mitgliedskörperschaften zustatten kommen, so soll die Verbandsversammlung eine ausschließliche Belastung oder eine nach dem Umfang näher zu bestimmende Mehr- oder Minderbelastung dieser Mitgliedskörperschaften beschließen. Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Bei der Festsetzung der Verbandsumlage sind die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitgliedskörperschaften und ihre Beteiligung am Finanz- und Lastenausgleich zu berücksichtigen.

§ 20 (Fn 12) Haushaltswirtschaft

(1) Auf die Haushaltswirtschaft finden die Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und die hierzu erlassenen Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie § 55 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes eine andere Regelung getroffen wurde.
(2) In der Bilanz ist eine Ausgleichsrücklage zusätzlich zur allgemeinen Rücklage als gesonderter Posten des Eigenkapitals anzusetzen. Der Ausgleichsrücklage können Jahresüberschüsse durch Beschluss der Verbandsversammlung zugeführt werden, soweit die allgemeine Rücklage einen Bestand in Höhe von mindestens 3 Prozent der Bilanzsumme des Jahresabschlusses aufweist.

§ 20a (Fn 4) Haushaltssicherungskonzept

(1) Der Verband hat zur Sicherung seiner dauerhaften Leistungsfähigkeit ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen und darin den nächstmöglichen Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu dem der Haushaltsausgleich wieder hergestellt ist. § 76 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.
(2) Ist der Verband überschuldet oder steht die Überschuldung innerhalb der mittelfristigen Finanzplanung bevor, so kann das Haushaltssicherungskonzept nur genehmigt werden, wenn sowohl der Haushaltsausgleich als auch die Beseitigung der Überschuldung innerhalb der Frist des § 76 Absatz 2 Satz 3 der Gemeindeordnung dargestellt wird.

§ 20b (Fn 4) Sonderumlage

Der Verband kann eine Sonderumlage erheben, sofern im Jahresabschluss eine Inanspruchnahme des Eigenkapitals erfolgt ist. Eine Sonderumlage ist zu erheben, sofern eine Überschuldung nach § 75 Absatz 7 der Gemeindeordnung eingetreten ist. Die Sonderumlage ist nach der Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage und der allgemeinen Rücklage und unter Beachtung des Rücksichtnahmegebots nach § 9 Satz 2 der Kreisordnung zu bestimmen. Sie kann in Teilbeträgen festgesetzt und erhoben werden. § 55 Absatz 1 und 2 sowie § 19 Absatz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.

§ 20c (Fn 6) Wirtschaftliche Betätigung und nichtwirtschaftliche Betätigung

Soweit nicht in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes eine andere Regelung getroffen ist, finden die Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen über die wirtschaftliche Betätigung und die nichtwirtschaftliche Betätigung sowie die hierzu erlassenen Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle des Rates die Verbandsversammlung und an die Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters die Regionaldirektorin oder der Regionaldirektor tritt. Bei der entsprechenden Anwendung des § 113 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen findet § 50 Absatz 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ebenfalls entsprechende Anwendung.
V. Abschnitt Aufsicht

§ 21 (Fn 15) Beanstandungsrecht

(1) Verletzt ein Beschluss der Verbandsversammlung das geltende Recht, so hat die Regionaldirektorin oder der Regionaldirektor ihn zu beanstanden. Die Beanstandung ist der Verbandsversammlung unter Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Die Verbandsversammlung hat innerhalb eines Monats nach der Beanstandung erneut über die Angelegenheit zu beschließen. Verbleibt sie bei ihrem Beschluss, so hat die Regionaldirektorin oder der Regionaldirektor unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Die aufschiebende Wirkung bleibt bestehen.
(2) Auf Beschlüsse des Verbandsausschusses findet Absatz 1 entsprechende Anwendung.
(3) Die Verletzung eines Mitwirkungsverbots nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 der Gemeindeordnung kann gegen einen Beschluss der Verbandsversammlung oder eines Ausschusses nach Ablauf von sechs Monaten seit der Beschlussfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, sechs Monate nach dieser nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, dass die Regionaldirektorin oder der Regionaldirektor den Beschluss vorher beanstandet hat oder die Verletzung des Mitwirkungsverbots vorher gegenüber dem Verband gerügt und dabei die Tatsache bezeichnet worden ist, die die Verletzung ergibt.

§ 22 (Fn 10) Allgemeine Aufsicht

(1) Die Aufsicht über den Verband führt das für Kommunales zuständige Ministerium. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass der Verband im Einklang mit den Gesetzen verwaltet wird (allgemeine Aufsicht).
(2) Das für Kommunales zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Wege der Rechtsverordnung die allgemeine Aufsicht über den Verband auf eine Bezirksregierung zu übertragen.
(3) Im Übrigen gelten für die Aufsicht über den Verband die §§ 121 bis 124, 126 und 127 Gemeindeordnung entsprechend.
VI. Abschnitt (Fn 2) Schluss- und Überleitungsvorschriften

§ 23 (Fn 2) Öffentliche Bekanntmachungen

Die öffentlichen Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen in den Amtsblättern der Bezirksregierungen Arnsberg, Düsseldorf und Münster oder durch Bereitstellung im Internet entsprechend der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 24 (Fn 3) (weggefallen)

VII. Abschnitt (Fn 3)

§ 25 (Fn 2) Rechtsstellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter

Die Dienstverträge der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählten Geschäftsführerin und Bereichsleiter bleiben unberührt. Bis zur Beendigung ihrer Dienstverhältnisse ist für ihre dienstvertraglichen Aufgaben, Rechte und Pflichten dieses Gesetz in der jeweils geltenden Fassung maßgebend. Für sie gelten bis dahin die für die Regionaldirektorin oder den Regionaldirektor und die Beigeordneten geltenden Regelungen entsprechend. § 16 Absatz 1 Satz 2 gilt erstmals für die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu gewählte Regionaldirektorin oder den neu gewählten Regionaldirektor sowie für die jeweils neu gewählten Beigeordneten.

§ 26 (Fn 3, 9) Übergangsregelungen

(1) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 2 des Gesetzes zur Stärkung des Regionalverbands Ruhr vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 436) bestehende Verbandsversammlung ist § 10 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung bis zum Ablauf der allgemeinen Wahlzeit der Mitgliedskörperschaften weiter anzuwenden.
(2) Die in § 7 Absatz 2 Satz 1 genannte Frist gilt für alle ab dem 15. Dezember 2021 verkündeten Satzungen. Für alle vorher verkündeten Satzungen gelten die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fristen.
(3) Die in § 21 Absatz 3 genannten Fristen gelten für alle ab dem 15. Dezember 2021 gefassten beziehungsweise öffentlich bekannt gemachten Beschlüsse. Für alle vorher gefassten beziehungsweise öffentlich bekannt gemachten Beschlüsse gelten die zum Zeitpunkt des Beschlusses beziehungsweise der Bekanntmachung geltenden Fristen.

(Fn 3)

(Fn 8)
Zusatz
In-Kraft-Treten (Artikel VIII des Gesetzes zur Stärkung der regionalen und interkommunalen Zusammenarbeit der Städte, Gemeinden und Kreise in Nordrhein-Westfalen v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96))
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel I, Artikel V Abschnitte I bis VI sowie Artikel VI und VII am 1. Oktober 2004 in Kraft.
(3) Bis zum In-Kraft-Treten des Artikels V gilt Artikel I § 10b Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass sich die Aufstellung eines regionalen Flächennutzungsplans auf die Gemeinden des Kommunalverbandes Ruhrgebiet und an diese angrenzenden Nachbargemeinden bezieht.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Finanzminister
Der Innenminister
Der Minister für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport
Die Ministerin für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Der Minister für Verkehr, Energie und Landesplanung
Zusatz:
(Artikel 8 bis 11 des Ersten Gesetzes zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen (1. NKF-Weiterentwicklungsgesetz - NKFWG) vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 432))
Artikel 8
Übergangsregelungen zu den Artikeln 1 bis 7
§ 1 Überführung der Ausgleichsrücklage
Die in der Bilanz des Jahresabschlusses des Haushaltsjahres 2012 angesetzte Ausgleichsrücklage ist mit ihrem Bestand im Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 in die Ausgleichsrücklage nach der ab dem Haushaltsjahr 2013 geltenden Vorschrift zu überführen. Dieses gilt entsprechend, wenn die Ausgleichsrücklage keinen Bestand mehr aufweist.
§ 2 Behandlung des Jahresergebnisses 2012
Nach der Überführung kann der in der Bilanz des Haushaltsjahres 2012 angesetzte Jahresüberschuss nach § 95 Absatz 2 der Gemeindeordnung zugeführt werden. Ein angesetzter Fehlbetrag ist zu verrechnen.
§ 3 Jahresüberschüsse der Vorjahre
Jahresüberschüsse der Vorjahre des Haushaltsjahres 2012, die der allgemeinen Rücklage zugeführt wurden, können im Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 der Ausgleichs-rücklage zugeführt werden, soweit ihr Bestand nicht den Höchstbetrag von einem Drittel des Eigenkapitals erreicht hat.
§ 4 Anzeige der Jahresabschlüsse des Haushaltsjahres 2010 und der Vorjahre
Der Anzeige des Jahresabschlusses des Haushaltsjahres 2011 sind die Jahresabschlüsse des Haushaltsjahres 2010 und der Vorjahre beizufügen, soweit diese noch nicht nach § 96 Absatz 2 Satz 1 der Gemeindeordnung angezeigt worden sind. Die Jahresabschlüsse des Haushaltsjahres 2010 und der Vorjahre können in der vom Bürgermeister nach § 95 Absatz 3 der Gemeindeordnung bestätigten Entwurfsfassung der Anzeige beigefügt werden. Der Rat ist über diese Anzeige zu unterrichten.
Artikel 9
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf dem Artikel 7 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der in § 133 der Gemeindeordnung enthaltenen einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.
Artikel 10
Überprüfung der Auswirkungen dieses Gesetzes
§ 1 Überprüfung
Die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden werden nach einem Erfahrungszeitraum von vier Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes durch die Landesregierung unter Mitwirkung der Spitzenverbände der Kommunen und der Fachverbände überprüft.
§ 2 Bericht an den Landtag
Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über das Ergebnis der Überprüfung, insbesondere über den Änderungsbedarf bei den für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden getroffenen gesetzlichen Regelungen.
Artikel 11
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Vorschriften sind erstmals auf das Haushaltsjahr 2013 anzuwenden. Abweichend davon wird zugelassen, dass die durch die Artikel 1 bis 7 geänderten haushaltsrechtlichen Vorschriften sowie die Überführung der Ausgleichsrücklage nach § 1 des Artikels 8 erstmals auf den Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 angewendet werden können.
 Hinweis: (Artikel 11 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738))
Artikel 5 Nummer 3 (Hinweis: Änderung § 19 Absatz 2 und 3) … sind erstmals auf das Haushaltsjahr 2019 anzuwenden.

Fussnoten

Fn 1

GV. NRW. S. 96; geändert durch Art. 6 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Artikel 15 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 2 des Gesetzes vom 5.6.2007 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten am 1. Oktober 2007; Artikel IV des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung - GO-Reformgesetz vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007; Artikel 5 des Gesetzes über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), in Kraft getreten am 16. Juli 2008; Artikel 2 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten am 8. April 2010; Artikel 3 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 427), in Kraft getreten am 29. September 2012; Artikel 4 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 432), in Kraft getreten am 29. September 2012; Artikel 4 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436), in Kraft getreten am 29. September 2012; Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 31. Oktober 2012; Gesetz vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 436), in Kraft getreten am 19. Mai 2015 (Artikel 1) und am 1. Januar 2016 (Artikel 2); Artikel 3 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016; Artikel 4 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), in Kraft getreten am 29. November 2016 und am 1.November 2020; Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018; Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018 und am 1. November 2020; Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759, ber. 2019 S. 23), in Kraft getreten am 1. Januar 2019 und am 1. November 2020; Artikel 4 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 24. April 2019; Artikel 7 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020; Artikel 6 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), in Kraft getreten am 1. Oktober 2020; Artikel 5 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1072), in Kraft getreten am 1. Juni 2022 durch Bekanntmachung vom 7. März 2022 (GV. NRW. S. 286); Artikel 10 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021; Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 26. April 2022 und am 1. Januar 2023 (Nummer 5).

Fn 2

§ 1, § 2, § 3, § 15, § 23 und § 25 sowie Überschrift zum IV. Abschnitt und zum VI. Abschnitt neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 436), in Kraft getreten am 19. Mai 2015.

Fn 3

§ 24, § 26 (alt) und § 27 sowie Überschrift zum VII. Abschnitt aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 436), in Kraft getreten am 19. Mai 2015.

Fn 4

§§ 20a und 20b eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 427), in Kraft getreten am 29. September 2012.

Fn 5

§ 18 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 436), in Kraft getreten am 19. Mai 2015; Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021.

Fn 6

§ 14a, § 20c eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 436), in Kraft getreten am 19. Mai 2015.

Fn 7

§ 5, § 6, § 8, § 14 und § 17 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 436), in Kraft getreten am 19. Mai 2015.

Fn 8

VIII. Abschnitt und § 28 aufgehoben (Inhaltsverzeichnis redaktionell angepasst) durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 31. Oktober 2012.

Fn 9

§ 26 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 436), in Kraft getreten am 1. Januar 2016; geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021.

Fn 10

§ 4 und § 22 zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018.

Fn 11

§ 16 und § 19 zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018.

Fn 12

§ 9 und § 20 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759, ber. 2019 S. 23), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.

Fn 13

§ 10 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 436), in Kraft getreten am 1. Januar 2016; Absatz 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 24. April 2019.

Fn 14

§ 11 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 26. April 2022.

Fn 15

§§ 7 und 21 zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021.

Fn 16

§ 12 zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1072), in Kraft getreten am 1. Juni 2022 durch Bekanntmachung vom 7. März 2022 (GV. NRW. S. 286).

Fn 17

Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 26. April 2022.

Fn 18

§ 11a neu eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 26. April 2022.

Fn 19

§ 13 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

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