Gesetz zur Änderung des Ruhrgebiet-Gesetzes
Gesetz zur Änderung des Ruhrgebiet-Gesetzes
Vom 1. Juni 1976 (Fn 1)
Gesetz zur Änderung des Ruhrgebiet-Gesetzes
Artikel I (Fn 2)
Das Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Ruhrgebiet (Ruhrgebiet-Gesetz) vom 9. Juli 1974 (GV. NW. S. 256) (Fn 3) wird wie folgt geändert:
1. Es wird folgender § 5 eingefügt:
,,§ 5
Die kreisfreie Stadt Bottrop und die Gemeinde Kirchhellen (Kreis Recklinghausen) werden zu einer neuen kreisfreien Stadt zusammengeschlossen. Die Stadt erhält den Namen Bottrop."
2. § 20 wird wie folgt geändert:
,,Die Städte Recklinghausen, Castrop-Rauxel und Gladbeck werden in den Kreis Recklinghausen eingegliedert."
3. § 25 wird aufgehoben und durch folgende neue Vorschrift ersetzt:
,,§ 25
Die neue kreisfreie Stadt Bottrop wird ab 1. Januar 1978 dem Amtsgericht Bottrop zugeordnet. Bis zu diesem Zeitpunkt gehören
a) das Gebiet der bisherigen Stadt Bottrop zum Bezirk des Amtsgerichts Bottrop,
b) das übrige Stadtgebiet zum Bezirk des Amtsgerichts Dorsten."
4. § 27 Nummer 7 wird gestrichen.
5. In § 29 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 30 Abs. 1 und 2 wird jeweils hinter dem Wort ,,Castrop-Rauxel" das Wort ,,Gladbeck" eingefügt.
Artikel II
Der Kreistag des Kreises Recklinghausen wird aufgelöst. § 21 Abs. 2 der Kreisordnung findet entsprechende Anwendung.
Artikel III
1.
(1) Für den Übertritt und die Übernahme von Beamten in den Dienst der umgebildeten Körperschaften gelten die §§ 128 bis 130, für den Übertritt und die Übernahme von Versorgungsempfängern § 132 Beamtenrechtsrahmengesetz. Die in der Zeit vom 1. Januar 1975 bis zum 30. Juni 1976 von der Stadt Bottrop ernannten Beamten sind in sinngemäßer Anwendung des § 128 Abs. 2 und der §§ 129 und 130 Beamtenrechtsrahmengesetz zu übernehmen.
(2) Kommt innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zwischen den beteiligten Körperschaften keine oder keine vollständige Einigung nach §§ 128 und 132 Beamtenrechtsrahmengesetz zustande, trifft der Regierungspräsident in Münster die Entscheidung an Stelle der beteiligten Körperschaften.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende.
2.
(1) Als Dienstherr für die Beamten und Versorgungsempfänger nach Nummer 1 Abs. 1 Satz 2 gilt ab 1. Juli 1976 bis zur Übernahme durch den neuen Dienstherrn die Stadt Bottrop. Die gesamtschuldnerische Haftung nach § 128 Abs. 2 Beamtenrechtsrahmengesetz bleibt unberührt.
(2) Absatz 1 gilt für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende entsprechend.
3.
(1) Die Rechte und Pflichten der Personalvertretungen werden bis zum 31. Dezember 1976 von Personalkommissionen wahrgenommen. In der Stadt Bottrop wird die Personalkommission aus den Mitgliedern der ehemaligen Personalvertretungen der Stadt Bottrop und der Gemeinde Kirchhellen gebildet, in der Stadt Gladbeck besteht sie aus den Mitgliedern der ehemaligen Personalvertretung. Die Personalkommission beim Kreis Recklinghausen wird in der Weise gebildet, daß der Personalrat (Gesamtpersonalrat) des Kreises um je ein Mitglied der Gruppen der ehemaligen Personalvertretung der Stadt Gladbeck erweitert wird.
(2) Für die Geschäftsführung der Personalkommission, für die Bestellung des Wahlvorstandes durch die Personalkommission und für die Neuwahl der Personalvertretung gelten die Vorschriften des Personalvertretungsrechts; ausgenommen bleiben die Vorschriften über die Einigungsstelle.
(3) Im übrigen gilt § 13 Abs. 7, 8 und 10 Neugliederungs-Schlußgesetz.
4. Grundlage für Maßnahmen nach § 130 Beamtenrechtsrahmengesetz sind die Stellenpläne oder Nachtragsstellenpläne, die getrennt von einer Haushaltssatzung oder Nachtragssatzung vorweg beschlossen werden können.
5. Sollen Stellen kommunaler Wahlbeamter mit Wahlbeamten besetzt werden, die nach § 128 Beamtenrechtsrahmengesetz übergetreten oder übernommen worden sind und bei denen die Voraussetzungen für die Übertragung eines gleichzubewertenden Amtes nach § 130 Abs. 1 Beamtenrechtsrahmengesetz nicht vorliegen, kann von einer Stellenausschreibung (§ 49 Abs. 1 Satz 4 Gemeindeordnung) abgesehen werden.
Artikel IV (Fn 2)
1. Die Haushaltssatzungen der Stadt Bottrop und der Gemeinde Kirchhellen für das Haushaltsjahr 1976 gelten bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres fort; das Recht der neuen Stadt Bottrop, eine neue Haushaltssatzung zu erlassen, bleibt unberührt.
2. § 31 Abs. 4 Nr. 3 Ruhrgebiet-Gesetz findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Worte ,,31. Dezember 1977" durch die Worte ,,31. Dezember 1978" ersetzt werden.
3. § 31 Abs. 4 Nr. 4 Ruhrgebiet-Gesetz findet keine Anwendung. Satzungen über Steuern nach dem Kommunalabgabengesetz, über Gebühren und Beiträge gelten längstens bis zum 31. Dezember 1978 fort.
Artikel V
(1) Die Stadt Bottrop und der Kreis Recklinghausen wählen unverzüglich nach Zusammentritt des neugewählten Rates und des neugewählten Kreistages die Mitglieder des Bezirksplanungsrates bei dem Regierungspräsidenten in Münster nach § 5 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes. Die für die Stadt Bottrop und vom Kreis Recklinghausen gewählten Mitglieder üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neugewählten Mitglieder weiter aus.
(2) Die Mitgliedschaft des für die Stadt Gladbeck gewählten Mitglieds des Bezirksplanungsrats bei dem Regierungspräsidenten in Münster erlischt; der hiernach frei werdende Sitz bleibt unbesetzt.
(3) Die Sitzzahl des Bezirksplanungsrats bei dem Regierungspräsidenten in Münster wird neu errechnet.
Artikel VI
1. Der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Bottrop und der Gemeinde Kirchhellen und die Bestimmungen der Aufsichtsbehörde in den Anlagen werden mit den allgemeinen Maßgaben nach § 31 Ruhrgebiet-Gesetz mit Ausnahme des Absatzes 4 Nr. 11 bestätigt. [Anlagen 1, 2 (Fn 1)]
2. § 7 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NW) vom 18. Dezember 1975 (GV. NW. S. 706) (Fn 4) bleibt unberührt.
3. Für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Bottrop und der Gemeinde Kirchhellen (Anlage 1) werden folgende Einzelmaßgaben erlassen:
a) In § 3 Abs. 1 werden die Worte ,,längstens jedoch für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Wirksamwerden des Gesetzes zur Änderung des Ruhrgebiet-Gesetzes" durch die Worte ,,längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 1977" ersetzt.
b) Zu §§ 6 und 8: § 31 Abs. 4 Nr. 12 Ruhrgebiet-Gesetz bleibt unberührt.
c) § 7 wird gestrichen.
Artikel VII
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1976 in Kraft.
Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Für den Ministerpräsidenten
Der Innenminister
Der Justizminister