Wesseling-Gesetz
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Gesetz zur Wiederherstellung der Selbständigkeit der Stadt Wesseling (Wesseling-Gesetz)

Gesetz zur Wiederherstellung der Selbständigkeit der Stadt Wesseling (Wesseling-Gesetz)
Vom 1. Juni 1976 (Fn 1)

§ 1

(1) Aus der Stadt Köln wird das Gebiet der ehemaligen Stadt Wesseling ausgegliedert. Es bildet eine selbständige Gemeinde mit dem Namen Wesseling. Die Gemeinde Wesseling führt die Bezeichnung ,,Stadt".
(2) In die Stadt Wesseling werden aus der Stadt Köln folgende Gebietsteile eingegliedert:
Gemarkung Keldenich
Flur 17 Nr. 1 bis 9, 11 bis 14, 16 bis 24, 27 bis 33, 35 bis 49, 51, 52, 61, 62, 73, 74, 96, 97 und 120 bis 165;
Flur 18.
(3) Die Stadt Wesseling wird in den Erftkreis eingegliedert.

§ 2

Die Stadt Wesseling wird dem Amtsgericht Brühl zugeordnet.

§ 3

(1) Der Kreistag des Erftkreises wird aufgelöst. § 21 Abs. 2 der Kreisordnung findet entsprechende Anwendung.
(2) Das Ergebnis der Wahl des Rates der Stadt Köln ist unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf der Grundlage des sich nach diesem Gesetz ergebenden Gebietsstandes in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes neu festzustellen.

§ 4

(1) Für die Übernahme von Beamten der Stadt Köln in den Dienst der Stadt Wesseling und in den Dienst des Erftkreises gelten § 128 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 und §§ 129, 130, für die Übernahme von Versorgungsempfängern durch die Stadt Wesseling § 132 Beamtenrechtsrahmengesetz.
(2) Für die Anwendung des § 132 Beamtenrechtsrahmengesetz gilt das in die Stadt Köln eingegliederte Gebiet der ehemaligen Stadt Wesseling als Körperschaft.
(3) Kommt innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zwischen den beteiligten Körperschaften keine oder keine vollständige Einigung nach §§ 128 und 132 Beamtenrechtsrahmengesetz zustande, trifft der Regierungspräsident in Köln die Entscheidung an Stelle der beteiligten Körperschaften.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende.

§ 5

Für die Beamten der ehemaligen Stadt Wesseling, die von der Stadt Köln in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden sind, tritt bei Anwendung des § 42 Landesbeamtengesetz an die Stelle des früheren Dienstherrn die Stadt Wesseling.

§ 6

(1) Die Rechte und Pflichten der Personalvertretung werden bis zum 31. Dezember 1976 von der Personalvertretung der ehemaligen Stadt Wesseling als Personalkommission wahrgenommen.
(2) Für die Geschäftsführung der Personalkommission, für die Bestellung des Wahlvorstandes durch die Personalkommission und für die Neuwahl der Personalvertretung gelten die Vorschriften des Personalvertretungsrechts; ausgenommen bleiben die Vorschriften über die Einigungsstelle.

§ 7

Sollen Stellen kommunaler Wahlbeamter mit Wahlbeamten besetzt werden, die nach § 128 Beamtenrechtsrahmengesetz übernommen worden sind und bei denen die Voraussetzungen für die Übertragung eines gleichzubewertenden Amtes nach § 130 Abs. 1 Beamtenrechtsrahmengesetz nicht vorliegen, kann von einer Stellenausschreibung (§ 49 Abs. 1 Satz 4 Gemeindeordnung) abgesehen werden.

§ 8

(1) Für die Haushaltsführung der Stadt Wesseling sind die Bestimmungen der §§ 68 - mit Ausnahme von Absatz 1 Nummer 2 - und 74 der Gemeindeordnung bis zur Bekanntmachung einer Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 1976 sinngemäß anzuwenden. Anstelle von § 68 Abs. 1 Nr. 2 GO gilt § 5 Abs. 2 der Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Köln vom 4. März 1976 (Anlage 1b dieses Gesetzes).
(2) Die Stadt Wesseling wird für das Haushaltsjahr 1976 von der Erstellung des Finanzplanes für den Planungszeitraum 1975 bis 1979 und des ihm zugrunde liegenden Investitionsprogramms freigestellt.
(3) Der Ausgleich von Einnahmeausfällen an Schlüsselzuweisungen, die der Stadt Köln durch die Eingliederung der Stadt Wesseling in den Haushaltsjahren 1975 und 1976 entstanden sind, wird im Finanzausgleichsgesetz 1977 geregelt.

§ 9

Der Erftkreis wählt unverzüglich nach Zusammentritt des neugewählten Kreistages die Mitglieder des Bezirksplanungsrates beim Regierungspräsidenten in Köln nach § 5 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes. Die bisherigen Mitglieder üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neugewählten Mitglieder weiter aus.

§ 10

(1) Der Gebietsänderungsvertrag und die Bestimmungen der Aufsichtsbehörde in den Anlagen werden mit folgenden allgemeinen Maßgaben bestätigt:
1. Rechtsverbindlich aufgestellte Bebauungspläne, nach § 173 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes übergeleitete und nicht außer Kraft getretene baurechtliche Vorschriften und festgestellte städtebauliche Pläne sowie Satzungen nach § 5 des Städtebauförderungsgesetzes und nach den §§ 16, 25 und 26 des Bundesbaugesetzes bleiben in Kraft, und zwar vorbehaltlich ihrer Aufhebung oder Änderung durch die neue Gemeinde und längstens bis zum Ablauf der für ihre Geltung bestimmten Frist.
Satzungen nach § 103 der Landesbauordnung bleiben in Kraft, und zwar vorbehaltlich ihrer Aufhebung oder Änderung durch die neue Gemeinde und längstens bis zum Ablauf der für ihre Geltung bestimmten Frist.
2. Aufgrund des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 und der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 erlassene Verordnungen zum Schutz von Landschaftsteilen und Naturdenkmalen oder zur einstweiligen Sicherstellung von Landschaftsteilen und Naturdenkmalen gelten - unbeschadet des Rechts zur Aufhebung oder Änderung dieser Verordnungen - während der durch Gesetz oder durch die Verordnungen bestimmten Geltungsdauer fort.
3. § 39 des Ordnungsbehördengesetzes bleibt unberührt.
4. § 7 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NW) vom 18. Dezember 1975 (GV. NW. S. 706) (Fn 2) bleibt unberührt.
(2) Darüber hinaus werden folgende Einzelmaßgaben erlassen:
1. Für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Köln und dem Erftkreis (Anlage 1a):
§ 1 gilt entsprechend für die Gebietsteile, die am 31. Dezember 1974 zum Rhein-Sieg-Kreis gehörten.
2. Für die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Köln (Anlage 1b):
a) § 1 Abs. 2 findet keine Anwendung, wenn die Stadt Köln bereits vor dem 1. Januar 1975 Eigentümerin war.
b) § 5 Abs. 1 gilt hinsichtlich der Hauptsatzung mit der Maßgabe, daß Bekanntmachungen auch in den Tageszeitungen ,,Kölnische Rundschau" (Ausgabe Köln-Land) und ,,Kölner Stadtanzeiger" (Ausgabe Köln-Land) erfolgen.

§ 11

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1976 in Kraft.
Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Für den Ministerpräsidenten
Der Innenminister
Der Justizminister

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