Gesetz zur Neugliederung des Kreises Kempen-Krefeld und der kreisfreien Stadt Viersen
Gesetz zur Neugliederung des Kreises Kempen-Krefeld und der kreisfreien Stadt Viersen
Vom 18. Dezember 1969 (Fn 1)
I. Abschnitt
Gebietsänderungen
§ 1
(1) Die Städte Viersen, Dülken - ohne die in § 4 Abs. 2 Nr. 3 genannten Flurstücke - und Süchteln - ohne die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 und § 5 Abs. 2 Nr. 1 genannten Flurstücke - sowie die Gemeinde Boisheim - ohne die in § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Nr. 4 genannten Flurstücke - werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Viersen und führt die Bezeichnung ,,Stadt".
(2) In die neue Gemeinde werden eingegliedert:
1. aus der Gemeinde Oedt, Gemarkung Oedt
a) von Flur 18 die Flurstücke
206 bis 223, 267,
b) die Flur 22 mit Ausnahme des Flurstücks 49,
c) alle Flurstücke der Fluren 23, 24, 25 und 26;
2. aus der Gemeinde Neersen, Gemarkung Neersen
a) die Flur 1 mit Ausnahme der Flurstücke
20, 21, 87, 89, 91, 93, 95,
b) von Flur 17 die Flurstücke
1, 2, 3 halb, 4 bis 27, 28 halb, 29 bis 33, 35, 147, 165;
3. aus der Stadt Lobberich, Gemarkung Lobberich
a) von Flur 21 die Flurstücke
144, 161 bis 164, 166 bis 181, 205, 206, 239,
b) von Flur 29 die Flurstücke
179 bis 184, 218 bis 222, 224 bis 232, 234 bis 249, 251 bis 254, 261 bis 265, 267, 275, 287 bis 290, 327, 329, 331, 333, 335, 337, 339, 341, 343, 345, 347, 349,
c) von Flur 30 die Flurstücke
62 bis 64, 66 bis 82, 84, 87 bis 89, 92, 97,
d) von Flur 31 die Flurstücke
3, 41 bis 55, 79 bis 84, 91 bis 119, 123, 125, 127, 130, 131, 147, 148, 153, 155, 156;
4. aus der Gemeinde Amern, Gemarkung Amern
von Flur 7 die Flurstücke 9 bis 12, 152, 153, 155, 157, 158, 175 bis 177, 180, 183.
(3) Die neue Stadt Viersen wird in den Kreis Kempen-Krefeld eingegliedert.
(4) Der Berufsschulzweckverband ,,Stadt Viersen und Kreis Kempen-Krefeld" wird aufgelöst. Rechtsnachfolger ist der Kreis Kempen-Krefeld.
§ 2
(1) Die Gemeinden Amern - ohne die in § 1 Abs. 2 Nr. 4 und § 4 Abs. 2 Nr. 5 genannten Flurstücke - und Waldniel werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Schwalmtal.
(2) In die neue Gemeinde werden eingegliedert aus der Gemeinde Boisheim, Gemarkung Boisheim, von Flur 10 die Flurstücke 226 bis 228, 230, 234, 241 bis 247, 274 bis 276, 375, 377, 379.
§ 3
(1) Die Gemeinden Bracht und Brüggen - ohne die in § 4 Abs. 2 Nr. 6 genannten Flurstücke - werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Brüggen.
(2) In die neue Gemeinde werden eingegliedert:
1. aus der Stadt Kaldenkirchen, Gemarkung Kaldenkirchen
a) von Flur 10 die Flurstücke
88, 89, 90/1, 90/2, 91, 112 bis 115, 132,
b) von Flur 29 die Flurstücke
50 bis 97, 99,
c) alle Flurstücke der Flur 30,
d) von Flur 18 die Flurstücke
241, 243 bis 254, 295, 349, 350, 568;
2. aus der Gemeinde Breyell, Gemarkung Breyell
a) von Flur 15 die Flurstücke
76 bis 78,
b) von Flur 18 die Flurstücke
1, 3 bis 6, 88, 89.
§ 4
(1) Die Städte Kaldenkirchen - ohne die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannten Flurstücke - und Lobberich - ohne die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 und § 5 Abs. 2 Nr. 3 genannten Flurstücke - sowie die Gemeinden Breyell - ohne die in § 3 Abs. 2 Nr. 2 genannten Flurstücke -, Hinsbeck - ohne die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 genannten Flurstücke - und Leuth werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Nettetal und führt die Bezeichnung ,,Stadt".
(2) In die neue Gemeinde werden eingegliedert:
1. aus der Gemeinde Grefrath, Gemarkung Grefrath
a) alle Flurstücke der Flur 28,
b) von Flur 29 die Flurstücke
51, 14, 43 e, 44 bis 49, 50 a, 56, 57, 58 c, 59 bis 71, 109, 111 g,
c) von Flur 37 die Flurstücke
15 bis 19,
d) von Flur 45 die Flurstücke
1, 2, 3, 7 bis 10, 13;
2. aus der Stadt Süchteln, Gemarkung Süchteln
a) von Flur 75 die Flurstücke
85 bis 88, 106,
b) alle Flurstücke der Fluren 76 und 77,
c) von Flur 79 die Flurstücke
15 d, 61 bis 67, 68 g, 76 a, 77;
3. aus der Stadt Dülken, Gemarkung Dülken-Land
von Flur 18 die Flurstücke
1 bis 11, 124;
4. aus der Gemeinde Boisheim, Gemarkung Boisheim
von Flur 10 die Flurstücke
12 bis 18, 32, 249, 251 bis 259, 382, 383, 386, 387, 390;
5. aus der Gemeinde Amern, Gemarkung Amern
a) von Flur 5 die Flurstücke
1 bis 12, 165,
b) von Flur 6 die Flurstücke
1 bis 4, 155;
6. aus der Gemeinde Brüggen, Gemarkung Brüggen-Born
von Flur 39 die Flurstücke
51, 52, 55, 56, 58 bis 69, 97 bis 99, 107.
§ 5
(1) Die Gemeinden Grefrath - ohne die in § 4 Abs. 2 Nr. 1 genannten Flurstücke - und Oedt - ohne die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und § 7 Abs. 2 Nr. 3 genannten Flurstücke - werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Grefrath.
(2) In die neue Gemeinde werden eingegliedert:
1. aus der Stadt Süchteln, Gemarkung Süchteln
a) die Flur 2 mit Ausnahme der Flurstücke
91, 92, 104, 123, 125,
b) von Flur 60 die Flurstücke
1 bis 21, 23, 42,
c) die Flur 61 mit Ausnahme der Flurstücke
3, 4 a, 7 b;
2. aus der Gemeinde Hinsbeck, Gemarkung Hinsbeck
von Flur 4 die Flurstücke
131 bis 141, 143, 144, 145, 150 bis 163, 182 bis 188, 209 bis 218, 242, 244, 246, 249;
3. aus der Stadt Lobberich, Gemarkung Lobberich
von Flur 21 die Flurstücke
44 bis 58, 59 halb, 60, 61, 128 bis 143, 145 bis 160, 232, 235, 236;
4. aus der Gemeinde Vorst, Gemarkung Vorst
von Flur 13 das Flurstück 125.
§ 6
(1) Die Stadt Kempen (Niederrhein) und die Gemeinden St. Hubert, Hüls, Schmalbroich und Tönisberg werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Kempen und führt die Bezeichnung ,,Stadt".
(2) In die neue Gemeinde werden eingegliedert:
1. aus der Gemeinde St. Tönis, Gemarkung St. Tönis
a) die Flur 1 mit Ausnahme der Flurstücke
20 bis 22, 42, 44 bis 47, 53,
b) alle Flurstücke der Fluren 2 und 3,
c) von Flur 4 die Flurstücke
1 bis 4, 6, 8 bis 12, 14 bis 17, 19 bis 39, 41 bis 45, 48 bis 63, 65 bis 69, 176, 177, 195, 210 bis 215,
d) von Flur 5 die Flurstücke
12 bis 16, 91, 110, 140, 141, 155 bis 157, 168, 170,
e) von Flur 8 die Flurstücke
1 bis 15, 17, 18, 20, 202, 203;
2. aus der Gemeinde St. Tönis, Gemarkung Vorst
von Flur 2 die Flurstücke 17, 110;
3. aus der Gemeinde Vorst, Gemarkung Vorst
a) alle Flurstücke der Flur 1,
b) die Flur 2 mit Ausnahme der Flurstücke 17, 110;
4. aus der Gemeinde Vorst, Gemarkung St. Tönis
a) von Flur 1 die Flurstücke
20 bis 22, 42, 44 bis 47, 53,
b) von Flur 5 das Flurstück 167.
§ 7
(1) Die Gemeinden St. Tönis - ohne die in § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Flurstücke - und Vorst - ohne die in Absatz 3, § 5 Abs. 2 Nr. 4, § 6 Abs. 2 Nr. 3 und 4 und § 8 Abs. 2 Nr. 1 genannten Flurstücke - werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Tönisvorst.
(2) In die neue Gemeinde werden eingegliedert:
1. aus der Gemeinde Anrath, Gemarkung Anrath
a) von Flur 12 die Flurstücke
1, 3 bis 12, 13 halb, 14 bis 23, 24 halb, 25 bis 45, 49 bis 52, 202 bis 213,
b) von Flur 14 die Flurstücke
40 bis 47, 50 bis 55, 63;
2. aus der Gemeinde Neersen, Gemarkung Neersen
a) von Flur 1 die Flurstücke
20, 21, 87, 89, 91, 93, 95,
b) von Flur 15 die Flurstücke
1 bis 9, 11 bis 13, 180, 181,
c) von Flur 16 die Flurstücke
1 bis 3, 5, 6, 12, 14 bis 21, 183 bis 187, 201, 211 halb,
d) von Flur 17 die Flurstücke
38, 40 bis 46, 47 halb, 48 bis 56, 57 halb, 58 bis 65, 67 bis 69, 73, 76, 77, 81, 85 bis 87, 89, 92 bis 96, 98 bis 102, 107, 110, 111, 125, 127 bis 129, 132, 135, 144, 148 bis 164;
3. aus der Gemeinde Oedt, Gemarkung Oedt
a) von Flur 18 die Flurstücke
168, 182 bis 193, 195 bis 205, 224, 264, 265, 268,
b) von Flur 22 das Flurstück 49.
(3) Aus der Gemeinde Vorst, Gemarkung Vorst, wird die Flur 24 in die Stadt Krefeld eingegliedert.
§ 8
(1) Die Gemeinden Anrath - ohne die in § 7 Abs. 2 Nr. 1 genannten Flurstücke -, Neersen - ohne die in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und § 7 Abs. 2 Nr. 2 genannten Flurstücke -, Schiefbahn und Willich - letztere ohne die in Abs. 3 und in § 9 Abs. 2 genannten Flurstücke - werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Willich und führt die Bezeichnung ,,Stadt".
(2) In die neue Gemeinde werden eingegliedert:
1. aus der Gemeinde Vorst, Gemarkung Vorst
von Flur 23 die Flurstücke
75 bis 81, 84 bis 90, 95 bis 97, 100 bis 102, 103 halb, 104, 132 halb, 135, 159, 160, 166 bis 169, 175 bis 177, 196 bis 208;
2. aus der Gemeinde Osterath, Gemarkung Osterath
von Flur 1 die Flurstücke
38, 45, 52 bis 55, 57, 58.
(3) Aus der Gemeinde Willich, Gemarkung Willich, werden in die Stadt Krefeld eingegliedert:
a) von Flur 2 die Flurstücke
77, 79, 80, 145,
b) von Flur 3 die Flurstücke
1 bis 3, 5 bis 9, 10, 11, 20 bis 25, 27, 29 bis 32, 34 bis 38, 42, 43, 46, 47 bis 49, 146 bis 148, 151, 156, 157, 158, 161, 162, 170 bis 174, 178 bis 183,
c) alle Flurstücke der Flur 4,
d) von Flur 5 die Flurstücke
2 bis 5, 9 bis 16, 94, 99, 100, 103 bis 105,
e) von Flur 6 die Flurstücke
1 bis 6, 8, 9, 11 bis 14, 16 bis 20, 22 bis 27, 29 bis 32, 34 bis 40, 228, 230, 231, 245, 246, 256 bis 259, 261, 273, 275, 281 bis 286, 291, 293, 295, 297, 299, 301, 303, 305, 307, 309, 311,
f) von Flur 7 die Flurstücke
2 bis 5, 7, 9, 10, 12, 15, 16, 18 bis 23,
g) von Flur 8 die Flurstücke
2, 3, 6 bis 8, 11 bis 13, 222 bis 226, 280 bis 282, 308 bis 311, 378.
§ 9
(1) Die Gemeinde Büderich (Kreis Grevenbroich), die Gemeinde Osterath - ohne die in § 8 Abs. 2 Nr. 2 genannten Flurstücke - sowie die Gemeinden Ilverich, Langst-Kierst, Lank-Latum, Nierst, Ossum-Bösinghoven und Strümp (Amt Lank) werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Meerbusch und führt die Bezeichnung ,,Stadt".
(2) In die neue Gemeinde werden eingegliedert: aus der Gemeinde Willich, Gemarkung Willich
von Flur 8 die Flurstücke 175, 176, 230, 237, 238.
(3) Das Amt Lank wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Meerbusch.
(4) Die Stadt Meerbusch wird in den Kreis Grevenbroich eingegliedert.
II. Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 10
(1) Folgende Gebietsänderungsverträge und Bestimmungen werden bestätigt:
1. der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Städten Viersen, Dülken und Süchteln und der Gemeinde Boisheim vom 21. November 1968, die Bestimmungen des Oberkreisdirektors des Kreises Kempen-Krefeld als untere staatliche Verwaltungsbehörde über die Einzelheiten der Eingliederung der in § 1 Abs. 2 genannten Gebietsteile in die neue Stadt Viersen vom 23. November 1968 sowie die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Düsseldorf über die Einzelheiten der Eingliederung der Stadt Viersen in den Kreis Kempen-Krefeld vom 11. Februar 1969, der Gebietsänderungsvertrag jedoch mit der Maßgabe, daß die neue Stadt den Namen Viersen erhält und die Verwaltungsnebenstelle in Boisheim nach zwei Wahlperioden vom Rat der Stadt Viersen aufgelöst werden kann [Anlage 1 a, 1 b, 1 e (Fn 2)];
2. der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Amern und Waldniel vom 19. und 21. November 1968 sowie die Bestimmungen des Oberkreisdirektors des Kreises Kempen-Krefeld als untere staatliche Verwaltungsbehörde über die Einzelheiten der Eingliederung der in § 2 Abs. 2 genannten Gebietsteile in die Gemeinde Schwalmtal vom 23. November 1968 [Anlage 2 a, 2 b (Fn 2)];
3. der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Bracht und Brüggen vom 4. November 1968 sowie die Bestimmungen des Oberkreisdirektors des Kreises Kempen-Krefeld als untere staatliche Verwaltungsbehörde über die Einzelheiten der Eingliederung der in § 3 Abs. 2 genannten Gebietsteile in die neue Gemeinde Brüggen vom 23. November 1968, der Gebietsänderungsvertrag jedoch mit der Maßgabe, daß die neue Gemeinde den Namen Brüggen erhält [Anlage 3 a, 3 b (Fn 2)];
4. die Bestimmungen des Oberkreisdirektors des Kreises Kempen-Krefeld als untere staatliche Verwaltungsbehörde über die Einzelheiten des Zusammenschlusses der in § 4 Abs. 1 genannten Gemeinden vom 23. November 1968 sowie die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Düsseldorf über die Einzelheiten der Eingliederung der in § 4 Abs. 2 genannten Gebietsteile in die Stadt Nettetal vom 11. Februar 1969 [Anlage 4 a, 4 b (Fn 2)];
5. der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Grefrath und Oedt vom 16. August 1968 sowie die Bestimmungen des Oberkreisdirektors des Kreises Kempen-Krefeld als untere staatliche Verwaltungsbehörde über die Einzelheiten der Eingliederung der in § 5 Abs. 2 genannten Gebietsteile in die neue Gemeinde Grefrath vom 23. November 1968, beide jedoch mit der Maßgabe, daß die neue Gemeinde den Namen Grefrath erhält [Anlage 5 a, 5 b (Fn 2)];
6. der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Kempen (Niederrhein) und den Gemeinden St. Hubert und Schmalbroich vom 8. November 1968 sowie die ergänzenden Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Düsseldorf über die Einzelheiten des Zusammenschlusses der in § 6 Abs. 1 genannten Gemeinden und der Eingliederung der in § 6 Abs. 2 genannten Gebietsteile in die neue Stadt Kempen vom 5. Dezember 1969 [Anlage 6 a, 6 b (Fn 2)];
7. der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden St. Tönis und Vorst vom 10. April 1968 sowie die Bestimmungen des Oberkreisdirektors des Kreises Kempen-Krefeld als untere staatliche Verwaltungsbehörde über die Einzelheiten der Eingliederung der in § 7 Abs. 2 genannten Gebietsteile in die Gemeinde Tönisvorst vom 23. November 1968, der Gebietsänderungsvertrag jedoch mit der Maßgabe, daß die neue Gemeinde den Namen Tönisvorst erhält [Anlage 7 a, 7 b (Fn 2)];
8. die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Düsseldorf über die Einzelheiten des Zusammenschlusses der in § 8 Abs. 1 genannten Gemeinden zu einer neuen Gemeinde und der in § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 2 und 3 genannten Gebietsänderungen vom 5. Dezember 1969 [Anlage 8 (Fn 2)];
9. der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Büderich, Osterath, Ilverich, Langst-Kierst, Lank-Latum, Nierst, Ossum-Bösinghoven, Strümp und dem Amt Lank vom 31. Oktober 1968 sowie die Bestimmungen des Oberkreisdirektors des Kreises Kempen-Krefeld als untere staatliche Verwaltungsbehörde über die Einzelheiten der Eingliederung der in § 9 Abs. 2 genannten Gebietsteile in die Stadt Meerbusch vom 23. November 1968 und die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Düsseldorf über die Einzelheiten der Eingliederung der neuen Gemeinde Meerbusch in den Kreis Grevenbroich vom 11. Februar 1969 [Anlage 9 a, 9 b, 9 c (Fn 2)].
(2) Die Bestätigung der Gebietsänderungsverträge und Bestimmungen wird mit folgenden weiteren Maßgaben erteilt:
1. Die Rechtsnachfolge der Gemeinden regelt sich nach diesem Gesetz.
2. Das in den zusammengeschlossenen Gemeinden und eingegliederten Gebieten geltende Ortsrecht bleibt bis zum Inkrafttreten neuer ortsrechtlicher Bestimmungen, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft.
3. Soweit in den zusammengeschlossenen Gemeinden und in den eingegliederten Gebieten rechtsverbindlich aufgestellte Bebauungspläne, entsprechende nach § 173 des Bundesbaugesetzes übergeleitete und nicht außer Kraft getretene alte Pläne sowie Satzungen gemäß §§ 16, 25 und 26 des Bundesbaugesetzes und § 103 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vorhanden sind, bleiben sie vorbehaltlich anderweitiger Festsetzung durch die neuen Gemeinden, längstens jedoch bis zum Ablauf der für ihre Geltung bestimmten Frist, in Kraft. Flächennutzungspläne und nicht rechtsverbindliche Bebauungspläne werden nicht übergeleitet.
4. Das unbewegliche Vermögen der zusammengeschlossenen Gemeinden geht nebst Zubehör mit allen Rechten und Lasten in das Eigentum derjenigen neuen Gemeinde über, in deren Gebiet es liegt.
5. Bestimmungen über Ortschaftsräte und Ortsvorsteher finden keine Anwendung; die neue Stadt Kempen und die Gemeinde Tönisvorst sind jedoch verpflichtet, für die Dauer einer Wahlperiode eine Ortschaftsverfassung durch die Hauptsatzung einzuführen.
6. Vereinbarungen über die Gewährleistung des Bestandes vorhandener kommunaler Einrichtungen und über die Durchführung bestimmter Maßnahmen gelten nur, soweit sie einer sinnvollen Planung für den Gesamtraum der neuen Gemeinde nicht widersprechen.
§ 11 (Fn 3)
(1) (Fn 3)
(2) (Fn 3)
(3) (Fn 3)
(4) Die Verpflichtung, Berufsschulen zu errichten und fortzuführen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 des Schulverwaltungsgesetzes), obliegt auch für das Gebiet der Stadt Viersen ausschließlich dem Kreis Kempen-Krefeld.
§ 12
(1) Der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierende Oberstadtdirektor der Stadt Viersen führt diese Bezeichnung für die Dauer seiner laufenden Wahlzeit fort.
(2) Der Vorsitzende des Rates der Stadt Viersen führt die Bezeichnung Oberbürgermeister bis zum Ablauf der Wahlperiode fort, in der die nach Absatz 1 geltende Regelung endet.
§ 13 (Fn 4)
(1) Die Gemeinden Grefrath, Kempen und Tönisvorst werden dem Amtsgericht Kempen, die in § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 3 bezeichneten Gebietsteile sowie die Gemeinde Willich werden dem Amtsgericht Krefeld, die Gemeinden Brüggen und Nettetal werden dem Amtsgericht Nettetal, die Gemeinde Meerbusch wird dem Amtsgericht Neuß und die Gemeinden Schwalmtal und Viersen werden dem Amtsgericht Viersen zugeordnet. Das Amtsgericht Dülken wird aufgehoben.
(2) Das Gesetz über die Gliederung und die Bezirke der ordentlichen Gerichte vom 7. November 1961 (GV. NW. S. 331), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 1969 (GV. NW. S. 772), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Nr. 4 wird
a) in Buchstabe a) der Klammerzusatz ,,(Ndrh.)" gestrichen,
b) in Buchstabe d) die Ortsbezeichnung ,,Lobberich" durch ,,Nettetal" ersetzt.
2. In § 3 Nr. 5 wird ,,a) Dülken" gestrichen.
§ 14
(1) In den neuen Gemeinden üben vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur Neuwahl der Personalvertretungen die diesen nach dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) zukommenden Befugnisse und Pflichten Personalkommissionen aus.
Diese bestehen
a) in der neuen Stadt Viersen aus den Mitgliedern des Gesamtpersonalrats der bisherigen Stadt Viersen und aus je einem Mitglied der Gruppen, die in den Personalräten der Städte Dülken und Süchteln vertreten sind,
b) in den neuen Städten Kempen und Willich und den neuen Gemeinden Brüggen, Grefrath und Schwalmtal aus je einem Mitglied der Gruppen, die in den Personalräten der zu der jeweiligen neuen Gemeinde zusammengeschlossenen Gemeinden vertreten sind,
c) in der neuen Stadt Meerbusch aus je einem Mitglied der Gruppen, die in den Personalräten der bisherigen Gemeinden Büderich und Osterath und des aufgelösten Amtes Lank vertreten sind,
d) in der neuen Stadt Nettetal und der neuen Gemeinde Tönisvorst aus je einem Mitglied des Personalrats oder dem Personalobmann der zu der jeweiligen neuen Gemeinde zusammengeschlossenen bisherigen Gemeinden.
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Für die Wahl der Mitglieder und ihrer Stellvertreter gilt § 31 Abs. 2 Satz 1 LPVG entsprechend.
(2) Auf die Geschäftsführung der Personalkommissionen finden die §§ 31 bis 43 LPVG entsprechende Anwendung, in der neuen Stadt Nettetal und der neuen Gemeinde Tönisvorst jedoch mit der Maßgabe, daß alle Angelegenheiten als gemeinsame Angelegenheiten gelten.
(3) Der Wahlvorstand für die Neuwahl der Personalvertretungen ist spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen.
§ 15
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt § 11 Abs. 1 bis 3 am Tage der Verkündung in Kraft (Fn 5).
Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen