Gesetz zur Neugliederung des Kreises Wiedenbrück und von Teilen des Kreises Bielefeld
Gesetz zur Neugliederung des Kreises Wiedenbrück und von Teilen des Kreises Bielefeld
Vom 4. Dezember 1969 (Fn 1)
I. Abschnitt
Gebietsänderungen
§ 1
(1) Die Gemeinden Herzebrock (Amt Herzebrock) - mit Ausnahme der in den §§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 4 Abs. 2 Nr. 1 genannten Flurstücke - und Clarholz (Amt Herzebrock) - mit Ausnahme der in § 9 Abs. 2 genannten Flurstücke - werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die neue Gemeinde erhält den Namen Herzebrock.
(2) In die neue Gemeinde werden eingegliedert:
1. aus der Gemeinde Kirchspiel Oelde (Amt Oelde, Kreis Beckum) die Flurstücke
Gemarkung Oelde Kirchspiel
Flur 2 Nr. 25 bis 32, 34 bis 39, 44 bis 58, 60 bis 65,
Flur 3 Nr. 1 bis 11, 13 bis 22, 45, 46,
2. aus der Stadt Gütersloh das Flurstück
Gemarkung Gütersloh
Flur 60 Nr. 30.
(3) Das Amt Herzebrock wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Herzebrock.
§ 2
(1) Die Gemeinden Avenwedde, Friedrichsdorf und Spexard (Amt Avenwedde) sowie die Gemeinden Ebbesloh, Hollen, Isselhorst - mit Ausnahme der in § 10 Abs. 2 genannten Flurstücke - und Niehorst (Amt Brackwede, Kreis Bielefeld) werden in die Stadt Gütersloh eingegliedert.
(2) In die Stadt Gütersloh werden weiter eingegliedert:
1. aus der Gemeinde Herzebrock (Amt Herzebrock) die Flurstücke
Gemarkung Herzebrock
Flur 4 Nr. 14, 15, 18 bis 20, 27, 34,
2. aus der Gemeinde Nordrheda-Ems die Fluren und Flurstücke
Gemarkung Nordrheda-Ems
Flur 1 mit Ausnahme der Flurstücke Nr. 104 bis 107, 109, 121, 135, 137,
Flur 2 Nr. 4, 6 bis 28, 31, 32, 85,
Flur 4 Nr. 1,
Flur 5 Nr. 1, 5 bis 8, 10 bis 15, 17, 46, 47, 78, 82, 85 bis 104, 106,
3. aus der Gemeinde Verl (Amt Verl) die Flurstücke
Gemarkung Verl
Flur 1 mit Ausnahme der Flurstücke Nr. 86, 87, 89 bis 92, 96 bis 102, 130, 141, 142, 144, 149, 150,
Flur 2 mit Ausnahme der Flurstücke Nr. 100 bis 108, 114, 115, 250 bis 254, 258, 262, 263, 264, 271, 272, 275 bis 280, 286, 287, 294, 295, 303, 304, 307, 309,
Flur 3 Nr. 8, 9, 10,
4. aus der Gemeinde Varensell (Amt Rietberg) die Flurstücke
Gemarkung Varensell
Flur 1 Nr. 1 bis 6, 8, 69,
5. aus der Gemeinde Ummeln (Amt Brackwede, Kreis Bielefeld) die Flurstücke
Gemarkung Ummeln
Flur 36 Nr. 333/2, 347/1, 347/2, 347/3, 352/1, 354/4, 362/1, 363/1, 363/2, 363/3, 364/1, 371/4, 371/5, 374/2, 374/5, 374/6, 374/7, 375/2, 376/2, 376/3, 376/4, 377/1, 378/2, 378/3, 378/7 bis 378/13, 378/15 bis 378/18, 380/2, 608/354, 811, 812, 853 bis 856, 880, 881, 884, 885, 886, 893, 894, 895, 918 bis 923, 1003/353, 1004/349, 1073/384.
(3) Das Amt Avenwedde wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Gütersloh.
§ 3
(1) Die Gemeinden Bornholte, Oesterwiehe - mit Ausnahme der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 genannten Fluren und Flurstücke -, Sende - mit Ausnahme der in den §§ 7 Abs. 2 und 8 genannten Fluren und Flurstücke - und Verl - mit Ausnahme der in § 2 Abs. 2 Nr. 3 genannten Flurstücke - (Amt Verl) werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die neue Gemeinde erhält den Namen Verl.
(2) In die neue Gemeinde werden eingegliedert:
1. aus der Gemeinde Schloß Holte (Amt Verl) die Fluren und Flurstücke
Gemarkung Schloß Holte
Flur 1,
Flur 2,
Flur 3,
Flur 4 Nr. 20
Flur 12 Nr. 100, 102, 103, 107, 108, 110, 111, 113, 118, 119, 122, 123, 125, 146, 158, 160, 162, 169, 214, 242, 243, 250, 252, 253, 254, 314, 319, 320, 323, 324, 330, 331, 332, 334, 335, 370 bis 377, 427, 430, 431, 442, 445, 448, 450, 451, 453, 475 bis 478, 480, 481, 487, 490, 492 bis 502, 518, 520, 521, 523, 525, 527, 529, 531, 533,
Flur 17 Nr. 3 bis 9, 26, 49, 52, 60 bis 63, 66, 67, 70, 73, 74, 79, 90 bis 104, 107 bis 123, 130, 131, 134, 138 bis 141, 143 bis 147, 159, 161, 162, 167, 169, 171, 173, 175, 177,
Flur 18,
2. aus der Gemeinde Varensell (Amt Rietberg) die Fluren und Flurstücke
Gemarkung Varensell
Flur 1 Nr. 9 bis 16, 21 bis 24, 26, 28, 29/3, 29/6, 29/12, 30/1, 30/2, 30/3, 30/4, 30/5, 30/6, 34 bis 41, 43 bis 50, 51/1, 51/2, 52 bis 55, 57 bis 68, 70, 72 bis 77,
Flur 2 mit Ausnahme der Flurstücke Nr. 78 bis 82, 83/1, 83/3, 84, 85, 89, 90, 91, 96, 99, 100, 101, 134, 137, 162, 342,
Flur 15 Nr. 28 bis 48, 99.
(3) Das Amt Verl wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Verl.
§ 4
(1) Die Städte Rheda und Wiedenbrück, die amtsfreie Gemeinde Nordrheda-Ems - mit Ausnahme der in § 2 Abs. 2 Nr. 2 genannten Fluren und Flurstücke - sowie die Gemeinden Batenhorst - mit Ausnahme der in § 6 Abs. 2 Nr. 1 genannten Flurstücke -, Lintel und St. Vit (Amt Reckenberg) werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die neue Gemeinde erhält den Namen Rheda-Wiedenbrück und führt die Bezeichnung ,,Stadt".
(2) In die neue Stadt werden eingegliedert
1. aus der Gemeinde Herzebrock die Flurstücke
Gemarkung Herzebrock
Flur 31 Nr. 6 bis 21, 62, 63, 69, 85, 87, 89,
Flur 32 Nr. 30 bis 34,
Flur 41 Nr. 1 bis 11, 13, 14, 15, 17 bis 23, 25 bis 32, 34 bis 41, 43, 44, 78, 80, 81, 89 bis 98, 101, 102, 105, 107, 109,
2. aus der Gemeinde Bokel (Amt Rietberg) die Fluren und Flurstücke
Gemarkung Bokel
Flur 1 mit Ausnahme der Flurstücke Nr. 60/1, 62/1, 66/1, 70/1, 80/1, 89/1, 118, 119, 123 bis 126, 130, 132, 134, 135/76,
Flur 3,
Flur 4 Nr. 13/1, 16/1, 21/1, 22/1, 27/1, 107/1, 184/1, 51/3, 211/96, 189/97, 113,
Flur 15 Nr. 1, 2/1, 5, 153.
(3) Das Amt Reckenberg wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Rheda-Wiedenbrück.
§ 5
(1) Die Stadt Rietberg sowie die Gemeinden Bokel - mit Ausnahme der in den §§ 4 Abs. 2 Nr. 2 und 6 Abs. 2 Nr. 2 genannten Fluren und Flurstücke -, Druffel, Mastholte - mit Ausnahme der in § 6 Abs. 2 Nr. 3 genannten Flurstücke -, Moese, Neuenkirchen, Varensell - mit Ausnahme der in den §§ 2 Abs. 2 Nr. 4 und 3 Abs. 2 Nr. 2 genannten Fluren und Flurstücke - und Westerwiehe (Amt Rietberg) werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die neue Gemeinde erhält den Namen Rietberg und führt die Bezeichnung ,,Stadt".
(2) In die neue Gemeinde werden eingegliedert:
1. aus der Gemeinde Oesterwiehe (Amt Verl) die Fluren und Flurstücke
Gemarkung Oesterwiehe
Flur 1 mit Ausnahme der Flurstücke Nr. 64 bis 68,
Flur 2 Nr. 13,
Flur 3 Nr. 29, 30, 80,
2. aus der Gemeinde Langenberg (Amt Reckenberg) die Flurstücke
Gemarkung Langenberg
Flur 6 Nr. 124, 154.
(3) Das Amt Rietberg wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Rietberg.
§ 6
(1) Die Gemeinde Langenberg (Amt Reckenberg) - mit Ausnahme der in § 5 Abs. 2 Nr. 2 genannten Flurstücke - und Benteler (Amt Liesborn-Wadersloh, Kreis Beckum) werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen, die zum Kreis Wiedenbrück gehört. Die neue Gemeinde erhält den Namen Langenberg.
(2) In die neue Gemeinde werden eingegliedert:
1. aus der Gemeinde Batenhorst (Amt Reckenberg) die Flurstücke
Gemarkung Batenhorst
Flur 9 Nr. 31 bis 36, 46 bis 49, 54 bis 58, 59/1, 59/2, 59/3, 60, 61, 62/4, 62/5, 62/6, 106 bis 110, 112 bis 120, 136 bis 140, 148, 149, 230, 232,
2. aus der Gemeinde Bokel (Amt Rietberg) die Fluren und Flurstücke
Gemarkung Bokel
Flur 11 Nr. 11/1, 198, 212, 213, 214,
Flur 12 mit Ausnahme der Flurstücke Nr. 96/46, 98/46,
Flur 14 Nr. 106, 107/1, 149/1, 204, 205, 210, 212 bis 215, 225,
Flur 15 Nr. 7/1, 79/1, 81/1, 94/1, 97/1, 109/1, 115/1, 125/1, 126/1, 130/1, 237/6, 167/79, 168/79, 95. 316/99, 132, 145 bis 149, 154, 156, 157, 163,
3. aus der Gemeinde Mastholte (Amt Rietberg) die Flurstücke
Gemarkung Mastholte
Flur 7 Nr. 14, 16, 17, 18, 20 bis 28, 33.
§ 7
(1) Die Gemeinden Schloß Holte (Amt Verl) - mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannten Fluren und Flurstücke - und Stukenbrock (Amt Schloß Neuhaus, Kreis Paderborn) werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die neue Gemeinde erhält den Namen Schloß Holte-Stukenbrock.
(2) In die neue Gemeinde werden eingegliedert aus der Gemeinde Sende (Amt Verl) die Fluren und Flurstücke
Gemarkung Sende
Flur 4 Nr. 43, 44, 94, 95, 210 bis 216,
Flur 8 Nr. 38, 39, 47, 48, 49, 56 bis 62, 138, 140, 142,
Flur 9 mit Ausnahme der Flurstücke Nr. 110, 111, 430, 485 bis 493, 507,
Flur 10,
Flur 11,
Flur 12,
Flur 15 Nr. 15 bis 18 und 84.
(3) Die Gemeinde Schloß Holte-Stukenbrock wird dem Kreis Bielefeld zugeordnet.
§ 8
Aus der Gemeinde Sende (Amt Verl) werden die Fluren und Flurstücke
Gemarkung Sende
Flur 5 Nr. 57, 73, 74, 129, 130,
Flur 6 Nr. 1 bis 15, 17 bis 55, 62 bis 70,
Flur 7,
Flur 8 Nr. 3 bis 37, 40 bis 46, 51 bis 55, 64 bis 66, 70, 72 bis 86, 92, 139, 141, 144, 146, 148, 150,
in die Stadt Sennestadt (Amt Brackwede, Kreis Bielefeld) eingegliedert.
§ 9
(1) Die Gemeinde Lette (Amt Herzebrock) wird in die Stadt Oelde (Amt Oelde, Kreis Beckum) eingegliedert.
(2) In die Stadt Oelde werden weiter eingegliedert aus der Gemeinde Clarholz (Amt Herzebrock) die Flurstücke
Gemarkung Clarholz
Flur 22 Nr. 2,
Flur 23 Nr. 1 bis 14, 16, 17, 18, 27, 28, 76 bis 80, 82 bis 90, 93, 98, 102,
Flur 24 Nr. 1, 2.
§ 10
(1) Die Gemeinden Holtkamp, Quelle und Ummeln - mit Ausnahme der in § 2 Abs. 2 Nr. 5 genannten Flurstücke - (Amt Brackwede, Kreis Bielefeld) werden in die Stadt Brackwede (Kreis Bielefeld) eingegliedert.
(2) In die Stadt Brackwede werden weiter eingegliedert aus der Gemeinde Isselhorst (Amt Brackwede, Kreis Bielefeld) die Flurstücke
Gemarkung Isselhorst
Flur 3 Nr. 601,
Flur 4 Nr. 13/1, 23, 26/1, 28/1, 31/1, 36/1, 47, 51/1, 51/2, 54/1, 54/2, 55/2, 64/1, 67/1, 68/1, 73/1, 74/1, 75/1, 99, 101/1, 102, 103/1, 105/1, 106/1, 107, 111/1, 121, 136/1, 142/1, 156/1, 157/1, 158/1, 159/1, 162/1, 162/2, 166/3 bis 166/5, 174/1, 181/1, 181/4, 185/1, 198, 208, 210, 211/halb, 213, 217, 221, 227, 231 bis 233, 237, 238, 242, 246 bis 248, 251 bis 253, 255, 256, 258 bis 261, 263 bis 265, 268, 269, 269/29, 270, 270/30, 271 bis 281, 283 bis 285, 288, 289, 289/35, 291, 291/75, 292, 293, 293/76, 294, 294/76, 295 bis 297, 299, 300, 300/91, 303, 308/76, 309/76, 312/75, 313, 320 bis 326, 329 bis 332, 335 bis 337, 337/74, 338, 340, 343, 345 bis 347, 350 bis 352, 354/151, 355, 356, 359, 360, 362 bis 365, 367, 369 bis 378, 381 bis 384, 386, 387, 396/28, 398, 399, 400/33, 401 bis 404, 410, 411, 414 bis 417, 417/78, 418, 418/78, 419 bis 421, 423 bis 428, 428/78, 429 bis 437, 437/106, 438 bis 443, 443/98, 445 bis 451, 451/187, 452 bis 456, 456/78, 457, 458, 460 bis 472, 474, 475, 475/207, 476, 486/41, 497/203, 499/203, 500/203, 520/74, 537/203, 538/203, 539/73, 541/125, 544/184, 545/184, 553/134, 561/162, 583/157, 584/158, 595/32,
Flur 5 Nr. 57, 58, 59/1, 63/1 bis 63/3, 67/2, 67/3, 70/1, 74, 75, 79/1, 79/2, 80/1, 80/2, 319/169, 320 bis 324, 324/169, 325 bis 333, 354/88, 375/88, 376/88, 379/63 bis 381/63, 383/63, 372, 374.
(3) Das Amt Brackwede (Kreis Bielefeld) wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Sennestadt, soweit sich aus dem Auseinandersetzungsvertrag (Anlage 10 c) nichts anderes ergibt.
II. Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 11
(1) Folgende Gebietsänderungsverträge und Bestimmungen werden bestätigt:
1. Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Wiedenbrück vom 27. März 1969 über die Einzelheiten [Anlage 1 a (Fn 1)]
- des Zusammenschlusses der Gemeinden Herzebrock und Clarholz zu einer neuen Gemeinde Herzebrock
- der Auflösung des Amtes Herzebrock
2. Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Kirchspiel Oelde und Herzebrock sowie dem Amt Herzebrock vom 24. März 1969 [Anlage 1 b (Fn 1)]
3. Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Gütersloh und der Gemeinde Avenwedde vom 19. März 1969 [Anlage 2 a (Fn 1)]
4. Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Wiedenbrück vom 10. April 1969 über die Einzelheiten der Eingliederung der Gemeinde Friedrichsdorf in die Stadt Gütersloh [Anlage 2 b (Fn 1)]
5. Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Gütersloh und der Gemeinde Spexard vom 19. März 1969 [Anlage 2 c (Fn 1)]
6. Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Gütersloh und den dem Amt Brackwede (Landkreis Bielefeld) angehörenden Gemeinden Ebbesloh, Hollen, Isselhorst und Niehorst vom 19. März 1969 [Anlage 2 d (Fn 1)]
7. Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Detmold vom 16. Juni 1969 über [Anlage 2 e (Fn 1)]
1. die Einzelheiten der Eingliederung der Gemeinden Isselhorst - mit Ausnahme der im Gesetz näher bezeichneten Gebietsteile -, Holtkamp, Hollen, Ebbesloh, Niehorst und der im Gesetz näher bezeichneten Gebietsteile der Gemeinde Ummeln aus dem Landkreis Bielefeld in den Landkreis Wiedenbrück;
2. die Eingliederung dieser Gemeinden und der im Gesetz näher bezeichneten Gebietsteile der Gemeinde Ummeln in die Stadt Gütersloh;
3. die Ausgliederung dieser Gemeinden und der im Gesetz näher bezeichneten Gebietsteile der Gemeinde Ummeln aus dem Bezirk des Amtes Brackwede,
mit der Maßgabe, daß die Bestimmungen nicht für die Gemeinde Holtkamp gelten.
8. Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Gütersloh und der Gemeinde Nordrheda-Ems vom 19. März 1969 [Anlage 2 f (Fn 1)]
9. Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Gütersloh und dem Amt Avenwedde vom 25. März 1969 [Anlage 2 g (Fn 1)]
10. Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Wiedenbrück vom 10. April 1969 über die Einzelheiten der Eingliederung der im Gebietsänderungsgesetz näher bezeichneten Gebietsteile der Gemeinden Verl (Amt Verl) und Varensell (Amt Rietberg) in die Stadt Gütersloh [Anlage 2 h (Fn 1)]
11. Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Wiedenbrück vom 10. April 1969 über die Einzelheiten [Anlage 3 (Fn 1)]
1. des Zusammenschlusses der Gemeinden Bornholte, Oesterwiehe, Sende und Verl mit Ausnahme der gesetzlich bezeichneten Gebietsteile zu einer neuen Gemeinde Verl,
2. der Eingliederung der im Gebietsänderungsgesetz genannten Fluren und Flurstücke der Gemeinden Schloß Holte, Spexard und Varensell in die neue Gemeinde Verl,
3. der Auflösung des Amtes Verl,
mit der Maßgabe, daß die Bestimmungen nicht für Gebietsteile der Gemeinde Spexard gelten.
12. Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Wiedenbrück vom 27. März 1969 in der Fassung vom 12. November 1969 über die Einzelheiten [Anlage 4 a (Fn 1)]
1. des Zusammenschlusses der Stadt Rheda und der amtsfreien Gemeinde Nordrheda-Ems mit der Stadt Wiedenbrück und den amtsangehörigen Gemeinden Batenhorst, Lintel und St. Vit zu der neuen Stadt Wiedenbrück-Rheda,
2. der Eingliederung von Gebietsteilen der Gemeinde Herzebrock in die neue Stadt.
13. Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Wiedenbrück und den Gemeinden Batenhorst, Bokel, Lintel und St. Vit sowie den Ämtern Reckenberg und Rietberg vom 20., 21. und 25. März 1969 [Anlage 4 b (Fn 1)],
der Gebietsänderungsvertrag sowie die Bestimmungen unter Nummer 12 mit der sich aus § 4 Abs. 1 letzter Satz ergebenden Maßgabe.
14. Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Bokel, Druffel, Langenberg, Mastholte, Moese, Neuenkirchen, Oesterwiehe, Rietberg, Varensell und Westerwiehe sowie den Ämtern Reckenberg, Rietberg und Verl und dem Zweckverband ,,Schulverband der evangelischen Volksschule Rietberg" vom 26. März 1969. [Anlage 5 (Fn 1)]
15. Bestimmungen des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. August 1969 über die Einzelheiten [Anlage 6 (Fn 1)]
1. des Zusammenschlusses der Gemeinde Langenberg (Amt Reckenberg, Landkreis Wiedenbrück) und der Gemeinde Benteler (Amt Liesborn-Wadersloh, Landkreis Beckum) zu einer neuen amtsfreien Gemeinde Langenberg,
2. der Eingliederung der im Gebietsänderungsgesetz im einzelnen aufgeführten Flurstücke der Gemeinde Mastholte (Amt Rietberg) in die neue Gemeinde Langenberg unter deren Ausgliederung aus dem Amt Rietberg und
3. des Ausscheidens der Gemeinde Benteler aus dem Amt Liesborn-Wadersloh und dem Landkreis Beckum.
16. Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Detmold vom 10. April 1969 [Anlage 7 (Fn 1)]
1. über die Einzelheiten der Eingliederung der Gemeinde Schloß Holte sowie der im Gesetz näher bezeichneten Gebietsteile der Gemeinde Sende aus dem Landkreis Wiedenbrück in den Landkreis Bielefeld,
2. über die Einzelheiten der Eingliederung der Gemeinde Stukenbrock aus dem Landkreis Paderborn in den Landkreis Bielefeld,
3. über die Einzelheiten des Zusammenschlusses der Gemeinden Schloß Holte und der im Gesetz näher bezeichneten Gebietsteile der Gemeinde Sende mit der Gemeinde Stukenbrock unter Ausgliederung der Gemeinde Schloß Holte und der im Gesetz näher bezeichneten Gebietsteile der Gemeinde Sende aus dem Bezirk des Amtes Verl und der Gemeinde Stukenbrock aus dem Bezirk des Amtes Schloß Neuhaus.
17. Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Detmold vom 10. April 1969 über die Einzelheiten der Eingliederung der im Gesetz näher bezeichneten Gebietsteile der Gemeinde Sende aus dem Landkreis Wiedenbrück in den Landkreis Bielefeld und in die Stadt Sennestadt unter Ausgliederung aus dem Bezirk des Amtes Verl. [Anlage 8 (Fn 1)]
18. Gebietsänderungsvertrag zwischen der Gemeinde Lette und der Stadt Oelde vom 21. März 1969, der vom Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen mit folgenden Maßgaben genehmigt worden ist [Anlage 9 a (Fn 1)]:
1. Über die in § 3 Abs. 2 erwähnten Bebauungspläne hinaus bleiben auch entsprechende, nach § 173 des Bundesbaugesetzes übergeleitete und nicht außer Kraft getretene alte Pläne sowie Satzungen gemäß §§ 16, 25 und 26 BBauG und § 103 LBauO in Kraft, und zwar vorbehaltlich anderweitiger Festsetzungen durch den Rat der Stadt Oelde. Das gleiche gilt für Satzungen über Veränderungssperren.
2. Die Regelung des § 3 Abs. 3 gilt nur für ordnungsbehördliche Verordnungen.
3. Für die in § 4 Abs. 2 genannte Anlage ist ein besonderer Gebührenhaushalt mit Gebührensätzen zu führen, die entsprechend den Vorschriften des kommunalen Abgabenrechts möglichst kostendeckend sein sollen.
4. Die Regelung des § 5 Abs. 2 gilt nur für eine Übergangszeit von fünf Jahren.
5. An die Regelung des § 7 ist die Stadt Oelde nur bis zum Ablauf der auf die nächste allgemeine Kommunalwahl folgenden Wahlperiode gebunden. Regelungen über die Befugnisse und Aufgaben des Ortsausschusses sowie über seine Zusammensetzung und die Wahl seiner Mitglieder bleiben allein der Hauptsatzung der Stadt Oelde vorbehalten. Die Stadt Oelde ist verpflichtet, entsprechende Regelungen in die Hauptsatzung zu treffen.
6. Die in § 8 von der Stadt Oelde übernommenen Verpflichtungen gelten nur, soweit sie einer sinnvollen, u. a. auch am zentralörtlichen Gliederungsprinzip ausgerichteten Planung innerhalb des Gesamtraums der Stadt Oelde nicht widersprechen und wenn sie haushaltsmäßig gesichert sind.
7. Die Regelung des § 8 Abs. 4 kann nach Ablauf von fünf Jahren durch den Rat der Stadt Oelde abgeändert oder aufgehoben werden.
19. Bestimmungen des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. August 1969 über die Einzelheiten [Anlage 9 b (Fn 1)]
1. der Eingliederung eines Gebietsteils der Gemeinde Clarholz (Amt Herzebrock, Landkreis Wiedenbrück) in die Stadt Oelde (Amt Oelde, Landkreis Beckum),
2. des Ausscheidens
- der Gemeinde Lette und eines Gebietsteils der Gemeinde Clarholz aus dem Amt Herzebrock und dem Landkreis Wiedenbrück,
- eines Gebietsteils der Gemeinde Kirchspiel Oelde aus dem Amt Oelde und dem Landkreis Beckum.
20. Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Brackwede, den Gemeinden Quelle und Ummeln und dem Amt Brackwede vom 15./16. Januar 1969. [Anlage 10 a (Fn 1)]
21. Gebietsänderungsvertrag zwischen der Gemeinde Holtkamp, der Stadt Brackwede und dem Amt Brackwede vom 3. April 1969. [Anlage 10 b (Fn 1)]
22. Auseinandersetzungsvertrag zwischen der Stadt Brackwede, der Stadt Sennestadt, den Gemeinden Ebbesloh, Hollen, Isselhorst, Niehorst, Quelle, Senne I und Ummeln und dem Amt Brackwede vom 3. April 1969, dem die Gemeinde Holtkamp am 27. März 1969 beigetreten ist. [Anlage 10 c (Fn 1)]
23. Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Bielefeld vom 16. Juni 1969 über die Einzelheiten der Eingliederung der im Gesetz näher bezeichneten Gebietsteile der Gemeinde Isselhorst, Amt Brackwede, Landkreis Bielefeld, in die Stadt Brackwede, Landkreis Bielefeld. [Anlage 10 d (Fn 1)]
(2) Die Gebietsänderungsverträge und Bestimmungen werden außerdem mit folgenden Maßgaben bestätigt:
1. Der Umfang der Gebietsänderung ergibt sich aus den in den §§ 1 bis 10 getroffenen Regelungen. Diese Vorschriften sind auch in den Fällen allein maßgeblich, in denen sie bezüglich des Umfanges einer Gebietsänderung oder der Zuordnung einer Gemeinde oder eines Gemeindeteils von den Regelungen der Gebietsänderungsverträge oder der Bestimmungen abweichen.
2. In den Fällen, in denen Gemeinden oder Gemeindeteile in eine Gemeinde eingegliedert werden, wird das Ortsrecht der einzugliedernden Gemeinden oder Gemeindeteile - soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft - spätestens nach Ablauf von sechs Monaten außer Kraft gesetzt oder durch das Ortsrecht der aufnehmenden Gemeinde ersetzt.
3. In den zusammengeschlossenen Gemeinden und in den eingegliederten Gemeinden oder Gemeindeteilen bleiben rechtsverbindlich aufgestellte Bebauungspläne, entsprechende nach § 173 des Bundesbaugesetzes übergeleitete und nicht außer Kraft getretene alte Pläne sowie Satzungen gemäß §§ 16, 25 und 26 des Bundesbaugesetzes und § 103 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft, und zwar vorbehaltlich anderweitiger Festsetzungen durch die neuen oder aufnehmenden Gemeinden und längstens bis zum Ablauf der für ihre Geltung bestimmten Frist; das gleiche gilt für Satzungen über Veränderungssperren. Flächennutzungspläne und nicht rechtsverbindliche Bebauungspläne werden nicht übergeleitet.
4. Soweit die Einteilung des Gemeindegebiets in Bezirke oder Ortschaften, die Bildung von Orts- oder Bezirksausschüssen und die Bestellung von Ortsvorstehern vorgesehen ist, sind die neuen oder aufnehmenden Gemeinden hieran nur bis zum Ablauf der auf die nächste allgemeine Kommunalwahl folgenden Wahlperiode gebunden. Regelungen über die Befugnisse der Orts- oder Bezirksausschüsse und des Ortsvorstehers sowie über die Bezeichnung des Vorsitzenden eines Orts- oder Bezirksausschusses bleiben allein der Hauptsatzung vorbehalten. Die Städte und Gemeinden sind verpflichtet, in der Hauptsatzung entsprechende Regelungen zu treffen, soweit dies auf Grund von Gebietsänderungsverträgen oder Bestimmungen erforderlich ist.
5. Regelungen über die Gewährleistung des Bestandes vorhandener kommunaler Einrichtungen und die Durchführung von bestimmten im einzelnen aufgeführten Maßnahmen oder Vorhaben gelten nur, soweit sie einer sinnvollen, u. a. auch an dem zentralörtlichen Gliederungsprinzip ausgerichteten Planung innerhalb des Gesamtraums der neuen oder aufnehmenden Gemeinde nicht widersprechen und wenn sie haushaltsmäßig gesichert sind.
6. Regelungen über die Verwendung der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von einzelnen Gemeinden angesammelten zweckgebundenen Rücklagen und bestimmter Einnahmen gelten nur, soweit die Vorhaben mit einer sinnvollen Entwicklung der neuen oder aufnehmenden Gemeinde vereinbar sind und soweit die vorgesehene Verwendung in bezug auf die Finanzlage der gesamten Gemeinde vertretbar ist. Das gleiche gilt für allgemeine Investitionszusagen.
7. Regelungen, die die Organisation der Feuerwehr betreffen, können nach Ablauf von fünf Jahren vom Rat der neuen oder aufnehmenden Gemeinde aufgehoben oder abgeändert werden.
8. Regelungen über Beibehaltung bisheriger Standesamts- und Schiedsmannbezirke in den neuen oder aufnehmenden Gemeinden gelten nur für die Dauer von drei Jahren.
§ 12
(1) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Amtsverwaltungen in Herzebrock und Rietberg bestehenden Personalvertretungen bleiben bis zur Neuwahl der Personalvertretungen als Personalvertretungen der neuen Gemeinden Herzebrock und Rietberg im Amt.
(2) In den übrigen neuen Gemeinden üben vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur Neuwahl der Personalvertretungen die diesen nach dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) zukommenden Befugnisse und Pflichten Personalkommissionen aus. Sie bestehen aus je einem Mitglied der in den Personalräten
a) der zu einer neuen Gemeinde ganz oder teilweise zusammengeschlossenen bisherigen Gemeinden und
b) der aufgelösten Ämter, wenn deren Aufgaben ganz oder teilweise auf die neue Gemeinde übergehen
vertretenen Gruppen. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Für die Wahl der Mitglieder und der Stellvertreter gilt § 31 Abs. 1 Satz 3 LPVG entsprechend. Ist in einer bisherigen Gemeinde oder einem aufgelösten Amt ein Gesamtpersonalrat errichtet, gehört nur dieser, und zwar in seiner Gesamtheit, der Personalkommission an.
(3) Auf die Geschäftsführung der Personalkommissionen finden die §§ 31 bis 43 LPVG entsprechende Anwendung.
(4) Der Wahlvorstand für die Neuwahl der Personalvertretungen ist spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen. Die Neuwahl ist erst durchzuführen, wenn alle Bediensteten der aufgelösten Ämter in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft übernommen sind.
(5) Die bei der Stadtverwaltung in Gütersloh bestehende Personalvertretung wird um die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Amtsverwaltung in Avenwedde bestehende Personalvertretung erweitert. Der Wahlvorstand für die Neuwahl einer Personalvertretung bei der Stadtverwaltung in Gütersloh ist spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen. Die Neuwahl ist erst durchzuführen, wenn alle Bediensteten des aufgelösten Amtes Avenwedde von der aufnehmenden Stadt Gütersloh übernommen worden sind.
§ 13 (Fn 2)
(1) Die Gemeinde Schloß Holte-Stukenbrock wird dem Amtsgericht Bielefeld, die Gemeinde Verl wird dem Amtsgericht Gütersloh, die Gemeinden Herzebrock, Langenberg und Rheda-Wiedenbrück werden dem Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück zugeordnet.
(2) Die Gemeinde Rietberg wird ab 1. Januar 1971 dem Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück zugeordnet. Bis zu diesem Zeitpunkt gehört sie zum Bezirk des Amtsgerichts Rietberg.
(3) Das Amtsgericht Rietberg wird mit Ablauf des 31. Dezember 1970 aufgehoben.
(4) Das Gesetz über die Gliederung und die Bezirke der ordentlichen Gerichte vom 7. November 1961 (GV. NW. S. 331), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 1969 (GV. NW. S. 799), wird wie folgt geändert:
1. in § 3 Nr. 8 Buchstabe n) wird die Ortsbezeichnung ,,Wiedenbrück" durch ,,Rheda-Wiedenbrück" ersetzt,
2. in § 3 Nr. 8 wird ,,1) Rietberg" mit Wirkung vom 1. Januar 1971 gestrichen.
§ 14
Die Amtsvertretung des Amtes Schloß Neuhaus wird ohne die Gemeinde Stukenbrock gebildet.
§ 15
Die Mitglieder der Vertretungen und die Beamten derjenigen Mitgliedskörperschaften sowie derjenigen kreisangehörigen Gemeinden und Ämter, die von dem Gesetz zur vorübergehenden Regelung von Einzelfragen aus Anlaß der kommunalen Neugliederung (Vorschaltgesetz) vom 16. Juli 1969 (GV. NW. S. 530) (Fn 3) betroffen sind, gelten bis zum Zusammentritt der in diesen Gebieten jeweils neu zu wählenden Vertretungen als wählbar im Sinne des § 7 a Abs. 1 der Landschaftsverbandsordnung. Nach der Neuwahl ihrer Vertretungen wählen die Mitgliedskörperschaften sämtliche in die Landschaftsversammlung zu entsendenden Mitglieder neu.
§ 16
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die §§ 14 und 15 am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4).
Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen