Gesetz zur Neugliederung von Gemeinden des Landkreises Moers
Gesetz zur Neugliederung von Gemeinden des Landkreises Moers
Vom 24. Juni 1969 (Fn 1)
I. Abschnitt
Gebietsänderungen
§ 1
Die Gemeinden Birten (Amt Alpen-Veen), Marienbaum und Wardt werden in die Stadt Xanten eingegliedert.
§ 2
(1) Die Gemeinden Alpen, Menzelen und Veen (Amt Alpen-Veen) werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die neue Gemeinde erhält den Namen Alpen.
(2) Das Amt Alpen-Veen wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Alpen.
§ 3
(1) Die Gemeinden Hamb, Labbeck und Sonsbeck (Amt Sonsbeck) werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die neue Gemeinde erhält den Namen Sonsbeck.
(2) Das Amt Sonsbeck wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Sonsbeck.
§ 4
(1) Die Gemeinden Rheurdt und Schaephuysen (Amt Rheurdt) werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die neue Gemeinde erhält den Namen Rheurdt.
(2) Das Amt Rheurdt wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Rheurdt.
II. Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 5
(1) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Birten. Marienbaum und Wardt und der Stadt Xanten vom 13. August 1968 wird mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage 1 (Fn 1)]
1. Das nach § 6 Nr. 1 in den eingegliederten Gemeinden fortgeltende Ortsrecht tritt zwölf Monate nach der Eingliederung außer Kraft, sofern es nicht vorher durch die Stadt Xanten aufgehoben wird. Die Stadt Xanten ist verpflichtet, ihr Ortsrecht innerhalb der gleichen Frist zu überprüfen.
2. § 9 Nr. 1.5 findet keine Anwendung.
(2) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Alpen, Menzelen und Veen vom 20. August 1968 wird mit der Maßgabe bestätigt, daß § 9 Nr. 1.1 keine Anwendung findet. Die ergänzenden Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Moers vom 27. Februar 1968 zum vorgenannten Gebietsänderungsvertrag werden bestätigt. [Anlage 2 a, 2 b (Fn 1)]
(3) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Hamb, Labbeck und Sonsbeck und dem Amt Sonsbeck vom 22. Oktober/11. November 1968 wird mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage 3 (Fn 1)]
1. In § 3 Nr. 1 wird die Frist für das Außerkrafttreten des bisherigen Ortsrechts auf zwölf Monate verlängert.
2. § 4 Nr. 2, § 7, § 9 Nr. 3 und § 14 Abs. 2 finden keine Anwendung.
3. Der Rat der Gemeinde Sonsbeck kann die Ortschaftsverfassung nach Ablauf der auf die folgende allgemeine Kommunalwahl folgenden Wahlperiode mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde durch die Hauptsatzung abändern oder aufheben.
(4) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Rheurdt und Schaephuysen und dem Amt Rheurdt vom 13. August 1968 wird mit der Maßgabe bestätigt, daß § 2 keine Anwendung findet und die in § 3 Nr. 1 genannte Frist auf zwölf Monate verlängert wird. [Anlage 4 (Fn 1)]
(5) Die Gebietsänderungsverträge werden außerdem noch mit folgenden Maßgaben bestätigt:
a) Bauleitpläne der bisherigen Gemeinden werden nur übergeleitet, soweit es sich um rechtsverbindlich festgesetzte Bebauungspläne handelt, Fluchtlinienpläne, soweit sie die Anforderungen des § 173 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes erfüllen.
b) Regelungen über die Zuständigkeiten der Ortsausschüsse und die Bezeichnung ihrer Vorsitzenden finden keine Anwendung, sie bleiben der Hauptsatzung überlassen. Soweit der Rat über die Änderung der Zweckbestimmung von Rücklagen nur mit Zustimmung des Ortsausschusses entscheiden kann, tritt an deren Stelle eine Anhörung des Ortsausschusses.
c) Sofern der Vorsitzende des Ortsausschusses nicht Ratsmitglied ist, kann er nicht mit beratender Stimme an den Sitzungen des Rates oder seiner Ausschüsse teilnehmen.
d) Eine Verpflichtung, Baugebiete aufzuschließen, für deren Bereich Bebauungspläne rechtskräftig aufgestellt sind oder deren Aufstellung beschlossen wird, entfällt.
§ 6
Der Rat der Stadt Xanten wird aufgelöst. § 29 Abs. 2 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.
§ 7
Die Gemeinde Rheurdt wird dem Amtsgericht Moers, die Gemeinde Alpen wird dem Amtsgericht Rheinberg und die Gemeinde Sonsbeck wird dem Amtsgericht Xanten zugeordnet.
§ 8
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1969 in Kraft.
Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen