Gesetz zur Neugliederung von Gemeinden des Landkreises Grevenbroich
DE - Landesrecht NRW

Gesetz zur Neugliederung von Gemeinden des Landkreises Grevenbroich

Gesetz zur Neugliederung von Gemeinden des Landkreises Grevenbroich
Vom 24. Juni 1969 (Fn 1)

§ 1

(1) Die Gemeinden Dormagen und Hackenbroich (Amt Dormagen) werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Dormagen und führt die Bezeichnung ,,Stadt".
(2) Das Amt Dormagen wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Dormagen.

§ 2

(1) Die Gemeinden Frimmersdorf und Neurath (Amt Frimmersdorf) werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Frimmersdorf.
(2) Das Amt Frimmersdorf wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Frimmersdorf.

§ 3

Folgende Gebietsänderungsverträge werden bestätigt:
1. der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Dormagen und Hackenbroich vom 15. und 16. Oktober 1968 mit folgenden Maßgaben: [Anlage 1 (Fn 1)]
a) § 2 findet keine Anwendung.
b) Die in § 4 Abs. 2 Satz 2 für die Überleitung des Ortsrechts bestimmte Frist wird auf zwölf Monate verlängert.
2. der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Frimmersdorf und Neurath vom 16. Januar 1969. [Anlage 2 (Fn 1)]

§ 4

Die Stadt Dormagen wird dem Amtsgericht Neuss. die Gemeinde Frimmersdorf wird dem Amtsgericht Grevenbroich zugeordnet.

§ 5

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1969 in Kraft.
Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen

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