Gesetz über die Eingliederung der Gemeinde Wewer, Landkreis Paderborn, in die Stadt Paderborn
DE - Landesrecht NRW

Gesetz über die Eingliederung der Gemeinde Wewer, Landkreis Paderborn, in die Stadt Paderborn

Gesetz über die Eingliederung der Gemeinde Wewer, Landkreis Paderborn, in die Stadt Paderborn
Vom 24. Juni 1969 (Fn 1)

§ 1

Die Gemeinde Wewer, Amt Kirchborchen, Landkreis Paderborn, wird in die Stadt Paderborn eingegliedert.

§ 2

(1) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Paderborn und der Gemeinde Wewer vom 28. Februar 1969 wird mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage 1 (Fn 1)]
1. Die von der Gemeinde Wewer aufgestellten Bebauungspläne werden nur insoweit übergeleitet, als es sich um rechtsverbindlich festgesetzte Bebauungspläne handelt.
2. § 3 Abs. 4 des Gebietsänderungsvertrages gilt nur für die Dauer von fünf Jahren.
3. Für den Ortsvorsteher des Ortsteiles Wewer werden keine Stellvertreter bestellt.
4. § 6 des Gebietsänderungsvertrages gilt hinsichtlich der in der Anlage dazu aufgeführten Maßnahmen nur, soweit diese haushaltsmäßig gesichert sind, einer sinnvollen Planung für den Gesamtraum der Stadt Paderborn nicht widersprechen und aus Gesichtspunkten der Fachaufsicht im Einzelfall keine Bedenken bestehen.
(2) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Paderborn und dem Amt Kirchborchen vom 5. März 1969 wird bestätigt. [Anlage 2 (Fn 1)]

§ 3

Der am 27. September 1964 gewählte Rat der Stadt Paderborn und die im Anschluß an die allgemeinen Kommunalwahlen vom 27. September 1964 gewählte Amtsvertretung des Amtes Kirchborchen werden aufgelöst. § 29 Abs. 2 der Gemeindeordnung und § 2 der Amtsordnung in Verbindung mit § 29 Abs. 2 der Gemeindeordnung gelten entsprechend.

§ 4

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1969 in Kraft.
Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen

Fussnoten

Fn1

GV. NW. 1969 S. 407.

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