Gesetz zur Neugliederung von Gemeinden des Selfkantkreises Geilenkirchen-Heinsberg
DE - Landesrecht NRW

Gesetz zur Neugliederung von Gemeinden des Selfkantkreises Geilenkirchen-Heinsberg

Gesetz zur Neugliederung von Gemeinden des Selfkantkreises Geilenkirchen-Heinsberg
Vom 24. Juni 1969 (Fn 1)
I. Abschnitt
Gebietsänderungen

§ 1

(1) Die Gemeinden Havert, Hillensberg, Höngen, Millen, Süsterseel, Tüddern, Wehr (Amt Selfkant) und die Gemeinde Saeffelen (Amt Waldenfeucht) werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Selfkant.
(2) Das Amt Selfkant wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Selfkant.

§ 2

(1) Die Gemeinden Breberen-Schümm, Schierwaldenrath (Amt Gangelt) und Birgden (Amt Waldenrath) werden in die Gemeinde Gangelt eingegliedert.
(2) Das Amt Gangelt wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Gangelt.

§ 3

(1) Die Gemeinden Schafhausen und Unterbruch (Amt Heinsberg-Land), letztere jedoch ohne die in § 4 genannten Flurstücke, und die Gemeinde Aphoven (Amt Waldenrath) werden in die Stadt Heinsberg (Rhld.) eingegliedert.
(2) Die Ämter Heinsberg-Land und Waldenrath werden aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Heinsberg (Rhld.).

§ 4

Die bisher zur Gemeinde Unterbruch (Amt Heinsberg-Land) gehörenden Flurstücke
Gemarkung Unterbruch
Flur 4 Nr. 117 bis 134, 329, 338 bis 344, 394 bis 464, 467, 468, 469, 474, 476, 482
werden in die Gemeinde Oberbruch-Dremmen eingegliedert.
II. Abschnitt
Schlußvorschriften

§ 5

(1) Folgende Gebietsänderungsverträge und Bestimmungen werden bestätigt:
1. der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Havert, Hillensberg, Höngen, Millen, Süsterseel, Tüddern, Wehr, Saeffelen und dem Amt Selfkant vom 1., 16., 19. und 20. August 1968 mit folgenden Maßgaben: [Anlage 1 (Fn 1)]
a) Die in § 4 getroffene allgemeine Regelung für die Überleitung des Ortsrechts gilt auch für die Hauptsatzungen.
b) § 6 Satz 7 findet keine Anwendung.
2. der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Gangelt und Breberen-Schümm vom 18. Dezember 1968 mit der Maßgabe, daß die in § 6 Abs. 3 geregelte Erhaltung des Gemeindegliedervermögens unbeschadet von § 66 der Gemeindeordnung gewährleistet wird, der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Gangelt und Schierwaldenrath vom 11. und 14. Juni 1968 und der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Gangelt und Birgden vom 14. Juni 1968, [Anlage 2 a, 2 b, 2 c (Fn 1)]
3. der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Heinsberg (Rhld.) und der Gemeinde Schafhausen vom 18. April 1968, der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Heinsberg (Rhld.) und der Gemeinde Unterbruch vom 8. Mai 1968 mit der Maßgabe, daß § 1 Abs. 1 Satz 4 und § 6 Abs. 2 keine Anwendung finden, der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Heinsberg (Rhld.) und der Gemeinde Aphoven vom 28. Mai und 4. Juni 1968 mit der Maßgabe, daß die in § 6 unter II) und V) getroffenen Regelungen keine Anwendung finden, und die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Geilenkirchen über die Auflösung des Amtes Waldenrath vom 14. Februar 1969, [Anlage 3 a, 3 b, 3 c, 3 d (Fn 1)]
4. der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Unterbruch und Oberbruch vom 24. Juni 1968 mit der Maßgabe, daß § 1 Abs. 2 Satz 3 keine Anwendung findet. [Anlage 4 (Fn 1)]
(2) Die Bestätigung der Gebietsänderungsverträge wird mit folgenden weiteren Maßgaben erteilt:
1. Die für die Fortgeltung des in den eingegliederten Gemeinden bestehenden Ortsrechts bestimmte Frist wird auf zwölf Monate verlängert.
2. Bauleitpläne werden nur übergeleitet, soweit es sich um rechtsverbindlich festgesetzte Bebauungspläne handelt. Vereinbarungen über die Fortführung begonnener Planverfahren finden keine Anwendung.
3. Bestimmungen über die Aufgaben und Befugnisse der Ortsvorsteher finden keine Anwendung. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Einzelheiten in der Hauptsatzung zu regeln. Nach Ablauf einer Wahlperiode können die Räte der Gemeinden die Ortschaftsverfassung abändern oder aufheben.
4. Bestimmungen über die Verwendung der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von einzelnen Gemeinden angesammelten zweckgebundenen Rücklagen und von bestimmten Einnahmen gelten nur, soweit die Vorhaben mit einer sinnvollen Entwicklung der neuen oder der aufnehmenden Gemeinden vereinbar sind.
5. Regelungen über die Gewährleistung des Bestandes vorhandener kommunaler Einrichtungen und die Durchführung von bestimmten, im einzelnen aufgeführten Vorhaben gelten nur, soweit sie nicht einer sinnvollen Planung für den Gesamtraum der neuen oder aufnehmenden Gemeinde widersprechen.

§ 6

Die Gemeinde Selfkant wird dem Amtsgericht Heinsberg zugeordnet.

§ 7

Die am 27. September 1964 gewählten Räte der Stadt Heinsberg (Rhld.) und der Gemeinde Gangelt werden aufgelöst. § 29 Abs. 2 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.

§ 8

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1969 in Kraft.
Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen

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