Gesetz zur Neugliederung von Gemeinden des Landkreises Jülich
DE - Landesrecht NRW

Gesetz zur Neugliederung von Gemeinden des Landkreises Jülich

Gesetz zur Neugliederung von Gemeinden des Landkreises Jülich
Vom 24. Juni 1969 (Fn 1)
I. Abschnitt
Gebietsänderungen

§ 1

(1) Die Gemeinden Boslar, Ederen, Gereonsweiler, Gevenich, Glimbach, Hottorf, Körrenzig, Rurdorf, Tetz und Welz (Amt Linnich) werden in die Stadt Linnich (Amt Linnich) eingegliedert.
(2) Das Amt Linnich wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Linnich.

§ 2

Die Gemeinden Güsten und Welldorf (Amt Stetternich) werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Welldorf.

§ 3

Die Gemeinden Gevelsdort, Hasselsweiler, Müntz und Titz (Amt Titz) werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Titz.

§ 4

Die Gemeinden Langweiler und Niedermerz (Amt Aldenhoven) werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Niedermerz.
II. Abschnitt
Schlußvorschriften

§ 5

(1) Folgende Gebietsänderungsverträge und Bestimmungen werden bestätigt:
1. der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Linnich und den Gemeinden Boslar, Ederen, Gereonsweiler, Gevenich, Glimbach, Hottorf, Körrenzig, Rurdorf und Welz vom 7. Januar 1969 mit der Maßgabe, daß die in § 3 Abs. 1 bestimmte Frist für das Außerkrafttreten des bisherigen Ortsrechts auf zwölf Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes festgesetzt wird, und die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Aachen vom 7. März 1969 über die Einzelheiten der Eingliederung der Gemeinde Tetz in die Stadt Linnich, [Anlage 1, 1 a (Fn 1)]
2. der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Güsten und Welldorf vom 3. Dezember 1968 mit den Maßgaben, daß [Anlage 2 (Fn 1)]
a) die neue Gemeinde den Namen Welldorf führt,
b) § 4 keine Anwendung findet und
c) die in § 5 bestimmte Frist für das Außerkrafttreten des bisherigen Ortsrechts auf zwölf Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes festgesetzt wird,
3. der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Gevelsdorf, Hasselsweiler, Müntz und Titz vom 15. Januar 1969, [Anlage (Fn 1)]
4. der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Langweiler und Niedermerz vom 11. Februar 1969. [Anlage 4 (Fn 2)]
(2) Die Gebietsänderungsverträge werden außerdem mit folgenden Maßgaben bestätigt:
1. Soweit die Gebietsänderungsverträge Vereinbarungen über die gleichmäßige Entwicklung der neuen Gemeinde enthalten, gelten diese Vereinbarungen nur für fünf Jahre und nur insoweit, als sie einer sinnvollen Entwicklung nicht entgegenstehen.
2. Die Bezeichnung ,,Ortsteil" in den Gebietsänderungsverträgen wird durch die Bezeichnung ,,Ortschaft" ersetzt.

§ 6

Der am 27. September 1964 gewählte Rat der Stadt Linnich sowie die Amtsvertretungen der Ämter Stetternich, Titz und Aldenhoven werden aufgelöst. § 29 Abs. 2 der Gemeindeordnung und § 2 der Amtsordnung in Verbindung mit § 29 Abs. 2 der Gemeindeordnung gelten entsprechend.

§ 7

Die Gemeinden Niedermerz, Titz und Welldorf werden dem Amtsgericht Jülich zugeordnet.

§ 8

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1969 in Kraft.
Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen

Fussnoten

Markierungen
Leseansicht