Gesetz zur Neugliederung von Gemeinden des Landkreises Steinfurt
DE - Landesrecht NRW

Gesetz zur Neugliederung von Gemeinden des Landkreises Steinfurt

Gesetz zur Neugliederung von Gemeinden des Landkreises Steinfurt
Vom 24. Juni 1969 (Fn 1)

§ 1

(1) Die Stadt Ochtrup und die Gemeinden Langenhorst und Welbergen (Amt Ochtrup) werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Ochtrup und führt die Bezeichnung ,,Stadt".
(2) Das Amt Ochtrup wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Ochtrup.

§ 2

(1) Die Stadt Horstmar und die Gemeinde Leer (Amt Horstmar) werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Horstmar und führt die Bezeichnung ,,Stadt".
(2) Das Amt Horstmar wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Horstmar.

§ 3

(1) Die Gemeinden Laer und Holthausen (Amt Laer) werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Laer.
(2) Das Amt Laer wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Laer.

§ 4

Die Gemeinde Hembergen wird in die Stadt Emsdetten eingegliedert.

§ 5

(1) Folgende Gebietsänderungsverträge werden bestätigt:
1. der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Ochtrup und den Gemeinden Langenhorst und Welbergen vom 17. Februar 1969 mit den Maßgaben, daß [Anlage 1 (Fn 1)]
a) § 2 Abs. 3 letzter Satz und § 4 Abs. 3 Buchstabe a letzter Satz keine Anwendung finden und
b) die Überleitung rechtsverbindlich festgesetzter Bebauungspläne (§ 2 Abs. 3 des Gebietsänderungsvertrages) vorbehaltlich anderweitiger Festsetzung durch den Rat der Stadt Ochtrup erfolgt;
2. der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Horstmar und der Gemeinde Leer vom 24. Februar 1969 mit der Maßgabe, daß § 4 Abs. 1 nur für rechtsverbindlich festgesetzte Bebauungspläne Anwendung findet; [Anlage 2 (Fn 1)]
3. der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Holthausen und Laer vom 17. Januar 1969 mit den Maßgaben, daß [Anlage 3 (Fn 1)]
a) die in § 4 Buchstabe a genannte Frist auf zwölf Monate seit Inkrafttreten dieses Gesetzes verlängert wird und
b) § 4 Buchstabe c keine Anwendung findet;
4. der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Gemeinde Hembergen und der Stadt Emsdetten vom 11. März 1969 mit folgenden Maßgaben: [Anlage 4 (Fn 1)]
a) Bauleitpläne (§ 7 Abs. 4 des Vertrages) werden nur übergeleitet, soweit es sich um rechtsverbindlich festgesetzte Bebauungspläne handelt und nur vorbehaltlich anderweitiger Festsetzungen durch den Rat der Stadt Emsdetten.
b) Bestimmungen über die Befugnisse des Ortsausschusses und des Ortsvorstehers im einzelnen sowie über die Bezeichnung des Vorsitzenden des Ortsausschusses finden keine Anwendung. Die Stadt Emsdetten ist verpflichtet, die Einzelheiten in der Hauptsatzung zu regeln.
c) § 7 Abs. 5 Satz 3 findet keine Anwendung.
(2) Die Bestätigung der Gebietsänderungsverträge wird mit folgenden weiteren Maßgaben erteilt:
1. Die Regelungen über Bezirks- oder Ortsausschüsse können nach Ablauf einer Wahlperiode mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde geändert oder aufgehoben werden.
2. Regelungen über die Gewährleistung des Bestandes vorhandener kommunaler Einrichtungen und die Durchführung von bestimmten, im einzelnen aufgeführten Vorhaben gelten nur, soweit sie nicht einer sinnvollen Planung für den Gesamtraum der neuen oder aufnehmenden Gemeinde widersprechen.

§ 6

Die Gemeinden Horstmar, Laer und Ochtrup werden dem Amtsgericht Burgsteinfurt zugeordnet.

§ 7

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1969 in Kraft.
Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen

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