Gesetz zur Neugliederung von Gemeinden des Landkreises Coesfeld
Gesetz zur Neugliederung von Gemeinden des Landkreises Coesfeld
Vom 24. Juni 1969 (Fn 1)
I. Abschnitt
Gebietsänderungen
§ 1
Die Gemeinde Kirchspiel Coesfeld wird in die Stadt Coesfeld eingegliedert.
§ 2
(1) Die Gemeinden Büren, Estern, Gescher, Harwick, Tungerloh-Capellen und Tungerloh-Pröbsting (Amt Gescher) werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Gescher und führt die Bezeichnung ,,Stadt".
(2) Das Amt Gescher wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Gescher.
§ 3
(1) Die Stadt Billerbeck und die Gemeinden Kirchspiel Billerbeck und Beerlage (Amt Billerbeck) werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Billerbeck und führt die Bezeichnung ,,Stadt".
(2) Das Amt Billerbeck wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Billerbeck.
§ 4
(1) Die Gemeinden Buldern und Hiddingsel (Amt Buldern) werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Buldern.
(2) In die neue Gemeinde werden aus der Gemeinde Limbergen (Amt Rorup) folgende Fluren (Flurstücke) eingegliedert:
Gemarkung Limbergen
Flur 9 Nr. 43/halb, 45 bis 55, 58, 62 bis 67, 72, 73, 80,
Flur 10 Nr. 7 bis 11, 15 bis 42, 53 bis 57, 60, 62, 64, 78,
Fluren 11 bis 18 ganz.
(3) Das Amt Buldern wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Buldern.
§ 5
Die Gemeinden Darfeld und Osterwick (Amt Osterwick) werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Rosendahl.
II. Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 6
(1) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Coesfeld und der Gemeinde Kirchspiel Coesfeld vom 12. 18. Dezember 1968 wird mit der Maßgabe bestätigt, daß § 7 Abs. 6 keine Anwendung findet. [Anlage 1 (Fn 1)]
(2) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Gescher, Estern, Harwick, Büren, Tungerloh-Capellen und Tungerloh-Pröbsting vom 14. Oktober 1968 wird mit der Maßgabe bestätigt, daß der Bauerschaftsausschuß (§ 8) nach Ablauf von fünf Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden kann. [Anlage 2 (Fn 1)]
(3) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Stadt Billerbeck, Kirchspiel Billerbeck und Beerlage vom 28. Januar 1969 wird mit den Maßgaben bestätigt, daß [Anlage 3 (Fn 1)]
1. die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 letzter Satz, des § 9 Abs. 3 und des § 10 Abs. 4 Buchstabe b keine Anwendung finden und
2. die Fortgeltung der Realsteuerhebesätze in § 10 Abs. 4 Buchstabe a auf fünf Jahre befristet wird.
(4) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Buldern und Hiddingsel vom 5. September 1968 wird mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage 4 (Fn 1)]
1. Bauleitpläne werden nur übergeleitet, soweit es sich um rechtsverbindlich festgesetzte Bebauungspläne handelt, und nur vorbehaltlich anderweitiger Festsetzungen durch die neue Gemeinde.
2. § 5 Abs. 2 bezieht sich nicht auf die Hauptsatzungen. Die Hauptsatzung der Gemeinde Hiddingsel tritt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft, die Hauptsatzung der Gemeinde Buldern gilt als Hauptsatzung der neuen Gemeinde, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwölf Monaten. Die in § 5 Abs. 2 genannte Frist wird auf zwölf Monate verlängert.
Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Buldern und Limbergen vom 13. Februar 1969 wird mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage 4 a (Fn 1)]
1. § 2 findet keine Anwendung; das unbewegliche Vermögen der Gemeinde Limbergen, das in dem eingegliederten Gebietsteil belegen ist, geht nebst Zubehör mit allen auf ihm ruhenden Lasten unentgeltlich auf die neue Gemeinde über.
2. Das nach § 4 Abs. 2 fortgeltende Ortsrecht der Gemeinde Limbergen tritt mit dem Inkrafttreten eines neuen einheitlichen Ortsrechts, spätestens jedoch zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. Die Hauptsatzung der Gemeinde Limbergen tritt sofort außer Kraft.
(5) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Osterwick und Darfeld vom 21. Februar 1969 wird bestätigt. [Anlage 5 (Fn 1)]
(6) Die Bestätigung der Gebietsänderungsverträge wird mit folgenden weiteren Maßgaben erteilt:
1. Regelungen über Wappen finden keine Anwendung.
2. Bestimmungen über die Befugnisse des Ortsausschusses und des Ortsvorstehers im einzelnen sowie über die Bezeichnung des Vorsitzenden des Ortsausschusses finden keine Anwendung. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Einzelheiten in der Hauptsatzung zu regeln. Die Ortschaftsverfassung kann nach Ablauf einer Wahlperiode mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde geändert oder aufgehoben werden.
3. Bestimmungen über die Verwendung der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von einzelnen Gemeinden angesammelten zweckgebundenen Rücklagen gelten nur, soweit die Vorhaben mit einer sinnvollen Entwicklung der neuen oder aufnehmenden Gemeinde vereinbar sind; das gleiche gilt für die Erlöse aus Grundstücksveräußerungen.
4. Regelungen über die Gewährleistung des Bestandes vorhandener kommunaler Einrichtungen und die Durchführung von bestimmten, im einzelnen aufgeführten Vorhaben gelten nur, soweit sie nicht einer sinnvollen Planung für den Gesamtraum der neuen oder aufnehmenden Gemeinde widersprechen.
§ 7
Die Gemeinden Gescher, Billerbeck und Rosendahl werden dem Amtsgericht Coesfeld, die Gemeinde Buldern wird dem Amtsgericht Dülmen zugeordnet.
§ 8
Der am 27. September 1964 gewählte Rat der Stadt Coesfeld wird aufgelöst. § 29 Absatz 2 der Gemeindeordnung findet entsprechende Anwendung.
§ 9
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1969 in Kraft.
Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen