Gesetz über die Eingliederung der Gemeinden des Amtes Ahlen in die Stadt Ahlen, Landkreis Beckum
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Gesetz über die Eingliederung der Gemeinden des Amtes Ahlen in die Stadt Ahlen, Landkreis Beckum

Gesetz über die Eingliederung der Gemeinden des Amtes Ahlen in die Stadt Ahlen, Landkreis Beckum
Vom 24. Juni 1969 (Fn 1)

§ 1

(1) Die Gemeinden Altahlen, Dolberg und Neuahlen (Amt Ahlen) werden in die Stadt Ahlen eingegliedert.
(2) Das Amt Ahlen wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Ahlen.

§ 2

Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Altahlen, Dolberg und Neuahlen sowie der Stadt Ahlen vom 14.20. Februar 1969 wird mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage (Fn 1)]
1. Bestimmungen über die Befugnisse des Ortsausschusses und des Ortsvorstehers im einzelnen sowie über die Bezeichnung des Vorsitzenden des Ortsausschusses finden keine Anwendung. Die Stadt Ahlen ist verpflichtet, die Einzelheiten in der Hauptsatzung zu regeln.
2. Eine Änderung der nach § 11 Abs. 2 garantierten Zweckbestimmung von Rücklagen ist, ohne daß es der Zustimmung der genannten Ausschüsse bedarf, zulässig, wenn das Vorhaben einer sinnvollen Planung der Stadt widerspricht.

§ 3

Der am 27. September 1964 gewählte Rat der Stadt Ahlen wird aufgelöst. § 29 Abs. 2 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.

§ 4

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1969 in Kraft.

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