Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Olpe
Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Olpe
Vom 18. Juni 1969 (Fn 1)
I. Abschnitt
Gebietsänderungen
§ 1
(1) Die Gemeinden Wenden und Römershagen (Amt Wenden) werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Wenden.
(2) Das Amt Wenden wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Wenden.
§ 2
(1) Die Stadt Drolshagen und die Gemeinde Drolshagen-Land (Amt Drolshagen), letztere ohne die in Absatz 3 genannten Flurstücke, werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Drolshagen und führt die Bezeichnung ,,Stadt".
(2) In die neue Gemeinde werden eingegliedert:
1. aus der Gemeinde Rhode (Amt Olpe) die Flurstücke
Gemarkung Rhode
Flur 22 Nr. 1, 106, 162, 164,
2. aus der Gemeinde Lieberhausen (Oberbergischer Kreis) die Flurstücke
Gemarkung Wiedenest
Flur 4 Nr. 198/2, 204/17, 205/20, 206/21, 22, 25/1, 25/2, 26, 27, 29, 30, 207/31, 208/32, 209/33, 34, 38, 213/39, 40, 214/41, 42 bis 45, 215/46, 47, 325/48, 323/49, 216/50, 217/51, 218/52, 219/53, 54/3, 222/55, 223/56, 224/57, 225 58, 59/2, 59/4, 247/59, 60, 61, 67 bis 69, 71, 72/1, 73/1, 74/1, 269/85, 86, 87, 88/1, 227/96, 97/3, 230/98, 168, 327, 332, 333, 335, 340 bis 342, 346 bis 355, 394, 396, 398, 400, 402, 404, 407, 408, 410, 412, 414, 416, 418, 420, 422,
Flur 22 Nr. 67, 68, 69,
(3) In die Gemeinde Lieberhausen (Oberbergischer Kreis) werden aus der Gemeinde Drolshagen-Land folgende Flurstücke eingegliedert:
Gemarkung Bleche
Flur 12 Nr. 9,
Flur 13 Nr. 1 bis 13, 17 bis 54,
Flur 11 Nr. 15 bis 17, 19 bis 24, 29 bis 32, 38 bis 42, 45, 48, 50, 52, 53, 57, 58, 60, 61, 71 bis 77, 80 bis 82, 86 bis 102, 104 bis 113, 116 bis 130, 133,
Flur 8 Nr. 92, 314, 271.
(4) Das Amt Drolshagen wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Drolshagen.
§ 3
(1) Die Stadt Olpe und die Gemeinden Olpe-Land, Kleusheim und Rhode (Amt Olpe), letztere mit Ausnahme der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 genannten Flurstücke, werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Olpe und führt die Bezeichnung ,,Stadt".
(2) In die neue Gemeinde werden eingegliedert:
1. aus der Gemeinde Helden (Amt Attendorn) die Flurstücke
Gemarkung Helden
Flur 20 Nr. 18, 19/1, 20, 21/1, 23/1, 24, 25/1, 26 bis 28, 29/1, 30, 31/1, 32/1, 33/1, 34/1, 36 bis 39, 41/1, 42 bis 45, 51, 53, 55,
Flur 31 Nr. 32 bis 34, 36 bis 65, 67 bis 69,
Fluren 33 bis 36 und 40 bis 42 ganz,
Flur 41 Nr. 1 bis 3, 7/1, 7/2, 7/3, 9, 10, 11/1, 13, 17 bis 31, 32 1, 33 bis 37, 38/1, 38/2, 39/1, 40/1, 42/1, 45 1, 48 1, 49 bis 56, 58 bis 62, 65, 66/1, 66/2, 66/3, 67/1, 68, 69, 86, 87,
2. aus der Gemeinde Rahrbach (Amt Bilstein) die Flur 1 der Gemarkung Rahrbach,
3. aus der Gemeinde Kirchveischede (Amt Bilstein) die Flurstücke
Gemarkung Kirchveischede
Flur 24 ganz,
Flur 20 Nr. 1, 3, 90.
(3) Das Amt Olpe wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Olpe.
§ 4
(1) Die amtsfreie Stadt Attendorn, die Gemeinde Attendorn-Land (Amt Attendorn) -mit Ausnahme der in § 7 Abs. 2 Nr. 2 genannten Flurstücke - und die Gemeinde Helden (Amt Attendorn) - mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2 Nr. 1, § 5 Abs. 2 Nr. 1 und § 7 Abs. 2 Nr. 3 genannten Flurstücke - werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Attendorn und führt die Bezeichnung ,,Stadt".
(2) In die neue Gemeinde werden aus der Gemeinde Grevenbrück (Amt Bilstein) folgende Flurstücke eingegliedert:
Gemarkung Grevenbrück
Flur 1 Nr. 80, 81, 84 bis 86, 89 bis 95, 101 bis 106, 144, 149, 194 bis 197, 237, 239, 241, 243.
(3) Das Amt Attendorn wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Attendorn.
§ 5
(1) Die Gemeinden Elspe, Grevenbrück - mit Ausnahme der in § 4 Abs. 2 genannten Flurstücke - und Kirchveischede - mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2 Nr. 3 und § 6 Abs. 2 genannten Flurstücke - (Amt Bilstein), die Gemeinde Saalhausen (Amt Kirchhundem) und die Gemeinde Oedingen - mit Ausnahme der in § 7 Abs. 2 Nr. 1 genannten Flurstücke - (Amt Serkenrode, Landkreis Meschede) werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Lennestadt und führt die Bezeichnung ,,Stadt".
(2) In die neue Gemeinde werden eingegliedert:
1. aus der Gemeinde Helden (Amt Attendorn) die Flurstücke
Gemarkung Helden
Flur 16 Nr. 49, 50, 53, 108 bis 110, 111/1, 112/1, 113 bis 116, 118/1, 118/2, 118/3, 119, 120/1, 121/1, 122 bis 124, 161, 164, 166,
Flur 17 ganz,
2. aus der Gemeinde Kirchhundem die Flurstücke
Gemarkung Altenhundem
Fluren 1 bis 23 ganz,
Gemarkung Kirchhundem
Flur 3 Nr. 1, 2, 40, 168, 170, 173, 185 bis 188, 193.
(3) Das Amt Bilstein wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Lennestadt.
(4) Die Stadt Lennestadt wird in den Landkreis Olpe eingegliedert.
§ 6
(1) Die Gemeinde Kirchhundem (Amt Kirchhundem) - mit Ausnahme der in § 5 Abs. 2 Nr. 2 genannten Flurstücke -, die Gemeinden Kohlhagen, Heinsberg, Oberhundem (Amt Kirchhundem) und die Gemeinde Rahrbach (Amt Bilstein) - ohne die in § 3 Abs. 2 Nr. 2 genannten Flurstücke - werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Kirchhundem.
(2) In die neue Gemeinde werden aus der Gemeinde Kirchveischede (Amt Bilstein) die Fluren 13 bis 15 und 28 bis 30 der Gemarkung Kirchveischede eingegliedert.
(3) Das Amt Kirchhundem wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Kirchhundem.
§ 7
(1) Die Gemeinden Schliprüthen und Schönholthausen (Amt Serkenrode, Landkreis Meschede) werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Finnentrop.
(2) In die neue Gemeinde werden eingegliedert:
1. aus der Gemeinde Oedingen (Amt Serkenrode) die Fluren 5, 6 und 13 der Gemarkung Oedingen,
2. aus der Gemeinde Attendorn-Land (Amt Attendorn, Landkreis Olpe) die Flurstücke
Gemarkung Heggen
Fluren 1 bis 13 ganz
Flur 19 Nr. 1 bis 4, 11, 74,
Flur 20 Nr. 1 bis 6, 7/1, 7/2, 8 bis 15, 17, 20, 21/1, 22 bis 26, 27/2, 27/3, 27/4, 28 bis 32, 34 bis 37, 66 bis 68, 70, 72, 74,
Flur 21 Nr. 31, 34 bis 38, 60, 62, 64, 116, 125 bis 128, 130, 136, 190, 192,
Flur 22 Nr. 24, 25, 70,
3. aus der Gemeinde Helden (Amt Attendorn) die Flurstücke
Gemarkung Helden
Fluren 1 und 2 ganz,
Flur 3 Nr. 5, 6, 8 bis 12, 90, 91, 111,
Flur 9 ganz.
(3) Das Amt Serkenrode wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Finnentrop.
(4) Die Gemeinde Finnentrop wird in den Landkreis Olpe eingegliedert.
II. Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 8
(1) Folgende Gebietsänderungsverträge und Bestimmungen werden bestätigt:
1. die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde in Olpe über die Einzelheiten des Zusammenschlusses der Gemeinden Wenden und Römershagen und der Auflösung des Amtes Wenden vom 19. August 1968 mit der Maßgabe, daß § 2 Abs. 1 folgende Fassung erhält: Anlage 1 (Fn 1)
,,Das Ortsrecht der bisherigen Gemeinden Wenden und Römershagen sowie das Recht des Amtes Wenden - mit Ausnahme der Hauptsatzung - bleiben bis zur Schaffung neuen Ortsrechts durch die neue Gemeinde, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach der Gebietsänderung, in Kraft. § 40 des Ordnungsbehördengesetzes bleibt unberührt."
2. die Gebietsänderungsverträge zwischen der Stadt Drolshagen und der Gemeinde Drolshagen-Land vom 8. August 1968, zwischen den Gemeinden Drolshagen-Land und Lieberhausen vom 25. Oktober 1968 sowie zwischen dem Landkreis Olpe und dem Oberbergischen Kreis vom 25. und 28. Oktober 1968, der erstgenannte jedoch mit den Maßgaben, daß in § 1 Abs. 2 die Worte ,,ohne Zusatz" entfallen und § 5 Abs. 2 folgende Fassung erhält: Anlage 2 a, 2 b, 2 c (Fn 1)
,,Die Satzungen und Gebührenordnungen für die Wasserversorgungsanlagen der bisherigen Gemeinde Drolshagen-Land, die als örtliche Anlagen eines Eigenbetriebes weitergeführt werden, solange dies wirtschaftlich vertretbar ist, bleiben vorbehaltlich einer Änderung durch die neue Gemeinde, längstens jedoch drei Jahre, in Kraft."
3. der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Olpe und den Gemeinden Kleusheim, Olpe-Land, Rhode, Helden, Kirchveischede und Rahrbach vom 12. August 1968 mit der Maßgabe, daß § 7 Abs. 1 Buchstabe b keine Anwendung findet. Anlage 3 (Fn 1)
4. die Gebietsänderungsverträge zwischen der Stadt Attendorn und den Gemeinden Attendorn-Land und Helden vom 14. August 1968 sowie zwischen den Gemeinden Helden und Grevenbrück vom 30. Juli und 9. August 1968, der erstgenannte jedoch mit folgenden Maßgaben: Anlage 4 a, 4 b (Fn 1)
a) § 1 erhält folgende Fassung:
,,Das Amt Attendorn sowie der Sparkassenzweckverband der Stadt und des Amtes Attendorn werden aufgelöst. Die neue Gemeinde wird Rechtsnachfolgerin dieser Rechtsträger und der vertragschließenden Gemeinden."
b) § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,Die Satzungen und Gebührenordnungen für die Wasserversorgungsanlagen der Gemeinden Attendorn-Land und Helden, die als örtliche Anlagen eines Eigenbetriebes weitergeführt werden, solange dies wirtschaftlich vertretbar ist, bleiben vorbehaltlich einer Änderung durch die neue Gemeinde, längstens jedoch drei Jahre, in Kraft."
5. die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Arnsberg über die Einzelheiten
des Zusammenschlusses der Gemeinden Elspe, Grevenbrück, Kirchveischede (Amt Bilstein), Saalhausen (Amt Kirchhundem) und Oedingen (Amt Serkenrode, Landkreis Meschede) - mit Ausnahme der im Gesetz bezeichneten Gebietsteile - zu einer neuen Stadt Lennestadt,
der Eingliederung der im Gesetz genannten Gebietsteile der Gemeinden Helden (Amt Attendorn) und Kirchhundem (Amt Kirchhundem) in die neue Stadt Lennestadt,
des Zusammenschlusses der Gemeinden Kirchhundem, Kohlhagen, Heinsberg, Oberhundem (Amt Kirchhundem) und Rahrbach (Amt Bilstein) - mit Ausnahme der im Gesetz bezeichneten Gebietsteile - zu einer neuen Gemeinde Kirchhundem,
der Eingliederung der im Gesetz aufgeführten Gebietsteile der Gemeinde Kirchveischede (Amt Bilstein) in die neue Gemeinde Kirchhundem und
der Auflösung der Ämter Bilstein und Kirchhundem vom 29. Mai 1969. Anlage
6. die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Arnsberg über die Einzelheiten
der Auflösung des Amtes Serkenrode (Landkreis Meschede) und der Auflösung des Amtes Attendorn,
des Zusammenschlusses der Gemeinden Schliprüthen und Schönholthausen (Amt Serkenrode, Landkreis Meschede) zu einer neuen Gemeinde Finnentrop,
der Eingliederung der im Gesetz näher bezeichneten Gebietsteile der Gemeinde Oedingen (Amt Serkenrode) in die neue Gemeinde Finnentrop,
der Eingliederung der im Gesetz näher bezeichneten Gebietsteile der Gemeinden Attendorn-Land und Helden (Amt Attendorn) in die neue Gemeinde Finnentrop vom 29. Mai 1969. Anlage 6 (Fn 1)
7. die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Arnsberg über die Einzelheiten
des Ausscheidens der zur Gemeinde Finnentrop zusammengeschlossenen Gemeinden Schönholthausen, Schlipruthen und der im Gesetz näher bezeichneten Gebietsteile der Gemeinde Oedingen (Amt Serkenrode, Landkreis Meschede) aus dem Landkreis Meschede und ihrer Eingliederung in den Landkreis Olpe,
des Ausscheidens der zur Lennestadt zusammengeschlossenen Gemeinde Oedingen aus dem Landkreis Meschede und ihrer Eingliederung in den Landkreis Olpe
vom 29. Mai 1969. Anlage 7 (Fn 1)
(2) Die Bestätigung der Gebietsänderungsverträge wird mit folgenden weiteren Maßgaben erteilt:
1. Der Umfang der Gebietsänderung ergibt sich aus den in diesem Gesetz getroffenen Regelungen.
2. Soweit in den zusammengeschlossenen Gemeinden und in den eingegliederten Gebieten rechtsverbindlich aufgestellte Bebauungspläne, entsprechende nach § 173 des Bundesbaugesetzes übergeleitete und nicht außer Kraft getretene alte Pläne sowie Satzungen gemäß §§ 16, 25 und 26 des Bundesbaugesetzes und § 103 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vorhanden sind, bleiben sie vorbehaltlich anderweitiger Festsetzung durch die neuen Gemeinden, längstens jedoch bis zum Ablauf der für ihre Geltung bestimmten Frist, in Kraft.
§ 9
Die am 27. September 1964 gewählten Kreistage der Landkreise Meschede und Olpe werden aufgelöst. § 21 Abs. 2 der Landkreisordnung gilt entsprechend.
§ 10 (Fn 2)
(1) Die Gemeinde Attendorn wird dem Amtsgericht Attendorn, die Gemeinden Finnentrop und Lennestadt werden dem Amtsgericht Lennestadt, die Gemeinden Drolshagen, Olpe und Wenden werden dem Amtsgericht Olpe zugeordnet.
(2) Die Gemeinde Kirchhundem wird ab 1. Januar 1970 dem Amtsgericht Lennestadt zugeordnet. Bis zu diesem Zeitpunkt verbleiben
a) ihre Gebietsteile, die bisher zu den Gemeinden Rahrbach und Kirchveischede gehörten, im Bezirk des Amtsgerichts Lennestadt,
b) ihre übrigen Gebietsteile im Bezirk des Amtsgerichts Kirchhundem.
(3) Die Gemeinde Lenne wird ab 1. Januar 1970 dem Amtsgericht Lennestadt zugeordnet. Bis zu diesem Zeitpunkt gehört sie zum Bezirk des Amtsgerichts Kirchhundem.
(4) Das Amtsgericht Kirchhundem wird mit Ablauf des 31. Dezember 1969 aufgehoben.
(5) Das Gesetz über die Gliederung und die Bezirke der ordentlichen Gerichte vom 7. November 1961 (GV. NW. S. 331) (Fn 3), geändert durch § 15 des Gesetzes zur Neugliederung des Landkreises Unna vom 19. Dezember 1967 (GV. NW. S. 270), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Nr. 16 Buchstabe d) wird die Ortsbezeichnung ,,Grevenbrück" durch ,,Lennestadt" ersetzt,
2. in § 3 Nr. 16 wird ,,f) Kirchhundem" mit Wirkung vom 1. Januar 1970 gestrichen.
§ 11
(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Amtsverwaltungen Drolshagen und Wenden und bei der Stadt- und Amtsverwaltung Olpe bestehenden Personalräte bleiben bis zur Neuwahl der Personalräte als Personalvertretungen der Bediensteten der neuen Gemeinden Drolshagen, Wenden und Olpe im Amt.
(2) In den übrigen neuen Gemeinden üben vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur Neuwahl der Personalräte die diesen nach dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) zukommenden Befugnisse und Pflichten Personalkommissionen aus. Diese bestehen
a) in der neuen Stadt Attendorn aus je einem Mitglied der Gruppen, die in den Personalräten der Stadtverwaltung Attendorn, der Amtsverwaltung Attendorn und der Amtsverwaltung Serkenrode vertreten sind,
b) in der neuen Gemeinde Finnentrop aus je einem Mitglied der Gruppen, die in den Personalräten der Amtsverwaltungen Attendorn und Serkenrode vertreten sind,
c) in der Stadt Lennestadt und der neuen Gemeinde Kirchhundem aus je einem Mitglied der Personalräte der Amtsverwaltungen Bilstein und Kirchhundem.
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Für die Wahl der Mitglieder und der Stellvertreter gilt § 31 Abs. 1 Satz 3 LPVG entsprechend.
(3) Auf die Geschäftsführung der Personalkommissionen finden die §§ 31 bis 43 LPVG entsprechende Anwendung, in den neuen Gemeinden Kirchhundem und Lennestadt jedoch mit der Maßgabe, daß alle Angelegenheiten als gemeinsame Angelegenheiten gelten.
(4) Der Wahlvorstand für die Neuwahl der Personalvertretungen ist spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen. Die Neuwahl ist erst durchzuführen, wenn alle Bediensteten der aufgelösten Ämter in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft übernommen sind.
§ 12
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1969 in Kraft.
Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen