Gesetz zur kommunalen Neugliederung des Raumes Bonn (Bonn-Gesetz)
Gesetz zur kommunalen Neugliederung des Raumes Bonn (Bonn-Gesetz) (Fn 2)
Vom 10. Juni 1969 (Fn 1)
1. Abschnitt
Kreisfreie Stadt Bonn
§ 1 (Fn 3)
(1) Die Städte Beuel - ohne die in § 10 Abs. 3 genannten Fluren und Flurstücke -, Bonn und Bad Godesberg und die Gemeinden Buschdorf, Duisdorf, Ippendorf, Lengsdorf, Lessenich und Röttgen, alle Amt Duisdorf, die Gemeinde Holzlar, Amt Menden (Rheinland), - ohne die in § 10 Abs. 4 genannten Flurstücke - sowie die Gemeinde Oberkassel (Siegkreis), Amt Oberkassel (Siegkreis), - ohne die in § 11 Abs. 2 genannten Fluren und Flurstücke - werden zu einer neuen kreisfreien Stadt zusammengeschlossen. Die Stadt erhält den Namen Bonn.
(2) In die neue Stadt Bonn werden aus der Gemeinde Stieldorf folgende Fluren und Flurstücke eingegliedert:
Gemarkung Vinxel
Flur 1 ganz, mit Ausnahme der Flurstücke 102 und 246,
Flur 2 ganz, mit Ausnahme der Flurstücke 60 bis 63 und 76 bis 89, des südlichen Teils des Wegeflurstücks 65, dessen Grenze vom mittleren Grenzstein der westlichen Grenze des Flurstücks 29 zum östlichen Grenzstein des Wegeflurstücks 75 verläuft. des südöstlichen Teils des Wegeflurstücks 35, dessen Grenze vom südlichen Grenzstein des Wegeflurstücks 75 zum östlichen Grenzstein des Wegeflurstücks 34 verläuft, des südöstlichen Teils des Straßenflurstücks 24, der nicht in die ,,Stieldorfer Straße" fällt,
Flur 3 Nr. 3 bis 7, 9, 10, 12, 13, 15, 16, 18 bis 22, 25 bis 30, 170, 171, 174, 175, 178, 179, 188 und 189.
(3) Das Amt Duisdorf wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Bonn.
(4) Die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Köln über die aus Anlaß des Zusammenschlusses der Städte Beuel, Bonn und Bad Godesberg sowie der Gemeinden Buschdorf, Duisdorf, Holzlar, Ippendorf, Lengsdorf, Lessenich, Oberkassel und Röttgen sowie des Ortsteils Hoholz der Gemeinde Stieldorf zu einer neuen kreisfreien Stadt und der Auflösung des Amtes Duisdorf zu regelnden Einzelheiten vom 12. Mai 1969 werden mit der Maßgabe bestätigt, daß der Rat der Stadt Bonn für die einzelnen Bezirksausschüsse in der Hauptsatzung auch eine andere Mitgliederzahl festlegen kann. [Anlage 1 (Fn 2)]
2. Abschnitt
Landkreis Bonn
§ 2
(1) Die Gemeinden Bornheim, Hersel - letztere ohne die in Absatz 2 genannten Fluren und Flurstücke - und Sechtem, alle Amt Bornheim, werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Bornheim.
(2) Die Gemarkung Urfeld der Gemeinde Hersel wird mit Ausnahme folgender Flurstücke in die Gemeinde Wesseling, Landkreis Köln, eingegliedert:
Gemarkung Urfeld
Flur 12 der südliche Teil der Flurstücke 3, 4 und 7, dessen Grenze in Verlängerung der nördlichen Grenze des Flurstücks 86 der Flur 14 in östlicher Richtung bis zur Flurgrenze im Rhein verläuft,
Flur 14 Nr. 86, 87, 88/1, 91/1, 92/1, 96 3, 99/1, 100/1, 103/1, 105/1, 169 bis 175 und der südliche Teil des Flurstücks 126, dessen Grenze vom nordwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks 87 zum südöstlichen Grenzpunkt des Wegeflurstücks 124 der Flur 15 verläuft,
Flur 15 Nr. 58, 60, 62, 64 bis 75, 143, 147 bis 149, 151 bis 164 sowie der jeweils südliche Teil der Flurstücke 125, 129, 144 und 146, dessen Grenze gebildet wird durch die Verbindung des nordöstlichen Grenzpunkts des Flurstücks 71 mit dem südwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks 124, des nordöstlichen Grenzpunkts des Flurstücks 72 mit dem nordwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks 71, des südwestlichen Grenzpunkts des Flurstücks 124 mit dem nordwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks 149 und des nordöstlichen Grenzpunkts des Flurstücks 149 mit dem südöstlichen Grenzpunkt des Flurstücks 124,
Flur 17 Nr. 53 bis 65, 67 bis 83, 94, 106, 107, 118, 119 und der südliche Teil des Flurstücks 108, dessen Grenze vom nordöstlichen Grenzpunkt des Flurstücks 83 zum nordwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks 63 verläuft.
(3) Das Amt Bornheim wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Bornheim.
(4) Die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Bonn über die Einzelheiten zur Bildung der neuen Gemeinde Bornheim vom 14. Juni 1968 werden mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage 2 a (Fn 2)]
1. das nach Nr. 3 übergeleitete Ortsrecht bleibt unbeschadet des § 40 OBG, längstens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Gebietsänderungsgesetzes, in Kraft;
2. Nr. 4 findet für Flächennutzungspläne keine Anwendung;
3. Nr. 6 Abs. 1 kann fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gebietsänderungsgesetzes durch die Hauptsatzung der neuen Gemeinde Bornheim abgeändert werden.
Die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Köln über die aus Anlaß der Eingliederung des Ortsteils Urfeld der Gemeinde Hersel in die Gemeinde Wesseling zu regelnden Einzelheiten vom 7. August 1968 werden bestätigt. [Anlage 2 b (Fn 2)]
§ 3
(1) Die Gemeinden Buschhoven, Essig, Heimerzheim, Ludendorf, Miel, Morenhoven, Odendorf und Ollheim, alle Amt Ludendorf, und Straßfeld, Amt Kuchenheim(Landkreis Euskirchen), werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Swisttal.
(2) Das Amt Ludendorf wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Swisttal.
(3) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Buschhoven, Essig, Heimerzheim, Ludendorf, Miel, Morenhoven, Ollheim und Straßfeld sowie dem Amt Ludendorf vom 19. Dezember 1967/30. April 1968/18. Juni 1968/27. August 1968 und die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Bonn über die Einzelheiten des Zusammenschlusses der Gemeinde Odendorf mit den Gemeinden Buschhoven, Essig, Heimerzheim, Ludendorf, Miel, Morenhoven und Ollheim zu der neuen Gemeinde Swisttal vom 14. Juni 1968 werden mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage 3 a, 3 b (Fn 2)]
1. § 5 Abs. 2 des Gebietsänderungsvertrages und Nr. 3 Abs. 2 der Bestimmungen finden auf Flächennutzungspläne keine Anwendung;
2. § 8 Abs. 1 des Gebietsänderungsvertrages und Nr. 6 Abs. 1 der Bestimmungen können fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gebietsänderungsgesetzes durch die Hauptsatzung der neuen Gemeinde Swisttal abgeändert werden;
3. § 8 Abs. 3, 4 und 5 des Gebietsänderungsvertrages sowie Nr. 6 Abs. 3, 4 und 5 der Bestimmungen finden keine Anwendung;
4. die in § 10 Abs. 3 genannten Gebührenordnungen werden als Ortsrecht übergeleitet und bleiben längstens bis zum 31. Dezember 1972 in Kraft.
§ 4
(1) Die Gemeinden Alfter, Gielsdorf, Impekoven, Oedekoven und Witterschlick, alle Amt Duisdorf, werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Alfter.
(2) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Alfter, Gielsdorf, Impekoven und Oedekoven vom 24. Mai 1968 und die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Köln über die Einzelheiten des Zusammenschlusses der Gemeinde Witterschlick mit den Gemeinden Alfter, Gielsdorf, Impekoven und Oedekoven zu der neuen Gemeinde Alfter vom 26. Juni 1968 werden mit der Maßgabe bestätigt, daß das nach § 6 Abs. 2 des Gebietsänderungsvertrages und § 3 Abs. 2 der Bestimmungen übergeleitete Ortsrecht unbeschadet des § 40 OBG, längstens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Gebietsänderungsgesetzes, in Kraft bleibt. [Anlage 4 a, 4 b (Fn 4)]
§ 5
(1) Die Stadt Rheinbach und die zum Amt Rheinbach-Land gehörenden Gemeinden Flerzheim, Hilberath, Neukirchen, Niederdrees, Oberdrees, Queckenberg, Ramershoven, Todenfeld und Wormersdorf werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Rheinbach und führt die Bezeichnung ,,Stadt".
(2) Das Amt Rheinbach-Land wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Rheinbach.
(3) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Flerzheim, Hilberath, Neukirchen, Niederdrees, Oberdrees, Queckenberg, Ramershoven, Todenfeld, Wormersdorf, der Stadt Rheinbach und dem Amt Rheinbach-Land vom Mai 1968 wird mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage 5 (Fn 4)]
1. das nach § 5 Abs. 1 übergeleitete Ortsrecht bleibt längstens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Gebietsänderungsgesetzes in Kraft;
2. § 5 Abs. 2 findet auf Flächennutzungspläne keine Anwendung;
3. § 8 Abs. 1 kann fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gebietsänderungsgesetzes durch die Hauptsatzung der neuen Stadt Rheinbach abgeändert werden;
4. § 8 Abs. 3 findet keine Anwendung;
5. § 10 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung.
§ 6
(1) Die Stadt Meckenheim, die Gemeinden Altendorf, Ersdorf, Lüftelberg und Merl - alle Amt Meckenheim - werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Meckenheim und führt die Bezeichnung ,,Stadt".
(2) Das Amt Meckenheim wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Meckenheim.
(3) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Altendorf, Ersdorf, Lüftelberg und der Stadt Meckenheim sowie dem Amt Meckenheim vom Mai 1968 und die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Bonn vom 14. Juni 1968 über die Einzelheiten des Zusammenschlusses der Gemeinde Merl mit den Gemeinden Altendorf, Ersdorf, Lüftelberg und Meckenheim zu der neuen Stadt Meckenheim werden mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage 6 a, 6 b (Fn 4)]
1. § 1 Abs. 3 des Gebietsänderungsvertrages und Nr. 2 der Bestimmungen können fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gebietsänderungsgesetzes durch die Hauptsatzung der neuen Stadt Meckenheim abgeändert werden;
2. das nach § 3 Abs. 1 des Gebietsänderungsvertrages und Nr. 3 Abs. 1 der Bestimmungen übergeleitete Ortsrecht bleibt längstens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Gebietsänderungsgesetzes in Kraft;
3. § 3 Abs. 2 des Gebietsänderungsvertrages und Nr. 3 Abs. 2 der Bestimmungen finden auf Flächennutzungspläne keine Anwendung;
4. § 8 des Gebietsänderungsvertrages und Nr. 8 der Bestimmungen finden keine Anwendung;
5. § 9 Abs. 1 und 2 des Gebietsänderungsvertrages und Nr. 9 der Bestimmungen finden keine Anwendung;
6. § 10 Abs. 2, 3 und 4 des Gebietsänderungsvertrages sowie Nr. 11 Abs. 2, 3 und 4 der Bestimmungen finden keine Anwendung.
(4) Die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Bonn über die aus Anlaß der Auflösung des Amtes Meckenheim zu regelnden Einzelheiten vom 14. Juni 1968 werden mit der Maßgabe bestätigt, daß das nach Nr. 3 übergeleitete Ortsrecht, längstens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Gebietsänderungsgesetzes, in Kraft bleibt. [Anlage 6 c (Fn 4)]
§ 7
(1) Die Gemeinden Berkum, Gimmersdorf, Holzem, Ließem, Niederbachem, Oberbachem, Pech, Villip, Werthhoven, Züllighoven, alle Amt Villip, sowie die Gemeinden Adendorf, Arzdorf und Fritzdorf, Amt Meckenheim, werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Wachtberg.
(2) Das Amt Villip wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Wachtberg.
(3) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Adendorf, Arzdorf, Berkum, Fritzdorf, Gimmersdorf, Holzem, Ließem, Niederbachem, Oberbachem, Pech, Werthhoven, Züllighoven und dem Amt Villip vom 28. Mai/ 11. Juni 1968 und die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Bonn über die Einzelheiten des Zusammenschlusses der Gemeinde Villip mit den Gemeinden Adendorf, Arzdorf, Fritzdorf, Berkum, Gimmersdorf, Holzem, Ließem, Niederbachem, Oberbachem, Pech, Werthhoven und Züllighoven zu der neuen Gemeinde Wachtberg vom 14. Juni 1968 werden mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage 7 a, 7 b (Fn 4)]
1. § 1 Abs. 3 und § 6 Satz 1 des Gebietsänderungsvertrages sowie Nr. 2 und Nr. 5 Satz 1 der Bestimmungen können fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gebietsänderungsgesetzes durch die Hauptsatzung der neuen Gemeinde Wachtberg abgeändert werden;
2. § 5 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 2, 3 und 4 des Gebietsänderungsvertrages sowie Nr. 4 Abs. 1 und 2 und Nr. 6 Abs. 2, 3 und 4 der Bestimmungen finden keine Anwendung;
3. das nach § 8 Abs. 2 des Gebietsänderungsvertrages und das nach Nr. 7 Abs. 2 der Bestimmungen übergeleitete Ortsrecht bleibt längstens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Gebietsänderungsgesetzes in Kraft.
3. Abschnitt
Siegkreis
§ 8
(1) Die Gemeinden Lülsdorf, Mondorf, Niederkassel (Siegkreis), Stockem, Rheidt und Uckendorf, alle Amt Niederkassel (Siegkreis), werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Niederkassel.
(2) Das Amt Niederkassel (Siegkreis) wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Niederkassel.
(3) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Lülsdorf, Mondorf, Niederkassel (Siegkreis), Rheidt, Stockem, Uckendorf und dem Amt Niederkassel (Siegkreis) vom 22. Mai 1968 wird mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage]
1. § 3 findet auf Flächennutzungspläne und Beschlüsse über die Aufstellung von Bebauungsplänen keine Anwendung;
2. bei der Überleitung von Ortsrecht nach § 3 bleibt § 40 OBG unberührt.
§ 9
(1) Die Stadt Troisdorf, die Gemeinde Sieglar und die Gemeinde Altenrath, Amt Lohmar, werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Troisdorf und führt die Bezeichnung ,,Stadt".
(2) In die Stadt Troisdorf werden eingegliedert:
1. aus der Gemeinde Meindorf, Amt Menden (Rheinland), die Fluren und Flurstücke
Gemarkung Meindorf
Flur 4 Nr. 823, 824, 826 und der jeweils nordwestlich der Mittellinie der Sieg gelegene Teil der Flurstücke Nr. 710/208 und 825,
Flur 5 der jeweils nördlich der Mittellinie der Sieg gelegene Teil der Flurstücke Nr. 1517, 1518, 1519, 1520 und 1147/298,
Flur 6,
Flur 7,
Flur 8;
2. aus der Gemeinde Menden (Rheinland), Amt Menden (Rheinland), der Ortsteil Friedrich-Wilhelms-Hütte mit den Fluren und Flurstücken
Gemarkung Niedermenden
Flur 5 Nr. 701/233, 702/233 und der jeweils nördlich der Mittellinie der Sieg gelegene Teil der Flurstücke Nr. 682/233 und 798,
Flur 6 Nr. 1047, 756/65, 558/68, 460/64, 783/185 und der jeweils westlich der Mittellinie der Sieg gelegene Teil der Flurstücke Nr. 1075, 655/186, 656/187, 459/63, 1065, 1066 und 1068 bis 1071
Flur 7 mit Ausnahme der Flurstücke Nr. 620/400, 621/400,des südlich der Sieg gelegenen Teils des Flurstücks Nr. 1423/401 (Bahngelände) und des südlich der Mittellinie der Sieg gelegenen Teils des Flurstücks Nr. 1583,
Flur 8,
Flur 9,
Flur 10,
Gemarkung Obermenden
Flur 7 mit Ausnahme der Flurstücke Nr. 496/1, 766/1, 605/140, 740/140, 741/140, 553/1, 608/140, 609/1, 140/1, 140/2 und der jeweils südlich der Mittellinie der Sieg gelegene Teil der Flurstücke Nr. 832/1 und 837/140.
(3) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Altenrath, Meindorf, Menden, Sieglar, der Stadt Troisdorf und den Ämtern Lohmar und Menden (Rheinland) vom Juni 1968 wird mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage 9 (Fn 4)]
1. das nach § 5 übergeleitete Ortsrecht bleibt längstens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Gebietsänderungsgesetzes in Kraft;
2. § 6 Abs. 3 und 4 findet keine Anwendung.
§ 10
(1) Die Gemeinden Buisdorf - ohne die in § 15 Abs. 3 genannten Fluren und Flurstücke -, Hangelar, Meindorf - ohne die in § 9 Abs. 2 Nr. 1 genannten Fluren und Flurstücke -, Menden (Rheinland) - ohne die in § 9 Abs. 2 Nr. 2 genannten Fluren und Flurstücke -, Niederpleis und Siegburg-Mülldorf, alle Amt Menden (Rheinland), werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Sankt Augustin.
(2) In die neue Gemeinde Sankt Augustin wird aus der Gemeinde Stieldorf, Amt Oberpleis, der Ortsteil Birlinghoven mit folgenden Fluren und Flurstücken eingegliedert:
Gemarkung Birlinghoven
Flur 1 Nr. 1, 23, 24, 26, 27, 25/2, 30, 31/1, 34/1, 34/2, 35/1, 35/2, 36, 37, 40 bis 46, 48, 49, 52, 64, 65, 68, 69/halb, 72 bis 82, 113 bis 133, 150 bis 154, 159 bis 167,
der jeweils nördliche Teil der Flurstücke 47, 155 und 158, dessen Grenze vom östlichen Grenzpunkt des Flurstücks 27, zum südwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks 24 verläuft,
der nordwestliche Teil des Flurstücks 53, dessen Grenze vom südöstlichen Grenzpunkt des Flurstücks 49 zum nordwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks 112 verläuft, der nordwestliche Teil des Flurstücks 70/halb (Pleisbach), der durch die Verlängerung der Grenze zwischen den Flurstücken 1 und 54 begrenzt wird,
Flur 2,
Flur 5,
Flur 7,
Flur 8,
Flur 9,
Flur 10,
Flur 11 mit Ausnahme des südlich der Mittellinie gelegenen Teils des Flurstücks 37 (Gellenbach), des südlich des Flurstücks 37 (Gellenbach) gelegenen Teils der Flurstücke 47 und 49, des östlich der Mittellinie gelegenen Teils des Flurstücks 36 (Lauterbach), dessen Nordgrenze durch die Verlängerung der Nordgrenze des Gewässerflurstücks 325 der Gemarkung Rauschendorf Flur 1 und dessen Südgrenze durch die Verlängerung der Mittellinie des Flurstücks 37 (Gellenbach) gebildet wird, sowie der Südlich dieser Südgrenze liegenden Restfläche der Flurstücks 36,
Flur 12,
Gemarkung Rauschendorf
Flur 1 Nr. 79 bis 82, 332,
Flur 3 Nr. 266,
Gemarkung Vinxel
Flur 1 Nr. 102, 246,
Flur 2 Nr. 60 bis 63.
(3) In die neue Gemeinde Sankt Augustin werden aus der Stadt Beuel folgende Fluren und Flurstücke eingegliedert:
Gemarkung Beuel
Flur 1,
Flur 2 ohne die Flurstücke
Nr. 608/120, 499/119, 500/120, 121 bis 123, 416/124, 417/124, 502/125, 498/118, 126 bis 129, 503/130, 504/132, 505/133, 506/134, 492/112, 508/136, 512/139, 518/143, 516/142, 511/139, 510/138, 509/137, 491/112, 625, 612/145, 497/118, 496/117, 495/116, 494/115, 114, 507/135, 493/113, 108 bis 111, 513/139, 514/140, 515/141, 517/143, 487/106, 488/107, 105, 598/104, 597/104, 522/145, 519/144, 520/144, 521/145, 146 bis 150, 451/151, 452/151, 152 bis 159, 626, 160, 161, 463/162, 464/162, 163 bis 166, 403/167, 404/167, 405/167, 168 bis 172, 614 bis 616, 186, 187, 188/2, 189/1, 193/1, 194/3, 198/1, 197/1, 199/1, 200/1, 202/1, 208/1, 209/1, 212/3, 212/1, 214/1, 215, 629, 400, 394 bis 397, 391/2, 390/2, 551/389, 550/389, 385/2, 380/4, 380/2, 549/379, 548/379, 547/379, 468/379, 374 bis 378, 576/372, 602/371, 601/371, 600/370, 365/2, 361/2, 360/2, 359/2, 218/1, 221/1, 627
und des südwestlichen Teils des Flurstücks Nr. 628 (Flughafenstraße), dessen Grenze durch die Verbindung des südöstlichen Grenzpunkts des Wegeflurstücks Nr. 627 zum nordöstlichen Grenzpunkt des Weges Flur 3 Nr. 663 gebildet wird,
Flur 3 Nr. 1/1, 1/2, 2/1, 2/2, 3/1, 3/2, 4/1, 4/2, 6/1, 6/2, 7/1, 8/1, 7/2, 8/2, 9/1, 9/2, 10/1, 10/2, 11/1, 11/2, 12 bis 23, 421/24, 422/24, 660, 31, 676 bis 682, 642 bis 648, 551/60, 665, 552/65, 553/68, 554/68, 546/59, 40 bis 58, 664, 544/61, 541/62, 63, 540/64, 538/65, 535/66, 534/67, 523/68, 522/68, 555/68, 518/226, 557/226, 510/226, 513/225, 514/74, 516/72, 75 bis 113, 117 bis 126, 661, 129 bis 140, 463/141, 464/141, 449/141, 450/141, 231 bis 248, 657, 251 bis 253, 437/254, 438/257, 258, 259, 260/1, 260/2, 261 bis 268, 269/1, 459/269, 458/269, 709, 710, 274 bis 278, 280 bis 284, 286, 670, 804 bis 806, 696 bis 706, 671, 597, 736 bis 746, 748 bis 751, 755 bis 758, 762 bis 769, 651, 571, 653, 730, 731, 549/289, 779 bis 798, 734, 733, 288/1, 288/2, 774, 775, 562,
die jeweils östlich des Weges Flurstück Nr. 712 gelegenen Teile der Flurstücke Nr. 431/218, 432/218, 219, 220, 655, 222 bis 224
und die jeweils östlich des Weges Flurstück Nr. 713 gelegenen Teile der Flurstücke Nr. 114 bis 116
der östliche Teil des Weges Flurstück Nr. 663, dessen Grenze vom nordwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks Nr. 140 zum nordöstlichen Grenzpunkt des Wegeflurstücks Nr. 713 verläuft,
der östliche Teil des Weges Flurstück Nr. 668, dessen Grenze vom südwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks Nr. 510/226 zum nordöstlichen Grenzpunkt des Wegeflurstücks Nr. 671 verläuft,
und der östliche Teil des Flurstücks 695 (Siegburger Straße), dessen Grenze vom südlichen Grenzpunkt des Flurstücks Nr. 597 zum nördlichen Grenzpunkt des Flurstücks 620 verläuft,
Flur 6 Nr. 1 bis 4, 911/5, 912/6, 7 bis 13, 14/1, 14/2, 14/3, 15, 16, 1176/17, 1177/17, 1178/17, 18, 19/1, 1007/19, 1008/19, 1939, 20 bis 28, 963/29, 964/29, 30 bis 34, 956/35, 957/35, 958/35, 1899, 36 bis 41, 42/1, 43/1, 43/4, 43/5, 43/3, 44, 954/45, 955/45, 887/45, 888/45, 46, 49, 1900, 783/50, 784/50, 1091/51, 1108/73, 1106/72, 1109/75, 74, 1877/76, 1876/76, 1874/76, 1873/76, 1103/71, 1201/70, 1200/70, 1105/72, 1104/72, 1107/73, 1872/76, 1875/76, 1871/76, 1868/54, 1870/54, 1688/52, 1712/48, 1693/47, 1694/53, 1699/54, 1700/55, 1705/56, 1706/57, 1711/59, 59/1, 65 bis 69, 1094/53, 1096/54, 1100/58, 1102/59, 64/6, 64/5, 64/3, 64/2, 64/1, 60/3, 60/2, 60/1, 61 bis 63, 1938 und der nordöstliche Teil des Flurstücks Nr. 1685/76, dessen Grenze vom nordöstlichen Grenzpunkt des Flurstücks Nr. 1114/77 bis zum nördlichen Grenzpunkt des Flurstücks Nr. 1684/76 verläuft.
(4) In die neue Gemeinde Sankt Augustin werden aus der Gemeinde Holzlar, Amt Menden (Rheinland), folgende Flurstücke eingegliedert:
Gemarkung Holzlar
Flur 1 Nr. 163/1, 164/1, 640/266, 267, 268, 269, 613/275, 708, 709, 714, 731, 732, 746, 733, 747, 761, 762, 773, 774, 787, 788, 801, 802, 804, 817, 820, 833 bis 836, 848 bis 851, 862 bis 865, 875 bis 878, 887 bis 894, 900, 901, 902, 904, 907, 910, 913, 916, 917, 920, 922, 1006, 1009, 1020, 1023, 1034, 1037, 1048, 1051, 1063, 1080, 1081, 1090, 1091, 1100, 1176, 1177, 1257, 1259, 1261, 1263 bis 1267, 1269 bis 1272, 1274 bis 1277, 1280, 1281, 1283, 1285 bis 1288, 1291 bis 1295, 1304 bis 1307, 1316, 1317, 1355 bis 1369, 1371, 1372, 1440 bis 1443, 1490, 1556, 1557, 1558, 1579, 1581, 1582, 1583.
(5) Das Amt Menden (Rheinland) wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Sankt Augustin.
(6) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Buisdorf, Hangelar, Holzlar, Meindorf, Menden (Rheinland), Niederpleis, Siegburg-Mülldorf und dem Amt Menden (Rheinland) vom 31. Juli 1968 wird mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage 10 a (Fn 4)]
1. der Gebietsänderungsvertrag gilt nicht für die Gemeinde Holzlar;
2. das nach § 3 übergeleitete Ortsrecht bleibt unbeschadet des § 40 OBG, längstens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Gebietsänderungsgesetzes, in Kraft;
3. § 4 findet keine Anwendung; rechtsverbindlich aufgestellte Bebauungspläne werden vorbehaltlich anderweitiger Festsetzungen durch die neue Gemeinde unbefristet übergeleitet; das gleiche gilt für Satzungen über Veränderungssperren;
4. § 6 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung;
5. die in § 6 Abs. 5 genannte Frist wird auf fünf Jahre verkürzt;
6. von § 7 gilt nur Satz 1;
7. die neue Gemeinde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Durchführung der in § 15 genannten Maßnahmen.
(7) Die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Siegburg über die aus Anlaß der Eingliederung der Ortsteile Birlinghoven und Hoholz der Gemeinde Stieldorf in die neue Gemeinde Menden (Rheinland) zu regelnden Einzelheiten vom 12. August 1968 werden mit der Maßgabe bestätigt, daß sie nur für den Ortsteil Birlinghoven gelten; [Anlage (Fn 4)]
die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Köln über die aus Anlaß der Eingliederung von Gebietsteilen der Stadt Beuel in die neue Gemeinde Menden (Rheinland) zu regelnden Einzelheiten vom 7. August 1968 werden bestätigt. [Anlage 10 c (Fn 4)]
§ 11
(1) Die Stadt Königswinter und die Gemeinden Ittenbach, Amt Königswinter-Land, Heisterbacherrott, Niederdollendorf und Oberdollendorf, Amt Oberkassel (Siegkreis), Oberpleis und Stieldorf, Amt Oberpleis, - letztere ohne die in den §§ 1 Abs. 2 und 10 Abs. 2 genannten Fluren und Flurstücke - werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Königswinter und führt die Bezeichnung ,,Stadt".
(2) In die neue Stadt Königswinter werden aus der Gemeinde Oberkassel (Siegkreis), Amt Oberkassel (Siegkreis), folgende Fluren und Flurstücke eingegliedert:
Gemarkung Oberkassel
Flur 6 Nr. 560/441, 422, 430, 429, 543/426, 540/425, 539/425, 1157 bis 1172, 868/191, 1015/190, 189/1, 1018/186, 182/1, 746/126, 647/126, 945/126, 902/120, 903/114, 1051 bis 1059, 1022/120, 1023/114, 1024/110, 1025/108, 1026/106, 1027/105, 732/104, 1028/102, 1029/100, 1030/98, 1031/97, 1032/95, 1033/94, 1034/91, 1035/90, 937/108, 643/108, 941/108, 905/108, 906/105, 908/102, 727/100, 925/91, 635/91, 922/91, 910/91, 911/90, 912/89, 913/74, 918/75, 917/74, 916/74, 1038/74, 620/74, 621/74, 79/1, 1049, 1061, 59 bis 61, 94/1, 609/103, 610/103, 63/1, 63/2, 65/1, 590/65, 591/65, 914/69, 710/69, 69/1,
die beiden südöstlich des Weges Flurstück Nr. 612/444 gelegenen Teile des Flurstücks Nr. 1090, der jeweils südöstlich des Weges Flurstück Nr. 1045 gelegene Teil der Flurstücke Nr. 1091, 1089 und 1088,
der Teil des Flurstücks Nr. 1019/129, dessen nördliche Begrenzung vom nordöstlichen Grenzpunkt des Flurstücks Nr. 1018/186 ausgehend nach Nordosten an der L 490 (Flurstück 1060) entlang bis zum zweiten Knickpunkt der Straßengrenze, von dort auf die Nordwestecke des Flurstücks Nr. 182/1 verläuft,
und der östliche Teil des Weges Flurstück Nr. 1048, der durch die Verbindung der Nordwestgrenze des Flurstücks Nr. 746/126, das beiderseits des Weges liegt, gebildet wird,
Flur 7.
(3) Die Ämter Königswinter-Land, Oberkassel (Siegkreis) und Oberpleis werden aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Königswinter.
(4) Die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Siegburg über die Einzelheiten der Auflösung der Ämter Königswinter-Land, Oberkassel und Oberpleis und des Zusammenschlusses der Stadt Königswinter und der Gemeinden Heisterbacherrott, Ittenbach, Niederdollendorf, Oberdollendorf, Oberpleis und Stieldorf zu der neuen Stadt Königswinter vom 30. Mai 1968 werden mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage 11 (Fn 4)]
1. Nr. 1 findet auf Flächennutzungspläne und Beschlüsse über die Aufstellung von Bebauungsplänen keine Anwendung;
2. bei der Überleitung von Ortsrecht nach Nr. 1 bleibt § 40 OBG unberührt.
§ 12
(1) Die Stadt Bad Honnef am Rhein und die Gemeinde Aegidienberg, Amt Königswinter-Land, werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Honnef und führt die Bezeichnungen ,,Stadt" und ,,Bad".
(2) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Bad Honnef und der Gemeinde Aegidienberg vom 27. Mai 1968 wird mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage 12 (Fn 4)]
1. § 2 Abs. 3 und die Anlage zum Gebietsänderungsvertrag finden keine Anwendung;
2. über die Zusammensetzung und die Befugnisse des Bezirksausschusses entscheidet der Rat der neuen Stadt in der Hauptsatzung;
3. fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gebietsänderungsgesetzes kann der Rat der neuen Stadt über die Einteilung der Stadt in Bezirke und die Bildung von Bezirksausschüssen wieder frei entscheiden;
4. § 4 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung;
5. § 5 Abs. 2 gilt nur für Satzungen über Veränderungssperren;
6. bei der Überleitung von Ortsrecht nach § 5 Abs. 6 bleibt § 40 OBG unberührt.
§ 13
(1) Die amtsfreie Gemeinde Wahlscheid und die Gemeinden Breidt, Halberg, Inger, Lohmar und Scheiderhöhe, Amt Lohmar, werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Lohmar.
(2) Das Amt Lohmar wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Lohmar.
(3) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Breidt, Halberg, Inger, Lohmar und Scheiderhöhe sowie dem Amt Lohmar vom 15. Mai 1968 und die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Siegburg über die für die Gemeinde Wahlscheid aus Anlaß des Zusammenschlusses der Gemeinden Breidt, Halberg, Inger, Lohmar, Scheiderhöhe und Wahlscheid zu der neuen Gemeinde Lohmar zu regelnden Einzelheiten vom 30. Mai 1968 werden mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage 13 a, 13 b (Fn 4)]
1. § 3 Abs. 2 des Gebietsänderungsvertrages und Nr. 1 Satz 2 der Bestimmungen gilt nur für Satzungen über Veränderungssperren;
2. das nach § 3 Abs. 4 des Gebietsänderungsvertrages und Nr. 1 letzter Satz der Bestimmungen übergeleitete Ortsrecht bleibt unbeschadet des § 40 OBG, längstens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Gebietsänderungsgesetzes, in Kraft.
§ 14
(1) Die Gemeinden Neunkirchen und Seelscheid, Amt Neunkirchen, werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Neunkirchen-Seelscheid.
(2) Das Amt Neunkirchen wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid.
(3) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Neunkirchen und Seelscheid sowie dem Amt Neunkirchen vom Mai 1968 wird mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage 14 (Fn 4)]
1. § 3 Abs. 2 gilt nur für Satzungen über Veränderungssperren;
2. das nach § 3 Abs. 3 übergeleitete Ortsrecht bleibt unbeschadet des § 40 OBG, längstens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Gebietsänderungsgesetzes, in Kraft.
§ 15
(1) In die Stadt Siegburg werden aus der Gemeinde Lauthausen folgende Fluren und Flurstücke eingegliedert:
Gemarkung Seligenthal
Flur 1,
Flur 2 Nr. 1 bis 3, 5, 7, 12 bis 15 und der westlich der Mittellinie des Wahnbachs gelegene Teil des Flurstücks Nr. 8,
Flur 3,
Flur 4,
Flur 5,
Flur 6,
Flur 7,
Flur 8,
Gemarkung Happerschoß
Flur 36 Nr. 63,
der jeweils westliche Teil der Flurstücke 62, 80 (Weg), 84/halb (Wahnbach), der nach Osten durch die beiderseitigen Verlängerungen der Ostgrenze des Flurstücks 63 begrenzt wird.
(2) In die Stadt Siegburg werden aus der Gemeinde Hennef (Sieg) folgende Flurstücke eingegliedert:
Gemarkung Geistingen
Flur 10 Nr. 1, 11, 12, 15, 41, 127/44, 128/44, 47, 48, 66 bis 69, 112, 116, 117, 119, 138, 140, 142, 149, 151, 153, 155, 160 bis 166, 181, 182, 184, 186 bis 190, 203, 204, 205, 207, 209 bis 215, 217, 219, 220 bis 267.
der nördliche Teil des Flurstücks 126 (Sieg), der durch die Verlängerung der Grenze zwischen den Flurstücken 69 und 70 bis zur Mittellinie der Sieg und von dort in westlicher Richtung der Mittellinie folgend begrenzt wird,
der jeweils westliche Teil der Flurstücke 118 und 179, der durch die Verlängerung der östlichen Grenze des Flurstücks 166 bis in die nördliche Grenze des Flurstücks 180 begrenzt wird,
der westliche Teil des Flurstücks 176, der durch die Verbindung des westlichen Grenzsteins des Flurstücks 180 mit dem nördlichen Grenzstein des Flurstücks 121 begrenzt wird,
der westliche Teil des Flurstücks 263, der durch die Verbindung der östlichen Grenze der Flurstücke 112 und 165 begrenzt wird
(3) In die Stadt Siegburg werden aus der Gemeinde Buisdorf, Amt Menden (Rheinland), folgende Fluren und Flurstücke eingegliedert:
Gemarkung Buisdorf
Flur 10 Nr. 1 bis 12, 13/1, 14 bis 29, der nördlich der Mittellinie der Sieg gelegene Teil des Flurstücks Nr. 30,
Flur 11,
Flur 12.
(4) Die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Siegburg über die Einzelheiten der Gebietsänderung zwischen der Stadt Siegburg und den Gemeinden Hennef (Sieg) und Lauthausen vom 27. März 1969 werden bestätigt. [Anlage 15 (Fn 4)]
§ 16
(1) Die Gemeinden Hennef (Sieg) - ohne die in § 15 Abs. 2 genannten Flurstücke -, Lauthausen - ohne die in § 15 Abs. 1 genannten Fluren und Flurstücke - und Uckerath - ohne die in § 17 Abs. 1 genannten Flurstücke - werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Hennef (Sieg).
(2) Die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Siegburg über die Einzelheiten des Zusammenschlusses der Gemeinden Hennef (Sieg), Lauthausen und Uckerath zu einer neuen Gemeinde vom 30. Mai 1968 werden mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage 16 (Fn 4)]
1. Nr. 1 findet auf Flächennutzungspläne und Beschlüsse über die Aufstellung von Bebauungsplänen keine Anwendung;
2. das nach Nr. 1 letzter Satz übergeleitete Ortsrecht bleibt unbeschadet des § 40 OBG, längstens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Gebietsänderungsgesetzes, in Kraft.
§ 17
(1) In die Gemeinde Eitorf werden aus der Gemeinde Uckerath folgende Flurstücke eingegliedert:
Gemarkung Süchterscheid
Flur 37 Nr. 1 bis 4, 6, 8 bis 29, 31, 32, 33, 60 bis 71, 73, 81, 174 bis 177, 186 bis 206, 213 bis 218,
der Teil des Flurstücks 7 (Krabach), der im Bereich der Verlängerung der Grenze zwischen der L 268 und der L 333 bis zur Mittellinie des ,,Krabachs" und der Verlängerung der Südostgrenze des Flurstücks 215 über das Flurstück 208 hinaus bis zur Mittellinie des ,,Krabachs" liegt,
der nördliche Teil des Gewässerflurstücks 30, der durch die Verbindung des südlichen Grenzpunktes des Flurstücks 175 mit dem westlichen Grenzpunkt des Flurstücks 33 begrenzt wird,
der nördliche Teil des Flurstücks 58 (L 268), der durch die Verbindung des westlichen Grenzpunktes des Flurstücks 60 mit dem nordöstlichen Grenzpunkt des Flurstücks 34 begrenzt wird,
der nördliche Teil des Flurstücks 208, der durch die Verlängerung der Südostgrenze des Flurstücks 215 bis zum ,,Krabach" begrenzt wird.
(2) Die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Siegburg über die Einzelheiten der Gebietsänderung zwischen der Gemeinde Eitorf und der Gemeinde Uckerath vom 27. März 1969 werden bestätigt. [Anlage 17 (Fn 4)]
§ 18
(1) Die Gemeinden Ruppichteroth und Winterscheid, Amt Ruppichteroth, werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Ruppichteroth.
(2) Das Amt Ruppichteroth wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Ruppichteroth.
(3) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Ruppichteroth und Winterscheid sowie dem Amt Ruppichteroth vom 16. Mai 1968 wird mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage 18 (Fn 4)]
1. § 4 Abs. 2 gilt nur für Satzungen über Veränderungssperren;
2. das nach § 4 Abs. 3 übergeleitete Ortsrecht bleibt unbeschadet des § 40 OBG, längstens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Gebietsänderungsgesetzes, in Kraft.
§ 19
(1) Die Gemeinden Dattenfeld, Herchen und Rosbach werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Windeck.
(2) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Dattenfeld und Herchen vom 22./24. April 1968 und die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Siegburg über die für die Gemeinde Rosbach aus Anlaß des Zusammenschlusses der Gemeinden Dattenfeld, Herchen und Rosbach zu einer neuen Gemeinde Windeck zu regelnden Einzelheiten vom 30. Mai 1968 werden mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage 19 a, 19 b (Fn 4)]
1. § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gebietsänderungsvertrages und Nr. 1 Satz 2 der Bestimmungen gelten nur für Satzungen über Veränderungssperren;
2. das nach § 3 Abs. 3 des Gebietsänderungsvertrages und Nr. 1 letzter Satz der Bestimmungen übergeleitete Ortsrecht bleibt unbeschadet des § 40 OBG, längstens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Gebietsänderungsgesetzes, in Kraft.
4. Abschnitt
Rhein-Sieg-Kreis
§ 20
(1) Der Landkreis Bonn wird aufgelöst.
(2) Die neuen Gemeinden Alfter, Bornheim, Stadt Meckenheim, Stadt Rheinbach, Swisttal und Wachtberg werden in den Siegkreis eingegliedert.
(3) Der Siegkreis erhält den Namen Rhein-Sieg-Kreis. Er ist Rechtsnachfolger des aufgelösten Landkreises Bonn
(4) Die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Köln über die aus Anlaß der Auflösung des Landkreises Bonn und der Eingliederung der Gemeinden Alfter, Bornheim, Meckenheim, Rheinbach, Swisttal und Wachtberg in den Siegkreis zu regelnden Einzelheiten vom 31. März 1969 werden bestätigt. [Anlage 20 (Fn 4)]
5. Abschnitt
Sonderplanungsausschuß
§ 21
(1) Die Landesplanungsgemeinschaft Rheinland bildet für das Gebiet der neuen kreisfreien Stadt Bonn und des Rhein-Sieg-Kreises einen Sonderplanungsausschuß im Sinne des § 7 Abs. 6 des Landesplanungsgesetzes.
(2) Dieser Sonderplanungsausschuß besteht aus 21 Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Dem Sonderplanungsausschuß gehören an:
1. fünf Mitglieder, die von der kreisfreien Stadt Bonn vorgeschlagen werden;
2. fünf Mitglieder, die vom Rhein-Sieg-Kreis vorgeschlagen werden, darunter mindestens zwei Vertreter der kreisangehörigen Gemeinden;
3. ein Mitglied, das von dem Verwaltungs- und Planungsausschuß der Landesplanungsgemeinschaft Rheinland bestimmt wird;
4. drei von der Bundesregierung zu bestimmende Mitglieder;
5. der Regierungspräsident in Köln und ein weiteres von der Landesregierung zu bestimmendes Mitglied;
6. fünf stimmberechtigte Vertreter der freiwilligen Mitglieder im Sinne des § 7 Abs. 4 des Landesplanungsgesetzes.
(3) Der Sonderplanungsausschuß erhält für das Gebiet der kreisfreien Stadt Bonn und des Rhein-Sieg-Kreises die Befugnisse des Verwaltungs- und Planungsausschusses der Landesplanungsgemeinschaft Rheinland zur Aufstellung des Gebietsentwicklungsplanes und von Flächensicherungsplänen.
(4) Der Landesplaner der Landesplanungsgemeinschaft Rheinland erarbeitet Raumordnungspläne nach Absatz 3 zusammen mit dem Oberstadtdirektor der Stadt Bonn und dem Oberkreisdirektor des Rhein-Sieg-Kreises.
6. Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 22
(1) Die kreisfreie Stadt Bonn sowie die Gemeinden Alfter und Bornheim werden dem Amtsgericht Bonn zugeordnet.
(2) Die Gemeinde Wachtberg wird ab 1. Januar 1970 dem Amtsgericht Bonn zugeordnet. Bis zu diesem Zeitpunkt gehören ihre Ortsteile Adendorf, Arzdorf und Fritzdorf zum Bezirk des Amtsgerichts Rheinbach, ihre übrigen Ortsteile zum Bezirk des Amtsgerichts Bonn.
(3) Die Gemeinde Wesseling wird ab 1. Januar 1970 dem Amtsgericht Brühl zugeordnet. Bis zu diesem Zeitpunkt gehört sie mit Ausnahme ihres Ortsteils Berzdorf zum Bezirk des Amtsgerichts Bonn. ihr Ortsteil Berzdorf mit den Fluren 1 bis 11 der Gemarkung Berzdorf zum Bezirk des Amtsgerichts Brühl.
(4) Die Gemeinde Bad Honnef wird dem Amtsgericht Königswinter zugeordnet.
(5) Die Gemeinde Königswinter wird ab 1. Januar 1970 dem Amtsgericht Königswinter zugeordnet. Bis zu diesem Zeitpunkt gehören ihre Ortsteile Oberpleis und Stieldorf zum Bezirk des Amtsgerichts Siegburg, ihre übrigen Ortsteile zum Bezirk des Amtsgerichts Königswinter.
(6) Die Gemeinden Meckenheim, Rheinbach und Swisttal werden dem Amtsgericht Rheinbach zugeordnet.
(7) Die Gemeinden Lohmar, Sankt Augustin, Much, Neunkirchen-Seelscheid, Niederkassel, Siegburg und Troisdorf werden dem Amtsgericht Siegburg zugeordnet.
(8) Die Gemeinden Hennef (Sieg) und Ruppichteroth werden ab 1. Januar 1970 dem Amtsgericht Siegburg zugeordnet. Bis zu diesem Zeitpunkt gehören sie zum Bezirk des Amtsgerichts Hennef.
(9) Die Gemeinde Eitorf wird ab 1. Januar 1970 dem Amtsgericht Siegburg zugeordnet. Bis zu diesem Zeitpunkt gehört sie zum Bezirk des Amtsgerichts Eitorf.
(10) Die Gemeinde Windeck wird ab 1. Januar 1970 dem Amtsgericht Waldbröl zugeordnet. Bis zu diesem Zeitpunkt gehören ihr Ortsteil Herchen zum Bezirk des Amtsgerichts Eitorf und ihre Ortsteile Dattenfeld und Rosbach zum Bezirk des Amtsgerichts Waldbröl.
(11) Die Amtsgerichte Hennef und Eitorf werden mit Ablauf des 31. Dezember 1969 aufgehoben.
§ 23
(1) Die Stadt Bonn wird Gewährträger der Kreissparkasse Bonn. Diese überträgt die Zweigstellen, die sich im Rhein-Sieg-Kreis befinden, auf die Sparkasse des Rhein-Sieg-Kreises. Die Sparkasse des Rhein-Sieg-Kreises überträgt die Zweigstelle Oberkassel auf die Sparkasse der Stadt Bonn.
(2) Der Rhein-Sieg-Kreis ist verpflichtet. die bisherigen Vorstandsmitglieder der Kreissparkasse Bonn mit ihrem Einverständnis auf Verlangen der Stadt Bonn als Vorstandsmitglieder der Sparkasse des Rhein-Sieg-Kreises zu übernehmen. Die Sparkassen der Stadt Bonn und des Rhein-Sieg-Kreises sind verpflichtet, die bei den zu übertragenden Zweigstellen tätigen Angestellten und Arbeiter zu übernehmen.
(3) Die Stadt Bonn vereinigt die Sparkassen ihrer Gewährträgerschaft zu einer Sparkasse.
(4) Die erforderlichen Beschlüsse sind so rechtzeitig zu lassen, daß die Maßnahmen nach Absatz 1, 2 und 3 spätestens am 1. Januar 1971 vollzogen sind.
(5) Rechtsänderungen und Rechtshandlungen im Rahmen dieser Regelung sind frei von landesrechtlich geregelten Abgaben und Gebühren.
§ 24
(1) Die Mitglieder jeder Gruppe des Personalrates des aufgelösten Landkreises Bonn wählen je einen Vertreter, der zu der entsprechenden Gruppe des Personalrates des Rhein-Sieg-Kreises als stimmberechtigtes Mitglied hinzutritt. Für jeden Vertreter ist ein Stellvertreter zu bestellen. Die Amtszeit des Personalrates des Rhein-Sieg-Kreises endet abweichend von § 24 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) vom 28. Mai 1958 (GV. NW. S. 209) (Fn 5), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 1966 (GV. NW. S. 305), am 31. Dezember 1969.
(2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Amtsverwaltungen Berkum, Bornheim, Ludendorf, Meckenheim, Menden, Niederkassel, Neunkirchen und der Stadt- und Amtsverwaltung Rheinbach bestehenden Personalvertretungen bleiben bis zur Neuwahl der Personalvertretungen als Personalvertretungen der Bediensteten der neuen Gemeinden Bornheim, Meckenheim, Sankt Augustin, Niederkassel, Neunkirchen-Seelscheid, Rheinbach, Swisttal und Wachtberg im Amt.
(3) In den übrigen neuen Gemeinden üben vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur Neuwahl der Personalräte die diesen nach dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) zukommenden Befugnisse und Pflichten Personalkommissionen aus. Sie bestehen aus je einem Mitglied der in den Personalräten
a) der zu der neuen Gemeinde ganz oder teilweise zusammengeschlossenen bisherigen Gemeinden,
b) der aufgelösten Ämter, des aufgelösten Landkreises Bonn und des aufgelösten Zweckverbandes Hardtberg, wenn Aufgaben dieser Körperschaften ganz oder teilweise auf die neue Gemeinde übergehen,
vertretenen Gruppen. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Für die Wahl der Mitglieder und der Stellvertreter gilt § 31 Abs. 1 Satz 3 LPVG entsprechend. Ist in einer bisherigen Gemeinde, einem aufgelösten Amt oder Landkreis ein Gesamtpersonalrat errichtet, gehört nur dieser, und zwar in seiner Gesamtheit, der Personalkommission an.
(4) Auf die Geschäftsführung der Personalkommissionen finden die §§ 31 bis 43 LPVG entsprechend Anwendung.
(5) Der Wahlvorstand für die Neuwahl der Personalvertretungen ist spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen. Die Neuwahl ist erst durchzuführen, wenn alle Bediensteten der aufgelösten Ämter und des aufgelösten Landkreises Bonn in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft übernommen sind.
§ 25
(1) Der am 27. September 1964 gewählte Kreistag des Siegkreises wird aufgelöst. § 21 Abs. 2 der Landkreisordnung gilt entsprechend.
(2) Der am 27. September 1964 gewählte Rat der Gemeinde Wesseling wird aufgelöst. § 29 Abs. 2 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.
(3) Die Wählbarkeit der Mitglieder der Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland wird durch dieses Gesetz, das Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Geldern vom 11. März 1969 (GV. NW. S. 152) (Fn 6) und das Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Kleve vom 11. März 1969 (GV. NW. S. 160) (Fn 6) nicht berührt.
§ 26
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1969 in Kraft (Fn 7).
Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Fussnoten
GV. NW. 1969 S. 236, geändert durch Gesetz v. 24. 10. 1972 (GV. NW. S. 351), § 19 Neugliederungs-Schlußgesetz v. 26. 11 1974 (GV. NW. S. 1474). |
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Der Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen hat den Vollzug des Gesetzes für die Zeit vom 1. bis 31. Juli 1969 ausgesetzt (Beschl. v. 28. 6. und 30. 7. 1969 - VGH 12/69 u. a.). |
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§ 1 Abs. 4 geändert durch Gesetz v. 24. 10. 1972 (GV. NW. S. 351); in Kraft getreten am 1. Januar 1973. |
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GV. NW. 1969 S. 236. |
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SGV. NW. 2035. |
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SGV. NW. 2020. |
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Der Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen hat den Vollzug des Gesetzes für die Zeit vom 1. bis 31. Juli 1969 ausgesetzt (Beschl. v. 28. 6. und 30. 7. 1969 - VGH 12 69 u. a.). |
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