Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Geldern
DE - Landesrecht NRW

Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Geldern

Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Geldern
Vom 11. März 1969 (Fn 1)
I. Abschnitt
Gebietsänderungen

§ 1

(1) Die Stadt Geldern, die Gemeinden Kapellen und Vernum - letztere ohne die im § 4 Abs. 2 genannten Fluren (Flurstücke) des Ortsteils Poelyck - sowie die Gemeinden Pont, Veert und Walbeck (Amt Walbeck) werden zu einer amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die neue Gemeinde erhält den Namen Geldern und führt die Bezeichnung ,,Stadt".
(2) In die neue Stadt Geldern wird der Ortsteil Baersdonk der Gemeinde Nieukerk eingegliedert mit den Flurstücken (der Flur)
Gemarkung Nieukerk
Flur 1 Nr. 4, 6 bis 10, 13, 14, 16, 17, 20 bis 29, 31, 32, 34 bis 40, 77, 79 bis 82, 84, 86 bis 92, 94, 96, 98 bis 101,
Flur 6.
(3) Das Amt Walbeck wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Geldern.

§ 2

(1) Die Stadt Kevelaer, die Gemeinden Kleinkevelaer, Twisteden und Wetten (Amt Kevelaer) und die Gemeinden Kervendonk, Kervenheim und Winnekendonk (Amt Kervenheim) werden zu einer amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die neue Gemeinde erhält den Namen Kevelaer und führt die Bezeichnung ,,Stadt".
(2) Die Ämter Kevelaer und Kervenheim werden aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Kevelaer.

§ 3

Die Stadt Straelen und die Gemeinde Herongen werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Straelen und führt die Bezeichnung ,,Stadt".

§ 4

(1) Die Gemeinden Aldekerk und Stenden (Amt Aldekerk) sowie die Gemeinden Nieukerk - ohne die in § 1 Abs. 2 genannten Flurstücke (Flur) des Ortsteils Baersdonk - und Eyll (Amt Nieukerk) werden zu einer amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die neue Gemeinde erhält den Namen Kerken.
(2) In die Gemeinde Kerken wird der Ortsteil Poelyck der Gemeinde Vernum eingegliedert mit den Fluren (Flurstücken)
Gemarkung Vernum
Flur 5 Nr. 1 bis 4, 6 bis 38, 40, 41, 42, 45 bis 48, 64, 67 bis 88,
Fluren 6 bis 8,
Flur 9 Nr. 1 bis 30, 53 bis 66,
Flur 11 Nr. 50, 53 bis 59, 73 bis 92, 97 bis 101.
(3) Die Ämter Aldekerk und Nieukerk werden aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Kerken.

§ 5

Die Gemeinden Issum und Sevelen werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Issum.

§ 6

Die Gemeinden Wachtendonk und Wankum werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Wachtendonk.
II. Abschnitt
Schlußvorschriften

§ 7

(1) Folgende Gebietsänderungsverträge und Bestimmungen werden bestätigt:
1. Der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Geldern und den Gemeinden Pont, Veert, Vernum und Walbeck vom 11. Mai 1968 und der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Geldern und der Gemeinde Nieukerk vom 9. Mai 1968 sowie die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Geldern über Einzelheiten des Zusammenschlusses der Gemeinde Kapellen mit der Stadt Geldern vom 17. Mai 1968,[Anlage 1, 1 a, 1 b (Fn 1)]
2. der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Kevelaer und den Gemeinden Wetten, Twisteden und Kleinkevelaer vom 9. Mai 1968 und die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Geldern über die Einzelheiten des Zusammenschlusses der amtsangehörigen Gemeinden Kervenheim, Kervendonk und Winnekendonk des Amtes Kervenheim mit der Stadt Kevelaer zu einer neuen Gemeinde ,,Stadt Kevelaer" vom 17. Mai 1968, [Anlage 2, 2 a (Fn 1)]
3. die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Geldern über Einzelheiten des Zusammenschlusses der Gemeinde Herongen mit der Stadt Straelen zu einer neuen Gemeinde ,,Stadt Straelen" vom 17. Mai 1968, [Anlage 3 (Fn 1)]
4. der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Gemeinde Nieukerk und der Gemeinde Vernum vom 9. Mai 1968 und die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Geldern über Einzelheiten des Zusammenschlusses der Gemeinden Aldekerk und Stenden - Amt Aldekerk - und Nieukerk und Eyll - Amt Nieukerk - zu einer neuen Gemeinde ,,Kerken" vom 17. Mai 1968, [Anlage 4, 4 a (Fn 1) ]
5. die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Geldern über die Einzelheiten des Zusammenschlusses der Gemeinden Issum und Sevelen zu einer neuen Gemeinde ,,Issum" vom 17. Mai 1968, [Anlage 5 (Fn 1)]
6. die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Geldern über die Einzelheiten des Zusammenschlusses der Gemeinden Wachtendonk und Wankum zu einer neuen Gemeinde ,,Wachtendonk" vom 17. Mai 1968. [Anlage 6 (Fn 1)]
(2) Die Gebietsänderungsverträge und Bestimmungen werden im übrigen mit der Maßgabe bestätigt, daß
a) das geltende Ortsrecht spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes außer Kraft tritt,
b) Bauleitpläne nur übergeleitet werden, soweit es sich um rechtsverbindlich festgesetzte Bebauungspläne handelt, und
c) der Ortsvorsteher nicht mit beratender Stimme an den Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse teilnehmen kann, sofern er nicht Ratsmitglied ist.

§ 8

Die Gemeinden Geldern, Issum, Kerken, Kevelaer und Straelen werden dem Amtsgericht Geldern, die Gemeinde Wachtendonk wird dem Amtsgericht Kempen zugeordnet.

§ 9

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1969 in Kraft.
Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen

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