Gesetz über den Zusammenschluß der Gemeinden Alfen, Kirchborchen und Nordborchen, Landkreis Paderborn
DE - Landesrecht NRW

Gesetz über den Zusammenschluß der Gemeinden Alfen, Kirchborchen und Nordborchen, Landkreis Paderborn

Gesetz über den Zusammenschluß der Gemeinden Alfen, Kirchborchen und Nordborchen, Landkreis Paderborn
Vom 14. Januar 1969 (Fn 1)

§ 1

Die Gemeinden Alfen, Kirchborchen und Nordborchen, Landkreis Paderborn, werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Borchen.

§ 2

Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Alfen, Kirchborchen und Nordborchen vom 13. April 1967 wird mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage (Fn 1)]
1. Rechtsverbindlich aufgestellte Bebauungspläne gelten - abweichend von § 3 - vorbehaltlich anderweitiger Festsetzung durch den Rat der Gemeinde Borchen unbefristet weiter.
2. § 5 findet keine Anwendung.

§ 3

Die Gemeinde Borchen wird dem Amtsgericht Paderborn zugeordnet.

§ 4

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1969 in Kraft.
Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen

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