Gesetz über den Zusammenschluß der Gemeinden Alfen, Kirchborchen und Nordborchen, Landkreis Paderborn
Gesetz über den Zusammenschluß der Gemeinden Alfen, Kirchborchen und Nordborchen, Landkreis Paderborn
Vom 14. Januar 1969 (Fn 1)
§ 1
Die Gemeinden Alfen, Kirchborchen und Nordborchen, Landkreis Paderborn, werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Borchen.
§ 2
Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Alfen, Kirchborchen und Nordborchen vom 13. April 1967 wird mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage (Fn 1)]
1. Rechtsverbindlich aufgestellte Bebauungspläne gelten - abweichend von § 3 - vorbehaltlich anderweitiger Festsetzung durch den Rat der Gemeinde Borchen unbefristet weiter.
2. § 5 findet keine Anwendung.
§ 3
Die Gemeinde Borchen wird dem Amtsgericht Paderborn zugeordnet.
§ 4
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1969 in Kraft.
Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen