Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Altena und der kreisfreien Stadt Lüdenscheid
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Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Altena und der kreisfreien Stadt Lüdenscheid

Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Altena und der kreisfreien Stadt Lüdenscheid
Vom 18. Dezember 1968 (Fn 1)
I. Abschnitt
Gebietsänderungen

§ 1

(1) Die Gemeinde Lüdenscheid-Land (Amt Lüdenscheid) - mit Ausnahme der in den §§ 3 Abs. 3, 5 Abs. 2, 6 Abs. 2, 7 Abs. 2, 8 Abs. 1 und 9 genannten Fluren (Flurstücke) - wird in die Stadt Lüdenscheid eingegliedert.
(2) In die Stadt Lüdenscheid werden weiter eingegliedert:
1. aus der Gemeinde Herscheid die Flurstücke
Gemarkung Herscheid
Flur 8 Nr. 1 bis 3, 68 und 88,
Flur 46 Nr. 64, 129 und 130,
Flur 9 Nr. 212 bis 216, 219 bis 239, 246 bis 253, 280, 281 und 304,
2. aus der Gemeinde Hülscheid die Flurstücke
Gemarkung Hülscheid
Flur 13 Nr. 350 bis 353.
(3) Das Amt Lüdenscheid wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Lüdenscheid.
(4) Die Stadt Lüdenscheid wird in den Landkreis Altena eingegliedert. Der Landkreis erhält den Namen Lüdenscheid.

§ 2

Die Gemeinden Schalksmühle (Amt Halver) und Hülscheid (Amt Lüdenscheid) - letztere ohne die in § 1 Abs. 2 genannten Flurstücke - werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die neue Gemeinde trägt den Namen Schalksmühle.

§ 3

(1) In die Stadt Altena werden eingegliedert aus der Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde die Flurstücke
Gemarkung Nachrodt-Wiblingwerde
Flur 20 Nr. 59 bis 62, 100, 137 bis 140, 364, 365, 366, 369 und 370.
(2) Die Stadt Altena, die Gemeinde Dahle (Amt Neuenrade) und die Gemeinde Evingsen (Amt Hemer, Landkreis Iserlohn) mit den Fluren
Gemarkung Evingsen
Fluren 1 bis 7,
Flur 8, mit Ausnahme der Flurstücke 121 bis 138,
werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen, die zum Landkreis Lüdenscheid gehört. Die neue Gemeinde trägt den Namen Altena und führt die Bezeichnung ,,Stadt".
(3) In die neue Gemeinde werden eingegliedert aus der Gemeinde Lüdenscheid-Land die Fluren 3 bis 9, die Flur 10 mit Ausnahme des Flurstücks Nr. 4 und die Fluren 82 bis 88 der Gemarkung Lüdenscheid-Land und die Flurstücke
Gemarkung Lüdenscheid-Land
Flur 11 Nr. 73, 121, 122, 123, 126 bis 132, 241, 243, 245, 247, 249 und 251,
Flur 12 Nr. 1 bis 5, 7, 8, 9, 11 bis 15, 20, 48 bis 67, 69, 71 bis 89, 99, 100, 101, 103, 104, 107 bis 114, 336 bis 339, 341, 343, 379 bis 389, 396 bis 400, 403 bis 416, 418 bis 422, 431 bis 438, 440, 441, 442 und 462,
Flur 13 Nr. 5, 6, 7, 21, 22, 23, 29 bis 51, 64 bis 116, 118, 124 bis 130, 141, 142, 146 bis 150, 153 bis 163, 167 bis 171, 173, 174, 175, 238, 246 bis 249, 421 bis 454, 461, 462, 470, 472, 474, 475, 477, 479 und 481,
Flur 63 mit Ausnahme der Flurstücke Nr. 1 bis 6, 8 bis 22, 26 bis 29, 36, 37, 100 bis 104, 106, 107, 108, 148 bis 152, 155 bis 160, 163 bis 174, 183 bis 187, 190 und 191,
Flur 89 Nr. 28, 30, 31, 32, 42 bis 51, 53, 56, 58 und 59,
Flur 90 Nr. 85, 86 und 87,
Flur 67 Nr. 21 bis 34 und 3.7
(4) Die in Absatz 2 nicht genannten Fluren und die Flurstücke Flur 8 Nr. 121 bis 138 der Gemarkung und Gemeinde Evingsen werden in die Gemeinde Ihmert (Amt Hemer) eingegliedert.

§ 4

(1) Die Gemeinde Küntrop (Amt Balve, Landkreis Arnsberg) wird in die Stadt Neuenrade eingegliedert.
(2) Das Amt Neuenrade wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Neuenrade.

§ 5

(1) Aus der Stadt Plettenberg werden die Flurstücke
Gemarkung Holthausen
Flur 6 Nr. 156 bis 160, 162, 163, 165, 262, 263, 264, 288 bis 291, 363 und 365,
Flur 14 Nr. 374 bis 380, 411 bis 428, 431 bis 439, 443 bis 497, 499, 500, 534 bis 536, 540, 541, 543, 544, 546, 547, 548, 550, 551, 577, 578, 600 bis 618, 648, 656 bis 659, 674 bis 684, 686, 687, 690 und 691
in die Gemeinde Herscheid eingegliedert. Der Volksschulverband Hüinghausen wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Herscheid.
(2) In die Gemeinde Herscheid werden weiter eingegliedert aus der Gemeinde Lüdenscheid-Land die Flurstücke
Gemarkung Lüdenscheid-Land
Flur 20 Nr. 67, 68, 70 bis 73, 75, 76, 78 bis 85, 95, 137, 139, 141, 143 und 145,
Flur 21 Nr. 44, 46, 48, 51, 52, 56, 61, 63, 65 bis 73, 80 bis 126, 151, 223, 224, 228, 230 bis 247, 310, 312 bis 336, 338 bis 341, 345 bis 351, 371 bis 398, 400 und 401.

§ 6

(1) Die Stadt Meinerzhagen (Amt Meinerzhagen) und die Gemeinde Valbert (Amt Meinerzhagen) werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die neue Gemeinde trägt den Namen Meinerzhagen und führt die Bezeichnung ,,Stadt".
(2) In die neue Gemeinde werden eingegliedert aus der Gemeinde Lüdenscheid-Land die Fluren (Flurstücke)
Gemarkung Lüdenscheid-Land
Flur 34 mit Ausnahme der Flurstücke Nr. 5, 72 bis 87, 126, 127, 140, 150 bis 158,
Flur 35 Nr. 51, 52, 54 bis 64,
Flur 36 Nr. 22 und 75.
(3) Das Amt Meinerzhagen wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Meinerzhagen.

§ 7

(1) In die Gemeinde Kierspe (Amt Kierspe) wird die Gemeinde Rönsahl (Amt Kierspe) eingegliedert.
(2) In die Gemeinde Kierspe werden weiter eingegliedert aus der Gemeinde Lüdenscheid-Land die Fluren (Flurstücke)
Gemarkung Lüdenscheid-Land
Flur 32 Nr. 1 bis 5, 135, 140 bis 164, 166 bis 170, 188 bis 197, 200, 209 bis 215,
Flur 33 Nr. 1, 2, 29, 30, 33 und 34,
Flur 35 mit Ausnahme der Flurstücke Nr. 51, 52, 54 bis 64,
Flur 36 mit Ausnahme der Flurstücke Nr. 22 und 75,
Flur 37,
Flur 38,
Flur 39 Nr. 9, 11, 14, 15, 20 bis 25.
(3) Das Amt Kierspe wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Kierspe; sie erhält die Bezeichnung ,,Stadt".

§ 8

(1) In die Gemeinde Halver werden eingegliedert
1. aus der Gemeinde Kierspe die Flurstücke
Gemarkung Kierspe
Flur 1 Nr. 1 bis 9,
Flur 2 mit Ausnahme der Flurstücke Nr. 95 bis 108, 118, 133, 135, 137 und 139,
2. aus der Gemeinde Lüdenscheid-Land die Flurstücke
Gemarkung Lüdenscheid-Land
Flur 48 Nr. 31, 32, 64, 67 bis 76, 78, 79, 80, 82, 83, 84, 86 bis 90, 92, 223, 224 und 225.
(2) Das Amt Halver wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Halver; sie erhält die Bezeichnung ,,Stadt".

§ 9

In die Stadt Werdohl werden eingegliedert aus der Gemeinde Lüdenscheid-Land die Flurstücke
Gemarkung Lüdenscheid-Land
Flur 10 Nr. 4,
Flur 11, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 3 genannten Flurstücke,
Flur 12 Nr. 23 bis 30, 259 bis 267, 302, 306 bis 311, 345 bis 358, 360 bis 367, 369, 370, 371, 373 bis 378, 449 bis 453, 460, 461, 463, 465, 467, 469, 471, 473, 475, 477, 479, 481, 483, 485, 487, 489 und 491.
II. Abschnitt
Schlußvorschriften

§ 10

(1) Die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Arnsberg über die Einzelheiten der Eingliederung der Stadt Lüdenscheid in den Landkreis Lüdenscheid vom 4. Juni 1968 werden bestätigt. [Anlage 1 (Fn 2)]
(2) Die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Arnsberg über die Einzelheiten der Auflösung des Amtes Lüdenscheid, der Eingliederung der Gemeinde Lüdenscheid-Land (Amt Lüdenscheid) - mit Ausnahme der im Gesetz bezeichneten Gebietsteile - in die Stadt Lüdenscheid und der Eingliederung der im Gesetz genannten Gebietsteile der amtsfreien Gemeinde Herscheid und der Gemeinde Hülscheid (Amt Lüdenscheid) in die Stadt Lüdenscheid vom 25. November 1968 werden bestätigt. [Anlage 2 (Fn 2)]
(3) Die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Altena über die Einzelheiten des Zusammenschlusses der Gemeinden Schalksmühle (Amt Halver) und Hülscheid (Amt Lüdenscheid) zu einer neuen amtsfreien Gemeinde Schalksmühle vom 18. Juni 1968 werden bestätigt. [Anlage 3 (Fn 2)]
(4) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Altena und der Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde vom 2. April 1968 wird bestätigt. [Anlage 4 (Fn 2)]
(5) Die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Arnsberg über die Einzelheiten des Zusammenschlusses der amtsfreien Stadt Altena, der Gemeinde Dahle (Amt Neuenrade) und der im Gesetz näher bezeichneten Gebietsteile der Gemeinde Evingsen (Amt Hemer, Landkreis Iserlohn) zu einer neuen Stadt Altena und der Eingliederung der im Gesetz näher bezeichneten Gebietsteile der Gemeinde Evingsen (Amt Hemer, Landkreis Iserlohn) durch Zusammenschluß mit der Stadt Altena und der Gemeinde Dahle in den Landkreis Lüdenscheid vom 4. Juni 1968 werden bestätigt. [Anlage 5 (Fn 2)]
(6) Die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Iserlohn über die Einzelheiten der Gebietsänderung zwischen der Gemeinde Evingsen und der Gemeinde Ihmert vom 18. Juni 1968 werden bestätigt. [Anlage 6 (Fn 2)]
(7) Die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Altena über die Einzelheiten der Auflösung des Amtes Neuenrade und der Eingliederung der im Gesetz näher bezeichneten Gebietsteile der Gemeinde Lüdenscheid-Land (Amt Lüdenscheid) in die neue Stadt Altena vom 18. Juni 1968 werden bestätigt. [Anlage 7 (Fn 2)]
(8) Die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Arnsberg über die Einzelheiten des Ausscheidens der amtsangehörigen Gemeinde Küntrop (Amt Balve, Landkreis Arnsberg) aus dem Amt Balve sowie dem Landkreis Arnsberg und der Eingliederung in die Stadt Neuenrade und in den Landkreis Lüdenscheid vom 4. Juni 1968 werden bestätigt. [Anlage 8 (Fn 2)]
(9) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Neuenrade und der Gemeinde Küntrop vom 9. April 1968 wird mit der Maßgabe bestätigt, daß § 13 entfällt. [Anlage 9 (Fn 2)]
(10) Die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Altena über die Einzelheiten der Eingliederung der im Gesetz näher bezeichneten Gebietsteile der amtsfreien Stadt Plettenberg und der Gemeinde Lüdenscheid-Land (Amt Lüdenscheid) in die amtsfreie Gemeinde Herscheid vom 18. Juni 1968 werden bestätigt. [Anlage 10 (Fn 2)]
(11) Die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Altena über die Einzelheiten des Zusammenschlusses der Stadt Meinerzhagen (Amt Meinerzhagen) und der Gemeinde Valbert (Amt Meinerzhagen) zu einer neuen amtsfreien Stadt Meinerzhagen sowie der Eingliederung der im Gesetz näher bezeichneten Gebietsteile der Gemeinde Lüdenscheid-Land (Amt Lüdenscheid) in diese neue amtsfreie Stadt und der Auflösung des Amtes Meinerzhagen vom 18. Juni 1968 werden bestätigt. [Anlage 11 (Fn 2)]
(12) Die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Altena über die Einzelheiten der Eingliederung der Gemeinde Rönsahl (Amt Kierspe), der im Gesetz näher bezeichneten Gebietsteile der Gemeinde Lüdenscheid-Land (Amt Lüdenscheid) in die amtsfreie Gemeinde Kierspe und der Auflösung des Amtes Kierspe vom 18. Juni 1968 werden bestätigt. [Anlage 12 (Fn 2)]
(13) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Halver und Kierspe vom 1. April 1968 wird bestätigt. [Anlage 13 (Fn 2)]
(14) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Gemeinde Halver und der Gemeinde Schalksmühle vom 1. April 1968 wird bestätigt. [Anlage 14 (Fn 2)]
(15) Die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Altena über die Einzelheiten der Eingliederung der im Gesetz näher bezeichneten Gebietsteile der Gemeinde Lüdenscheid-Land in die Stadt Halver vom 9. Dezember 1968 werden bestätigt. [Anlage 15 (Fn 2)]
(16) Die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Altena über die Einzelheiten der Eingliederung der im Gesetz näher bezeichneten Gebietsteile der Gemeinde Lüdenscheid-Land in die Stadt Werdohl vom 9. Dezember 1968 werden bestätigt. [Anlage 16 (Fn 2)]

§ 11 (Fn 3)

§ 12

(1) Die Verpflichtung, Berufsschulen zu errichten und fortzuführen (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Schulverwaltungsgesetz) obliegt auch für das Gebiet der Stadt Lüdenscheid ausschließlich dem Landkreis Lüdenscheid.
(2) Der Schulverband für die berufsbildenden Schulen Altena-Lüdenscheid für den Landkreis Altena und die kreisfreie Stadt Lüdenscheid wird aufgelöst.
Rechtsnachfolger ist der Landkreis Lüdenscheid.

§ 13

(1) Die am 27. September 1964 gewählten Räte der Städte Lüdenscheid und Neuenrade und der Gemeinden Halver und Kierspe sowie der am selben Tage gewählte Kreistag des Landkreises Altena werden aufgelöst. § 29 Abs. 2 der Gemeindeordnung und § 21 Abs. 2 der Landkreisordnung gelten entsprechend.
(2) Die Wahlzeit der nach der Neugliederung zu wählenden Räte und des Kreistages des Landkreises Lüdenscheid endet mit Ablauf der Wahlzeit der Vertretungen, die bei den nächsten allgemeinen Kommunalwahlen gewählt werden. § 29 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung und § 21 Abs. 1 Satz 1 der Landkreisordnung finden insoweit keine Anwendung.

§ 14

(1) Der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierende Oberstadtdirektor der Stadt Lüdenscheid führt diese Bezeichnung für die Dauer seiner laufenden Wahlzeit fort.
(2) Der Vorsitzende des Rates der Stadt Lüdenscheid führt die Bezeichnung Oberbürgermeister bis zum Ablauf der Wahlzeit fort, in der die nach Absatz 1 geltende Regelung endet.

§ 15

Die Gemeinde Altena wird dem Amtsgericht Altena, die Gemeinde Meinerzhagen dem Amtsgericht Meinerzhagen und die Gemeinde Schalksmühle dem Amtsgericht Lüdenscheid zugeordnet.

§ 16

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt § 11 Abs. 1 bis 3 am Tage der Verkündung in Kraft (Fn 4).
Die Landesregierung des Landes Nordrhein Westfalen

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