Gesetz über die Eingliederung der Gemeinde Kirchspiel Freckenhorst, Landkreis Warendorf, in die Stadt Freckenhorst
Gesetz über die Eingliederung der Gemeinde Kirchspiel Freckenhorst, Landkreis Warendorf, in die Stadt Freckenhorst
Vom 5. November 1968 (Fn 1)
§ 1
(1) Die Gemeinde Kirchspiel Freckenhorst wird in die Stadt Freckenhorst, Landkreis Warendorf, eingegliedert.
(2) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Freckenhorst und der Gemeinde Kirchspiel Freckenhorst vom 11. Dezember 1967 wird mit der Maßgabe bestätigt, daß § 2 Buchstabe b entfällt und der Bauernschaftsausschuß (§ 2 Buchstabe c des Vertrages) nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Rat der Stadt Freckenhorst mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden kann. [Anlage (Fn 1)]
§ 2
(1) Der am 27. September 1964 gewählte Rat der Stadt Freckenhorst wird aufgelöst. § 29 Abs. 2 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.
(2) Die Wahlzeit des nach der Gebietsänderung neu zu wählenden Rates der Stadt Freckenhorst endet mit Ablauf der Wahlzeit der Vertretungen, die bei den nächsten allgemeinen kommunalen Neuwahlen gewählt werden. § 29 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung findet insoweit keine Anwendung.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.
Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen