Gesetz über den Zusammenschluß der Gemeinden des Amtes Oberbruch-Dremmen, Selfkantkreis Geilenkirchen-Heinsberg
Gesetz über den Zusammenschluß der Gemeinden des Amtes Oberbruch-Dremmen, Selfkantkreis Geilenkirchen-Heinsberg
Vom 5. November 1968 (Fn 1)
§ 1
(1) Die Gemeinden Oberbruch, Dremmen, Porselen und Horst, Selfkantkreis Geilenkirchen-Heinsberg, werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Oberbruch-Dremmen.
(2) Das Amt Oberbruch-Dremmen wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Oberbruch-Dremmen.
§ 2
Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Oberbruch, Dremmen, Porselen und Horst vom 28. Dezember 1967, 5., 9. und 15. Januar 1968 wird mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage (Fn 1)]
1. Bauleitpläne (§ 2 Abs. 3) werden nur übergeleitet, soweit es sich um rechtsverbindlich festgesetzte Bebauungspläne handelt. Satzungen nach § 103 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen werden ebenfalls unbefristet übergeleitet. Das Recht der Gemeinde Oberbruch-Dremmen, das übergeleitete Ortsrecht zu ändern, bleibt unberührt.
2. Der Gebietsänderungsvertrag tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.
§ 3
Die Wahlzeit des nach der Gebietsänderung zu wählenden Rates der Gemeinde Oberbruch-Dremmen endet mit Ablauf der Wahlzeit der Vertretungen, die bei den nächsten allgemeinen kommunalen Neuwahlen gewählt werden. § 29 Abs. 1 der Gemeindeordnung findet insoweit keine Anwendung.
§ 4
Die Gemeinde Oberbruch-Dremmen wird dem Amtsgericht Heinsberg zugeordnet.
§ 5
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.
Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen