Zweites Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Siegen
DE - Landesrecht NRW

Zweites Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Siegen

Zweites Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Siegen
Vom 5. November 1968 (Fn 1)
I. Abschnitt
Gebietsänderungen

§ 1

(1) Die Gemeinden Burgholdinghausen, Buschhütten, Eichen, Fellinghausen, Ferndorf, Kreuztal, Krombach, Kredenbach (mit Ausnahme der in § 2 Abs. 2 genannten Flurstücke), Littfeld und Osthelden (Amt Ferndorf) und die Gemeinden Mittelhees und Oberhees (Amt Freudenberg) werden zu einer amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Kreuztal und führt die Bezeichnung ,,Stadt".
(2) In die neue Gemeinde werden aus der Gemeinde Dahlbruch (Amt Keppel) eingegliedert die Flurstücke
Gemarkung Dahlbruch
Flur 5 Nr. 110, 111, 112, 115, 288, 289, 290 und 361
(3) Das Amt Ferndorf wird aufgelöst, Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Kreuztal.

§ 2

(1) Die amtsfreie Stadt Hilchenbach und die Gemeinden Allenbach, Dahlbruch (mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 genannten Flurstücke), Grund, Hadem, Helberhausen, Lützel, Müsen, Oberndorf, Öchelhausen, Ruckersfeld und Vormwald (Amt Keppel) werden zu einer amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Hilchenbach und führt die Bezeichnung ,,Stadt".
(2) In die neue Gemeinde werden aus der Gemeinde Kredenbach (Amt Ferndorf) eingegliedert die Flurstücke
Gemarkung Kredenbach
Flur 1 Nr. 7, 8, 13 bis 17, 22 bis 35, 38 bis 55, 59, 62 bis 72, 74 bis 79, 83 bis 100, 102, 103, 147, 152 bis 163, 168, 169, 175, 180 und 183,
Flur 4 Nr. 108, 133 bis 136 und 161.
(3) Das Amt Keppel wird aufgelöst, Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Hilchenbach.

§ 3

(1) Die Gemeinden Alchen, Bottenberg, Bühl, Büschergrund, Dirlenbach, die Stadt Freudenberg, die Gemeinden Heisberg, Hohenhain, Lindenberg, Mausbach, Niederheuslingen, Niederholzklau, Niederndorf, Oberfischbach, Oberheuslingen, Oberholzklau und Plittershagen (Amt Freudenberg) werden zu einer amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Freudenberg und führt die Bezeichnung ,,Stadt".
(2) Das Amt Freudenberg wird aufgelöst, Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Freudenberg.

§ 4

(1) Die Gemeinden Afholderbach, Beienbach, Brauersdorf, Deuz, Dreis-Tiefenbach, Eckmannshausen, Eschenbach, Frohnhausen, Grissenbach, Hainchen, Helgersdorf, Herzhausen, Irmgarteichen, Nauholz, Nenkersdorf, Niedernetphen, Obernau, Obernetphen, Ölgershausen, Salchendorf, Sohlbach, Unglinghausen, Walpersdorf und Werthenbach (Amt Netphen) werden zu einer amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Netphen.
(2) Das Amt Netphen wird aufgelöst, Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Netphen.

§ 5

(1) Die Gemeinden Anzhausen, Flammersbach, Gernsdorf und Rudersdorf (Amt Netphen) und die Gemeinden Niederdielfen, Oberdielfen, Obersdorf (mit Ausnahme der im Absatz 2 genannten Flurstücke), Rinsdorf, Wilden, Wilgersdorf und Wilnsdorf (Amt Wilnsdorf) werden zu einer amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Wilnsdorf.
(2) Die bisher zur Gemeinde Obersdorf gehörenden Flurstücke Gemarkung Siegen Flur 41 Nr. 96 bis 129, 131, 132, 143, 144, 175 bis 220, 337 bis 341 werden in die Stadt Siegen eingegliedert.
(3) Das Amt Wilnsdorf wird aufgelöst, Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Wilnsdorf.

§ 6

(1) Die Gemeinden Burbach, Gilsbach, Holzhausen, Lippe, Lützeln, Niederdresselndorf, Oberdresselndorf, Wahlbach und Würgendorf (Amt Burbach) werden zu einer amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Burbach.
(2) Das Amt Burbach wird aufgelöst, Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Burbach.

§ 7

Die Gemeinden Altenseelbach, Neunkirchen, Salchendorf, Struthütten, Wiederstein und Zeppenfeld (Amt Burbach) werden zu einer amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Neunkirchen.

§ 8

Die Gemeinde Meiswinkel (Amt Freudenberg) wird in die Stadt Hüttental eingegliedert.

§ 9

Die Gemeinde Feuersbach (Amt Netphen) wird in die Stadt Siegen eingegliedert.
II. Abschnitt
Schlußvorschriften

§ 10

(1) Die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Arnsberg vom 30. August 1968 über die Einzelheiten des Zusammenschlusses der Gemeinden Burgholdinghausen, Buschhütten, Eichen, Fellinghausen, Ferndorf, Kredenbach, Kreuztal, Krombach, Littfeld, Mittelhees, Oberhees und Osthelden zu einer neuen Stadt Kreuztal werden - unbeschadet der Eingliederung der in § 2 Abs. 2 genannten Flurstücke in die Stadt Hilchenbach - bestätigt. [Anlage 1 (Fn 1)]
(2) Die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Arnsberg vom 30. August 1968 über die Einzelheiten des Zusammenschlusses der Gemeinden Allenbach, Dahlbruch, Grund, Hadem, Helberhausen, Lützel, Müsen, Oberndorf, Öchelhausen, Ruckersfeld und Vormwald des Amtes Keppel und der amtsfreien Stadt Hilchenbach zu einer neuen Stadt Hilchenbach und der Eingliederung des Wohnsiedlungsbereichs Neu-Lohe der Gemeinde Kredenbach in den Bezirk Dahlbruch der Stadt Hilchenbach werden - unbeschadet der Eingliederung der in § 1 Abs. 2 genannten Flurstücke in die Stadt Kreuztal - bestätigt. [Anlage 2 (Fn 1)]
(3) Die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Arnsberg vom 30. August 1968 über die Einzelheiten des Zusammenschlusses der Gemeinden Alchen, Bottenberg, Bühl, Büschergrund, Dirlenbach, Heisberg, Hohenhain, Lindenberg, Mausbach, Niederheuslingen, Niederholzklau, Niederndorf, Oberfischbach, Oberheuslingen, Oberholzklau, Plittershagen und der Stadt Freudenberg zu einer neuen Stadt Freudenberg werden bestätigt. [Anlage 4 (Fn 1)]
(4) Die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Arnsberg vom 30. August 1968 über die Einzelheiten des Zusammenschlusses der Gemeinden Afholderbach, Beienbach, Brauersdorf, Deuz, Dreis-Tiefenbach, Eckmannshausen, Eschenbach, Frohnhausen, Grissenbach, Hainchen, Helgersdorf, Herzhausen, Irmgarteichen, Nauholz, Nenkersdorf, Niedernetphen, Obernau, Obernetphen, Ölgershausen, Salchendorf, Sohlbach, Unglinghausen, Walpersdorf und Werthenbach zu einer neuen Gemeinde Netphen werden bestätigt. [Anlage 4 (Fn 1)]
(5) Die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Arnsberg vom 30. August 1968 über die Einzelheiten des Zusammenschlusses der Gemeinden Anzhausen, Flammersbach, Gernsdorf, Niederdielfen, Oberdielfen, Rinsdorf, Rudersdorf, Wilden, Wilgersdorf, Wilnsdorf und Obersdorf zu einer neuen Gemeinde Wilnsdorf werden - unbeschadet der Eingliederung der in § 5 Abs. 2 genannten Flurstücke in die Stadt Siegen - bestätigt. [Anlage 5 (Fn 1)]
(6) Die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Arnsberg vom 25. September 1968 über die Einzelheiten [Anlage 6 (Fn 1)]
1. des Zusammenschlusses der Gemeinden Burbach, Gilsbach, Holzhausen, Lippe, Lützeln, Niederdresselndorf, Oberdresselndorf, Wahlbach und Würgendorf zu einer neuen Gemeinde Burbach,
2. des Zusammenschlusses der Gemeinden Altenseelbach, Neunkirchen, Salchendorf, Struthütten, Wiederstein und Zeppenfeld zu einer neuen Gemeinde Neunkirchen,
3. der Auflösung des Amtes Burbach werden bestätigt.
(7) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Gemeinde Meiswinkel und der Stadt Hüttental vom 7./12. Juni 1968 wird bestätigt. [Anlage 7 (Fn 1)]
(8) Die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Arnsberg vom 30. August 1968 über die Einzelheiten der Eingliederung der amtsangehörigen Gemeinde Feuersbach in die Stadt Siegen und über die Einzelheiten der Gebietsänderung zwischen der Stadt Siegen und der Gemeinde Obersdorf werden bestätigt. [Anlage 8 (Fn 1)] [Anlage 9 (Fn 1)]

§ 11

(1) Die Gemeinden Burbach und Neunkirchen bilden einen Sparkassenzweckverband.
(2) Der Sparkassenzweckverband ist Rechtsnachfolger des Amtes Burbach als Gewährträger der Amtssparkasse Burbach.
(3) Die Rechtsverhältnisse des Sparkassenzweckverbandes sind durch eine Satzung zu regeln. Die Verfassung und die Verwaltung des Verbandes richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit, des Sparkassengesetzes und der Verbandssatzung.
(4) Wird innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Satzung erlassen, so kann die Aufsichtsbehörde die Verbandssatzung erlassen. Vor der Entscheidung muß den Beteiligten Gelegenheit gegeben werden, ihre Auffassung in mündlicher Verhandlung darzulegen Im übrigen gilt § 13 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit entsprechend.

§ 12

Die Gemeinden Burbach und Neunkirchen werden dem Amtsgericht Burbach, die Gemeinde Hilchenbach sowie die Ortsteile Ferndorf, Kredenbach und Kreuztal der Gemeinde Kreuztal werden dem Amtsgericht Hilchenbach, die Gemeinden Freudenberg, Netphen und Wilnsdorf sowie die Gemeinde Kreuztal mit Ausnahme der Ortsteile Ferndorf, Kredenbach und Kreuztal werden dem Amtsgericht Siegen zugeordnet.

§ 13

Die Wahlzeit der nach der Neugliederung zu wählenden Räte endet mit Ablauf der Wahlzeit der Vertretungen, die bei den nächsten allgemeinen kommunalen Neuwahlen gewählt werden. § 29 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 1952 (GS. NW. S. 167) (Fn 2) in der Fassung des Gesetzes vom 18. Juli 1967 (GV. NW. S. 130) findet insoweit keine Anwendung.

§ 14

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.
Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen

Fussnoten

Markierungen
Leseansicht