Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Unna
DE - Landesrecht NRW

Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Unna

Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Unna
Vom 19. Dezember 1967 (Fn 1)
I. Abschnitt
Gebietsänderungen

§ 1

(1) Die Gemeinden Braam-Ostwennemar - mit Ausnahme der in § 10 Abs. 2 genannten Flur -, Frielinghausen, Haaren, Norddinker, Schmehausen, Uentrop, Vöckinghausen und Werries (Amt Rhynern) werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Uentrop.
(2) Das Amt Rhynern wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Uentrop.

§ 2

(1) Die Gemeinden Allen, Freiske, Hilbeck, Osterflierich, Osttünnen, Rhynern - ohne die in § 10 Abs. 4 genannten Flurstücke -, Süddinker und Wambeln (Amt Rhynern) werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Rhynern.
(2) In die neue Gemeinde wird eingegliedert aus der Gemeinde Westtünnen (Amt Rhynern) die Flur 6 der Gemarkung Westtünnen.

§ 3

(1) Die amtsfreie Gemeinde Herringen - mit Ausnahme der in § 10 Abs. 3 genannten Flurstücke - und die Gemeinden Lerche, Pelkum, Sandbochum und Weetfeld (Amt Pelkum) werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Pelkum.
(2) In die neue Gemeinde werden eingegliedert aus der Stadt Hamm die Flurstücke
Gemarkung Hamm, Flur 43 Nr. 62 bis 65, 138 bis 153, 156 bis 166, 168, 169, 184, 185, 300, 331, 332 und 361.
(3) In die neue Gemeinde werden weiter aus der Gemeinde Wiescherhöfen (Amt Pelkum) eingegliedert die Fluren 9 bis 14 der Gemarkung Wiescherhöfen und das Flurstück Gemarkung Wiescherhöfen, Flur 1 Nr. 434.
(4) Das Amt Pelkum wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Pelkum.

§ 4

Die Gemeinden Altenbögge-Bönen, Nordbögge, Osterbönen, Westerbönen (Amt Pelkum) und die Gemeinden Bramey-Lenningsen und Flierich (Amt Rhynern) werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Bönen.

§ 5

Die amtsfreie Stadt Kamen, die Gemeinden Heeren-Werve, Methler und Südkamen (Amt Unna-Kamen) und die Gemeinden Rottum und Derne (Amt Pelkum) werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Kamen und führt die Bezeichnung ,,Stadt".

§ 6

(1) Die amtsfreie Stadt Unna, die Gemeinden Afferde, Hemmerde, Lünern, Massen, Mühlhausen, Siddinghausen, Stockum, Uelzen und Westhemmerde (Amt Unna-Kamen) und die Gemeinden Billmerich und Kessebüren (Amt Fröndenberg) werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Unna und führt die Bezeichnung ,,Stadt".
(2) Das Amt Unna-Kamen wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Unna.

§ 7

(1) Die Gemeinden Altendorf, Bausenhagen, Frömern, Stadt Fröndenberg, Frohnhausen, Langschede, Neimen, Ostbüren, Stentrop, Strickherdicke und Warmen (Amt Fröndenberg) werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Fröndenberg und führt die Bezeichnung ,,Stadt".
(2) Das Amt Fröndenberg wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Fröndenberg.

§ 8

Die amtsfreien Gemeinden Hengsen, Holzwickede und Opherdicke werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Holzwickede.

§ 9

Die amtsfreie Gemeinde Overberge wird in die amtsfreie Stadt Bergkamen eingegliedert.

§ 10

(1) Die Gemeinden Berge und Westtünnen (Amt Rhynern) - letztere ohne die in § 2 Abs. 2 genannte Flur - und die Gemeinde Wiescherhöfen (Amt Pelkum) - ohne die in § 3 Abs. 3 genannten Fluren (Flurstück) - werden in die kreisfreie Stadt Hamm eingegliedert.
(2) In die Stadt Hamm wird weiter eingegliedert aus der Gemeinde Braam-Ostwennemar (Amt Rhynern) die Flur 15 der Gemarkung Braam-Ostwennemar.
(3) Aus der Gemeinde Herringen werden in die Stadt Hamm eingegliedert die Flurstücke
Gemarkung Herringen, Flur 2 Nr. 118, 120, 622 bis 625 Flur 3 Nr. 160 bis 163, 165 bis 169, 192, 193, 194, 197 und 198.
(4) Aus der Gemeinde Rhynern werden in die Stadt Hamm eingegliedert die Flurstücke
Gemarkung Rhynern, Flur 1 Nr. 4, 5 und 32.

§ 11

Die Gemeinde Niederaden (Amt Unna-Kamen) wird in die kreisfreie Stadt Lünen eingegliedert.
II. Abschnitt
Schlußvorschriften

§ 12

Der am 27. September 1964 gewählte Rat der Stadt Hamm wird aufgelöst. § 29 Abs. 2 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.

§ 13

(1) Die Bestimmungen des Oberkreisdirektors des Landkreises Unna vom 5. Dezember 1967 über die Einzelheiten der Auflösung des Amtes Rhynern, des Zusammenschlusses der Gemeinden Allen, Freiske, Hilbeck, Osterflierich, Osttünnen, Rhynern, Süddinker und Wambeln zu der Gemeinde Rhynern und der Gemeinden Braam-Ostwennemar, Frielinghausen, Haaren, Norddinker, Schmehausen, Uentrop, Vöckinghausen und Werries zu der Gemeinde Uentrop werden mit der Maßgabe bestätigt, daß sich diese Bestimmungen nicht auf die Gemeinde Sönnern erstrecken. [Anlage 1 (Fn 1)]
(2) Die Bestimmungen des Oberkreisdirektors des Landkreises Unna vom 5. Dezember 1967 über die Einzelheiten der Auflösung des Amtes Pelkum, des Zusammenschlusses der Gemeinden Herringen, Lerche, Pelkum, Sandbochum und Weetfeld zu einer neuen Gemeinde Pelkum sowie der Eingliederung des im Gesetz näher bezeichneten Gebietsteils der Gemeinde Wiescherhöfen in diese neue Gemeinde und der Gemeinden Altenbögge-Bönen, Bramey-Lenningsen, Flierich, Nordbögge, Osterbönen, Westerbönen zu einer neuen Gemeinde Bönen werden bestätigt. [Anlage 2 (Fn 1)]
(3) Die Bestimmungen des Oberkreisdirektors des Landkreises Unna vom 5. Dezember 1967 über die Einzelheiten der Auflösung des Amtes Unna-Kamen, des Zusammenschlusses der Gemeinden Afferde, Billmerich, Hemmerde, Kessebüren, Lünern, Massen, Mühlhausen, Siddinghausen, Stockum, Uelzen, Westhemmerde und der Stadt Unna zu einer neuen Stadt Unna und der Gemeinden Derne, Heeren-Werve, Methler, Rottum, Südkamen und der Stadt Kamen zu einer neuen Stadt Kamen werden mit der Maßgabe bestätigt, daß Nr. 3 auch für die Verwaltungsgebäude des Amtes Unna-Kamen gilt, falls die Stadt Unna die Grundstücke innerhalb von drei Jahren veräußert. [Anlage 3 (Fn 1)]
(4) Die Bestimmungen des Oberkreisdirektors des Landkreises Unna vom 5. Dezember 1967 über die Einzelheiten des Zusammenschlusses der Gemeinden Holzwickede, Hengsen und Opherdicke zu einer neuen Gemeinde Holzwickede werden bestätigt. [Anlage 4 (Fn 1)]
(5) Die Bestimmungen des Oberkreisdirektors des Landkreises Unna vom 5. Dezember 1967 über die Einzelheiten des Zusammenschlusses der Gemeinden Altendorf, Bausenhagen, Bentrop, Frömern, Frohnhausen, Langschede, Neimen, Ostbüren, Stentrop, Strickherdicke, Warmen und der Stadt Fröndenberg zu einer neuen Stadt Fröndenberg werden mit der Maßgabe bestätigt, daß sich diese Bestimmungen nicht auf die Gemeinde Bentrop erstrecken. [Anlage 5 (Fn 1)]
(6) Die Bestimmungen des Oberkreisdirektors des Landkreises Unna vom 5. Dezember 1967 über die Einzelheiten der Eingliederung der Gemeinde Overberge in die Stadt Bergkamen werden bestätigt. [Anlage 6 (Fn 1)]
(7) Die Gebietsänderungsverträge zwischen der Stadt Hamm und den Gemeinden Berge vom 25. Oktober 1967 und Westtünnen vom 4. Oktober 1967 - letzterer unbeschadet der Eingliederung der in § 2 Abs. 2 genannten Flur in die Gemeinde Rhynern - werden mit der Maßgabe bestätigt, daß [Anlage 7 (Fn 1)] [Anlage 8 (Fn 1)]
1. die in § 2 Abs. 2 der Verträge vorgesehenen Bezirksausschüsse jeweils für die Dauer der laufenden und zwei weitere Wahlperioden gewählt werden und der Vorsitzende die Bezeichnung Ortsvorsteher führen kann,
2. § 3 Abs. 2 Satz 2 keine Anwendung findet.
(8) Die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Arnsberg über die Einzelheiten
a) der Eingliederung der Gemeinde Wiescherhöfen (Amt Pelkum) in die Stadt Hamm vom 30. November 1967 [Anlage 9 (Fn 1)],
b) der Gebietsänderung zwischen der Stadt Hamm und der Gemeinde Braam-Ostwennemar vom 6. Oktober 1967 [Anlage 10 (Fn 1)],
c) der Eingliederung des im Gesetz näher bezeichneten Gebietsteils der Stadt Hamm in die neue Gemeinde Pelkum und der im Gesetz näher bezeichneten beiden Gebietsteile der Gemeinde Herringen in die Stadt Hamm vom 6. Dezember 1967 [Anlage 11 (Fn 1)]
werden bestätigt.
(9) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Gemeinde Niederaden und der Stadt Lünen vom 13. September 1967 wird mit der Maßgabe bestätigt, daß [Anlage 12 (Fn 1)]
1. der in § 7 Abs. 1 vorgesehene Ortsvorsteher jeweils für die Dauer der laufenden und zwei weitere Wahlperioden vom Rat der Stadt Lünen zu wählen ist,
2. § 7 Abs. 2 Satz 1 keine Anwendung findet.

§ 14

(1) Die Gemeinden Pelkum, Rhynern und Uentrop werden dem Amtsgericht Hamm, die Gemeinde Kamen wird dem Amtsgericht Kamen, die Gemeinden Fröndenberg, Holzwickede und Unna werden dem Amtsgericht Unna zugeordnet.
(2) Die Gemeinde Bönen wird ab 1. Januar 1969 dem Amtsgericht Unna zugeordnet. Bis zu diesem Zeitpunkt gehören
a) die Ortsteile Altenbögge-Bönen, Nordbögge, Osterbönen und Westerbönen zum Bezirk des Amtsgerichts Hamm,
b) die Ortsteile Bramey-Lenningsen und Flierich zum Bezirk des Amtsgerichts Unna.

§ 15 (Fn 2)

§ 16

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.
Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen

Fussnoten

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