Gesetz über die Eingliederung der Gemeinde Kirchspiel Sendenhorst, Landkreis Beckum, in die Stadt Sendenhorst, Landkreis Beckum
Gesetz über die Eingliederung der Gemeinde Kirchspiel Sendenhorst, Landkreis Beckum, in die Stadt Sendenhorst, Landkreis Beckum
Vom 12. Dezember 1967 (Fn 1)
§ 1
(1) Die Gemeinde Kirchspiel Sendenhorst wird in die Stadt Sendenhorst, Landkreis Beckum, eingegliedert.
(2) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Sendenhorst und der Gemeinde Kirchspiel Sendenhorst vom 13. Juli 1967 wird mit der Maßgabe bestätigt, daß der Wegebauausschuß (§ 2 Buchstabe a des Vertrages) nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Rat der Stadt Sendenhorst mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden kann. [Anlage (Fn 1)]
§ 2
Der am 27. September 1964 gewählte Rat der Stadt Sendenhorst wird aufgelöst. § 29 Abs. 2 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.
Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen