Verordnung zur Durchführung des Wirtschafts-Portal-Gesetzes Nordrhein-Westfalen (WiPG-Durchführungsverordnung – WiPG-DVO)
Verordnung zur Durchführung des Wirtschafts-Portal-Gesetzes Nordrhein-Westfalen (WiPG-Durchführungsverordnung – WiPG-DVO)
Vom 1. Juli 2020 (Fn 1)
Auf Grund von § 15 Absatz 1 des Wirtschafts-Portal-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 456a) verordnet die Landesregierung:
Allgemeiner Teil
§ 1 Technische Standards und Schnittstellen
(1) Für die Abwicklung von Verwaltungsleistungen über das Portal, insbesondere für das Übermittlungsprotokoll und das Datenaustauschformat, ist der vom für Wirtschaft zuständigen Ministerium im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner jeweils gültigen Fassung bekannt gemachte Standard zu Grunde zu legen. Wurde ein einschlägiger Standard im Bundesanzeiger veröffentlicht, ist dieser zu Grunde zu legen, soweit das für Wirtschaft zuständige Ministerium nichts Abweichendes im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.
(2) Bei der Festlegung der Standards durch das für Wirtschaft zuständige Ministerium sind die vom IT-Planungsrat nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Art. 91c GG (IT-Staatsvertrag), beschlossenen IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards zu berücksichtigen.
(3) In das Portal werden technische Schnittstellen integriert, die eine Anbindung zu anderen elektronischen Datenverarbeitungssystemen der Verwaltung ermöglichen. Die zuständigen Behörden binden ihre der Verfahrensabwicklung dienenden elektronischen Datenverarbeitungssysteme an diese Schnittstellen an.
§ 2 Behördliche Mitwirkung
(1) Die Behörden sorgen für die Bereitstellung ihrer für die Verfahrensabwicklung erforderlichen aktuellen Behördeninformationen. Dies umfasst insbesondere Kontakt- und Zuständigkeitsinformationen, die für die Zahlungsabwicklung benötigte Bankverbindung sowie die Höhe der Gebühr für die jeweilige Verwaltungsleistung.
(2) Die Behörden unterstützen den Einheitlichen Ansprechpartner bei der Bereitstellung der in § 71c Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen genannten Informationen.
(3) In den Fällen des § 5 Absatz 1 des Wirtschafts-Portal-Gesetzes Nordrhein-Westfalen erfolgt die Kommunikation unter den Behörden über das Portal.
§ 3 Identifizierung
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die für die Abwicklung von Verwaltungsverfahren über das Portal erforderliche Identifizierung des Nutzers auf folgende Weisen:
1. durch Identifizierung des Nutzers auf mindestens der Stufe Vertrauensniveau „substantiell“ oder eines damit vergleichbaren Vertrauensniveaus,
2. durch Identifizierung des Nutzers auf der Stufe Vertrauensniveau „niedrig“; in diesem Fall wird zusätzlich die Beibringung einer Kopie des Personalausweises, des Reisepasses mit Meldebescheinigung, des Pass- oder Ausweisersatzes oder eines sonstigen amtlichen Ausweis- oder Identifizierungsdokuments, bei juristischen Personen aller gesetzlichen Vertreter sowie die Übermittlung der Art des Ausweisdokuments mit ausstellender Behörde, ausstellendem Staat, Datum der Ausstellung, Ausweisnummer, Ablaufdatum, maschinenlesbarem Namen und Inhalt der maschinenlesbaren Zone verlangt.
(2) Werden für bestimmte Verwaltungsverfahren abweichende Anforderungen an die Identifizierung gestellt, sind diese technisch einzubinden.
(3) Die Abwicklung über das Portal mittels eines sonstigen Nutzerkontos im Sinne des § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138) in der jeweils geltenden Fassung, ist nur möglich, soweit dieses die Anforderungen an die Identifizierung berücksichtigt.
§ 4 Hinweisfunktion
Die Bearbeitung einer vom Nutzer über das Portal abgegebenen Erklärung soll nach Eingang bei der zuständigen Behörde innerhalb von sieben Tagen aufgenommen werden. Geschieht dies nicht und ist das elektronische Datenverarbeitungssystem einer Behörde nicht gemäß § 1 Absatz 2 an die technische Schnittstelle des Portals angebunden, wird die Geschäftsstelle hierüber informiert (Hinweisfunktion). Die Geschäftsstelle wirkt auf eine zeitnahe Bearbeitung hin.
§ 5 Zahlungsabwicklung und Zahlungsdokumentation
(1) In den Fällen des § 5 Absatz 1 und 2 des Wirtschaft-Portal-Gesetzes Nordrhein-Westfalen erfolgt die Zahlungsabwicklung über das elektronische Bezahlsystem des Bundes und der Länder (ePayBL).
(2) Für die Bezahlung der jeweils festgesetzten Gebühr kann sich der Nutzer der von ePayBL zur Verfügung gestellten marktüblichen Zahlungsverfahren bedienen. Eine Bezahlung mittels Banküberweisung ist nicht möglich.
(3) Nach Bezahlung der festgesetzten Gebühr erhalten der Nutzer und die zuständige Behörde einen Zahlungsbeleg.
(4) Ist für die Abwicklung eines Verwaltungsverfahrens über einen Antragsassistenten die Erhebung einer Festgebühr vorgesehen, ist deren Begleichung Voraussetzung für dessen Abwicklung. Ist eine Rahmengebühr vorgesehen, wird vorbehaltlich anderer Bestimmungen ein Gebührenvorschuss verlangt. Der Gebührenvorschuss ist in Höhe der Untergrenze der Rahmengebühr festzusetzen. In den Fällen der Sätze 1 und 2 erfolgt die Gebührenerhebung vollständig automatisch und elektronisch, wenn die sonstigen Voraussetzungen von § 10 Absatz 1 Satz 3 des Wirtschafts-Portal-Gesetzes Nordrhein-Westfalen erfüllt sind.
Besonderer Teil
§ 6 Besonderheiten im Verfahren nach § 14 der Gewerbeordnung
(1) Bei Abwicklung der Gewerbeanzeige nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung über das Portal wird die Bescheinigung über den Empfang einer Gewerbeanzeige im Sinne des § 15 Absatz 1 der Gewerbeordnung im Namen der zuständigen Behörde vollständig automatisiert durch das Portal erteilt. Die Daten aus der Gewerbeanzeige werden mit einer Kopie der automatisiert erteilten Bescheinigung sowie des Belegs über die Zahlung der festgesetzten Gebühr an die zuständige Behörde übersandt.
(2) Die Übermittlung der Daten aus der Gewerbeanzeige an die in § 14 Absatz 8 der Gewerbeordnung genannten Stellen erfolgt unabhängig von der Art des Eingangs der Gewerbeanzeige durch die zuständigen Behörden über das Portal.
(3) Die Mitteilung der Finanzbehörden nach § 14 Absatz 4 der Gewerbeordnung an die zuständigen Behörden erfolgt über das Portal.
§ 7 Inkrafttreten und Berichtspflicht
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 1. Juli 2025 über die Erfahrungen mit dieser Verordnung und die Notwendigkeit ihres Fortbestehens.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Fussnoten
In Kraft getreten am 3. Juli 2020 (GV. NRW. S. 514). |
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