Verordnung zur Bestimmung der maßgebenden Einwohnerzahl nach § 96 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Verordnung zur Bestimmung der maßgebenden Einwohnerzahl nach § 96 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Vom 17. Juli 2013 (Fn 1)
Auf Grund des § 96 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 861), wird verordnet:
§ 1
(1) Ist nach Gesetzen und Verordnungen eine Einwohnerzahl maßgebend, so bemisst sie sich nach den anlässlich des Zensus 2011 zum Stichtag 9. Mai 2011 ermittelten und durch den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) - Geschäftsbereich Statistik - gegenüber den Gemeinden festgestellten Ergebnissen, soweit sie vollziehbar festgestellt sind und sich aus dieser Verordnung nichts Abweichendes ergibt.
(2) Solange das Ergebnis nach Absatz 1 gegenüber der Gemeinde nicht vollziehbar festgestellt ist, ist für die Gemeinde das Ergebnis der Volkszählung vom 25. Mai 1987 maßgeblich; § 2 bleibt von dieser Regelung unberührt.
§ 2
(1) Maßgebende Einwohnerzahl für die Bestimmung der Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Regionalräte und des Braunkohlenausschusses nach dem Landesplanungsgesetz NRW vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung ist die von IT. NRW - Geschäftsbereich Statistik - jährlich zum Stichtag 30. Juni des vorausgehenden Jahres auf der Grundlage des Zensus 2011 fortgeschriebene Bevölkerung.
(2) Maßgebende Einwohnerzahl für die Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen der Weiterbildung sowie für die Mindestzahl der jährlich durchzuführenden Unterrichtsstunden nach dem Weiterbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2000 (GV. NRW. S. 390) in der jeweils geltenden Fassung ist die von IT. NRW - Geschäftsbereich Statistik - jährlich zum Stichtag 31. Dezember des Vorvorjahres auf der Grundlage des Zensus 2011 fortgeschriebene Bevölkerung.
(3) Für die Bestimmung der Einwohnerzahl nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 2013 vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 167) ist die anlässlich der Volkszählung vom 25. Mai 1987 ermittelte und von IT. NRW -Geschäftsbereich Statistik - fortgeschriebene Bevölkerung maßgeblich.
(4) Maßgebende Einwohnerzahl für die Beteiligung der Gemeinden an den förderfähigen Investitionsmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886) in der jeweils geltenden Fassung durch § 17 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157) in der jeweils geltenden Fassung ist die von IT. NRW - Geschäftsbereich Statistik - jährlich zum Stichtag 31. Dezember des Vorvorjahres auf der Grundlage des Zensus 2011 fortgeschriebene Bevölkerung.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung zur Bestimmung der maßgebenden Einwohnerzahl nach § 96 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 2. Oktober 1988 (GV. NRW. S. 408) aufgehoben.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Der Minister für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen
Fussnoten
In Kraft getreten am 25. Juli 2013 (GV. NRW. S. 473); geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2016 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten am 17. März 2016. |
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§ 2 Absatz 4 angefügt durch Verordnung vom 29. Februar 2016 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten am 17. März 2016. |
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