Europäische Verwaltungszusammenarbeitsverordnung - EuVwZV
DE - Landesrecht NRW

Verordnung zur Regelung der europäischen Verwaltungszusammenarbeit (Europäische Verwaltungszusammenarbeitsverordnung - EuVwZV)

Verordnung zur Regelung der europäischen Verwaltungszusammenarbeit (Europäische Verwaltungszusammenarbeitsverordnung - EuVwZV)
Vom 12. Januar 2010 (Fn 1)
(Artikel 2 der Verordnung zur Anpassung dienstleistungsrelevanter Verfahren und zur Regelung der europäischen Verwaltungszusammenarbeit in Nordrhein-Westfalen vom 12. Januar 2010 (GV. NRW. S. 24))
Auf Grund des § 1 des Gesetzes zur Regelung der Zuständigkeit in Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung der europäischen Verwaltungszusammenarbeit vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 861) wird verordnet:

§ 1 Verfahren im Rahmen des Vorwarnmechanismus

Eine Unterrichtung im Sinne von Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG ist unverzüglich über die fachlich unmittelbar übergeordnete Behörde an den Koordinator im Rahmen des Vorwarnmechanismus (Vorwarnkoordinator) zu leiten.

§ 2 Einrichtung einer zentralen Stelle

Bei Hilfeleistungen und Hilfeersuchen (§ 8a Absatz 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils gültigen Fassung) hat sich die zuständige Behörde einer zentralen Stelle zu bedienen. Dies gilt nicht, wenn sie an das zu diesem Zweck eingerichtete Binnenmarktinformationssystem angeschlossen ist.

§ 3 Zuständigkeit

Die Aufgabe des Vorwarnkoordinators (§ 1), der zentralen Stelle (§ 2) sowie der Verbindungsstelle (§ 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung der Zuständigkeit in Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung der europäischen Verwaltungszusammenarbeit) nimmt das für Wirtschaft zuständige Ministerium wahr.

§ 4 Inkrafttreten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 29. Dezember 2009 in Kraft. Das für Wirtschaft zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung erstmalig bis zum 31. Dezember 2012 und danach alle fünf Jahre über die Auswirkungen dieser Verordnung.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Die Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Fussnoten

Fn 1

GV. NRW. 2010 S. 24, in Kraft getreten mit Wirkung vom 29. Dezember 2009.

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