Gesetz zur Regelung der Zuständigkeit in Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung der europäischen Verwaltungszusammenarbeit
DE - Landesrecht NRW

Gesetz zur Regelung der Zuständigkeit in Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung der europäischen Verwaltungszusammenarbeit

Gesetz zur Regelung der Zuständigkeit in Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung der europäischen Verwaltungszusammenarbeit
Vom 17. Dezember 2009 (Fn 1)
(Artikel 2 des Gesetzes über die europäische Verwaltungszusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 861))

§ 1 Verordnungsermächtigung

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einer oder mehreren Behörden des Landes die Zuständigkeit als Verbindungsstelle gemäß Artikel 28 und als Koordinator im Rahmen des Vorwarnmechanismus gemäß Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG zu übertragen.
(2) Die Landesregierung wird außerdem ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Ersuchen von oder an Behörden in Nordrhein-Westfalen um Hilfeleistung gemäß §§ 8a bis 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen über eine oder mehrere zentrale Stellen zu leiten sind und welche Stelle oder Stellen diese Aufgabe übernehmen.

§ 2 Inkrafttreten, Berichtspflicht

Dieses Gesetz tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft. Das für Wirtschaft zuständige Ministerium berichtet im Einvernehmen mit dem Innenministerium der Landesregierung erstmalig zum 28. Dezember 2012 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrung mit dieser Zuständigkeitsregelung.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Die Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
Der Innenminister
Der Minister für Generationen, Familie, Frauen und Integration
Der Minister für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien

Fussnoten

Fn 1

GV. NRW. S. 861, in Kraft getreten am 28. Dezember 2009.

Markierungen
Leseansicht