Digitalerprobungsverordnung MWIDE
DE - Landesrecht NRW

Verordnung zur Erprobung digitaler Formen der Aufgabenerledigung in der Verwaltung und zur Fortentwicklung des E-Governments im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie (Digitalerprobungsverordnung MWIDE)

Verordnung zur Erprobung digitaler Formen der Aufgabenerledigung in der Verwaltung und zur Fortentwicklung des E-Governments im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie (Digitalerprobungsverordnung MWIDE)
Vom 5. Mai 2022 (Fn 1)
Auf Grund des § 25a Absatz 1 Nummer 1 und 2 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551), der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) neu gefasst worden ist, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie im Einvernehmen mit dem Beauftragten der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik und dem Ministerium des Innern:
Abschnitt 1 Vertragsschluss des Landesbetriebs Information und Technik Nordrhein-Westfalen per E-Mail

§ 1 Voraussetzungen

(1) Abweichend von § 57 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, kann der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) öffentlich-rechtliche Verträge mit Behörden im Sinne des § 1 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551) in der jeweils geltenden Fassung unter den Voraussetzungen des Absatz 2 per E-Mail schließen.
(2) Ein Vertrag nach Absatz 1 kann per E-Mail wirksam nur geschlossen werden, wenn 
1. das Auftragsvolumen des Vertrages maximal 5 000 000 Euro abzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer beträgt,
2. die Vertragsparteien für den Vertragsschluss keine externen Dritten bevollmächtigen,
3. zum Vertragsschluss ausschließlich dienstliche E-Mail-Adressen verwendet werden, die eine Individualisierung der Absenderin oder des Absenders zulassen,
4. sich aus der Betreffzeile der E-Mail ergibt, dass es sich um ein Vertragsangebot, eine Vertragsannahme oder einen Vertragsschluss handelt und
5. alle weiteren Wirksamkeitsvoraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages aus §§ 54 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen erfüllt sind.
(3) Die Vertragsparteien stellen für ihren Bereich sicher, dass die zeichnende Person zum Vertragsschluss befugt ist. Dienstanweisungen, Hauserlasse und vergleichbare interne Vorgaben zu Zeichnungs- und Abstimmungsprozessen sowie zu Wertgrenzen sind dabei zu beachten. Die weiteren Vorgaben der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 2014 (MBl. NRW. S. 826), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 6. April 2021 (MBl. NRW. S. 206) geändert worden ist, sind einzuhalten.

§ 2 Aufbewahrung und Archivierung

Die E-Mails nach § 1 unterliegen den gesetzlichen Aufbewahrungs- und Archivierungsvorschriften. Insbesondere ist § 11 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen zu beachten.
Abschnitt 2 Vertragsschluss der d-NRW AöR per E-Mail

§ 3 Voraussetzungen

(1) Abweichend von § 57 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen kann die d-NRW AöR öffentlich-rechtliche Verträge mit Behörden im Sinne des § 1 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 per E-Mail schließen.
(2) Ein Vertrag nach Absatz 1 kann per E-Mail wirksam nur geschlossen werden, wenn
1. das Auftragsvolumen des Vertrages
a) mit Behörden des Landes maximal 1 000 000 Euro abzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer oder
b) mit anderen Behörden im Sinne des Absatz 1 maximal 100 000 Euro abzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer beträgt,
2. die Vertragsparteien für den Vertragsschluss keine außerhalb der Behörde stehenden natürlichen oder juristischen Personen bevollmächtigen,
3. zum Vertragsschluss ausschließlich dienstliche E-Mail-Adressen verwendet werden, die eine Individualisierung der Absenderin oder des Absenders zulassen,
4. sich aus der Betreffzeile der E-Mail ergibt, dass es sich um ein Vertragsangebot, eine Vertragsannahme oder einen Vertragsabschluss handelt und
5. alle weiteren Wirksamkeitsvoraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages aus §§ 54 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen erfüllt sind.
(3) Die Vertragsparteien stellen für ihren Bereich sicher, dass die zeichnende Person zum Vertragsschluss befugt ist. Dienstanweisungen, Hauserlasse und vergleichbare interne Vorgaben zu Zeichnungs- und Abstimmungsprozessen sowie zu Wertgrenzen sind dabei zu beachten. Die weiteren Vorgaben der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 2014 (MBl. NRW. S. 826), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 6. April 2021 (MBl. NRW. S. 206) geändert worden ist, sind einzuhalten.

§ 4 Aufbewahrung und Archivierung

Die E-Mails nach § 3 unterliegen den gesetzlichen Aufbewahrungs- und Archivierungsvorschriften. Insbesondere ist § 11 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen zu beachten.
Abschnitt 3 Bekanntgabe und Zustellung von Verwaltungsakten der Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster, welche in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie erlassen werden, durch Bereitstellung zum Datenabruf

§ 5 Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Abruf über öffentlich zugängliche Netze

Abweichend von § 41 Absatz 2a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gilt § 5 Absatz 3 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechend für elektronische Verwaltungsakte der Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster, welche in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie erlassen werden, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Postfachs nach § 2 Absatz 7 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, das Bestandteil eines Nutzerkontos nach § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes ist, ein Postfach bei der digitalen Verfahrensplattform „BMWi Überbrückungshilfe“ (https://ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/) oder der digitalen Antragsplattform „Elster Unternehmenskonto – Außerordentliche Wirtschaftshilfe - Direktantrag“ (https://ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/), beide betrieben vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz unter Beteiligung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat sowie aller sechzehn Bundesländer, tritt.

§ 6 Zustellung von Verwaltungsakten durch Abruf über öffentlich zugängliche Netze

(1) Abweichend von § 5 Absatz 4 bis 7 des Landeszustellungsgesetzes vom 7. März 2006 (GV. NRW. S. 94) in der jeweils geltenden Fassung kann ein elektronischer Verwaltungsakt der Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln oder Münster auch dadurch zugestellt werden, dass er von der oder dem Beteiligten oder einer von ihr oder ihm bevollmächtigten Person über öffentlich zugängliche Netze über eines der in § 5 genannten Portale abgerufen wird. § 5 Absatz 3 Satz 2 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. Die abrufberechtige Person ist elektronisch über die Bereitstellung zu informieren. Die Bezirksregierung hat entweder in der Mitteilung über die Bereitstellung oder im Betreff der im Postfach abrufbaren Nachricht das Dokument als Zustellungssache zu kennzeichnen.
(2) Eine Zustellung nach Absatz 1 Satz 1 setzt voraus, dass die oder der Beteiligte in diese Form der Zustellung eingewilligt hat. Eine Einwilligung kann insbesondere im Rahmen der digitalen Antragstellung für die Hilfsprogramme innerhalb der in § 5 genannten Portale abgegeben werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
(3) Der Verwaltungsakt gilt am dritten Tag, nachdem die Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsakts zum Abruf an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als zugestellt. Der Zugang der Benachrichtigung wird vermutet, wenn die Bezirksregierung die Benachrichtigung nachweislich an eine von der abrufberechtigten Person zur Verfügung gestellten E-Mailadresse versandt hat. Weist die abrufberechtigte Person unwiderleglich nach, dass die Benachrichtigung nicht oder nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung zugegangen ist, gilt der Verwaltungsakt in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem die abrufberechtigte Person den Datenabruf durchgeführt hat.
Abschnitt 4 Bekanntgabe und Zustellung von Verwaltungsakten der Industrie- und Handelskammern durch Bereitstellung zum Datenabruf

§ 7 Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Abruf über öffentlich zugängliche Netze

Abweichend von § 41 Absatz 2a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gilt § 5 Absatz 3 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechend für elektronische Verwaltungsakte der Industrie- und Handelskammern sowie der Handwerkskammern in Nordrhein-Westfalen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Postfachs nach § 2 Absatz 7 des Onlinezugangsgesetzes, das Bestandteil eines Nutzerkontos nach § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes ist, ein Postfach eines von einer Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer zur Nutzung durch die Mitglieder zur Verfügung gestellten Portals tritt.

§ 8 Zustellung von Verwaltungsakten durch Abruf über öffentlich zugängliche Netze

(1) Abweichend von § 5 Absatz 4 bis 7 des Landeszustellungsgesetzes kann ein elektronischer Verwaltungsakt der Industrie- und Handelskammern sowie der Handwerkskammern auch dadurch zugestellt werden, dass er von der oder dem Beteiligten oder einer von ihr oder ihm bevollmächtigten Person über öffentlich zugängliche Netze von deren Postfach eines durch die Kammern für ihre Mitglieder zur Verfügung gestellten Portals abgerufen wird. Hierfür können auch mehrere Kammern ein gemeinsames Portal nutzen. § 5 Absatz 3 Satz 2 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. Die abrufberechtige Person ist elektronisch über die Bereitstellung zu informieren. Die Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer hat entweder in der Mitteilung über die Bereitstellung oder im Betreff der im Postfach abrufbaren Nachricht das Dokument als Zustellungssache zu kennzeichnen.
(2) Eine Zustellung nach Absatz 1 Satz 1 setzt voraus, dass die oder der Beteiligte in diese Form der Zustellung eingewilligt hat. Die Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer hat die oder den Beteiligten über die Rechtsfolgen der Zustellung durch Abruf über öffentlich zugängliche Netze bei Einholung der Einwilligung zu informieren.
(3) Der Verwaltungsakt gilt am dritten Tag, nachdem die Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsakts zum Abruf an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als zugestellt. Der Zugang der Benachrichtigung wird vermutet, wenn die Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer die Benachrichtigung nachweislich an eine von der abrufberechtigten Person zur Verfügung gestellten E-Mailadresse versandt hat. Weist die abrufberechtigte Person unwiderleglich nach, dass die Benachrichtigung nicht oder nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung zugegangen ist, gilt der Verwaltungsakt in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem die abrufberechtigte Person den Datenabruf durchgeführt hat.
Abschnitt 5 Schlussvorschriften

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Abschnitt 1 tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft.
(3) Abschnitt 2 tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft.
(4) Abschnitt 3 tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft.
(5) Abschnitt 4 tritt am 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen

Fussnoten

Fn 1

In Kraft getreten am 20. Mai 2022 (GV. NRW. S. 728).

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