Gesetz zur Regelung der Dienstaufsicht über die Bezirksregierungen in Personalangelegenheiten
DE - Landesrecht NRW

Gesetz zur Regelung der Dienstaufsicht über die Bezirksregierungen in Personalangelegenheiten

Gesetz zur Regelung der Dienstaufsicht über die Bezirksregierungen in Personalangelegenheiten
Vom 9. Mai 2000 (Fn 1) (Artikel 11 des Zweiten Modernisierungsgesetzes)

§ 1

(1) Für alle Beamtinnen und Beamten der Bezirksregierungen, die Fachaufgaben im Geschäftsbereich einer bestimmten obersten Landesbehörde wahrnehmen und hierfür eine spezielle Ausbildung besitzen, ist diese oberste Landesbehörde gleichzeitig die oberste Dienstbehörde im Sinne des § 3 Abs. 1 Landesbeamtengesetz. Satz 1 gilt für vergleichbare Angestellte entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte sowie für vergleichbare Angestellte, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Landesoberbergamt fachliche Aufgaben außerhalb des Geschäftsbereichs der für Bergbau zuständigen obersten Landesbehörde wahrgenommen haben; insoweit bliebt die für Bergbau zuständige oberste Landesbehörde oberste Dienstbehörde im Sinne von § 3 Abs. 1 Landesbeamtengesetz. Entsprechendes gilt für Beschäftigte, die zukünftig in der für Angelegenheiten des Bergbaus zuständigen Abteilung einer Bezirksregierung tätig werden. Die Landesregierung kann hiervon Ausnahmen zulassen.

§ 2

Für die aus dem Landesoberbergamt, dem Landesamt für Agrarordnung, dem Landesversorgungsamt und dem Landesamt für Ausbildungsförderung in die Bezirksregierungen übernommenen Beamtinnen und Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes bleibt für eine Übergangsfrist von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Fn 2) die jeweils zuständige oberste Landesbehörde oberste Dienstbehörde im Sinne des § 3 Abs. 1 Landesbeamtengesetz. Satz 1 gilt für vergleichbare Angestellte entsprechend.

§ 3 (Fn 3)

Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.

Fussnoten

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 462; geändert durch Artikel 8 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

Inkrafttreten: 1. Januar 2001.

Fn 3

§ 3 angefügt durch Artikel 8 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

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