Gesetz über die Errichtung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz - LANUV-Errichtungsgesetz -
Gesetz über die Errichtung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz - LANUV-Errichtungsgesetz -
Vom 12. Dezember 2006 (Fn 1)
(Artikel 5 des Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622))
§ 1 Rechtsform, Name und Sitz
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz wird als Landesoberbehörde nach § 6 Landesorganisationsgesetz (LOG NRW) vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) errichtet. Sein Sitz wird durch Organisationserlass bestimmt.
§ 2 Fachaufgaben
(1) Das Landesamt nimmt landesweit bedeutsame Verbraucherschutz- und Umweltaufgaben, insbesondere im Rahmen der Fachbereiche Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Immissionsschutz, Naturschutz und Landschaftspflege sowie Wasserwirtschaft wahr. In beiden vorgenannten Bereichen nimmt das Landesamt wissenschaftliche Aufgaben und die Beratung des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium), der Dienststellen seines Geschäftsbereiches und, soweit erforderlich, die Beratung Träger öffentlicher Verwaltung und der Gerichte wahr.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann dem Landesamt weitere Fachaufgaben zuweisen.
§ 3 (Fn 2) Hoheitliche Aufgaben
(1) Das Landesamt nimmt im Bereich des Verbraucherschutzes, insbesondere auf dem Gebiet der Veterinärangelegenheiten, der Lebensmittel- und der Futtermittelüberwachung, nach Maßgabe bestehender Zuständigkeitsvorschriften landesweit bedeutsame hoheitliche Aufgaben wahr. Die Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse auf dem Gebiet der Veterinärangelegenheiten sowie der Lebensmittel- und der Futtermittelüberwachung nimmt das Landesamt als Sonderordnungsbehörde im Sinne des § 12 Ordnungsbehördengesetz wahr.
(2) Das Landesamt nimmt im Bereich der Umweltaufgaben die landesweit bedeutsamen hoheitlichen Aufgaben „Durchführung der Falknerprüfung“ und „Verwaltung der Verwendung der Jagdabgabe für Maßnahmen nach § 57 Absatz 3 Nummern 2, 3 und 4 Landesjagdgesetz“ nach Maßgabe bestehender Zuständigkeitsvorschriften wahr. Die Aufgaben auf dem Gebiet der Falknerprüfung nimmt das Landesamt als Sonderordnungsbehörde im Sinne des § 12 Ordnungsbehördengesetz wahr.
(3) Das Ministerium wird ermächtigt, dem Landesamt nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung hoheitliche Aufgaben zu übertragen, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Fachaufgaben nach § 2 stehen.
§ 4 Organisation
Das Landesamt regelt in einem Organisationsplan die Einzelheiten seiner Organisation und legt in einem Geschäftsverteilungsplan die Zuständigkeiten für die jeweiligen Aufgaben nach § 2 fest. Organisationsplan und Geschäftsverteilungsplan bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
§ 5 Leitung des Landesamtes
Die Leitung des Landesamtes obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten. Ständige Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten ist die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident.
§ 6 Aufsicht
Aufsichtsbehörde ist das Ministerium. Dieses übt die Dienst- und Fachaufsicht aus.
§ 7 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz ist dem Landtag bis zum 1. Januar 2011 zu berichten.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Finanzminister
Die Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
Für den Innenminister die Justizministerin
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Die Ministerin für Schule und Weiterbildung
Der Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Hinweis: (Artikel 7 des Gesetzes zur Änderung des Landesjagdgesetzes und zur Änderung jagdlicher Vorschriften vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 254))
Fortführung der Verwaltungsverfahren
Laufende Verwaltungsverfahren des Landesbetriebes Wald und Holz NRW aus dem Aufgabenbereich, der dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz gemäß Artikel 2 übertragen worden ist, werden vom Landesamt fortgeführt.
Fussnoten
GV. NRW. S. 622, in Kraft getreten am 1. Januar 2007; geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 12. April 2014. |
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§ 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 12. April 2014. |
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