Artikel 1
DE - Landesrecht NRW

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen/Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW" (Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetz - BLBG) (Artikel 1)

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen/Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW" (Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetz - BLBG) (Artikel 1)
Vom 12. Dezember 2000 (Fn 1)

§ 1 Errichtung

(1) Zum 1. Januar 2001 wird unter dem Namen "Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen/Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW (BLB NRW)" ein teilrechtsfähiges Sondervermögen des Landes Nordrhein-Westfalen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung errichtet. Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW ist von dem übrigen Vermögen des Landes Nordrhein-Westfalen, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
(2) Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden.

§ 2 (Fn 4) Zweck, Umfang und Aufgaben

(1) Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW hat die Aufgabe, Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte für Zwecke des Landes nach kaufmännischen Grundsätzen zu erwerben, zu bewirtschaften, zu entwickeln und zu verwerten und dabei die baupolitischen Ziele des Landes zu beachten. Zur Gewährleistung der städtebaulichen Qualitäten bei herausragenden Baumaßnahmen des Landes mit stadtbildprägender Bedeutung hat der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW vor einer Investitionsentscheidung und/oder Einleitung der formalen Planung von Maßnahmen das Einvernehmen mit dem für Bauangelegenheiten zuständigen Ministerium herzustellen. Wird das Einvernehmen versagt, ist dies schriftlich oder elektronisch und unter Würdigung aller Besonderheiten des Einzelfalls zu begründen. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Bau- und Liegenschaftsbetrieb Fördermittel des Landes in Anspruch nehmen.
(2) Für diese Aufgabe werden das Allgemeine Grundvermögen und das Verwaltungsgrundvermögen sowie das Sondervermögen Grundstock gemäß § 6 Abs. 9 des Haushaltsgesetzes 2000 an den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW abgegeben. Ausgenommen hiervon sind das Grundvermögen der Forstwirtschaft und des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der gesetzlich geregelte Grundbesitz an landeseigenen Gewässern einschließlich der Ufergrundstücke und der der Unterhaltung und dem Hochwasserschutz dienenden Flächen und die öffentlichen Straßengrundstücke, sowie weitere bis zur Abgabe gem. Satz 1 vom Finanzministerium im Einvernehmen mit dem für Bauangelegenheiten zuständigen Ministerium bestimmte Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, die wegen ihrer Beschaffenheit oder Nutzung für eine Bewirtschaftung, Entwicklung oder Verwertung nach kaufmännischen Grundsätzen durch den Bau- und Liegenschaftsbetrieb ungeeignet sind.
(3) Das Sondervermögen Grundstock wird abweichend von § 61 Abs. 3 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung ohne Wert- und Aufwendungsersatz abgegeben. Das Allgemeine Grundvermögen und das Verwaltungsgrundvermögen werden gegen Wertersatz abgegeben. Das Finanzministerium kann zulassen, dass abweichend von § 61 Abs.3 Landeshaushaltsordnung für die Abgabe dieser Vermögensgegenstände nicht der volle Wert zu erstatten ist.
(4) Am 1. Januar 2001 bestehende Forderungen oder Verbindlichkeiten des Landes Nordrhein-Westfalen aus dem Erwerb, der Veräußerung, der Bebauung und der Vermietung und Verpachtung der abgegebenen Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte gehen auf den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW über.
(5) Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium später weitere Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte des Landes an den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW abgeben, wenn sie für eine Bewirtschaftung, Entwicklung oder Verwertung nach kaufmännischen Grundsätzen entsprechend dem Zweck des Bau- und Liegenschaftsbetriebes geeignet sind.
(6) Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW kann mit Zustimmung des Finanzministeriums Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte an das Land abgeben, wenn sie für eine Bewirtschaftung, Entwicklung oder Verwertung nach kaufmännischen Grundsätzen entsprechend dem Zweck des Bau- und Liegenschaftsbetriebes ungeeignet sind.
(7) Über erfolgte Abgaben von einzelnen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten in den Fällen von Absatz 5 und 6, deren Wert 3 Millionen Deutsche Mark übersteigt, ist dem Landtag unverzüglich zu berichten.

§ 3 (Fn 4) Verwaltung, Haftung

(1) Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW wird vom Finanzministerium verwaltet.
(2) Bei dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb wird ein Verwaltungsrat gebildet. Das Nähere regelt der Finanzminister.
(3) Für Verbindlichkeiten des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW haftet das Land.

§ 4 (Fn 2) Parlamentarische Kontrolle

In Angelegenheiten des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW ist die Landesregierung dem Landtag bzw. einem von ihm zu benennenden Ausschuss gegenüber jederzeit und umfassend rechenschaftspflichtig. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 30. Juni 2013 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.

§ 5 Rechtsverhältnisse der Beamten, Arbeiter und Angestellten

(1) Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW kann Beamte, Angestellte und Arbeiter beschäftigen.
(2) Die Beamten des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW sind Landesbeamte, die Angestellten und Arbeiter des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW stehen im Dienst des Landes.
(3) Die Beschäftigten der Staatlichen Bauämter und der Fortbildungseinrichtung des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport, lichthof, werden zum 1. Januar 2001 auf den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW übergeleitet.

§ 6 (Fn 3) Personalvertretung

(1) Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW ist eine Dienststelle im Sinne des § 1 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG NRW).
(2) Einem gemäß § 52 des Landespersonalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG NRW) bei dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW zu bildenden Gesamtpersonalrat werden bis zum 30. Juni 2012 die Aufgaben eines Hauptpersonalrates (§ 50 Abs. 1 LPVG NRW) beim Finanzministerium übertragen.

§ 7 Wirtschaftsführung

(1) Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW ist wie ein Wirtschaftsunternehmen nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Für die Nutzung von Vermögensgegenständen und für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW ist ein Entgelt zu entrichten. Für die Medizinischen Einrichtungen der Hochschulen kann eine Rechtsverordnung gemäß § 41 Abs. 1 des Hochschulgesetzes abweichende Regelungen treffen.
(2) Soweit die wirtschaftliche Lage des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW es erfordert, erfolgt nach Maßgabe des Haushaltsplans eine Zuführung aus dem Landeshaushalt an den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW.

§ 8 Geschäftsjahr, Wirtschaftsplan

(1) Das Geschäftsjahr des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW ist das Haushaltsjahr.
(2) Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW stellt für jedes Geschäftsjahr rechtzeitig vor dessen Beginn einen Wirtschaftsplan auf. Der Wirtschaftsplan umfasst einen zielbestimmenden Erfolgs- und Finanzplan sowie eine Stellenübersicht. Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung des Finanzministeriums. Das gleiche gilt für wesentliche Änderungen während des Geschäftsjahres. Das Finanzministerium kann Vorschriften über die Gliederung des Wirtschaftsplans erlassen.
(3) Der Wirtschaftsplan ist dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen.

§ 9 Beschaffung/Verwertung

Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte dürfen vom Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW für Zwecke des Landes erworben oder auf sonstige Weise beschafft werden, wenn sie für die Erfüllung von Landesaufgaben in absehbarer Zeit erforderlich sind. Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen, um die Entwicklungs- und Verwertungsmöglichkeit von vorhandenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten durch Zukauf zu erweitern. Gesetzliche und vertragliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 10 Kreditermächtigung

Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW hat die Befugnis, bis zur Höhe der eigenfinanzierten Investitionen im Sinne des § 13 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) zuzüglich der fälligen Kredittilgungen selbständig Kredite aufzunehmen.

§ 11 Kassenwirtschaft

Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW erhält die erforderlichen Kassenmittel vom Land. Nicht benötigte Kassenmittel führt der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW an das Land ab. Die erhaltenen und abgeführten Kassenmittel werden verzinst. Das Nähere regelt das Finanzministerium.

§ 12 Jahresabschluss

(1) Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW stellt am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss nach kaufmännischen Grundsätzen auf.
(2) Das Finanzministerium stellt den Jahresabschluss fest und entscheidet über die Ergebnisverwendung.
(3) Der Jahresabschluss wird als Anhang der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt.

§ 13 Prüfung des Jahresabschlusses

Der Jahresabschluss ist in entsprechender Anwendung des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu prüfen. Das Finanzministerium bestellt den Abschlussprüfer im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.

§ 14 (Fn 4) Ermächtigungen

Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Landtags durch Rechtsverordnung von den Regelungen der Landeshaushaltsordnung abweichende besondere Vorschriften über die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW zu erlassen.

§ 15 In-Kraft-Treten

Das Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident
Der Finanzminister
Der Innenminister
Der Minister für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr
Der Minister für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport

Fussnoten

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 754; geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 3. 2. 2004 (GV. NRW. S. 85), in Kraft getreten am 17. Februar 2004; Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Februar 2008 (GV. NRW. S. 190), in Kraft getreten am 27. März 2008; Gesetz vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 184), in Kraft getreten am 31. März 2010; Artikel 62 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 4 Satz 2 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes v. 3. 2. 2004 (GV. NRW. S. 85); in Kraft getreten am 17. Februar 2004; § 4 Satz 2 neu gefasst durch Gesetz vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 184), in Kraft getreten am 31. März 2010.

Fn 3

§ 6 Abs. 2 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Februar 2008 (GV. NRW. S. 190), in Kraft getreten am 27. März 2008.

Fn 4

§ 2, § 3 und § 14 geändert durch Gesetz vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 184), in Kraft getreten am 31. März 2010.

Fn 5

§ 2: Absatz 1 und 6 geändert durch Gesetz vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 184), in Kraft getreten am 31. März 2010; Absatz 3 geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

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