Bekanntmachung zu dem Abkommen über die Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen
    DE - Landesrecht NRW

    Bekanntmachung zu dem Abkommen über die Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen

    Bekanntmachung zu dem Abkommen über die Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen
    Vom 26. Oktober 1993 (Fn 1, 2)
    Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 7. Oktober 1993 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Abkommen über die Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen zugestimmt.
    Das Abkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.
    Das Inkrafttreten des Abkommens nach seinem Artikel III wird gesondert bekanntgemacht.
    Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen
    Abkommen über die Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen
    Das Land Baden-Württemberg,
    der Freistaat Bayern,
    das Land Berlin,
    das Land Brandenburg,
    die Freie Hansestadt Bremen,
    die Freie und Hansestadt Hamburg,
    das Land Hessen,
    das Land Mecklenburg-Vorpommern,
    das Land Niedersachsen,
    das Land Nordrhein-Westfalen,
    das Land Rheinland-Pfalz,
    das Saarland,
    der Freistaat Sachsen,
    das Land Sachsen-Anhalt,
    das Land Schleswig-Holstein und
    das Land Thüringen
    schließen, vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, folgendes Abkommen:

    Artikel I Beitritt

    Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (neue Länder) treten dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen vom 14. Oktober 1970, geändert durch Abkommen vom 30. Mai 1974 und vom 21. Oktober 1982, bei.

    Artikel II Finanzierungsregelung

    Bis zur Durchführung eines gesamtdeutschen Länderfinanzausgleichs gilt für die in Artikel 11 Abs. 1 und 2 des Abkommens bestimmte Aufteilung des anderweitig nicht gedeckten Finanzbedarfs des Instituts folgende Regelung:
    Der Finanzbedarf für das Institut wird von den alten Ländern einschließlich Berlin (Gebietsteil West) nach Artikel 11 Abs. 2 des Abkommens getragen. Eine Beteiligung der neuen Länder einschließlich Berlin (Gebietsteil Ost) an der Grundfinanzierung des Instituts erfolgt nicht. Der durch die Ausdehnung des Aufgabenbereichs auf die neuen Länder und den östlichen Teil Berlins bedingte Finanzbedarf (beitrittsbedingter Bedarf) wird von den neuen Ländern und Berlin allein getragen. Der von den neuen Ländern und Berlin aufzubringende Anteil wird nach der Bevölkerungszahl umgelegt. Die Aufteilung des gemeinsamen Zuschusses wird in dem Haushaltsplan ausgewiesen.

    Artikel III Inkrafttreten

    Dieses Abkommen tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den vertragschließenden Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz hinterlegt wird (Fn 3).
    Berlin, den 17. Juni 1993
    Für das Land Baden-Württemberg
    Ministerpräsident Erwin Teufel
    Für den Freistaat Bayern
    Ministerpräsident Dr. Edmund Stoiber
    Für das Land Berlin
    Regierender Bürgermeister Eberhard Diepgen
    Für das Land Brandenburg
    Ministerpräsident Dr. h. c. Manfred Stolpe
    Für die Freie Hansestadt Bremen
    Bürgermeister Klaus Wedemeier
    Für die Freie und Hansestadt Hamburg
    Chef der Senatskanzlei Senator Dr. Thomas Mirow
    Für das Land Hessen
    Ministerpräsident Hans Eichel
    Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
    Ministerpräsident Dr. Berndt Seite
    Für das Land Niedersachsen
    Ministerpräsident Gerhard Schröder
    Für das Land Nordrhein-Westfalen
    Ministerpräsident Dr. h. c. Johannes Rau
    Für das Land Rheinland-Pfalz
    Ministerpräsident Rudolf Scharping
    Für das Saarland
    Ministerpräsident Oskar Lafontaine
    Für den Freistaat Sachsen
    Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
    Für das Land Sachsen-Anhalt
    Ministerpräsident Prof. Dr. Werner Münch
    Für das Land Schleswig-Holstein
    Ministerpräsidentin Heide Simonis
    Für das Land Thüringen
    Ministerpräsident Dr. Bernhard Vogel
    Zusatz
    Bekanntmachung des Inkrafttretens des Abkommens über die Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP)
    Vom 30. August 1994 (GV. NRW. S. 728)
    Nachdem alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz hinterlegt worden sind, ist das Abkommen nach seinem Artikel III am 1. August 1994 in Kraft getreten.
    Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen

    Fussnoten

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