Bekanntmachung zu dem Abkommen über die Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen
DE - Landesrecht NRW

Bekanntmachung zu dem Abkommen über die Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen

Bekanntmachung zu dem Abkommen über die Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen
Vom 26. Oktober 1993 (Fn 1, 2)
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 7. Oktober 1993 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Abkommen über die Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen zugestimmt.
Das Abkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.
Das Inkrafttreten des Abkommens nach seinem Artikel III wird gesondert bekanntgemacht.
Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen
Abkommen über die Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
das Land Thüringen
schließen, vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, folgendes Abkommen:

Artikel I Beitritt

Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (neue Länder) treten dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen vom 14. Oktober 1970, geändert durch Abkommen vom 30. Mai 1974 und vom 21. Oktober 1982, bei.

Artikel II Finanzierungsregelung

Bis zur Durchführung eines gesamtdeutschen Länderfinanzausgleichs gilt für die in Artikel 11 Abs. 1 und 2 des Abkommens bestimmte Aufteilung des anderweitig nicht gedeckten Finanzbedarfs des Instituts folgende Regelung:
Der Finanzbedarf für das Institut wird von den alten Ländern einschließlich Berlin (Gebietsteil West) nach Artikel 11 Abs. 2 des Abkommens getragen. Eine Beteiligung der neuen Länder einschließlich Berlin (Gebietsteil Ost) an der Grundfinanzierung des Instituts erfolgt nicht. Der durch die Ausdehnung des Aufgabenbereichs auf die neuen Länder und den östlichen Teil Berlins bedingte Finanzbedarf (beitrittsbedingter Bedarf) wird von den neuen Ländern und Berlin allein getragen. Der von den neuen Ländern und Berlin aufzubringende Anteil wird nach der Bevölkerungszahl umgelegt. Die Aufteilung des gemeinsamen Zuschusses wird in dem Haushaltsplan ausgewiesen.

Artikel III Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den vertragschließenden Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz hinterlegt wird (Fn 3).
Berlin, den 17. Juni 1993
Für das Land Baden-Württemberg
Ministerpräsident Erwin Teufel
Für den Freistaat Bayern
Ministerpräsident Dr. Edmund Stoiber
Für das Land Berlin
Regierender Bürgermeister Eberhard Diepgen
Für das Land Brandenburg
Ministerpräsident Dr. h. c. Manfred Stolpe
Für die Freie Hansestadt Bremen
Bürgermeister Klaus Wedemeier
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Chef der Senatskanzlei Senator Dr. Thomas Mirow
Für das Land Hessen
Ministerpräsident Hans Eichel
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Ministerpräsident Dr. Berndt Seite
Für das Land Niedersachsen
Ministerpräsident Gerhard Schröder
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Ministerpräsident Dr. h. c. Johannes Rau
Für das Land Rheinland-Pfalz
Ministerpräsident Rudolf Scharping
Für das Saarland
Ministerpräsident Oskar Lafontaine
Für den Freistaat Sachsen
Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Für das Land Sachsen-Anhalt
Ministerpräsident Prof. Dr. Werner Münch
Für das Land Schleswig-Holstein
Ministerpräsidentin Heide Simonis
Für das Land Thüringen
Ministerpräsident Dr. Bernhard Vogel
Zusatz
Bekanntmachung des Inkrafttretens des Abkommens über die Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP)
Vom 30. August 1994 (GV. NRW. S. 728)
Nachdem alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz hinterlegt worden sind, ist das Abkommen nach seinem Artikel III am 1. August 1994 in Kraft getreten.
Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen

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