Verordnung zur Bestimmung der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen
DE - Landesrecht NRW

Verordnung zur Bestimmung der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Bestimmung der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen
Vom 24. März 2017 (Fn 1)
Auf Grund des § 2 Satz 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 210) verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:

§ 1 Lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen

Lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums sind die Organisationseinheiten, deren Aufgaben die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Informations- und Kommunikationstechnik oder die Aufrechterhaltung der Inneren Sicherheit sind.

§ 2 Inkrafttreten, Evaluierung

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das für Inneres zuständige Ministerium überprüft die Auswirkungen dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2025.
Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fussnoten

Fn 1

In Kraft getreten am 6. April 2017 (GV. NRW. S. 382).

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