KWahlO
DE - Landesrecht NRW

Kommunalwahlordnung (KWahlO)

Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Vom 31. August 1993 (Fn 1)
Inhaltsübersicht (Fn 33)

I. Wahlorgane und Wahlbehörden

§ 1

Aufgaben der Vertretung

§ 2

Aufgaben des Wahlausschusses

§ 3

Aufgaben des Wahlleiters

§ 4

Aufgaben des Bürgermeisters

§ 5

Aufgaben der Aufsichtsbehörden

§ 6

Allgemeine Vorschriften für Wahlausschüsse

§ 7

Wahlvorsteher und Wahlvorstand

§ 8

Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand

§ 9

Beweglicher Wahlvorstand

§ 10

Sonderstimmbezirke

II. Wählerverzeichnis und Wahlschein

§ 11

Führung des Wählerverzeichnisses, Datenschutz

§ 12

Eintragung der Wahlberechtigten

§ 13

Benachrichtigung der Wahlberechtigten

§ 14

Bekanntmachung über Wählerverzeichnisse und Wahlscheine

§ 15

Einsicht in das Wählerverzeichnis

§ 16

Einspruch und Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis

§ 17

Berichtigung des Wählerverzeichnisses

§ 18

Abschluß des Wählerverzeichnisses

§ 19

Wahlscheinantrag

§ 20

Erteilung von Wahlscheinen, Datenschutz

§ 21

Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen

§ 22

Vermerk im Wählerverzeichnis

§ 23

Einspruch und Beschwerde gegen die Versagung eines Wahlscheins

III. Wahlvorschläge, Wahlvorbereitung

§ 24

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

§ 25

Nachweis von Satzung und Programm

§ 26

Inhalt und Form der Wahlvorschläge für die Wahlbezirke, Datenschutz

§ 27

Vorprüfung der Wahlvorschläge für die Wahlbezirke durch den Wahlleiter

§ 28

Zulassung der Wahlvorschläge in den Wahlbezirken

§ 29

Beschwerde gegen Entscheidungen des Wahlausschusses

§ 30

Bekanntmachung der Wahlvorschläge für die Wahlbezirke

§ 31

Reservelisten

§ 32

Stimmzettel, Stimmzettelschablonen, Umschläge

IV. Durchführung der Wahl

§ 33

Wahlbekanntmachung

§ 34

Ausstattung des Wahlvorstandes

§ 34a

Wahlräume

§ 35

Wahlkabine

§ 36

Wahlurnen

§ 37

Wahltisch

§ 38

Eröffnung der Wahlhandlung

§ 39

Öffentlichkeit der Wahl, Ordnung im Wahlraum

§ 40

Stimmabgabe

§ 41

Stimmabgabe behinderter Wähler

§ 42

Vermerk über die Stimmabgabe

§ 43

Stimmabgabe mit Wahlschein

§ 44

Schluß der Wahlhandlung

V. Besondere Regelungen der Stimmabgabe

§ 45

Wahl in Sonderstimmbezirken

§ 46

Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren Alten- und Pflegeheimen

§ 47

Stimmabgabe in Klöstern

§ 48

Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten

VI. Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse, Wahlniederschrift

§ 49

Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk

§ 50

Zählung der Wähler

§ 51

Zählung der Stimmen

§ 52

Ungültige Stimmen

§ 53

Schnellmeldungen

§ 54

Wahlniederschrift

§ 55

Abschluß des Wahlgeschäfts

VII. Durchführung der Briefwahl

§ 56

Briefwahl

§ 57

Aufgaben des Bürgermeisters bei der Briefwahl

§ 58

Tätigkeit des Briefwahlvorstandes

§ 59

Ermittlung des Briefwahlergebnisses

§ 60

Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl durch den Briefwahlvorstand

VIII. Verteilung der Sitze

§ 61

Feststellung des Wahlergebnisses

§ 62

Benachrichtigung der Gewählten

§ 63

Veröffentlichung des Wahlergebnisses

IX. Nachwahlen

§ 64

X. Wahlprüfung, Ausscheiden und Ersatz von Vertretern

§ 65

Bekanntgabe von Entscheidungen

§ 66

Wahlprüfung

§ 67

Wiederholungswahl

§ 68

Verzicht

§ 69

Ersatzbestimmung von Vertretern

XI. Wahl der Bezirksvertretungen

§ 70

Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften

§ 71

Aufforderung zur Einreichung von Listenwahlvorschlägen

§ 72

Listenwahlvorschläge

§ 73

Stimmzettel

§ 74

Anwendung einzelner Bestimmungen

§ 75

Gleichzeitige Wahl des Rates und der Bezirksvertretungen

XIa. Wahl der Bürgermeister und Landräte

§ 75 a

Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften

§ 75 b

Wahlvorschläge

§ 75 c

Stimmzettel

§ 75 d

Anwendung einzelner Bestimmungen

§ 75 e

Abwahl von Bürgermeistern und Landräten

XI b. Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr

§ 75 f

Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften

§ 75 g

Stimmbezirke, Wahlvorstände, Wahlräume, Wählerverzeichnis, Wahlbenachrichtigung

§ 75 h

Wahlscheine, Briefwahlunterlagen

§ 75 i

Aufforderung zur Einreichung von Listenwahlvorschlägen

§ 75 j

Inhalt und Form der Listenwahlvorschläge

§ 75 k

Stimmzettel, Wahlurne

§ 75 l

Wahlbekanntmachung

§ 75 m

Ausübung der Briefwahl

§ 75 n

Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

§ 75 o

Nachwahlen

XII. Allgemeine Vorschriften

§ 76

Funktionsbezeichnungen

§ 77

Wahlkosten

§ 78

Feststellung der Bevölkerungs- und Einwohnerzahlen und der Zahl der Wahlberechtigten

§ 79

Beschaffung von Vordrucken und Stimmzetteln

§ 80

Wahlstatistik

§ 81

Sicherung der Wahlunterlagen

§ 82

Vernichtung von Wahlunterlagen

§ 83

Öffentliche Bekanntmachung

§ 84

(aufgehoben)

XIII. Gleichzeitige Durchführung mit
Parlamentswahlen

§ 85

Grundsatz

§ 86

Stimmbezirk, Wahlraum, Wahlorgane

§ 87

Wählerverzeichnis und Wahlbenachrichtigung

§ 88

Mitteilungspflichten bei Umzügen

§ 89

Stimmzettel, Wahlurne, Verfahren bei der Stimmabgabe

§ 90

Wahlscheine, Briefwahlunterlagen

§ 91

Bekanntmachungen

§ 92

Ermittlung der Wahlergebnisse

§ 93

Gleichzeitige Durchführung mit der Bundestags- oder Landtagswahl

§ 94

Übergangsregelung zur Bestimmung der Einwohnerzahl nach § 4 Absatz 2 Satz 3 und 4 sowie nach § 15 Absatz 2 Satz 3 Kommunalwahlgesetz

XIV. Schlussbestimmung

§ 95

Inkrafttreten

Anlagen (Fn 2)
Anlage 1 Zu § 12 Absatz 7 und 8 Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger
Anlage 2 Zu § 13 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1, §§ 70, 75 a, 75 g Absatz 3 Wahlbenachrichtigung
Anlage 3 Zu § 13 Absatz 2 Satz 2, §§ 70, 75 a, 75 h Absatz 1 Wahlscheinantrag
Anlage 4 Zu § 18 Absatz 1 Satz 2, §§ 70, 75 a, 75 f Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses
Anlage 5a Zu § 20 Absatz 2, §§ 70, 75 a Wahlschein - Einzelne Wahlen
Anlage 5b Zu § 20 Absatz 2, §§ 75 a, 75 h Absatz 1 Wahlschein - Bürgermeisterwahl, Gemeinderatswahl, Landratswahl, Kreistagswahl und Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr
Anlage 5c Zu § 20 Absatz 2, § 75 Absatz 4 Satz 1, §§ 75 a, 75 h Absatz 1 Wahlschein - Oberbürgermeisterwahl, Ratswahl, Bezirksvertretungswahl und Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr
Anlage 6 Zu § 20 Absatz 4, § 32 Absatz 4, §§ 70, 75 a, 75 m Absatz 2 Satz 1 Stimmzettelumschlag für die Briefwahl - Vorder- und Rückseite -
Anlage 7 Zu § 20 Absatz 4, § 32 Abs. 5, §§ 70, 75 a, 75 m Absatz 2 Satz 2 Wahlbriefumschlag - Vorder- und Rückseite -
Anlage 8a Zu § 20 Absatz 4, §§ 70, 75 a Merkblatt für die Briefwahl - Einzelne Wahlen - Vorder- und Rückseite -
Anlage 8b Zu § 20 Absatz 4, §§ 75 a, 75 h Absatz 2 Merkblatt für die Briefwahl - Gemeinderatswahl, Bürgermeisterwahl, Kreistagswahl, Landratswahl und Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr - Vorder- und Rückseite -
Anlage 8c Zu § 75 Absatz 4 Satz 2, §§ 75 a, 75 h Absatz 2 Merkblatt für die Briefwahl - Ratswahl, Oberbürgermeisterwahl, Bezirksvertretungswahl und Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr - Vorder- und Rückseite -
Anlage 9a Zu § 26 Absatz 4 Nummer 3, § 31 Absatz 3 Satz 3 Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerber für die Wahlbezirke und die Reserveliste - Gemeinderatswahl und Kreistagswahl
Anlage 9b Zu § 72 Absatz 4 Nummer 3 Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Listenwahlvorschläge für die Bezirksvertretungswahl
Anlage 9c Zu § 75 b Absatz 4 Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung des Bewerbers für das Amt des (Ober-)Bürgermeisters und des Landrats
Anlage 9d Zu § 75 j Absatz 4 Nummer 3 Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Listenwahlvorschläge für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr
Anlage 10a Zu § 26 Absatz 4 Nummer 3 Versicherung an Eides statt für die Aufstellung der Bewerber für die Wahlbezirke und die Reserveliste
Anlage 10b Zu § 72 Absatz 4 Nummer 3 Versicherung an Eides statt für die Aufstellung der Bewerber für die Listenwahlvorschläge der Bezirksvertretungswahlen
Anlage 10c Zu § 75 b Absatz 4 Versicherung an Eides statt für die Aufstellung des Bewerbers für das Amt des (Ober-)Bürgermeisters und des Landrats
Anlage 10d Zu § 75 j Absatz 4 Nummer 3 Versicherung an Eides statt für die Aufstellung der Bewerber für die Listenwahlvorschläge der Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr
Anlage 11a Zu § 26 Absatz 1 Satz 1 Wahlvorschlag für die Wahl im Wahlbezirk mit Zustimmungserklärung und Wählbarkeitsbescheinigung
Anlage 11b Zu § 31 Absatz 1 Satz 1 Wahlvorschlag für die Reserveliste mit Zustimmungserklärungen und Wählbarkeitsbescheinigung
Anlage 11c Zu § 72 Absatz 1 Satz 1 Listenwahlvorschlag für die Bezirksvertretungswahl mit Zustimmungserklärungen und Wählbarkeitsbescheinigung
Anlage 11d Zu § 75b Absatz 2 Wahlvorschlag für die Wahl des (Ober-)Bürgermeisters und des Landrats mit Zustimmungserklärung und Wählbarkeitsbescheinigung
Anlage 11e Zu § 75 j Absatz 1 Listenwahlvorschlag für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr
Anlage 12a Zu § 26 Absatz 4 Nummer 1 Zustimmungserklärung (Wahlbezirksvorschlag)
Anlage 12b Zu § 31 Absatz 3 Satz 5, § 72 Absatz 4 Nummer 1 Zustimmungserklärung (Reserveliste und Listenwahlvorschlag)
Anlage 12c Zu § 75 b Absatz 4 Zustimmungserklärung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag ((Ober-)Bürgermeister und Landrat)
Anlage 12d Zu § 75 j Absatz 4 Nummer 1 Zustimmungserklärung zur Aufnahme in den Listenwahlvorschlag für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr
Anlage 13a Zu § 26 Absatz 4 Nummer 2, § 72 Absatz 4 Nummer 2 Wählbarkeitsbescheinigung (Vertretungen)
Anlage 13b Zu § 75 b Absatz 4 Wählbarkeitsbescheinigung ((Ober-)Bürgermeister und Landrat)
Anlage 13c Zu § 75 j Absatz 4 Nummer 2 Wählbarkeitsbescheinigung (Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr)
Anlage 14a Zu § 26 Absatz 3 Satz 1 Unterstützungsunterschrift für einen Wahlvorschlag im Wahlbezirk
Anlage 14b Zu § 31 Absatz 3 Satz 2, § 72 Absatz 3 Satz 2 Unterstützungsunterschrift für eine Reserveliste/einen Listenwahlvorschlag
Anlage 14c Zu § 75 b Absatz 3 Unterstützungsunterschrift für einen Wahlvorschlag zur Wahl des (Ober-) Bürgermeisters und des Landrats
Anlage 14d Zu § 75 j Absatz 3 Satz 2 Unterstützungsunterschrift für einen Listenwahlvorschlag zur Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr
Anlage 15 Zu § 26 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, § 72 Absatz 3 Satz 1, §§ 75 a, 75 j Absatz 3 Satz 4 Wahlrechtsbescheinigung
Anlage 16 Zu § 28 Absatz 6, §§ 70, 75 a, 75 j Absatz 7 Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses
Anlage 17a Zu § 32 Absatz 1 Satz 1 Stimmzettel - Gemeinderatswahl und Kreistagswahl
Anlage 17b Zu § 73 Absatz 1 Stimmzettel - Bezirksvertretungswahl
Anlage 17c Zu § 75 c Stimmzettel - Wahl des (Ober-)Bürgermeisters und des Landrats
Anlage 17d Zu § 75 d Stimmzettel - Stichwahl des (Ober-)Bürgermeisters und des Landrats
Anlage 17e Zu § 75 c Stimmzettel - Wahl des (Ober-)Bürgermeisters und des Landrats bei nur einem Bewerber
Anlage 17f Zu § 75 e Stimmzettel - Abwahl des (Ober-)Bürgermeisters und des Landrats
Anlage 17g Zu § 75 k Absatz 2 Satz 1 Stimmzettel - Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr
Anlage 18a Zu § 54 Absatz 1 Satz 1, §§ 75 a, 75 n Absatz 3 Wahlniederschrift - Bürgermeisterwahl, Gemeinderatswahl, Landratswahl, Kreistagswahl und Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr
Anlage 18b Zu §§ 74, 75 a, 75 n Absatz 3 Wahlniederschrift - Oberbürgermeisterwahl, Ratswahl, Bezirksvertretungswahl und Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr
Anlage 19a Zu § 58 Absatz 3 Satz 1, §§ 75 a, 75 n Absatz 3 Briefwahlniederschrift - Bürgermeisterwahl, Gemeinderatswahl, Landratswahl, Kreistagswahl und Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr
Anlage 19b Zu § 58 Absatz 3 Satz 1, §§ 74, 75 a, 75 n Absatz 3 Briefwahlniederschrift - Oberbürgermeisterwahl, Ratswahl, Bezirksvertretungswahl und Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr
Anlage 19c Zu § 75 d Briefwahlniederschrift - nur (Ober-)Bürgermeisterwahl und Landratswahl
Anlage 20a Zu § 60 Satz 4, §§ 75 a, 75 n Absatz 3 Ergänzung zur Briefwahlniederschrift - Bürgermeisterwahl, Gemeinderatswahl, Landratswahl, Kreistagswahl und Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr
Anlage 20b Zu § 60 Satz 4, §§ 74, 75 a, 75 n Absatz 3 Ergänzung zur Briefwahlniederschrift - Oberbürgermeisterwahl, Ratswahl, Bezirksvertretungswahl und Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr
Anlage 21 Zu § 58 Absatz 5 Satz 2, §§ 70, 75 a, 75 f Mitteilung des Briefwahlvorstands an den Wahlvorstand des Stimmbezirks
Anlage 22 Zu § 58 Absatz 6 Satz 2, §§ 70, 75 a, 75 f Empfangsbescheinigung durch den Wahlvorstand des Stimmbezirks
Anlage 23 Zu § 53 Absatz 2 Satz 1, §§ 70, 75 a, 75 f Schnellmeldung an den Wahlleiter
Anlage 24a Zu § 53 Absatz 3 Schnellmeldung an das für Inneres zuständige Ministerium (Vertretung der kreisfreien Stadt und des Kreises)
Anlage 24b Zu § 75 d i. V. m. § 53 Absatz 3 Schnellmeldung an das für Inneres zuständige Ministerium (Wahl des Oberbürgermeisters und des Landrats)
Anlage 25a Zu § 61 Absatz 1 Satz 5, §§ 70, 75 a Zusammenstellung des endgültigen Wahlergebnisses der allgemeinen Kommunalwahlen
Anlage 25b Zu § 75 n Absatz 3 Zusammenstellung des endgültigen Wahlergebnisses der Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr in der Gemeinde durch den Wahlleiter der Gemeinde
Anlage 25c Zu § 75 n Absatz 3 Zusammenstellung des endgültigen Wahlergebnisses der Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr durch den Wahlleiter des Regionalverbands Ruhr
Anlage 26a Zu § 61 Absatz 5 Satz 1 Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses zur Feststellung des Wahlergebnisses - Gemeinderatswahl und Kreistagswahl
Anlage 26b Zu § 74 Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses zur Feststellung der Ergebnisse der Bezirksvertretungswahlen
Anlage 26c Zu § 75 d in Verbindung mit § 61 Absatz 5 Satz 1 Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses zur Feststellung des Ergebnisses der Wahl des (Ober-)Bürgermeisters und des Landrats
Anlage 26d Zu § 75 n Absatz 3 Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses der Gemeinde zur Feststellung des Ergebnisses der Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr in der Gemeinde
Anlage 26e Zu § 75 n Absatz 3 Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses des Regionalverbands Ruhr zur Feststellung des Ergebnisses der Wahl der Verbandsversammlung im Wahlgebiet
Aufgrund des § 50 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1993 (GV. NW. S. 521) (Fn 3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1995 (GV. NW. S. 1198), und des § 96 Abs. 1 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 21. Dezember 1976 (GV. NW. S. 438) (Fn 4), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 1992 (GV. NW. S. 446), wird verordnet:
I. Wahlorgane und Wahlbehörden

§ 1 (Fn 6) Aufgaben der Vertretung

Der für das Wahlgebiet zuständigen Vertretung obliegen folgende Aufgaben:
1. die Beisitzer des Wahlausschusses und ihre Stellvertreter zu wählen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes vom 30. Juni 1988 (GV. NRW. S. 454, ber. S, 509) in der jeweils geltenden Fassung (im weiteren Text: des Gesetzes), § 6 Abs. 1),
2. die Entscheidung über eine Verringerung der Zahl der zu wählenden Vertreter für die folgende Wahlperiode zu treffen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes),
3. einen Wahlprüfungsausschuß zu bestellen und über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen zu beschließen (§ 40 Abs. 1 des Gesetzes),
4. darüber zu entscheiden, ob ein Vertreter seinen Sitz verloren hat, weil die Voraussetzungen seiner Wählbarkeit nach der Wahl weggefallen sind (§ 44 Abs. 1 des Gesetzes),
5. gegebenenfalls zu beschließen, daß ein Mitglied, dessen Wahl für ungültig erklärt ist oder das durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit seinen Sitz verloren hat, vorläufig nicht an der Arbeit der Vertretung teilnehmen darf (§§ 40 Abs. 4, 44 Abs. 1 des Gesetzes).

§ 2 (Fn 5) Aufgaben des Wahlausschusses

(1) Dem für das Wahlgebiet zuständigen Wahlausschuss obliegen folgende Aufgaben:
1. das Wahlgebiet in Wahlbezirke einzuteilen (§ 4 Absatz 1 des Gesetzes),
2. über Verfügungen des Wahlleiters bei der Prüfung von Wahlvorschlägen zu entscheiden, wenn die Vertrauensperson den Wahlausschuss anruft (§ 18 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes),
3. über die Zulassung der Wahlvorschläge zu entscheiden (§ 18 Absatz 3 des Gesetzes),
4. das Wahlergebnis festzustellen (§ 34 Absatz 1 des Gesetzes).
(2) Dem Wahlausschuss der Gemeinde obliegt es, einen früheren Beginn der Wahlzeit festzusetzen, wenn besondere Gründe es erfordern (§ 14 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes).
(3) Der Wahlausschuss des Kreises entscheidet über Beschwerden gegen die Zurückweisung oder Zulassung von Wahlvorschlägen durch die Wahlausschüsse der kreisangehörigen Gemeinden. Der Landeswahlausschuss entscheidet über Beschwerden gegen die Zurückweisung oder Zulassung von Wahlvorschlägen durch die Wahlausschüsse der kreisfreien Städte und Kreise und des Regionalverbands Ruhr sowie in allen Fällen, in denen die oberste Aufsichtsbehörde gegen die Zulassung oder Zurückweisung eines Wahlvorschlags Beschwerde eingelegt hat (§ 18 Absatz 4 des Gesetzes).

§ 3 (Fn 33) Aufgaben des Wahlleiters

Dem Wahlleiter obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. den Vorsitz im Wahlausschuss zu führen (§ 2 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes),
2. bei einem Verzicht auf das Amt des Wahlleiters oder des stellvertretenden Wahlleiters (§ 2 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes) den Verzicht schriftlich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen,
3. die Einteilung des Wahlgebiets in Wahlbezirke bekanntzugeben (§ 6 des Gesetzes, § 24 Satz 2 Nummer 2); vereinfachte Bekanntmachung genügt,
4. die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses und ihrer Vertreter bekanntzumachen (§ 6 Absatz 1 Satz 2); vereinfachte Bekanntmachung genügt,
5. zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufzufordern (§ 24), Wahlvorschläge entgegenzunehmen (§ 15 Absatz 1, § 16 Absatz 3 des Gesetzes) und zur Beseitigung etwaiger Mängel aufzufordern (§ 18 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes, § 27 Absatz 1),
6. bei der Vorbereitung und Durchführung der Entscheidungen des Wahlausschusses über die Wahlvorschläge mitzuwirken sowie die zugelassenen Wahlvorschläge öffentlich bekanntzumachen (§ 18 Absatz 3, § 19 Absatz 1 des Gesetzes, §§ 27 bis 30),
7. die Nummernfolge der Wahlvorschläge festzusetzen (§§ 32 Absatz 2 und 75c Satz 5 und 6) sowie die Stimmzettel zu beschaffen (§ 79 Absatz 4),
8. die Schnellmeldungen zu erstatten (§ 53),
9. das Los bei Stimmengleichheit (§ 32 Satz 3 und § 46 c Absatz 2 Satz 4 und 6 des Gesetzes) oder bei gleichen Zahlenbruchteilen im Verhältnisausgleich (§ 33 Absatz 2 Satz 6 und Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes) zu ziehen,
10. das Wahlergebnis einschließlich der Namen der gewählten Bewerber öffentlich bekanntzugeben (§ 35 Absatz 2 des Gesetzes, § 63),
11. die Gewählten von der Wahl zu benachrichtigen (§ 35 Absatz 1 des Gesetzes, § 62),
12. erforderlichenfalls die Wahl abzusagen und bekannt zu geben, dass eine Nachwahl stattfinden wird (§ 64 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1),
13. die Entscheidung der Vertretung über den Verlust eines Sitzes wegen Wegfalls der Wählbarkeitsvoraussetzungen öffentlich bekanntzugeben (§ 44 Absatz 1 des Gesetzes, § 65),
14. den Nachfolger aus der Reserveliste oder das Freibleiben des Sitzes festzustellen und öffentlich bekanntzugeben (§ 45 Absatz 6 des Gesetzes),
15. den Verlust des Sitzes auf Grund eines Parteiverbots gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes, auf Grund einer Entscheidung nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes und auf Grund einer Entscheidung nach Artikel 32 Abs. 2 der Landesverfassung festzustellen und öffentlich bekanntzugeben (§ 46 Absatz 4 des Gesetzes),
16. Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 5 des Gesetzes.

§ 4 (Fn 5) Aufgaben des Bürgermeisters

Dem Bürgermeister obliegen bei Gemeinde- und Kreiswahlen und bei der Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Zahl der Mitglieder des Wahlvorstandes zu bestimmen, sowie den Wahlvorsteher, den stellvertretenden Wahlvorsteher und die Beisitzer zu berufen oder den Wahlvorsteher mit der Berufung der Beisitzer zu beauftragen (§ 2 Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Gesetzes, § 7 Abs. 1 und 3),
2. die Zahl der Briefwahlvorstände und ihrer Mitglieder zu bestimmen, die Briefwahlvorsteher, die stellvertretenden Briefwahlvorsteher und die Beisitzer zu berufen (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes, § 8), die Wahlbriefe entgegenzunehmen, die Tätigkeit der Briefwahlvorstände vorzubereiten (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes, §§ 56, 57) und die Wahlbezirke zu bestimmen, für die der Briefwahlvorstand auch das Ergebnis der Briefwahl ermittelt (§ 57 Abs. 3),
3. darüber zu entscheiden, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 8 des Gesetzes vorliegt, sofern der Rat ihm diese Entscheidung übertragen hat (§ 29 Abs. 2 der Gemeindeordnung),
4. die Wahlbezirke, soweit erforderlich, in Stimmbezirke einzuteilen (§ 5 Abs. 1 des Gesetzes, § 10),
5. dem Landrat die Abgrenzung der Wahl- und Stimmbezirke mitzuteilen und einen Abdruck der Wahlbekanntmachung zu übersenden, wenn Gemeinde- und Kreiswahlen gleichzeitig stattfinden (§ 5 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes, § 33 Abs. 3),
6. Wahlscheine zu erteilen und über Einsprüche zu entscheiden (§ 9 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 3 des Gesetzes, §§ 20 bis 23),
7. das Wählerverzeichnis aufzustellen, es zur Einsichtnahme bereitzuhalten und dies öffentlich bekannt zu machen, die eingetragenen Wahlberechtigten schriftlich zu benachrichtigen, über Einsprüche zu entscheiden und das Wählerverzeichnis nach Abschluss rechtzeitig dem Wahlvorsteher zu übergeben (§§ 10 und 11 Abs. 3 des Gesetzes, §§ 11 bis 18 und 34 Nr. 1 und 2),
8. die für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen Bescheinigungen auszustellen (§ 26 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 2),
9. Ort, Zeit und nähere Einzelheiten der Wahl bekanntzugeben (§ 33),
10. bei der Stimmabgabe in besonderen Fällen mitzuwirken (§§ 45 bis 48),
11. öffentlich bekannt zu geben, bei welchem oder welchen Post- oder Zustellunternehmen amtliche Wahlbriefumschläge ohne besondere Versendungsform innerhalb des Bundesgebietes eingeliefert werden können (§ 56 Abs. 5).

§ 5 (Fn 33) Aufgaben der Aufsichtsbehörden

Die Aufsichtsbehörden (§ 120 Gemeindeordnung, § 57 der Kreisordnung, § 22 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr) wachen darüber, dass die Kommunalwahlen und die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr im Einklang mit den Gesetzen durchgeführt werden. Hierbei sind sie insbesondere zuständig,
1. über Beschwerden gegen die Entscheidung des Bürgermeisters wegen Versagung von Wahlscheinen zu entscheiden (§ 9 Absatz 3, § 11 Absatz 4 des Gesetzes),
2. über Beschwerden gegen die Entscheidung des Bürgermeisters wegen der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses zu entscheiden (§ 11 Absatz 4 des Gesetzes),
3. Beschwerde gegen die Entscheidungen der Wahlausschüsse zu erheben, wenn sie die Vorschriften des Wahlgesetzes oder der Wahlordnung bei der Entscheidung über die Zulassung von Wahlvorschlägen für verletzt halten (§ 18 Absatz 4 des Gesetzes),
4. bei der Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen oder einzelnen Neuwahlen mitzuwirken, insbesondere den Tag der Nachwahl (§ 21 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes), den Tag der Wiederholungswahl (§ 42 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes) und den Wahltag bei einzelnen Neuwahlen (§ 14 Absatz 1 Satz 3, § 22 Absatz 2, § 42 Absatz 5 des Gesetzes) festzusetzen,
5. Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl (§ 39 Absatz 1 des Gesetzes), gegen den Beschluss der Vertretung über den Verlust eines Sitzes (§ 44 Abs. 1 des Gesetzes) und gegen die Feststellung des Nachfolgers oder des Freibleibens des Sitzes durch den Wahlleiter (§ 45 Absatz 6 des Gesetzes) zu erheben,
6. Klage gegen den Beschluss der Vertretung über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahl (§ 41 des Gesetzes) und über den Verlust eines Sitzes (§ 44 des Gesetzes) sowie gegen die Entscheidung des Wahlleiters über den Nachfolger oder das Freibleiben des Sitzes (§ 45 Absatz 6 des Gesetzes) zu erheben,
7. über die Verteilung der Wahlkosten zu entscheiden, falls sich die für das jeweilige Wahlgebiet zuständigen Gebietskörperschaften nicht auf einen billigen Ausgleich einigen (§ 47 Satz 3 des Gesetzes, § 77),
8. einen anderen Termin für die Stichwahl festzusetzen, wenn besondere Umstände es erfordern (§ 46 c Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes).

§ 6 (Fn 33) Allgemeine Vorschriften für Wahlausschüsse

(1) Für jeden Beisitzer des Wahlausschusses soll die Vertretung einen Stellvertreter wählen. Die Namen der Beisitzer des Wahlausschusses und ihrer Stellvertreter sollen vom Wahlleiter öffentlich bekanntgemacht werden; vereinfachte Bekanntmachung genügt.
(2) Ort, Zeit und Gegenstand der Beratungen des Wahlausschusses sind öffentlich bekanntzumachen; vereinfachte Bekanntmachung, verbunden mit dem Hinweis, daß jedermann Zutritt zu der Sitzung hat, genügt. Der Wahlleiter weist die Beisitzer in der Ladung darauf hin, daß der Wahlausschuß ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig ist.
(3) Der Vorsitzende verpflichtet die Beisitzer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten. Die Mitglieder des Wahlausschusses sind nicht gehindert, an einer Entscheidung mitzuwirken, die sich auf ihre Wahl oder Bewerbung erstreckt.
(4) Zur Abgeltung des den Beisitzern des Wahlausschusses durch die Teilnahme an der Sitzung entstandenen Aufwandes kann ein Sitzungstagegeld gewährt werden. Auf die Entschädigung für den Verdienstausfall und die Erstattung von Vertretungskosten und Fahrkosten finden die für die Ausschüsse der jeweiligen kommunalen Vertretung des Wahlgebiets geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Die Beisitzer des Landeswahlausschusses werden nach den Grundsätzen entschädigt, welche für die Landtagsabgeordneten bei der Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse des Landtags gelten.

§ 7 (Fn 5) Wahlvorsteher und Wahlvorstand

(1) Der Bürgermeister bestimmt die Zahl der Beisitzer im Rahmen des § 2 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes.
(2) Bei verbundenen Wahlen und gleichzeitiger Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr wird nur ein Wahlvorstand für jeden Stimmbezirk gebildet.
(3) Der Bürgermeister beruft nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten der Gemeinde den Wahlvorsteher und dessen Stellvertreter sowie die Beisitzer des Wahlvorstandes. Die Beisitzer können auch im Auftrag des Bürgermeisters vom Wahlvorsteher berufen werden. § 2 Abs. 7 des Gesetzes bleibt unberührt.
(4) Der Bürgermeister oder in seinem Auftrag der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter.
(5) Der Bürgermeister hat die Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unterrichten, daß ein ordnungsmäßiger Ablauf der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist.
(6) Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter werden, wenn sie nicht schon für ihr Hauptamt verpflichtet sind, vom Bürgermeister vor der Wahl zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet. Die Verpflichtung der Beisitzer obliegt dem Wahlvorsteher zu Beginn der Wahlhandlung (§ 38 Abs. 1). Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.
(7) Der Wahlvorstand wird vom Bürgermeister oder in seinem Auftrag vom Wahlvorsteher einberufen. Er tritt am Wahltage rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahlraum zusammen. Er sorgt für die ordnungsmäßige Durchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes.
(8) Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein.
(9) Der Wahlvorstand ist beschlußfähig
- während der Wahlhandlung, wenn mindestens drei Mitglieder,
- bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder,
darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind. Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte, die nicht zugleich Wahlbewerber im Wahlbezirk sein dürfen, zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist; sie sind vom Wahlvorsteher nach § 38 Abs. 1 Satz 1 zu verpflichten.
(10) Bei Bedarf stellt der Bürgermeister dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.
(11) Den Mitgliedern des Wahlvorstandes kann für den Wahltag ein Erfrischungsgeld gewährt werden.

§ 8 (Fn 31) Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand

(1) Für die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände gilt § 7 entsprechend.
(2) Der Bürgermeister bestimmt, wieviel Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltag feststellen zu können.

§ 9 (Fn 31) Beweglicher Wahlvorstand

Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sollen bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich bewegliche Wahlvorstände gebildet werden. Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zuständigen Stimmbezirks oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern des Wahlvorstandes. Der Bürgermeister kann jedoch auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Stimmbezirks des Wahlbezirks der Gemeinde mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.

§ 10 (Fn 31) Sonderstimmbezirke

(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll der Bürgermeister bei entsprechendem Bedürfnis Sonderstimmbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden.
(2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderstimmbezirk zusammengefaßt werden.
(3) Wird ein Sonderstimmbezirk nicht gebildet, gilt § 9 entsprechend.
II. Wählerverzeichnis und Wahlschein

§ 11 (Fn 5) Führung des Wählerverzeichnisses, Datenschutz

(1) Der Bürgermeister legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Stimmbezirk (§ 5 Abs. 1 des Gesetzes) ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und Wohnung an. Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden.
(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. Es enthält bei verbundenen Wahlen zwei Spalten, sonst eine Spalte, für Vermerke über die Stimmabgabe und eine Spalte für Bemerkungen. Wähler, die bei verbundenen Wahlen nicht für die Gemeindewahl wahlberechtigt sind, werden in der betreffenden Spalte mit dem Vermerk ,,Nicht wahlberechtigt" oder ,,N" bezeichnet.
(3) Der Bürgermeister sorgt dafür, daß die Unterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig vorhanden sind, daß diese vor Wahlen rechtzeitig angelegt werden können.
(4) Hinsichtlich der für die Führung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheines verarbeiteten personenbezogenen Daten erfolgt die Information der betroffenen Person abweichend von § 5 Absatz 8 des Landesdatenschutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. L 119 vom 4.5. 2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; ABl. L 127 vom 23.5.2018 S. 2) durch die Bekanntmachung nach §§ 9 und 26 des Gesetzes in Verbindung mit § 14 dieser Verordnung.         
(5) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten besteht abweichend von § 5 Absatz 8 des Landesdatenschutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 und Absatz 3 der Datenschutz-Grundverordnung das Recht auf Auskunft und das Recht auf Erhalt einer Kopie abschließend durch das unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 4 des Gesetzes in Verbindung mit § 15 dieser Verordnung gewährleistete Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und das Recht auf Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis.
(6) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten besteht abweichend von § 5 Absatz 8 des Landesdatenschutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 16 und Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend durch die unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 16 dieser Verordnung gewährleisteten Einspruchsrechte.

§ 12 (Fn 5) Eintragung der Wahlberechtigten

(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, gemeldet sind. In den Fällen des § 10 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Gesetzes sind die Wahlberechtigten unverzüglich nach ihrer Anmeldung in das Wählerverzeichnis einzutragen. Hierauf sollen sie bei der Anmeldung hingewiesen werden.
(2) Wahlberechtigte, die nicht nach Absatz 1 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen worden sind, werden bis zum Beginn der Einsichtsfrist (§ 10 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes) auf Antrag eingetragen. Zuständig für die Eintragung von Wahlberechtigten, die sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten, ohne eine Wohnung innezuhaben, ist die Gemeinde, in der sie sich am Stichtag aufhalten oder aufgehalten haben. § 11 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes und § 16 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Verlegen Wahlberechtigte, die nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, nach dem Stichtag ihre Wohnung aus dem Wahlgebiet oder wird ihre Wohnung im Wahlgebiet zur Nebenwohnung, so sind sie aus dem Wählerverzeichnis zu streichen.
(4) In den Fällen des § 10 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Gesetzes sind die Betroffenen im Wählerverzeichnis der Fortzugsgemeinde zu streichen. Sie sollen bei ihrer Anmeldung darauf entsprechend hingewiesen werden.
(5) Wahlberechtigte, die nach dem Stichtag und bis zu dem Tag des Endes der Einsichtsfrist (§ 10 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes) ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung,
a) innerhalb der Gemeinde von einem Wahlbezirk in einen anderen verlegen oder
b) innerhalb desselben Kreises von einer Gemeinde in eine andere verlegen,
sollen bei der Anmeldung darauf hingewiesen werden, dass sie von Amts wegen in das Wählerverzeichnis des für die neue Wohnung maßgeblichen Stimmbezirks eingetragen werden und nur dort wählen können, und dass bereits erhaltene Wahlscheine und abgegebene Briefwahlstimmen ungültig werden (§ 20 Abs. 8).
(6) Wahlberechtigte, die nach der Einsichtsfrist (§ 10 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes) ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung innerhalb des Kreises von einer Gemeinde in eine andere verlegen, sollen bei der Anmeldung darauf hingewiesen werden, dass sie für die Kreiswahl von Amts wegen in das Wählerverzeichnis der Gemeinde der neuen Wohnung oder Hauptwohnung aufgenommen werden und dort nur für die Kreiswahl wählen können, und dass in der Fortzugsgemeinde bereits abgegebene Briefwahlstimmen ungültig werden (§ 27 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes).
(7) Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach den melderechtlichen Vorschriften von der Meldepflicht befreit sind, sind auf Antrag in das Wählerverzeichnis einzutragen, der bis zum 16. Tag vor der Wahl zu stellen ist. Sie sind hierüber spätestens am 42. Tag vor der Wahl in geeigneter Form vom Bürgermeister zu unterrichten.
(8) Der Antrag nach Absatz 7 Satz 1 muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift sowie Staatsangehörigkeit enthalten und persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. In seinem Antrag hat der Unionsbürger durch Abgabe einer Versicherung an Eides Statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung zu erbringen. Gegenstand der Versicherung an Eides Statt ist eine Erklärung
1. über seine Staatsangehörigkeit,
2. über seine Anschrift in der Gemeinde,
3. dass er am Wahltag seit mindestens dem 16. Tag vor der Wahl im Wahlgebiet ununterbrochen eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung innehaben wird.
Der Bürgermeister kann die Vorlage eines gültigen Identitätsausweises und eines Nachweises über die Wohnung und den Zeitpunkt des Innehabens der Wohnung verlangen. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 41 gilt entsprechend. Bedient sich der Wahlberechtigte einer Hilfsperson, so hat diese an Eides Statt zu versichern, daß sie den Antrag entsprechend den Angaben des Wahlberechtigten ausgefüllt hat und daß die darin gemachten Angaben nach ihrer Kenntnis der Wahrheit entsprechen. Für den Antrag ist das Muster der Anlage 1 zu verwenden. Der Bürgermeister ist zur Abnahme der Versicherungen an Eides Statt zuständig; er ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

§ 13 (Fn 33) Benachrichtigung der Wahlberechtigten

(1) Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Wählerverzeichnis benachrichtigt der Bürgermeister alle Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, nach dem Muster der Anlage 2 (Wahlbenachrichtigung). In den Fällen des § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Gesetzes benachrichtigt der Bürgermeister die Wahlberechtigten unverzüglich nach der Anmeldung.
(2) Die Wahlbenachrichtigung soll enthalten:
1. den Familiennamen, die Vornamen und die Wohnung des Wahlberechtigten,
2. den Stimmbezirk und den Wahlraum und die Angabe, ob dieser barrierefrei ist,
3. die Wahlzeit,
4. die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
5. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung und den gültigen Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis, oder einen Reisepass zur Wahl mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass das Wahlrecht auch bei Verlust der Wahlbenachrichtigung ausgeübt werden kann,
5a. die Belehrung, dass jeder Wahlberechtigte nach § 25 des Gesetzes sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,
6. die Belehrung, dass die Wahlbenachrichtigung nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt,
7. einen Hinweis, wo Wahlberechtigte Informationen über barrierefreie Wahlräume und Hilfsmittel erhalten können,
8. die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheins und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen. Sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten,
a) dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn der Wahlberechtigte in einem anderen Stimmbezirk seines Wahlbezirks oder durch Briefwahl wählen will,
b) dass der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 19 Absatz 3), und
c) dass Wahlschein und Briefwahlunterlagen an eine andere Person als den Wahlberechtigten persönlich nur ausgehändigt werden dürfen, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 20 Absatz 5),
9. gegebenenfalls den Hinweis, dass der Stimmbezirk in eine repräsentative Wahlstatistik (§ 50 Absatz 2 des Gesetzes) oder eine wahlstatistische Auszählung (§ 50 Absatz 4 des Gesetzes) einbezogen ist und mit Stimmzetteln gewählt wird, die mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen versehen sind.
Die Rückseite der Wahlbenachrichtigung muss einen Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins nach dem Muster der Anlage 3 enthalten.

§ 14 (Fn 5) Bekanntmachung über Wählerverzeichnisse und Wahlscheine

Der Bürgermeister macht spätestens am 24. Tage vor der Wahl öffentlich bekannt,
1. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann,
2. dass innerhalb der Einsichtsfrist beim Bürgermeister Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes, § 16),
3. wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein beantragt werden kann (§ 19 und 20 Absatz 2),
4. bis zu welchem Tage vor der Wahl den Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, spätestens eine Wahlbenachrichtigung zugeht (§ 13 Abs. 1),
5. wie durch Briefwahl gewählt wird (§ 56).

§ 15 (Fn 16) Einsicht in das Wählerverzeichnis

(1) Die Gemeindebehörde hält das Wählerverzeichnis während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit.
(2) Bei Führung im automatisierten Verfahren kann die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis auch durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen (§ 17 Abs. 3) im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von Bediensteten der Gemeindeverwaltung bedient werden.
(3) Innerhalb der Einsichtsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

§ 16 (Fn 5) Einspruch und Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis

(1) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Bürgermeister einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen.
(2) Will der Bürgermeister einem Einspruch gegen die Eintragung eines anderen stattgeben, so hat er diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben (§ 11 Abs. 2 des Gesetzes).
(3) Der Bürgermeister hat seine Entscheidung dem Einspruchsführer und dem Betroffenen spätestens am zehnten Tage vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt der Bürgermeister in der Weise statt, daß er dem Wahlberechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen läßt.
(4) Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Bürgermeisters ist bei diesem schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Bürgermeister legt die Beschwerde, sofern er ihr nicht sogleich abhilft, mit den Vorgängen unverzüglich der Aufsichtsbehörde vor. Diese hat über die Beschwerde spätestens am vierten Tage vor der Wahl zu entscheiden; Absatz 2 gilt entsprechend. Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und dem Bürgermeister bekanntzugeben.
(5) Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Einlegung von Einspruch oder Beschwerde der Hilfe einer anderen Person bedienen. § 41 dieser Verordnung gilt entsprechend.

§ 17 (Fn 5) Berichtigung des Wählerverzeichnisses

(1) Nach Beginn der Einsichtsfrist sind die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur zulässig
a) aufgrund eines rechtzeitigen Einspruchs (§ 10 Abs. 5, 1. Teilsatz und § 11 Abs. 1 des Gesetzes),
b) zur Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten (§ 10 Abs. 5, 2. Teilsatz des Gesetzes); dazu gehört auch, daß Wahlberechtigte aus dem Wahlgebiet fortziehen oder die Wohnung zur Nebenwohnung wird,
c) im Falle nachträglich ausgestellter Wahlscheine (§ 38 Abs. 2).
Die Pflicht zur Eintragung von Amts wegen nach § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Gesetzes bleibt unberührt.
(2) Im Falle der Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten gilt § 16 Abs. 2 bis 4 entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 16 Abs. 3 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 16 Abs. 4 Satz 3) gilt nur, wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem zwölften Tage vor der Wahl bekannt werden.
(3) Alle vom Beginn der Einsichtsfrist ab vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte ,,Bemerkungen" zu erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren an Stelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten, zu versehen.

§ 18 (Fn 9) Abschluß des Wählerverzeichnisses

(1) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tage vor der Wahl abzuschließen. Der Abschluß wird nach dem Muster der Anlage 4 beurkundet. Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.
(2) Änderungen nach § 17 Abs. 1 Satz 1 können auch noch nach dem Abschluss des Wählerverzeichnisses vorgenommen werden.

§ 19 (Fn 5) Wahlscheinantrag

(1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder mündlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 41 gilt entsprechend.
(2) Die Antragsteller müssen Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.
(3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, daß er dazu berechtigt ist.
(4) Wahlscheine können bis zum zweiten Tage vor der Wahl, 18.00 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes können Wahlscheine noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Falle hat der Bürgermeister vor Ausstellung des Wahlscheines den für den Stimmbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der nach § 38 Abs. 2 zu verfahren hat.
(5) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.

§ 20 (Fn 5) Erteilung von Wahlscheinen, Datenschutz

(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge erteilt werden.
(2) Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 5 a, bei verbundenen Wahlen nach dem Muster der Anlage 5 b oder der Anlage 5c, von derjenigen Gemeinde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.
(3) Der Wahlschein muß von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden, wenn die sichere Aufbewahrung der Wahlscheinvordrucke gewährleistet ist. Bei Erteilungdes Wahlscheines im automatisierten Verfahren kann anstelle der eigenhändigen Unterschrift der Name des beauftragten Bediensteten ausgedruckt werden.
(4) Dem Wahlschein sind beizufügen
1. ein amtlicher Stimmzettel des Wahlbezirks,
2. ein amtlicher Stimmzettelumschlag nach dem Muster der Anlage 6,
3. ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der Anlage 7, auf dem die vollständige Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, und der Wahlbezirk anzugeben sind; daneben kann auch die Wahlscheinnummer angegeben werden;
4. ein Merkblatt für die Briefwahl nach dem Muster der Anlage 8a, bei verbundenen Wahlen nach dem Muster der Anlage 8b oder der Anlage 8c.
(5) An eine andere Person als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Postsendungen sind von der Gemeinde freizumachen. Die Gemeinde übersendet den Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus dem Antrag ergibt, dass sie aus einem außereuropäischen Gebiet wählen wollen, oder wenn dies sonst geboten erscheint.
(6) Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen beim Bürgermeister ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann, und dass der Wähler den Stimmzettelumschlag sowie den Wahlbriefumschlag verschlossen abgibt; der Bürgermeister sammelt die abgegebenen Wahlbriefe ungeöffnet, hält sie unter Verschluss und übergibt sie am Wahltag dem zuständigen Briefwahlvorstand.
(7) Über die erteilten Wahlscheine führt der Bürgermeister ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes getrennt gehalten werden. Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie der Wahlbezirk. Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, daß dessen Erteilung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes erfolgt ist und welchem Stimmbezirk der Wahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach Abschluß des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach Satz 1 bis 3 zu führen.
(8) Werden Wahlberechtigte, die bereits einen Wahlschein erhalten haben, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Der Bürgermeister führt darüber ein Verzeichnis, in das die Namen der Wahlberechtigten und die Nummern der für ungültig erklärten Wahlscheine aufzunehmen sind; das Wahlscheinverzeichnis ist zu berichtigen. Der Bürgermeister verständigt alle Wahlvorstände des Wahlbezirks über die Ungültigkeit der Wahlscheine. In den Fällen des § 27 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine zu vermerken, daß die Stimme eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist.
(9) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, daß ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden; Absätze 7 und 8 gelten entsprechend.
(10) Hinsichtlich der für die Erteilung von Wahlscheinen verarbeiteten personenbezogenen Daten besteht im Zeitraum von der Zulassung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages abweichend von § 5 Absatz 8 des Landesdatenschutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 16 und Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 des Gesetzes in Verbindung mit §§ 19 und 23 dieser Verordnung.

§ 21 (Fn 16) Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen

(1) Der Bürgermeister fordert spätestens am achten Tage vor der Wahl von den Leitungen
1. der Einrichtungen, für die ein Sonderstimmbezirk gebildet worden ist (§ 10),
2. der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- oder Pflegeheime, Klöster, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten, für deren Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist (§§ 9 und 46 bis 48),
ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus dem Wahlbezirk, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die am Wahltage in der Einrichtung wählen wollen. Er erteilt die erforderlichen Wahlscheine und übersendet sie unmittelbar an die jeweiligen Wahlberechtigten.
(2) Der Bürgermeister veranlaßt die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tage vor der Wahl, die Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in Wählerverzeichnissen anderer Wahlbezirke oder anderer Gemeinden geführt werden, zu verständigen, daß sie ihr Wahlrecht durch Briefwahl in ihrem Heimatwahlbezirk oder ihrer Heimatgemeinde ausüben können und sich dafür einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen.
(3) Der Bürgermeister ersucht spätestens am 13. Tage vor der Wahl die Truppenteile und die in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Polizeieinheiten in der Gemeinde, die wahlberechtigten Soldaten und Bediensteten entsprechend Absatz 2 zu verständigen.

§ 22 Vermerk im Wählerverzeichnis

Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird in das Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe ,,Wahlschein" oder ,,W" eingetragen.

§ 23 (Fn 5) Einspruch und Beschwerde gegen die Versagung eines Wahlscheins

(1) Der Einspruch wird bei dem Bürgermeister schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt, sofern ihm nicht sogleich abgeholfen wird. Der Bürgermeister soll seine Entscheidung unverzüglich treffen und bekanntgeben sowie auf den zulässigen Rechtsbehelf hinweisen.
(2) Die Beschwerde wird bei dem Bürgermeister schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt. Der Bürgermeister legt die Beschwerde, sofern er ihr nicht sogleich abhilft, mit den Vorgängen unverzüglich der Aufsichtsbehörde vor.
III. Wahlvorschläge, Wahlvorbereitung

§ 24 (Fn 5) Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Der Wahlleiter fordert zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten durch öffentliche Bekanntmachung auf. Er soll in der Bekanntmachung darauf hinweisen,
1. daß die Wahlvorschläge nach Möglichkeit frühzeitig vor dem Stichtag einzureichen sind (§ 15 Abs. 1 des Gesetzes), damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können;
2. in welche Wahlbezirke das Wahlgebiet eingeteilt ist (§ 6 des Gesetzes);
3. wieviel Unterschriften die Wahlvorschläge gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 und § 16 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes enthalten müssen;
4. wo Vordrucke für die Wahlvorschläge zu erhalten sind (§ 79);
5. daß Unionsbürger unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar sind.

§ 25 (Fn 25) Nachweis von Satzung und Programm

Das für Inneres zuständige Ministerium macht öffentlich bekannt,
1. welche Parteien, die auf Landesebene organisiert sind, gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Gesetzes dem Bundeswahlleiter die Unterlagen eingereicht haben, 2. wo und bis zu welchem Zeitpunkt Anträge auf Bestätigung der ordnungsgemäßen Einreichung von Satzung und Programm (§ 26 Absatz 5 Satz 3) eingereicht werden können, 3. wer hierfür antragsberechtigt ist, 4. wie die Bestätigung dem Antragsteller und den zuständigen Wahlorganen bekanntgegeben wird.

§ 26 (Fn 33) Inhalt und Form der Wahlvorschläge für die Wahlbezirke, Datenschutz

(1) Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 11 a eingereicht werden. Er muss enthalten
1. den Namen und gegebenenfalls die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; Wahlvorschläge von Einzelbewerbern können durch ein Kennwort gekennzeichnet werden,
2. Familiennamen, die Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift (Hauptwohnung), E-Mail-Adresse oder Postfach sowie Staatsangehörigkeit des Bewerbers; bei Beamten und Arbeitnehmern nach § 13 Absatz 1 und 6 des Gesetzes sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie beschäftigt sind, anzugeben.
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein (§ 15 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes). Bei anderen Wahlvorschlägen muss mindestens ein Unterzeichner seine Unterschrift auf dem Wahlvorschlag selbst leisten; Absatz 3 Nummer 3 und 4 gilt entsprechend. Der Wahlvorschlag soll ferner Namen und Anschrift der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
(2) Ist der Name, die Kurzbezeichnung oder das Kennwort geeignet, Verwechslungen mit einer Partei oder Wählergruppe hervorzurufen, die gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vertreten ist oder die bei der letzten Wahl zur Vertretung des Wahlgebiets Stimmen erhalten hat oder deren Wahlvorschlag früher eingereicht worden ist, so kann die Vertrauensperson bis zur Entscheidung über die Zulassung eine Bezeichnung des Wahlvorschlags festsetzen, durch die die Verwechslungsgefahr beseitigt wird.
(3) Muss ein Wahlvorschlag von Wahlberechtigten unterzeichnet sein (§ 15 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes), so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 a unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:
1. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreichen will, bei Einzelbewerbern das Kennwort, sowie Familienname, Vornamen und Wohnort des vorzuschlagenden Bewerbers und die Kontaktdaten anzugeben, die in die Datenschutzhinweise auf der Rückseite der Anlage 14a unter Nummer 3 aufzunehmen sind. Parteien und Wählergruppen haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 17 des Gesetzes zu bestätigen. Der Wahlleiter hat die in Satz 2 genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.
2. Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben. Die Angaben zum Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und zur Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung sollen vom Unterzeichner persönlich und handschriftlich ausgefüllt werden.
3. Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung seiner Gemeinde nach dem Muster der Anlage 15 beizufügen, dass er im Wahlbezirk wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt.
4. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig. Leistet ein Wahlberechtigter mehrere Unterstützungsunterschriften für verschiedene Wahlvorschläge mit unterschiedlichem oder gleichem Datum, kommt es für die Gültigkeit ausschließlich auf die Reihenfolge der Vorlage durch die Wahlvorschlagsträger bei der Gemeinde an, die die Wahlberechtigung bescheinigt. Gültig ist die zuerst vorgelegte Unterstützungsunterschrift. Die gleichzeitige Unterzeichnung einer Reserveliste bleibt unberührt. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch den Bewerber ist zulässig.
5. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
(4) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen
1. die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 12 a, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlvorschlag in einem Wahlbezirk des Wahlgebiets seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat; die Erklärung kann auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11 a abgegeben werden,
2. eine Bescheinigung des zuständigen Bürgermeisters nach dem Muster der Anlage 13 a, dass der Bewerber wählbar ist; die Bescheinigung kann auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11 a erteilt werden,
3. bei Wahlvorschlägen von Parteien oder Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung der Bewerber, im Falle eines Einspruchs nach § 17 Absatz 6 des Gesetzes auch eine Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit den nach § 17 Absatz 8 des Gesetzes vorgeschriebenen Versicherungen an Eides Statt; ihrer Beifügung bedarf es nicht, soweit eine Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherungen an Eides Statt einem anderen Wahlvorschlag im Wahlgebiet beigefügt ist; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 9 a gefertigt, die Versicherung an Eides Statt nach dem Muster der Anlage 10 a abgegeben werden,
4. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Absatz 3 Nummer 2 und 3), sofern der Wahlvorschlag von Wahlberechtigten des Wahlbezirks unterzeichnet sein muss,
5. sofern sich Beamte oder Arbeitnehmer nach § 13 Absatz 1 oder 6 des Gesetzes bewerben, eine Bescheinigung über ihr Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis sowie im Falle des § 13 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b oder d des Gesetzes auch die ausgeübte Tätigkeit, falls der Wahlleiter dies zur Behebung von Zweifeln für erforderlich hält.
(5) Parteien und Wählergruppen, die in der zum Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten sind und für die die Unterlagen gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Gesetzes dem Bundeswahlleiter nicht vorliegen, haben außerdem einzureichen
1. den Nachweis, dass der für das Wahlgebiet zuständige Vorstand nach demokratischen Grundsätzen gewählt ist, und zwar durch beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung der bei der Wahl gefertigten Niederschrift oder durch die schriftliche Erklärung mehrerer bei der Wahlhandlung anwesender Personen,
2. ihre Satzung und ihr Programm.
Reicht die Partei oder Wählergruppe mehrere Wahlvorschläge im Wahlgebiet ein, so brauchen diese Nachweise nur einmal eingereicht zu werden. Hat die Partei oder Wählergruppe eine über das Wahlgebiet hinausgehende Organisation, so brauchen Satzung und Programm dem Wahlleiter nicht eingereicht zu werden, wenn
a) im Falle einer nicht über das Gebiet des Kreises hinausgehenden Organisation der Landrat,
b) im Falle einer nicht über den Regierungsbezirk hinausgehenden Organisation die Bezirksregierung,
c) im Falle einer über einen Regierungsbezirk hinausgehenden Organisation das für Inneres zuständige Ministerium auf Antrag bestätigt, dass Satzung und Programm ordnungsgemäß eingereicht sind.
(6) Die Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichner (Absatz 3 Nummer 3) und der Wählbarkeit der Bewerber (Absatz 4 Nummer 2) sowie die Beglaubigung von Kopien der beizubringenden Unterlagen sind kostenfrei zu erteilen. Die Gemeindebehörde darf für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal zu einem Wahlbezirksvorschlag erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.
(7) Hinsichtlich der in Wahlvorschlägen enthaltenen personenbezogenen Daten besteht im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages abweichend von § 5 Absatz 8 des Landesdatenschutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 16 und Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend durch das unter den Voraussetzungen des § 18 Absatz 1 und 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 27 dieser Verordnung gewährleistete Mängelbeseitigungsverfahren.

§ 27 (Fn 5) Vorprüfung der Wahlvorschläge für die Wahlbezirke durch den Wahlleiter

(1) Der Wahlleiter vermerkt auf jedem eingereichten Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Wahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Gesetzes und dieser Verordnung entsprechen. Stellt der Wahlleiter Mängel fest, die einen gültigen Wahlvorschlag bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nicht zustande kommen lassen (§ 15 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 3 Satz 5, § 17 Abs. 8 Satz 5 des Gesetzes), so fordert er unverzüglich auf, diese Mängel zu beseitigen. Stellt er Mängel fest, die die Gültigkeit des Wahlvorschlags bei Ablauf der Einreichungsfrist nicht berühren, so fordert er unverzüglich auf, diese Mängel bis zur Zulassung zu beseitigen.
(2) Sofern Zweifel bestehen, ob die Versammlung zur Aufstellung der Bewerber gemäß § 17 des Gesetzes ordnungsgemäß einberufen oder zusammengesetzt war, kann der Wahlleiter die erforderlichen Nachweise hierüber, insbesondere eine Liste über die Teilnehmer an der Versammlung, verlangen.
(3) Wird der Wahlausschuß nach § 18 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, so hat er über Verfügungen des Wahlleiters unverzüglich zu entscheiden. Der Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlags ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Der Wahlleiter hat der Aufsichtsbehörde spätestens nach Ablauf der Einreichungsfrist unverzüglich einen Abdruck aller Wahlvorschläge zu übersenden oder in sonstiger Weise schriftlich Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, E-Mail-Adresse oder Postfach der Bewerber aller Wahlvorschläge unter Angabe des Namens der Partei oder Wählergruppe oder des Kennworts mitzuteilen.

§ 28 (Fn 6) Zulassung der Wahlvorschläge für die Wahlbezirke

(1) Der Wahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge zu der Sitzung ein, in der über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge entschieden wird.
(2) Der Wahlleiter legt dem Wahlausschuß alle eingegangenen Wahlvorschläge für die Wahlbezirke vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.
(3) Der Wahlausschuß prüft die eingegangenen Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung. Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Geben die Namen mehrerer Parteien oder Wählergruppen oder deren Kurzbezeichnung Anlaß zu Verwechslungen, so fügt der Wahlausschuß einem der Wahlvorschläge eine Unterscheidungsbezeichnung bei, sofern nicht die Vertrauensperson für den Wahlvorschlag eine Bezeichnung gemäß § 26 Abs. 2 festgesetzt hat. Ist das Kennwort eines Einzelbewerbers (§ 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) dem demokratischen Wahlverfahren unangemessen oder ist es geeignet, Verwechslungen mit anderen Wahlvorschlägen hervorzurufen, so erhält der Wahlvorschlag den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort.
(5) Der Wahlleiter gibt die Entscheidung des Wahlausschusses im Anschluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.
(6) Über die Sitzung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 16 zu fertigen.
(7) Nach der Sitzung übersendet der Wahlleiter der Aufsichtsbehörde unverzüglich eine Ausfertigung oder einen Abdruck der Niederschrift und weist dabei auf ihm bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders hin. Er ist verpflichtet, den Aufsichtsbehörden auf Verlangen alle für die Einlegung einer Beschwerde erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Feststellungen zu treffen.

§ 29 (Fn 17) Beschwerde gegen Entscheidungen des Wahlausschusses

(1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Wahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlleiter einzulegen. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung als gewahrt. Der Wahlleiter unterrichtet unverzüglich den Vorsitzenden des für die Beschwerdeentscheidung zuständigen Wahlausschusses, übersendet ihm unverzüglich die angefochtene Entscheidung und den von der Entscheidung betroffenen Wahlvorschlag mit seiner Stellungnahme und verfährt nach den Anweisungen des Vorsitzenden des Wahlausschusses.
(2) Der Wahlleiter einer kreisangehörigen Gemeinde hat seine Beschwerde beim Wahlleiter des Kreises, der Wahlleiter einer kreisfreien Stadt oder eines Kreises seine Beschwerde beim Landeswahlleiter einzulegen; Absatz 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
(3) Die Aufsichtsbehörde und die oberste Aufsichtsbehörde haben ihre Beschwerde beim Wahlleiter einzulegen und gleichzeitig dem Vorsitzenden des für die Beschwerdeentscheidung zuständigen Wahlausschusses einen Abdruck der Beschwerde zu übersenden; Absatz 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
(4) Der Vorsitzende des für die Beschwerdeentscheidung zuständigen Wahlausschusses lädt die Beschwerdeführer, die Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge sowie die betroffenen Wahlleiter zu der Sitzung ein, in der über die Beschwerden entschieden wird. Der Vorsitzende gibt die Entscheidung im Anschluß an die Beschlußfassung in der Sitzung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt.

§ 30 (Fn 5) Bekanntmachung der Wahlvorschläge für die Wahlbezirke

Der Wahlleiter macht die für die Wahlbezirke zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Nummer 2 Halbsatz 1 bezeichneten Angaben mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit bekannt. Statt des Geburtsdatums ist jedoch jeweils nur das Geburtsjahr und statt der vollständigen Anschrift sind der Wohnort mit Postleitzahl und die E-Mail-Adresse oder das Postfach der Bewerber anzugeben. Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Wahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach den melderechtlichen Vorschriften eingetragen ist, ist anstelle von Wohnort und E-Mail-Adresse oder Postfach eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden, die sich ebenfalls aus der Angabe einer Gemeinde mit Postleitzahl und einer E-Mail-Adresse oder eines Postfachs zusammensetzt.

§ 31 (Fn 5) Reservelisten

(1) Die Reserveliste soll nach dem Muster der Anlage 11 b eingereicht werden. Sie muss enthalten
1. den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe,
2. Familiennamen, die Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, E-Mail-Adresse oder Postfach sowie Staatsangehörigkeit der Bewerber in erkennbarer Reihenfolge; bei Beamten und Arbeitnehmern nach § 13 Absatz 1 und 6 des Gesetzes sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie beschäftigt sind, anzugeben.
Sie soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
(2) Soll ein Bewerber auf der Reserveliste Ersatzbewerber für einen im Wahlbezirk oder für einen auf der Reserveliste aufgestellten anderen Bewerber sein (§ 16 Absatz 2 des Gesetzes), so muss die Reserveliste ferner enthalten
1. den Familien- und die Vornamen des zu ersetzenden Bewerbers,
2. den Wahlbezirk oder die laufende Nummer der Reserveliste, in dem oder unter der der zu ersetzende Bewerber aufgestellt ist.
(3) Für die Unterzeichnung der Reserveliste gilt § 26 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 entsprechend. Die Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 b zu erbringen; bei Anforderung der Formblätter ist die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe anzugeben. Der Reserveliste sind für die betreffende Partei oder Wählergruppe und für die in ihr enthaltenen Bewerber die in § 26 Absatz 4 und 5 Satz 1 genannten Unterlagen beizufügen. § 26 Absatz 5 Satz 2 und 3 findet Anwendung. Die Zustimmungserklärung ist auf der Reserveliste nach dem Muster der Anlage 11 b oder nach dem Muster der Anlage 12 b abzugeben. § 26 Absatz 6 gilt entsprechend. Einer Bescheinigung der Wählbarkeit bedarf es nicht, soweit Bewerber gleichzeitig für einen Wahlbezirk aufgestellt sind und die Bescheinigung für diesen Wahlvorschlag vorliegt oder beigebracht wird.
(4) Der Wahlleiter macht die zugelassenen Reservelisten mit den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Nummer 2 erster Halbsatz sowie mit den in Absatz 2 bezeichneten Angaben mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit bekannt; statt des Geburtsdatums ist jedoch nur das Geburtsjahr und statt der vollständigen Anschrift sind der Wohnort mit Postleitzahl und die E-Mail-Adresse oder das Postfach der Bewerber anzugeben. § 30 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Für die Vorprüfung durch den Wahlleiter und die Zulassung sowie die Beschwerde gelten die §§ 27 bis 29 entsprechend.

§ 32 (Fn 28) Stimmzettel , Stimmzettelschablonen, Umschläge

(1) Für die Stimmzettel ist das Muster der Anlage 17 a maßgebend; bei einem Nachweis nach § 30 Satz 3 ist anstelle des Wohnortes die Gemeinde der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. Der Stimmzettel muss so groß sein, dass alle Angaben übersichtlich auf ihm erscheinen. Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen wird die rechte obere Ecke des Stimmzettels abgeschnitten.
(2) Der Wahlleiter setzt auf dem Stimmzettel die Nummernfolge der Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber nach der Anzahl der Stimmen fest, die sie bei der letzten Wahl zur Vertretung des Wahlgebiets erreicht haben. An erster Stelle wird die höchste und danach jeweils die nächstgrößte Stimmenzahl berücksichtigt. Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber, die bei der letzten Wahl zur Vertretung des Wahlgebiets keine Stimmen errungen oder nicht teilgenommen haben, erhalten die nächstfolgenden Nummern nach der Reihenfolge ihrer Namen im Alphabet. Beteiligt sich eine Partei oder Wählergruppe in einem Wahlbezirk nicht mit einem Wahlvorschlag oder wurde der Wahlvorschlag zurückgewiesen, so entfällt auf dem Stimmzettel dieses Wahlbezirks die Nummer dieser Partei oder Wählergruppe, ohne dass ein Leerraum auf dem Stimmzettel bleibt. Entsprechendes gilt für Wahlvorschläge von Einzelbewerbern.
(3) Die Stimmzettel müssen in jedem Wahlbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat. Bei verbundenen Wahlen sind für jede Wahl besondere und andersfarbige Stimmzettel zu verwenden; der Wahlleiter des Kreises teilt den Wahlleitern der Gemeinde rechtzeitig die Farbe der Stimmzettel für die Kreiswahl mit. Die Unterscheidungsbezeichnungen nach § 23 Absatz 2 des Gesetzes legt das für Inneres zuständige Ministerium fest.
(4) Die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl sollen mindestens 16,2 x 11,4 cm (DIN C 6) groß und blau und nach dem Muster der Anlage 6 beschriftet sein.
(5) Die Wahlbriefumschläge sollen mindestens 17,6 x 12 cm groß und hellrot und nach dem Muster der Anlage 7 beschriftet sein.
(6) Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen so gewählt werden, dass die Lesbarkeit erleichtert wird.
(7) Der Wahlleiter beschafft die erforderlichen Stimmzettelschablonen für blinde und sehbeeinträchtigte Menschen (§ 23 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes) nebst akustischer Wiedergabe aller Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln in Zusammenarbeit mit den Blindenverbänden, die ihre Bereitschaft zur Herstellung und zum Versand erklärt haben. Dazu werden den Blindenverbänden Muster der Stimmzettel unverzüglich nach ihrer Fertigstellung zur Verfügung gestellt. Der Wahlleiter einer kreisangehörigen Gemeinde kooperiert im Bedarfsfall mit dem Wahlleiter des Kreises und den Wahlleitern der anderen kreisangehörigen Gemeinden. Den Blindenverbänden sind die für Herstellung und Versand der Stimmzettelschablonen notwendigen Kosten zu erstatten.
IV. Durchführung der Wahl

§ 33 (Fn 32) Wahlbekanntmachung

(1) Der Bürgermeister macht spätestens am sechsten Tage vor der Wahl Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Stimmbezirke und Wahlräume öffentlich bekannt. Dabei weist er darauf hin,
1. soweit dies zutrifft, daß Gemeinde- und Kreiswahlen gemeinsam stattfinden und wie sich die Stimmbezirke auf die Wahlbezirke der verbundenen Wahlen verteilen; an Stelle der Aufzählung der Stimmbezirke und Wahlräume kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden,
2. daß die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden; bei verbundenen Wahlen, wie sich die Stimmzettel für die verbundenen Wahlen durch Aufdruck und Farbe des Papiers voneinander unterscheiden,
3. daß die Wahlbenachrichtigung mitgebracht werden soll und daß der Personalausweis oder Reisepaß mitzubringen ist, damit sich der Wähler auf Verlangen über seine Person ausweisen kann,
4. daß der Wähler eine Stimme, bei verbundenen Wahlen jeweils eine Stimme hat, die abgegeben wird, indem durch Ankreuzen oder auf andere Weise kenntlich gemacht wird, welchem Bewerber die Stimme gelten soll, und dass eine Stimmabgabe durch einen Vertreter anstelle des Wählers unzulässig ist,
4a. dass ein Wähler, der des Lesens unkundig oder aufgrund einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen kann, die Hilfeleistung auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wähler selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt und eine Hilfeleistung unzulässig ist, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wählers ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht,
5. in welcher Weise mit Wahlschein und insbesondere durch Briefwahl gewählt werden kann,
6. dass nach § 107a Absatz 1 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht und dass unbefugt auch wählt, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt, und dass nach § 107a Absatz 3 des Strafgesetzbuches auch der Versuch strafbar ist.
(2) Ein Abdruck der Wahlbekanntmachung ist vor Beginn der Wahlhandlung am Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Dem Abdruck ist ein Stimmzettel, bei verbundenen Wahlen je einer für die jeweilige Wahl, als Muster beizufügen. Ist ein im Wahlbezirk vorgeschlagener Bewerber nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber noch vor dem Wahltage gestorben oder hat ein im Wahlbezirk vorgeschlagener Bewerber in diesem Zeitraum seine Wählbarkeit verloren und ist für den Bewerber ein Ersatzbewerber auf der Reserveliste vorgesehen (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes), so ist die Wahlbekanntmachung um einen deutlich sichtbaren Hinweis zu ergänzen, welcher Ersatzbewerber für den ausgefallenen Bewerber eingetreten ist. Hat ein im Wahlbezirk vorgeschlagener Bewerber in dem genannten Zeitraum seine Wählbarkeit verloren und ist für ihn ein Ersatzbewerber nicht vorgesehen, so ist die Wahlbekanntmachung um den Hinweis zu ergänzen, daß der Bewerber zwar nicht in die Vertretung berufen werden kann, die auf den Wahlvorschlag entfallenden Stimmen jedoch für die Verteilung der Sitze nach § 33 des Gesetzes berücksichtigt werden.
(3) Bei verbundenen Wahlen ist ein Abdruck der Wahlbekanntmachung dem Landrat zu übersenden.

§ 34 (Fn 18) Ausstattung des Wahlvorstandes

Der Bürgermeister übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Stimmbezirks vor Beginn der Wahlhandlung
1. das abgeschlossene Wählerverzeichnis,
2. das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluß des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,
3. amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,
4. Vordrucke der Wahlniederschrift,
5. Vordrucke der Schnellmeldung,
6. Abdrucke des Kommunalwahlgesetzes und dieser Wahlordnung, die die Anlagen nicht zu enthalten brauchen,
7. Abdruck der Wahlbekanntmachung,
8. Verschlußmaterial für die Wahlurne,
9. Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Wahlunterlagen.

§ 34a (Fn 26) Wahlräume

Die Gemeindebehörde bestimmt die erforderlichen Wahlräume. Soweit möglich stellen die Gemeinden Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung. Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderung und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindebehörde teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind.

§ 35 (Fn 5) Wahlkabine

(1) In jedem Wahlraum richtet der Bürgermeister eine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen ein, in denen jeder Wähler den oder die Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Der Zugang zur oder zu den Wahlkabinen muss vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden können. Als Wahlkabine kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstands aus überblickt werden kann.
(2) In der Wahlkabine sollen nicht radierfähige Schreibstifte bereitliegen.

§ 36 (Fn 6) Wahlurnen

(1) Die Gemeindebehörde stellt die erforderlichen Wahlurnen zur Verfügung.
(2) Die Wahlurne muß mit einem Deckel versehen und verschließbar sein. Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm betragen. Im Deckel muß die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm sein darf.
(3) Bei verbundenen Wahlen wird eine Wahlurne verwendet. Sollte das Fassungsvermögen einer Wahlurne nicht ausreichen, kann eine zweite Wahlurne im Wahlraum verwendet werden. Für die Stimmenabgabe in Sonderstimmbezirken und vor einem beweglichen Vorstand können kleinere Wahlurnen verwendet werden.

§ 37 Wahltisch

Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muß von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.

§ 38 (Fn 17) Eröffnung der Wahlhandlung

(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, daß er die Beisitzer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet. Werden zu Beginn oder während der Wahlhandlung Hilfskräfte hinzugezogen, so sind auch diese zu verpflichten.
(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der etwa nachträglich ausgestellten Wahlscheine (§ 20 Abs. 7 Satz 5), indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabevermerk ,,Wahlschein" oder ,,W" einträgt. Er berichtigt dementsprechend die Abschlußbescheinigung des Wählerverzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte und bescheinigt dies an der vorgesehenen Stelle. Erhält der Wahlvorsteher später die Mitteilung von der Ausstellung von Wahlscheinen nach § 19 Abs. 4 Satz 3, verfährt er entsprechend.
(3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, daß die Wahlurne leer ist. Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluß der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.

§ 39 Öffentlichkeit der Wahl, Ordnung im Wahlraum

(1) Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.
(2) Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum.

§ 40 (Fn 5) Stimmabgabe

(1) Im Wahlraum geht der Wähler zum Tisch des Wahlvorstandes und legt seine Wahlbenachrichtigung vor. Auf Verlangen hat er seine Wahlbenachrichtigung abzugeben und, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, sich über seine Person auszuweisen.
(2) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat und die Wahlberechtigung festgestellt worden ist, erhält der Wähler einen entfalteten amtlichen Stimmzettel. Bei verbundenen Wahlen erhält der Wähler für jede Wahl, für die er wahlberechtigt ist, einen entfalteten Stimmzettel. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, dass sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.
(3) Der Wähler begibt sich in die Wahlkabine, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet ihn so zusammen, dass bei der Abgabe von Umstehenden nicht erkannt werden kann, wie er gewählt hat. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. Danach tritt er wieder an den Tisch des Wahlvorstandes und wirft den Stimmzettel in die Wahlurne.
(4) Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet insbesondere darauf, dass sich immer nur ein Wähler in der Wahlkabine aufhält.
(5) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der 1. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt, 2. sich auf Verlangen des Wahlvorstandes nicht ausweisen kann oder die zur Feststellung der Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigert, 3. keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk (§ 22) befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist, 4. bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat (§ 42), es sei denn, er weist nach, dass er noch nicht gewählt hat, 5. seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder gefaltet oder so gefaltet hat, dass seine Stimmabgabe erkennbar ist, 6. seinen Stimmzettel mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat, 7. für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat oder 8. für den Wahlvorstand erkennbar einen oder mehrere nicht amtlich hergestellte Stimmzettel abgeben oder mit einem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will.
Ein Wähler, bei dem die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 vorliegen und der im Vertrauen auf die ihm übersandte Benachrichtigung, dass er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist gegebenenfalls bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, dass er bei dem Bürgermeister bis 15.00 Uhr einen Wahlschein beantragen kann.
(6) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen, oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(7) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach Absatz 5 Nummer 5 bis 8 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstandes vernichtet hat.

§ 41 (Fn 32) Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen

(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder aufgrund einer Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder in die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren technischer Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein. Blinden oder sehbeeinträchtigten Personen steht es nach § 25 Absatz 5 Satz 5 des Gesetzes frei, sich stattdessen einer amtlich hergestellten Stimmzettelschablone zu bedienen.
(2) Die Hilfeleistung ist nach § 25 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wähler selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.

§ 42 Vermerk über die Stimmabgabe

Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem Namen des Wählers im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte (§ 11 Abs. 2 Satz 3).

§ 43 Stimmabgabe mit Wahlschein

Der Inhaber eines Wahlscheines weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahlvorsteher. Dieser prüft den Wahlschein. Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheines oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlvorsteher behält den Wahlschein auch im Falle der Zurückweisung ein.

§ 44 Schluß der Wahlhandlung

Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. Von da ab dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum befinden. Der Zutritt zum Wahlraum ist so lange zu sperren, bis die anwesenden Wähler ihre Stimme abgegeben haben; § 39 ist zu beachten. Sodann erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.
V. Besondere Regelungen der Stimmabgabe

§ 45 (Fn 16) Wahl in Sonderstimmbezirken

(1) Zur Stimmabgabe in Sonderstimmbezirken (§ 10) wird jeder in der Einrichtung anwesende Wahlberechtigte zugelassen, der einen für den Wahlbezirk gültigen Wahlschein hat.
(2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines Sonderstimmbezirks verschiedene Personen als Beisitzer des Wahlvorstandes zu bestellen.
(3) Der Bürgermeister bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Wahlraum. Für die verschiedenen Teile eines Sonderstimmbezirks können verschiedene Wahlräume bestimmt werden. Der Bürgermeister richtet die Wahlräume her.
(4) Der Bürgermeister bestimmt die Wahlzeit für den Sonderstimmbezirk im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis.
(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten den Wahlraum und die Wahlzeit am Tage vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin.
(6) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und zwei Beisitzer können sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel auch in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. Dort nehmen sie die Wahlscheine entgegen und verfahren nach den §§ 43 und 40 Abs. 2 bis 7. Dabei muß auch bettlägerigen Wählern Gelegenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, daß sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluß der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Sonderstimmbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluß der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderstimmbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(7) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer Wahlberechtigter gewährleistet werden.
(8) Die Leitung der Einrichtung hat bei Kranken mit ansteckenden Krankheiten insbesondere § 30 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes zu beachten.
(9) Das Wahlergebnis des Sonderstimmbezirks darf nicht vor Schluß der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.
(10) Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

§ 46 (Fn 31) Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren Alten- oder Pflegeheimen

(1) Der Bürgermeister soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines kleineren Krankenhauses oder eines kleineren Alten- oder Pflegeheimes zulassen, daß dort anwesende Wahlberechtigte, die einen für den Wahlbezirk gültigen Wahlschein besitzen, vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 9) wählen.
(2) Der Bürgermeister vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit erforderlich, einen geeigneten Wahlraum bereit. Der Bürgermeister richtet ihn her. Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt.
(3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in das Krankenhaus oder in das Alten- oder Pflegeheim, nimmt die Wahlscheine entgegen und verfährt nach den §§ 43 und 40 Abs. 2 bis 7.
(4) § 45 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

§ 47 (Fn 31) Stimmabgabe in Klöstern

Der Bürgermeister soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 46 regeln.

§ 48 (Fn 18) Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten

(1) In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten soll der Bürgermeister bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich Gelegenheit geben, daß die in der Anstalt anwesenden Wahlberechtigten, die einen für den Wahlbezirk gültigen Wahlschein besitzen, in der Anstalt vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 9) wählen.
(2) Der Bürgermeister vereinbart mit der Leitung der Anstalt die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Anstaltsleitung stellt, soweit erforderlich, einen geeigneten Wahlraum bereit. Der Bürgermeister richtet ihn her. Die Anstaltsleitung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt und sorgt dafür, dass sie zur Stimmabgabe den Wahlraum aufsuchen können.
(3) §§ 46 Abs. 3 und 45 Abs. 6 bis 8 gelten entsprechend. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
VI. Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse, Wahlniederschrift

§ 49 (Fn 13) Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk

(1) Im Anschluß an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Stimmbezirk. Er stellt fest
1. die Zahl der Wahlberechtigten,
2. die Zahl der Wähler,
3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
4. die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen,
5. die Zahlen der für die einzelnen Parteien und Wählergruppen abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Bei verbundenen Wahlen wird das Wahlergebnis in der Reihenfolge Kreiswahl, Gemeindewahl für jede Wahl getrennt festgestellt. Für jede Wahl ist eine besondere Niederschrift zu fertigen. Mit der Ermittlung des Gemeindewahlergebnisses darf erst begonnen werden, wenn die Wahlniederschrift über die Kreiswahl abgeschlossen ist und die dazugehörigen Unterlagen verpackt und versiegelt worden sind (§ 55 Abs. 1).

§ 50 (Fn 5) Zählung der Wähler

Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, bei verbundenen Wahlen nach ihrer Farbe sortiert, und anschließend gezählt. Zugleich werden die Stimmabgabenvermerke im Wählerverzeichnis und die eingenommenen Wahlscheine gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern. In diesem Fall gilt die Zahl der in der Wahlurne enthaltenen Stimmzettel als Zahl der Wähler.

§ 51 (Fn 17) Zählung der Stimmen

(1) Nachdem die Zahl der Wähler ermittelt worden ist (§ 50), bilden mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:
1. nach Bewerbern getrennte Stapel mit zweifelsfrei gültiger Stimme,
2. einen Stapel mit ungekennzeichneten Stimmzetteln,
3. einen Stapel mit Stimmzetteln, die Anlaß zu Bedenken geben.
(2) Die Beisitzer, die die nach Absatz 1 Nr. 1 geordneten Stimmzettel unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung eines jeden Stapels gleichlautet, und sagen zu jedem Stapel laut an, für welchen Bewerber er Stimmen enthält. Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlaß zu Bedenken, so fügt er diesen den nach Absatz 1 Nr. 3 ausgesonderten Stimmzetteln bei.
(3) Hierauf prüft der Wahlvorsteher die ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1 Nr. 2), die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hat, übergeben werden. Der Wahlvorsteher sagt an, daß hier die Stimmen ungültig sind.
(4) Danach zählen je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorsteher und seinem Stellvertreter nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für den jeweiligen Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen.
(5) Zum Schluß entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen des nach Absatz 1 Nr. 3 gebildeten Stimmzettelstapels. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber die Stimme abgegeben worden ist. Er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob die Stimme für gültig oder ungültig erklärt worden ist, und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern.
(6) Die nach den Absätzen 4 und 5 ermittelten Zahlen der ungültigen und der für die einzelnen Bewerber abgegebenen Stimmen werden vom Schriftführer zusammengezählt und in die Wahlniederschrift eingetragen. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammenstellung. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 1 bis 5 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.

§ 52 (Fn 14) Ungültige Stimmen

(1) Zu den Stimmzetteln, die zu ungültigen Stimmen führen, weil sie den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen (§ 30 Nummer 3 des Gesetzes), gehören insbesondere solche,
a) bei denen mehrere Bewerber angekreuzt oder bezeichnet sind,
b) deren Ankreuzung oder Kennzeichnung nicht zweifelsfrei erkennen lässt, welcher Bewerber gemeint ist,
c) die zerrissen oder stark beschädigt sind.
(2) Zusätze, Vorbehalte oder Anlagen auf dem Stimmzettel machen die Stimme dann ungültig, wenn der Wähler mit ihnen über die zulässige Bezeichnung des Bewerbers hinaus eine weitere Willensäußerung zum Ausdruck bringt. Eine solche Willensäußerung ist nicht darin zu sehen, dass der Wähler bei einem Bewerber mehrere Kreuze anbringt oder ein Kreuz oder den Teil eines Kreuzes hinter einem Bewerber streicht.
(3) Bei der Briefwahl sind Stimmen auch als ungültig zu werten, wenn der Stimmzettel nicht in einem amtlichen Stimmzettelumschlag oder in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht, aber gleichwohl eine Zurückweisung gemäß § 27 Absatz 2 Nummer 7 oder 8 des Gesetzes nicht erfolgt ist.
(4) Befinden sich bei der Briefwahl in einem Stimmzettelumschlag mehrere Stimmzettel für dieselbe Wahl, so gelten diese als ein Stimmzettel. Lauten die Stimmabgaben gleich oder ist nur ein Stimmzettel gekennzeichnet, zählen sie als eine gültige Stimme; andernfalls sind sie als ungültige Stimme zu werten.

§ 53 (Fn 5) Schnellmeldungen

(1) Sobald das Wahlergebnis im Stimmbezirk ermittelt ist, meldet es der Wahlvorsteher dem Wahlleiter der Gemeinde. Dieser meldet das Ergebnis der Kreiswahl in der Gemeinde dem Wahlleiter des Kreises.
(2) Die Meldung wird auf schnellstem Weg nach dem Muster der Anlage 23 erstattet. Sie enthält folgende Zahlen:
1. Wahlberechtigte (Zahl der in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Wahlberechtigten),
2. Wähler,
3. ungültige Stimmen,
4. gültige Stimmen,
5. die für die einzelnen Bewerber sowie die für die einzelnen Parteien und Wählergruppen abgegebenen Stimmen.
(3) Die Ergebnisse der Gemeindewahlen in kreisfreien Städten und der Kreiswahlen werden von dem zuständigen Wahlleiter auf schnellstem Weg dem für Inneres zuständigen Ministerium nach dem Muster der Anlage 24 a übermittelt.
(4) Meldewege und informationstechnische Systeme zur Erfassung, Verarbeitung und Präsentation von Ergebnisdaten sind durch geeignete Maßnahmen der Informationssicherheit gegen Einflussnahmen von außen zu schützen.

§ 54 (Fn 18) Wahlniederschrift

(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 18 a zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. Beschlüsse nach § 40 Abs. 6 und § 43 Satz 3 sowie Beschlüsse über die Gültigkeit von Stimmen nach § 51 Abs. 5 sowie die Gründe für eine erneute Zählung nach § 51 Abs. 6 Satz 3 und zu besonderen Vorkommnissen bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(2) Der Wahlniederschrift sind, verpackt und versiegelt, beizufügen
1. die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 51 Abs. 5 besonders beschlossen hat, sowie
2. die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 43 Satz 3 besonders beschlossen hat.
Die Unterlagen nach Satz 1 sind, je für sich, laufend durchzunummerieren.
(3) Der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Bürgermeister zu übergeben. Dieser übersendet die Wahlniederschriften für die Kreiswahl unverzüglich dem zuständigen Wahlleiter unter Beifügung einer Zusammenstellung des Ergebnisses der Kreiswahl innerhalb der Gemeinde.
(4) Wahlvorsteher und Wahlleiter haben sicherzustellen, daß die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

§ 55 (Fn 31) Abschluß des Wahlgeschäfts

(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher
1. die gültigen Stimmzettel, nach Bewerbern geordnet und gebündelt,
2. die ungekennzeichneten Stimmzettel sowie
3. die eingenommenen Wahlscheine,
soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete und übergibt sie dem Bürgermeister. Bis zur Übergabe an den Bürgermeister hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, daß die Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
(2) Der Bürgermeister hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist (§ 82). Er hat sicherzustellen, daß die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.
(3) Der Wahlvorsteher gibt dem Bürgermeister die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen zurück.
VII. Briefwahl

§ 56 (Fn 5) Briefwahl

(1) Wer durch Briefwahl wählt,
- kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, bei verbundenen Wahlen die Stimmzettel, legt ihn oder sie in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen,
- unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl unter Angabe des Tages,
- steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag,
- verschließt den Wahlbriefumschlag und
- übersendet den Wahlbrief an den Bürgermeister. Der Wahlbrief kann dort auch abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefes beim Bürgermeister darf er nicht mehr zurückgegeben werden.
(2) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag zu legen; § 40 Abs. 7 gilt entsprechend, wobei an die Stelle des Wahlvorstands Bedienstete der Gemeindebehörde treten. Für die Stimmabgabe von Wählern mit Behinderung gilt § 41 entsprechend. Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese auf dem Wahlschein durch Unterschreiben der Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl zu bestätigen, daß sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat (§ 26 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes). Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(3) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, daß der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlaßt dessen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht. § 40 Abs. 7 gilt entsprechend, wobei an die Stelle des Wahlvorstands Bedienstete der Gemeindebehörde treten.
(4) Der Bürgermeister weist die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tage vor der Wahl auf die Regelung des Absatzes 3 hin.
(5) Die Gemeinde sorgt dafür, dass den Wahlberechtigten bei der Übersendung des amtlichen Wahlbriefumschlages ohne besondere Versendungsform innerhalb des Bundesgebietes keine Portokosten entstehen. Der Bürgermeister hat vor der Wahl öffentlich bekannt zu machen, bei welchem oder welchen Versandunternehmen die Wahlberechtigten den amtlichen Wahlbriefumschlag ohne besondere Versendungsform innerhalb des Bundesgebietes unentgeltlich einliefern können.

§ 57 (Fn 5) Aufgaben des Bürgermeisters bei der Briefwahl

(1) Der Bürgermeister sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluß. Er vermerkt auf jedem am Wahltage nach 16.00 Uhr eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.
(2) Der Bürgermeister ordnet die Wahlbriefe nach den darauf vermerkten Wahlbezirken und gegebenenfalls nach den darauf verzeichneten Wahlscheinnummern und übergibt sie am Wahltage dem Briefwahlvorstand oder, falls mehrere Briefwahlvorstände eingesetzt werden, verteilt sie auf die Briefwahlvorstände. Er übergibt jedem Briefwahlvorstand das Verzeichnis über die in den ihm zugeteilten Wahlbezirken für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die Nachträge dazu oder die Mitteilung, daß keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind. Jeder Briefwahlvorstand erhält so viele Wahlurnen, wie ihm Wahlbezirke zugeteilt sind; hierfür können kleinere Wahlurnen verwendet werden. Auf jeder Wahlurne muß der Wahlbezirk deutlich sichtbar bezeichnet sein.
(3) In Wahlbezirken, die gemäß § 5 Abs. 1 des Gesetzes in mehrere Stimmbezirke eingeteilt sind, dürfen Wahlvorstände von Stimmbezirken, die an der repräsentativen Wahlstatistik (§ 50 Abs. 2 des Gesetzes) oder an wahlstatistischen Auszählungen (§ 50 Abs. 4 des Gesetzes) teilnehmen, nicht mit der Feststellung des Briefwahlergebnisses für Stimmbezirke beauftragt werden, die daran nicht teilnehmen. Ist zu erwarten, daß für Wahlbezirke 50 oder mehr Wahlbriefe eingehen werden, so kann der Bürgermeister anordnen, daß für diese Wahlbezirke der Briefwahlvorstand auch das Ergebnis der Briefwahl ermittelt.
(4) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden vom Bürgermeister angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird vom Bürgermeister versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Wahl unanfechtbar geworden ist. Der Bürgermeister hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.

§ 58 (Fn 18) Tätigkeit des Briefwahlvorstandes

(1) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, so ist der betroffene Wahlbrief samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absätze 2 und 4 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne des Wahlbezirks gelegt, der auf dem Wahlschein bezeichnet ist. Die Wahlscheine werden, nach Wahlbezirken getrennt, gesammelt.
(2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 27 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes vorliegt. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 27 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes).
(3) Über die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 19 a zu fertigen. Für verbundene Wahlen wird eine gemeinsame Niederschrift gefertigt. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Briefwahlvorstandes zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Briefwahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Briefwahlniederschrift zu vermerken.
(4) Die Zahlen der beanstandeten, der nach besonderer Beschlußfassung zugelassenen und der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen, fortlaufend zu nummerieren und der Wahlniederschrift in einem versiegelten Paket beizufügen. Entsprechend ist mit den Wahlbriefumschlägen und Wahlscheinen der nach besonderer Beschlußfassung zugelassenen Wahlbriefe zu verfahren.
(5) Nachdem alle dem Briefwahlvorstand zugeteilten Wahlbriefe behandelt worden sind, wird in der Briefwahlniederschrift eingetragen, wie viele Wahlbriefe insgesamt eingegangen und wie viele Wahlbriefe zurückgewiesen worden sind. Die Zahl der zugelassenen Wahlbriefe wird, nach Wahlbezirken getrennt, in die Wahlniederschrift und außerdem in die Mitteilung nach dem Muster der Anlage 21 eingetragen, die von dem Briefwahlvorsteher und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Bei verbundenen Wahlen sind die Zahlen der für beide Wahlen und der nur für die Kreiswahl gültigen Wahlscheine sowie die Zahlen der Wähler für die Gemeinde- und für die Kreiswahl einzutragen. Der Niederschrift sind, verpackt und versiegelt, die Wahlscheine in der in Satz 3 genannten Reihenfolge beizufügen. Die leeren Briefwahlumschläge sind zu vernichten. Die Niederschrift wird dem Bürgermeister übergeben.
(6) Hat der Briefwahlvorstand seine Aufgaben beendet, so übergibt der Briefwahlvorsteher oder sein Stellvertreter mit zwei Beisitzern die verschlossene Wahlurne nebst Schlüssel und Mitteilung nach dem Muster der Anlage 21 dem Wahlvorsteher des Stimmbezirks, der vom Bürgermeister zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses im Wahlbezirk bestimmt ist. Der Empfang der Wahlurne und der Mitteilung ist vom Wahlvorsteher auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage 22 zu bestätigen.

§ 59 (Fn 5) Ermittlung des Briefwahlergebnisses

(1) Die Briefwahlurne bleibt verschlossen, bis die Zählung der Wähler im Stimmbezirk (§ 50) beendet ist. Danach werden die Stimmzettelumschläge aus der Briefwahlurne entnommen und ungeöffnet gezählt. Ergibt sich dabei, auch nach wiederholter Zählung, eine Abweichung von der vom Briefwahlvorstand mitgeteilten Zahl der Briefwähler, bei verbundenen Gemeinde- und Kreiswahlen von der vom Briefwahlvorstand mitgeteilten Zahl der Briefwähler für die Kreiswahlen, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken. Bei verbundenen Gemeinde- und Kreiswahlen wird die vom Briefwahlvorstand mitgeteilte Zahl der Briefwähler für die jeweilige Wahl in die Wahlniederschrift übernommen.
(2) Die Stimmzettel werden den Stimmzettelumschlägen entnommen, bei verbundenen Wahlen nach ihrer Farbe sortiert, und gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung zu der nach Absatz 1 ermittelten Zahl der Briefwähler, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern. In diesem Fall gilt, abweichend von Absatz 1 Satz 4, § 50 Satz 5 mit der Maßgabe, dass die Anzahl der Stimmzettel jeweils als Zahl der Briefwähler gilt.
(3) Die im Stimmbezirk und durch Briefwahl abgegebenen Stimmen werden gemeinsam ausgezählt, nachdem sie vermengt worden sind.

§ 60 (Fn 18) Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl durch den Briefwahlvorstand

Ist vom Bürgermeister angeordnet, daß der Briefwahlvorstand auch das Ergebnis der Briefwahl ermittelt (§ 57 Abs. 3), so finden § 58 Abs. 6 und § 59 Abs. 1 und 3 keine Anwendung. Mit der Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl darf nicht vor Abschluß der Tätigkeit des Briefwahlvorstandes nach § 58 Abs. 1 bis 5 und nicht vor Schluß der allgemeinen Wahlzeit begonnen werden. Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften sinngemäß. Die Niederschrift über die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes ist nach dem Muster der Anlage 20 a zu ergänzen.
VIII. Verteilung der Sitze

§ 61 (Fn 5) Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Der Wahlleiter prüft die Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Gibt die Wahlniederschrift eines Stimmbezirks zu Bedenken Anlass, so fordert der Wahlleiter die notwendigen Unterlagen an. Über die Einsichtnahme in die gemäß § 54 Absatz 2, § 55 Absatz 1 und § 58 Absatz 4 und 5 versiegelten Unterlagen ist eine Niederschrift in Gegenwart von mindestens zwei Zeugen zu fertigen. Nach Einsichtnahme sind die Unterlagen wieder zu versiegeln. Der Wahlleiter stellt nach den Wahlniederschriften der Stimmbezirke das endgültige Wahlergebnis im Wahlgebiet nach dem Muster der Anlage 25a zusammen.
(2) Der Wahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen in den Feststellungen der Wahlvorstände vorzunehmen. Im Übrigen ist er an deren Entscheidungen gebunden (§ 34 Absatz 2 des Gesetzes). Bedenken gegen sie vermerkt er in der Niederschrift.
(3) Der Wahlausschuss stellt fest
1. die Zahl der Wahlberechtigten (Zahl der in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Wahlberechtigten zuzüglich der Wahlberechtigten mit Wahlschein gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes),
2. die Zahl der Wähler,
3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
4. die Zahlen der in jedem Wahlbezirk für die Bewerber abgegebenen Stimmen und die danach gewählten Bewerber,
5. die Zahlen der in jedem Wahlbezirk und im Wahlgebiet insgesamt für die Parteien und Wählergruppen abgegebenen Stimmen,
6. wieviel Sitze den Parteien und Wählergruppen gemäß § 33 Absatz 1 bis 5 des Gesetzes zuzuteilen sind,
7. welche Bewerber gemäß § 33 Absatz 6 des Gesetzes aus der Reserveliste gewählt sind.
Die Ziehung des Loses bei Stimmengleichheit (§ 32 Satz 3 des Gesetzes) und bei gleichen Zahlenbruchteilen (§ 33 Absatz 2 Satz 6 und § 33 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes) ist in der Sitzung des Wahlausschusses vorzunehmen.
(4) Bei der Sitzberechnung gemäß § 33 Absatz 2 des Gesetzes wird zur Bestimmung des Zuteilungsdivisors die Gesamtstimmenzahl der am Verhältnisausgleich teilnehmenden Parteien und Wählergruppen durch die Ausgangszahl der im Verhältnisausgleich zu verteilenden Sitze geteilt; jede Partei oder Wählergruppe erhält so viele Sitze, wie sich nach Teilung ihrer Stimmen durch den so ermittelten Divisor und anschließender Rundung ergeben.
Wird die Ausgangszahl nicht erreicht, ist der Divisor nach Maßgabe von § 33 Absatz 2 Satz 8 des Gesetzes auf den nächstfolgenden Divisor herunterzusetzen oder heraufzusetzen und mit diesem Enddivisor erneut eine Berechnung nach Satz 1 durchzuführen. Nächstfolgender Divisor ist bei Unterschreitung der Ausgangszahl der Sitze um eins der größte, um zwei der zweitgrößte etc. der Quotienten (Divisorkandidaten), die aus der Teilung der Stimmenzahlen der Parteien und Wählergruppen durch deren um 0,5 erhöhte (ganze) Sitzzahl gemäß Satz 1 resultieren. Bei Überschreitung der Ausgangszahl der Sitze um eins ist nächstfolgender Divisor der kleinste, um zwei der zweitkleinste etc. der Quotienten (Divisorkandidaten), die aus der Teilung der Stimmenzahlen der Parteien und Wählergruppen durch deren um 0,5001 verringerte (ganze) Sitzzahl gemäß Satz 1 resultieren. Entfallen bei der Berechnung mit den um 0,5001 verringerten Sitzzahlen ausnahmsweise nicht insgesamt so viele Sitze auf die Reservelisten wie nach der Ausgangszahl der Sitze, ist die bisherige Sitzzahl der Parteien und Wählergruppen um 0,5000001 zu verringern.
Der Zuteilungsdivisor und die Quotienten (Divisorkandidaten) sind mit vier Stellen nach dem Komma zu bestimmen, ebenso wie die Sitzzahlen der Parteien und Wählergruppen; dabei ist die vierte Nachkommastelle nicht zu runden. Im Falle des Satzes 5 sind der Zuteilungsdivisor, die Quotienten (Divisorkandidaten) und die Sitzzahlen der Parteien und Wählergruppen mit sieben Stellen nach dem Komma zu bestimmen.
Entspricht bei der Berechnung mit dem Enddivisor die Summe der gerundeten Sitzzahlen nicht der Ausgangszahl der Sitze, entscheidet bei gleichen Zahlenbruchteilen das vom Wahlleiter zu ziehende Los, wenn dadurch die Ausgangszahl erreicht wird.
Hat eine Partei oder Wählergruppe keinen einzigen Sitz nach § 33 Absatz 2 des Gesetzes, aber ein Direktmandat errungen, findet eine erneute Sitzberechnung nach § 33 Absatz 2 des Gesetzes statt. Dabei wird von der bereinigten Gesamtstimmenzahl nach § 33 Absatz 1 des Gesetzes die Stimmenzahl der Partei oder Wählergruppe, die nach § 33 Absatz 2 des Gesetzes keinen einzigen Sitz errungen hat, abgezogen. Die Ausgangssitzzahl wird um das errungene Direktmandat vermindert.
(5) Über die Feststellung des Wahlergebnisses und die Zuteilung der Sitze ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 26a anzufertigen. Die Niederschrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses sind von allen Mitgliedern, die an der Feststellung mitgewirkt haben, und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Eine Abschrift der Niederschrift ist unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

§ 62 (Fn 5) Benachrichtigung der Gewählten

Bei der Benachrichtigung der am Wahltag Gewählten weist der Wahlleiter darauf hin, dass
1. ein Bewerber, der im Wahlbezirk und auf der Reserveliste aufgestellt ist, auch aus der Reserveliste ausscheidet, wenn er die Annahme der Wahl im Wahlbezirk ablehnt,
2. ein Bewerber der Reserveliste, der gleichzeitig als Ersatzbewerber für einen anderen Bewerber aufgestellt ist, auch als Ersatzbewerber ausscheidet, wenn er die Annahme der auf ihn nach der Reihenfolge entfallenen Wahl ausschlägt,
3. der Gewählte, falls auf ihn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a, c, e oder Abs. 6 des Gesetzes zutreffen, die Beendigung seines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses (§ 13 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 Satz 3 des Gesetzes) durch eine schriftliche Bescheinigung des Dienstherrn oder der Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der er beschäftigt ist, nachweisen muss oder, falls auf ihn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b oder d des Gesetzes zutreffen, durch eine schriftliche Bescheinigung des Dienstherrn nachweisen muss, dass er nicht mehr unmittelbar mit der Ausübung der allgemeinen Aufsicht oder Sonderaufsicht befasst ist, und dass die Wahl als abgelehnt gilt, falls dieser Nachweis nicht bis zum Ablauf der Frist erbracht wird,
4. eine Ablehnung nicht widerrufen werden kann,
5. die Mitgliedschaft mit der Feststellung der Wahl durch den Wahlausschuss erworben wird, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode der alten Vertretung.

§ 63 (Fn 5) Veröffentlichung des Wahlergebnisses

(1) Der Wahlleiter gibt das vom Wahlausschuß festgestellte Wahlergebnis öffentlich bekannt. § 30 Satz 2 gilt entsprechend. Die Veröffentlichung erfolgt unbeschadet einer Ablehnung der Wahl durch die Bewerber.
(2) Vom Tage der Bekanntmachung ab läuft die Frist zur Erhebung von Einsprüchen gegen die Wahl (§ 39 Abs. 1 des Gesetzes). Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
IX. Nachwahlen

§ 64 (Fn 18)

(1) Ist die Wahl in einem Wahlgebiet, einem Wahlbezirk oder einem Stimmbezirk nicht durchgeführt worden (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes), so wird bei der Nachwahl
1. in den für die ausgefallene Wahl bestimmten Stimmbezirken,
2. nach den für die ausgefallene Wahl aufgestellten Wählerverzeichnissen und
3. nach den für die ausgefallene Wahl zugelassenen Wahlvorschlägen
gewählt.
(2) Stirbt ein im Wahlbezirk vorgeschlagener Bewerber nach der Zulassung des Wahlvorschlags, aber noch vor dem Wahltage und ist für ihn ein Ersatzbewerber auf der Reserveliste nicht vorhanden (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes), so sagt der Wahlleiter die Wahl ab und gibt bekannt, daß eine Nachwahl stattfinden wird. Er benachrichtigt gleichzeitig die Aufsichtsbehörde. Diese setzt den Tag der Nachwahl fest und bestimmt, bis zu welchem Zeitpunkt an Stelle des Bewerbers ein anderer benannt werden kann. Der Ersatzvorschlag muß von der Vertrauensperson und von der stellvertretenden Vertrauensperson unterzeichnet sein. Das Verfahren nach § 17 des Gesetzes braucht nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach § 15 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes bedarf es nicht.
(3) Werden in einem Wahlbezirk keine Bewerber oder im Wahlgebiet weniger Bewerber zugelassen, als Vertreter zu wählen sind (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes), so sagt der Wahlleiter die Wahl ab und gibt bekannt, dass eine Nachwahl stattfinden wird. Er benachrichtigt gleichzeitig die Aufsichtsbehörde. Diese soll den Tag der Nachwahl und die für deren Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine so festsetzen, daß zwischen der erneuten Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen und dem Ablauf der Einreichungsfrist ein Zeitraum von wenigstens zwei Wochen liegt.
(4) Die Nachwahl ist nach § 33 neu bekanntzumachen.
(5) Findet die Nachwahl wegen des Todes eines Wahlbezirksbewerbers statt, so haben die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl keine Gültigkeit. Sie werden von Amts wegen ersetzt. § 20 Abs. 4 ist anzuwenden. Neue Wahlscheine werden nach den allgemeinen Vorschriften erteilt. Wahlbriefe mit alten Wahlscheinen, die beim Bürgermeister eingegangen sind, werden von diesem gesammelt und unter Beachtung des Wahlgeheimnisses vernichtet.
(6) Findet die Nachwahl statt, weil die Wahl infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grund nicht durchgeführt werden konnte, so behalten die für die Hauptwahl ausgestellten Wahlscheine für die Nachwahl Gültigkeit.
X. Wahlprüfung, Ausscheiden und Ersatz von Vertretern

§ 65 (Fn 33) Bekanntgabe von Entscheidungen

Die folgenden Entscheidungen sind der Aufsichtsbehörde, dem vom Verlust des Sitzes betroffenen Vertreter und, wenn sie einen Einspruch betreffen, dem Einspruchsführer zuzustellen:
1. Beschluß der Vertretung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 des Gesetzes,
2. Beschluß der Vertretung über den Verlust eines Sitzes gemäß § 44 Abs. 1 des Gesetzes,
3. nachträgliche Feststellung des Wahlleiters, daß ein Bewerber das Mandat angetreten hat, obwohl er an der Zugehörigkeit zur Vertretung gehindert war (§ 13 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und Abs. 6 Satz 3 des Gesetzes), und Feststellung des Verlustes der Mitgliedschaft (§ 13 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 6 Satz 3 des Gesetzes),
4. Feststellung des Wahlleiters über den Nachfolger oder das Freibleiben des Sitzes bei der Ersatzbestimmung von Vertretern (§ 45 Abs. 6 des Gesetzes),
5. Feststellung des Wahlleiters über den Verlust des Sitzes auf Grund eines Parteiverbots gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes, auf Grund einer Entscheidung nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes und auf Grund einer Entscheidung nach Artikel 32 Abs. 2 der Landesverfassung (§ 46 Abs. 4 des Gesetzes).
Der Beschluß der Vertretung und die Feststellung des Wahlleiters sind öffentlich bekanntzumachen; vereinfachte Bekanntmachung genügt. § 30 Satz 2 gilt entsprechend. Die Bekanntmachung gilt als Bekanntgabe im Sinne des § 41 Satz 1 des Gesetzes, soweit der Beschluß oder die Feststellung nicht zugestellt ist.

§ 66 Wahlprüfung

Der Wahlleiter legt dem nach § 40 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zu bildenden Wahlprüfungsausschuß die bei ihm eingegangenen Einsprüche sowie die sonstigen Unterlagen über die amtliche Vorprüfung des Wahlergebnisses unverzüglich vor.

§ 67 (Fn 11) Wiederholungswahl

(1) Erstreckt sich die Wiederholungswahl nur auf einzelne Wahlbezirke, so bleiben die Wahlbezirke und die Stimmbezirke die gleichen wie bei der Hauptwahl, es sei denn, daß Beanstandungen gegen die Wahlbezirks- oder Stimmbezirkseinteilung als begründet anerkannt sind. Im übrigen sollen Wahlbezirke, Stimmbezirke, Wahlräume und Wahlvorstände nach Möglichkeit die gleichen bleiben wie bei der Hauptwahl; jedoch kann der Wahlausschuß diejenigen Veränderungen vornehmen, die er zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wiederholungswahl für erforderlich hält. Bei der Wiederholungswahl in einzelnen Wahlbezirken wird der von der neuen Vertretung gewählte Wahlausschuß tätig. Bei der Wiederholungswahl im ganzen Wahlgebiet beruft die Aufsichtsbehörde die Beisitzer des Wahlausschusses.
(2) Findet die Wiederholungswahl wegen Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung von Wählerverzeichnissen statt, so ist, vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren, in den betroffenen Stimmbezirken das Verfahren zur Aufstellung, Einsichtnahme, Berichtigung und zum Abschluß der Wählerverzeichnisse nach dem Stande am Tage der Hauptwahl gemäß den allgemeinen Vorschriften neu durchzuführen.
(3) Findet die Wiederholungswahl später als sechs Monate nach der für ungültig erklärten Wahl statt, so werden die Wählerverzeichnisse in den Stimmbezirken, in denen die Wahl zu wiederholen ist, nach den allgemeinen Vorschriften neu aufgestellt.
(4) Wenn im Wahlprüfungsverfahren eine Wiederholung wegen Unregelmäßigkeiten bei der Zulassung von Wahlvorschlägen angeordnet worden ist, können, vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren, zu Unrecht beanstandete Wahlvorschläge durch neue ersetzt und zu Unrecht zugelassene Wahlvorschläge nicht ersetzt werden. Im übrigen können für eine Wiederholungswahl Wahlvorschläge geändert oder durch neue ersetzt werden, wenn dies durch Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren angeordnet worden ist, wenn ein Bewerber gestorben ist, seine Wählbarkeit verloren hat, seine Zustimmung zurückgezogen hat oder aus der Partei ausgeschieden ist, für die er bei der Hauptwahl aufgestellt war; § 69 Abs. 1 findet sinngemäß Anwendung. Erstreckt sich die Wiederholungswahl nur auf einzelne Wahlbezirke, so können die Reservelisten nicht ergänzt oder geändert werden.

§ 68 Verzicht

Bestimmt der Wahlleiter einen Beauftragten zur Entgegennahme der Verzichtserklärung gemäß § 38 des Gesetzes, so soll der Auftrag hierzu schriftlich erteilt und der Niederschrift eine amtlich beglaubigte Abschrift des Beauftragungsschreibens beigefügt werden.

§ 69 (Fn 5) Ersatzbestimmung von Vertretern

(1) Der Wahlleiter soll sich vor der Feststellung des Nachfolgers des freigewordenen Sitzes von den zuständigen Leitungen der Parteien und Wählergruppen bestätigen lassen, daß der betreffende Bewerber nicht aus der Partei oder Wählergruppe, für die er bei der Wahl aufgestellt war, ausgeschieden ist. Soweit er es für erforderlich hält, kann der Wahlleiter weitere Nachweise von den zuständigen Leitungen der Parteien und Wählergruppen verlangen.
(2) Die Vorschriften über die Benachrichtigung der Gewählten finden bei der Ersatzbestimmung (§ 45 des Gesetzes) entsprechende Anwendung. Der Ersatzbewerber ist ergänzend darauf hinzuweisen, daß er auch als Bewerber nach der Reihenfolge ausscheidet, wenn er die Annahme der Wahl ausschlägt.
XI. Wahl der Bezirksvertretungen

§ 70 (Fn 6) Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften

Für die Wahl der Bezirksvertretungen gelten die Vorschriften des I. bis X. sowie des XII. Abschnitts sinngemäß, soweit sich nicht aus den §§ 71 bis 75 etwas anderes ergibt.

§ 71 (Fn 5) Aufforderung zur Einreichung von Listenwahlvorschlägen

Der Wahlleiter fordert zur Einreichung von Listenwahlvorschlägen für die Wahl der Bezirksvertretungen durch öffentliche Bekanntmachung auf. Er soll in der Bekanntmachung darauf hinweisen, in welche Stadtbezirke das Gebiet der kreisfreien Stadt eingeteilt ist und wie viele Unterschriften die Listenwahlvorschläge gemäß § 46 a Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes enthalten müssen. § 24 Satz 2 Nr. 1, 4 und 5 findet Anwendung.

§ 72 (Fn 5) Listenwahlvorschläge

(1) Der Listenwahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 11 c eingereicht werden. Er muss enthalten
1. den Namen der Partei oder Wählergruppe, die den Listenwahlvorschlag einreicht,
2. Familiennamen, die Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift (Hauptwohnung), E-Mail-Adresse oder Postfach sowie Staatsangehörigkeit der Bewerber in erkennbarer Reihenfolge; bei Beamten und Arbeitnehmern nach § 13 Absatz 1 und 6 des Gesetzes sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie beschäftigt sind, anzugeben.
Er soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
(2) Soll ein Bewerber in dem Listenwahlvorschlag Ersatzbewerber für einen in dem Listenwahlvorschlag benannten anderen Bewerber sein (§ 46 a Absatz 5 Satz 2 i. V. m. § 16 Absatz 2 des Gesetzes), so muss der Listenwahlvorschlag ferner enthalten
1. den Familien- und die Vornamen des zu ersetzenden Bewerbers,
2. die laufende Nummer des Listenwahlvorschlags, unter der der zu ersetzende Bewerber aufgestellt ist.
(3) Der Listenwahlvorschlag muss von der für das Gebiet der kreisfreien Stadt zuständigen Leitung der Partei oder Wählergruppe unterzeichnet sein (§ 46 a Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes); § 26 Absatz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die von dem Oberbürgermeister gemäß Nummer 3 zu erteilende Bescheinigung dahin zu lauten hat, dass der Unterzeichner im Stadtbezirk wahlberechtigt ist. Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 b zu erbringen; bei Anforderung der Formblätter ist die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe anzugeben.
(4) Dem Listenwahlvorschlag sind beizufügen:
1. Die Erklärung des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 12 b, dass er seiner Aufstellung zustimmt und dass er für keinen anderen Listenwahlvorschlag in einem Stadtbezirk der kreisfreien Stadt seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat; die Erklärung kann auf dem Listenwahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11 c gegeben werden,
2. eine Bescheinigung des Oberbürgermeisters nach dem Muster der Anlage 13 a, dass der Bewerber in dem Stadtbezirk wählbar ist; die Bescheinigung kann auf dem Listenwahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11 c erteilt werden; einer Bescheinigung der Wählbarkeit bedarf es nicht, soweit Bewerber gleichzeitig in einem Wahlbezirk oder auf einer Reserveliste für die Wahl des Rates aufgestellt sind und die Bescheinigung für diese Wahlvorschläge vorliegt oder beigebracht wird,
3. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung der Bewerber mit den nach § 46 a Absatz 1 i. V. m. § 17 Absatz 8 des Gesetzes vorgeschriebenen Versicherungen an Eides Statt; ihrer Beifügung bedarf es nicht, soweit eine Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherungen an Eides Statt einem anderen Listenwahlvorschlag im Gebiet der kreisfreien Stadt beigefügt ist; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 9 b gefertigt, die Versicherungen an Eides Staat nach dem Muster der Anlage 10 b abgegeben werden,
4. sofern sich Beamte oder Arbeitnehmer nach § 13 Absatz 1 oder 6 des Gesetzes bewerben, eine Bescheinigung über ihr Dienst- oder Arbeitsverhältnis sowie ihre ausgeübte Tätigkeit, falls der Wahlleiter dies zur Behebung von Zweifeln für erforderlich hält.
(5) Parteien und Wählergruppen, die in der zum Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Bezirksvertretung, im Rat oder in einer anderen Bezirksvertretung der kreisfreien Stadt, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten sind und für die die Unterlagen gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Gesetzes dem Bundeswahlleiter nicht vorliegen, haben außerdem einzureichen
1. den Nachweis, dass der für das Gebiet der kreisfreien Stadt zuständige Vorstand nach demokratischen Grundsätzen gewählt ist, und zwar durch beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung der bei der Wahl gefertigten Niederschrift oder durch die schriftliche Erklärung mehrerer bei der Wahlhandlung anwesenden Personen,
2. ihre Satzung und ihr Programm.
Reicht die Partei oder Wählergruppe mehrere Wahlvorschläge im Gebiet der kreisfreien Stadt ein, so brauchen diese Nachweise nur einmal eingereicht zu werden. Hat die Partei oder Wählergruppe eine über das Gebiet der kreisfreien Stadt hinausgehende Organisation, so gilt § 26 Absatz 5 Satz 3 Buchstaben b und c.
(6) Die Bescheinigung des Wahlrechts (Absatz 3 Satz 1 i. V. m. § 26 Absatz 3 Nummer 3) und der Wählbarkeit (Absatz 4 Nummer 2) sowie die Beglaubigung von Kopien der beizubringenden Unterlagen sind kostenfrei zu erteilen.
(7) Der Wahlleiter macht die zugelassenen Listenwahlvorschläge mit den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 erster Halbsatz sowie mit den in Absatz 2 bezeichneten Angaben mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit bekannt; statt des Geburtsdatums ist jeweils nur das Geburtsjahr und statt der vollständigen Anschrift sind der Wohnort mit Postleitzahl und die E-Mail-Adresse oder das Postfach der Bewerber anzugeben. § 30 Satz 2 gilt entsprechend.
(8) Für die Vorprüfung durch den Wahlleiter und die Zulassung sowie Beschwerdeerhebung gelten die §§ 27 bis 29 entsprechend.

§ 73 (Fn 5) Stimmzettel

(1) Für die Stimmzettel ist das Muster der Anlage 17 b maßgebend. Sie müssen so groß sein, dass alle Angaben übersichtlich auf ihnen erscheinen. § 32 Absatz 3 und 6 gilt entsprechend.
(2) Der Wahlleiter setzt die Reihen- und Nummernfolge der Parteien und Wählergruppen auf dem Stimmzettel für jeden Stadtbezirk gesondert fest. Die Reihenfolge der Parteien und Wählergruppen, die bei der letzten Wahl der Bezirksvertretung in dem Stadtbezirk beteiligt waren, richtet sich nach der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen in diesem Stadtbezirk. An erster Stelle wird die höchste und danach jeweils die nächstgrößte Stimmenzahl berücksichtigt. Parteien und Wählergruppen, die bei der letzten Wahl der Bezirksvertretung keine Stimmen errungen oder nicht teilgenommen haben, erhalten die nachfolgenden Nummern nach der Reihenfolge ihrer Namen im Alphabet.

§ 74 (Fn 5) Anwendung einzelner Bestimmungen

Es gelten
1. § 12 mit der Maßgabe, dass a) in Absatz 5 Satz 1 Buchstabe a an die Stelle des Wahlbezirks der Stadtbezirk tritt und b) Absatz 6 keine Anwendung findet;
2. § 13 Absatz 2 Nummer 8, § 20 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 Satz 3 und Absatz 8 Satz 3, § 21 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wahlbezirks jeweils der Stadtbezirk tritt;
3. § 33 mit der Maßgabe, dass a) in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 an die Stelle der Wahlbezirke die Stadtbezirke treten, b) an die Stelle des Hinweises in Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 der Hinweis darauf tritt, dass der Wähler bei der Stimmabgabe den Listenwahlvorschlag, dem er seine Stimme geben will, durch Ankreuzen oder auf andere Weise in der dafür vorgesehenen Spalte kennzeichnen muss, und c) Absatz 2 Satz 3 keine Anwendung findet;
4. § 45 Absatz 1, § 46 Absatz 1 und § 48 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des für einen Wahlbezirk gültigen Wahlscheins jeweils der für einen Stadtbezirk gültige Wahlschein tritt;
5. § 49 Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahlen nach Nummer 4 und 5 die Zahlen der für die einzelnen Listenwahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen treten;
6. § 51 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 4, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 sowie § 52 Absatz 1 Buchstabe a und b und Absatz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bewerber jeweils die Listenwahlvorschläge treten;
7. § 53 mit der Maßgabe, dass a) die Meldung nach Absatz 2 anstelle der Angaben nach Satz 2 Nummer 5 die Zahlen der für die einzelnen Listenwahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen enthält und b) Absatz 3 keine Anwendung findet;
8. § 54 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass über die Wahlhandlung eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 18 b aufgenommen wird;
9. § 55 Absatz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass der Wahlvorsteher die gültigen Stimmzettel nach Listenwahlvorschlägen zu ordnen und zu bündeln hat;
10. § 57 Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Wahlbezirke jeweils die Stadtbezirke treten;
11. § 58 mit der Maßgabe, dass a) an die Stelle der Wahlbezirke in Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 jeweils die Stadtbezirke treten und b) die in Absatz 3 Satz 1 vorgeschriebene Niederschrift über die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes nach dem Muster der Anlage 19 b aufgenommen wird;
12. § 60 Satz 4 mit der Maßgabe, dass die Niederschrift über die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes nach dem Muster der Anlage 20 b zu ergänzen ist;
13. § 61 mit der Maßgabe, dass a) der Wahlausschuss die Feststellungen nach Absatz 3 für jeden Stadtbezirk gesondert trifft, wobei ersetzt werden die Feststellungen nach Nummer 4 und 5 durch die Zahlen der in jedem Stadtbezirk für die Listenwahlvorschläge abgegebenen Stimmen, die Feststellungen nach Nummer 6 und 7 durch die Feststellungen, wie viele Sitze den Parteien und Wählergruppen gemäß § 46 a Absatz 6 und 7 des Gesetzes in Verbindung mit § 33 Absatz 2 und 4 des Gesetzes zuzuteilen sind und welche Bewerber gemäß § 46 a Absatz 7 des Gesetzes in Verbindung mit § 33 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Gesetzes aus den Listenwahlvorschlägen gewählt sind, b) die nach Absatz 5 Satz 1 vorgeschriebene Niederschrift über die Feststellung des Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 26 b angefertigt wird;
14. § 62 Satz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Hinweise nach Nummer 3 und 4 der Hinweis tritt, dass ein Bewerber, der in dem Listenwahlvorschlag als Ersatzbewerber für einen anderen Bewerber aufgestellt ist, auch als Ersatzbewerber ausscheidet, wenn er die Annahme der auf ihn nach der Reihenfolge entfallenen Wahl ausschlägt,
15. § 67 mit der Maßgabe, dass a) bei der Wiederholungswahl die Stimmbezirke, Wahlräume und Wahlvorstände nach Möglichkeit dieselben bleiben sollen wie bei der Hauptwahl, es sei denn, dass Beanstandungen gegen die Stimmbezirkseinteilung als begründet anerkannt sind; dass jedoch der Wahlausschuss diejenigen Veränderungen vornehmen kann, die er zur ordnungsmäßigen Durchführung der Wahl für erforderlich hält, und b) Absatz 1, mit Ausnahme des Satzes 4, und Absatz 4 Satz 3 keine Anwendung finden.

§ 75 (Fn 5) Gleichzeitige Wahl des Rates und der Bezirksvertretungen

(1) Finden die Wahlen des Rates und der Bezirksvertretungen gleichzeitig statt, so müssen die Stimmbezirke, die Wahlräume und die Wahlvorstände für beide Wahlen dieselben sein.
(2) Zur Einsicht bereitgehalten und benutzt wird für beide Wahlen ein und dasselbe Wählerverzeichnis. Der Abschluß des Wählerverzeichnisses gemäß § 18 ist für beide Wahlen gemeinsam zu beurkunden.
(3) Die Wahlbenachrichtigungen sind miteinander zu verbinden. Der Wahlbenachrichtigung soll ein Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines gemeinsamen Wahlscheins nach Anlage 3 beigefügt werden.
(4) Für beide Wahlen wird ein gemeinsamer Wahlschein nach dem Muster der Anlage 5 c ausgestellt. Den Briefwahlunterlagen (§§ 70, 74 i. V. m. § 20 Abs. 4) ist ein Merkblatt für die Briefwahl nach dem Muster der Anlage 8c beizufügen.
(5) Für jede Wahl sind besondere und andersfarbige Stimmzettel zu verwenden. Es wird eine Wahlurne verwandt.
(6) Für beide Wahlen wird eine gemeinsame Wahlbekanntmachung vom Oberbürgermeister veröffentlicht, auf die § 33 mit folgenden Besonderheiten Anwendung findet:
1. Zu § 33 Abs. 1 Satz 1: Es ist darauf hinzuweisen, daß Rats- und Bezirksvertretungswahlen gleichzeitig stattfinden, und wie sich die Stimmbezirke auf die Wahlbezirke und auf die Stadtbezirke verteilen.
2.Zu § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1: Es ist darauf hinzuweisen, wie sich die Stimmzettel für beide Wahlen durch Aufdruck und Farbe des Papiers voneinander unterscheiden.
3. Zu § 33 Abs. 2 Satz 2: Dem Abdruck der Wahlbekanntmachung ist je ein Stimmzettel für die beiden Wahlen beizufügen.
(7) Bei der Briefwahl sind vom Wähler beide Stimmzettel in einen Stimmzettelumschlag und dieser zusammen mit dem Wahlschein in einen für beide Wahlen geltenden Wahlbriefumschlag zu legen. Auf dem Wahlbrief sind die Anschrift des Oberbürgermeisters sowie der Wahlbezirk und der Stadtbezirk anzugeben. Für beide Wahlen fertigt der Briefwahlvorstand nur eine Niederschrift und nur eine Mitteilung an (§§ 70, 74 i. V. m. § 58 Abs. 3 und § 60 Satz 4).
(8) Vor der Ermittlung des Wahlergebnisses sind die Stimmzettel für jede Wahl zu trennen und anschließend jeweils zu vermengen. Alsdann werden die Stimmzettel in der Reihenfolge Ratswahl, Bezirksvertretungswahl gezählt. Der Schriftführer des Wahlvorstands hat für jede Wahl eine besondere Niederschrift zu fertigen. Mit der nächsten Stimmenzählung darf erst begonnen werden, wenn die Niederschrift über die vorangegangene Zählung abgeschlossen und die zugehörigen Unterlagen verpackt und versiegelt sind (§§ 70, 74 i. V. m. § 55 Abs. 1).
(9) Soweit die Wahl des Rates nicht durchgeführt wird (§ 21 Abs. 1 des Gesetzes), ist auch die Wahl der Bezirksvertretung abzusagen. Mit der Nachwahl für den Rat findet die Nachwahl der Bezirksvertretung statt.
XI a. Wahl der Bürgermeister und Landräte

§ 75 a (Fn 19, 16) Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften

Für die Direktwahl sowie die Abwahl der Bürgermeister und Landräte gelten die Vorschriften der Abschnitte I bis XIII sinngemäß, soweit sich nicht aus den §§ 75 b bis 75 e etwas anderes ergibt.

§ 75 b (Fn 19) Wahlvorschläge

(1) Der Wahlleiter fordert zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung auf. Findet die Wahl gleichzeitig mit der Wahl einer kommunalen Vertretung statt, kann die Bekanntmachung mit der Bekanntmachung gemäß § 24 verbunden werden.
(2) Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 11 d eingereicht werden. Er muß enthalten:
1. Den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; andere Wahlvorschläge können auch durch ein Kennwort des Wahlvorschlagsträgers gekennzeichnet werden;
2. Familiennamen, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift (Hauptwohnung), E-Mail-Adresse oder Postfach sowie Staatsangehörigkeit des Bewerbers.
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muß von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein (§ 15 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes). Bei anderen Wahlvorschlägen muß der Unterzeichner des Wahlvorschlags im Wahlgebiet wahlberechtigt sein; § 46 d Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes bleibt unberührt. Aus dem Wahlvorschlag sollen ferner Namen und Anschrift der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson hervorgehen.
(3) § 26 Abs. 3 gilt sinngemäß. Die Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 c zu erbringen; bei der Anforderung der Formblätter ist die Bezeichnung des Wahlvorschlagsträgers, bei Parteien und Wählergruppen auch deren Kurzbezeichnung, anzugeben.
(4) § 26 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 gilt mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Zustimmungserklärung nach dem Muster der Anlage 12 c abzugeben ist und der Bewerber darauf zu versichern hat, daß er für keine andere Wahl zum Bürgermeister oder Landrat kandidiert; die Erklärung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11 d abgegeben werden. Für die Bescheinigung der Wählbarkeit durch die zuständige Gemeinde ist das Muster der Anlage 13 b zu verwenden; die Bescheinigung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11 d abgegeben werden. Die Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung des Bewerbers soll nach dem Muster der Anlage 9 c gefertigt, die Versicherung an Eides Statt nach dem Muster der Anlage 10 c abgegeben werden.
(5) Für gemeinsame Wahlvorschläge (§ 46d Abs. 3 des Gesetzes) gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend. Es sind dabei jeweils alle Wahlvorschlagsträger zu benennen. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag muss von der jeweiligen für das Wahlgebiet zuständigen Leitung aller Wahlvorschlagsträger unterzeichnet sein. Unterstützungsunterschriften nach dem Muster der Anlage 14c sind beizubringen, wenn keiner der Wahlvorschlagsträger die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes erfüllt.
(6) Für die Vorprüfung und die Zulassung der Wahlvorschläge gelten die §§ 27 bis 29 entsprechend.
(7) Der Wahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in Absatz 2 Satz 2 enthaltenen Angaben mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit bekannt; statt des Geburtsdatums ist jeweils nur das Geburtsjahr und statt der vollständigen Anschrift sind der Wohnort mit Postleitzahl und die E-Mail-Adresse oder das Postfach des Bewerbers anzugeben. § 30 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 75 c (Fn 19) Stimmzettel

Für die Stimmzettel zur Wahl ist das Muster der Anlage 17c, für die Stichwahl das Muster der Anlage 17d maßgebend. Steht nur ein Bewerber zur Wahl, ist mit „ja“ oder „nein“ zu stimmen; es sind Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 17 e zu verwenden. § 32 Absatz 1 Satz 1, 2. Halbsatz gilt entsprechend. Die Stimmzettel müssen so groß sein, dass alle Angaben übersichtlich erscheinen. Die Nummernfolge mehrerer Wahlvorschläge, die vom Wahlleiter festgesetzt wird, richtet sich nach der Nummernfolge der Wahlvorschläge der letzten Vertretungswahl (§ 23 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes). Für gemeinsame Wahlvorschläge gilt § 46d Absatz 4 des Gesetzes. § 32 Absatz 3 und 6 gilt entsprechend.

§ 75 d (Fn 19) Anwendung einzelner Bestimmungen

Es gelten
1. § 13 Absatz 2 Nummer 8, § 20 Absatz 4, Absatz 7 Satz 3 und Absatz 8 Satz 3, § 21 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wahlbezirks jeweils das Wahlgebiet tritt;
2. § 45 Absatz 1, § 46 Absatz 1 und § 48 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wahlbezirks jeweils das Wahlgebiet tritt;
3. § 49 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass bei gleichzeitig stattfindenden Wahlen mit der kommunalen Vertretung jeweils zuerst das Wahlergebnis für die Wahl des Landrats und des (Ober-) Bürgermeisters festzustellen ist;
4. § 53 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die Ergebnisse der Oberbürgermeister- und Landratswahlen dem für Inneres zuständigen Ministerium nach dem Muster der Anlage 24b zu übermitteln sind;
5. § 58 Absatz 3 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Briefwahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 19c zu fertigen ist;
6. § 61 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass an Stelle der Feststellungen nach den Nummern 4 bis 7 die auf die Bewerber jeweils entfallenen Stimmen und der nach § 46 c Absatz 1 des Gesetzes gewählte Bewerber oder das Erfordernis einer Stichwahl unter den gemäß § 46 c Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zu beteiligenden Bewerbern festzustellen ist,
7. § 61 Absatz 5 Satz 1 mit der Maßgabe, dass über die Feststellung des Wahlergebnisses eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 26c anzufertigen ist;
8. § 75 mit der Maßgabe, dass Absatz 9 keine entsprechende Anwendung findet.

§ 75 e (Fn 20) Abwahl von Bürgermeistern und Landräten

(1) Der Wahlleiter macht den Beschluss der Vertretung über den Termin der Abstimmung über die Abwahl sowie die für ihre Vorbereitung maßgebenden Fristen und Termine unverzüglich bekannt.
(2) Bei der Abstimmung ist mit ,ja' oder ,nein' zu stimmen; es sind Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 17 f zu verwenden. Die Stimmzettel müssen so groß sein, dass alle Angaben übersichtlich erscheinen. § 32 Absatz 3 und 6 gilt entsprechend.
XI b. Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr (Fn 7)

§ 75 f (Fn 7) Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften

Für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr gelten die Vorschriften des I. bis X. sowie des XII. Abschnitts sinngemäß, soweit sich nicht aus den §§ 75 g bis 75 o etwas anderes ergibt.

§ 75 g (Fn 7) Stimmbezirke, Wahlvorstände, Wahlräume, Wählerverzeichnis, Wahlbenachrichtigung

(1) Da die allgemeinen Kommunalwahlen und die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr am selben Tag stattfinden (§ 10 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96) in der jeweils geltenden Fassung), müssen in den betroffenen Gemeinden die Stimmbezirke, die Wahlvorstände und die Wahlräume für diese Wahlen dieselben sein.
(2) Für die Wahlen nach Absatz 1 wird ein einheitliches Wählerverzeichnis erstellt und zur Einsicht bereitgehalten. Der Abschluss des Wählerverzeichnisses gemäß § 18 ist für diese Wahlen gemeinsam zu beurkunden.
(3) Die Wahlbenachrichtigungen für die allgemeinen Kommunalwahlen und für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr sind miteinander zu verbinden. Der Wahlbenachrichtigung soll ein Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines gemeinsamen Wahlscheins für die allgemeinen Kommunalwahlen und die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr nach Anlage 3 beigefügt werden.

§ 75 h (Fn 7) Wahlscheine, Briefwahlunterlagen

(1) Für die allgemeinen Kommunalwahlen und die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr wird ein gemeinsamer Wahlschein nach dem Muster der Anlagen 5b und 5c ausgestellt.
(2) Für die dem gemeinsamen Wahlschein beizufügenden Unterlagen gilt in Bezug auf die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr § 20 Absatz 4
1. Nummer 1 (Stimmzettel) mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wahlbezirks auf dem Stimmzettel für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr das Wahlgebiet tritt;
2. Nummer 4 mit der Maßgabe, dass ein Merkblatt nach dem Muster der Anlagen 8b oder 8c beizufügen ist.

§ 75 i (Fn 7) Aufforderung zur Einreichung von Listenwahlvorschlägen

Der Wahlleiter des Regionalverbands Ruhr fordert zur Einreichung von Listenwahlvorschlägen für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr durch öffentliche Bekanntmachung auf. Er soll in der Bekanntmachung darauf hinweisen,
1. dass die Wahlvorschläge nach Möglichkeit frühzeitig vor dem Stichtag (§ 15 Absatz 1 des Gesetzes) einzureichen sind, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können;
2. wie viele Unterschriften die Listenwahlvorschläge gemäß § 46 h Absatz 5 in Verbindung mit § 46 h Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes enthalten müssen;
3. wo Vordrucke für die Wahlvorschläge zu erhalten sind (§ 79) und
4. dass Unionsbürger unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar sind.

§ 75 j (Fn 7) Inhalt und Form der Listenwahlvorschläge

(1) Der Listenwahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 11e beim Wahlleiter des Regionalverbands Ruhr eingereicht werden. Er muss enthalten
1. den Namen der Partei oder Wählergruppe, die den Listenwahlvorschlag einreicht, und
2. Familiennamen, die Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift (Hauptwohnung), E-Mail-Adresse oder Postfach sowie Staatsangehörigkeit der Bewerber in erkennbarer Reihenfolge; bei Beamten und Arbeitnehmern nach § 46 h Absatz 3 des Gesetzes sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie beschäftigt sind, anzugeben. Er soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
(2) Soll ein Bewerber in dem Listenwahlvorschlag Ersatzbewerber für einen in dem Listenwahlvorschlag benannten anderen Bewerber sein (§ 46 f in Verbindung mit § 16 Absatz 2 des Gesetzes), so muss der Listenwahlvorschlag ferner enthalten
1. den Familien- und die Vornamen des zu ersetzenden Bewerbers und
2. die laufende Nummer des Listenwahlvorschlags, unter der der zu ersetzende Bewerber aufgestellt ist.
(3) Neben der Unterzeichnung des Listenwahlvorschlags nach § 46 h Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes gilt für die Unterzeichnung durch Wahlberechtigte nach § 46 h Absatz 5 des Gesetzes (Unterstützungsunterschriften) § 26 Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die von einer im Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr liegenden Gemeinde gemäß § 26 Absatz 3 Nummer 3 zu erteilende Bescheinigung dahin zu lauten hat, dass der Unterzeichner in der Gemeinde wahlberechtigt ist. Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14d zu erbringen, bei Anforderung der Formblätter beim Wahlleiter des Regionalverbands Ruhr ist die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe anzugeben. Die Prüfung der Gültigkeit von Unterstützungsunterschriften obliegt im Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr den dortigen Gemeindebehörden. Für eine gesonderte Bescheinigung des Wahlrechts ist die Anlage 15 zu verwenden.
(4) Dem Listenwahlvorschlag sind beizufügen:
1. die Erklärung des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 12d, dass er seiner Aufstellung zustimmt und dass er für keinen anderen Listenwahlvorschlag für die Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat; die Erklärung kann auf dem Listenwahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11e gegeben werden,
2. eine Bescheinigung einer im Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr liegenden Gemeinde nach dem Muster der Anlage 13c, dass der Bewerber in der Gemeinde wählbar ist,
3. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung der Bewerber mit den nach § 46 f in Verbindung mit § 17 Absatz 8 des Gesetzes vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 9d gefertigt, die Versicherungen an Eides Staat sollen nach dem Muster der Anlage 10d abgegeben werden, und
4. sofern sich Beamte oder Arbeitnehmer nach § 46 h Absatz 3 des Gesetzes bewerben, eine Bescheinigung über ihr Dienst- oder Arbeitsverhältnis sowie ihre ausgeübte Tätigkeit, falls der Wahlleiter dies zur Behebung von Zweifeln für erforderlich hält.
(5) Parteien und Wählergruppen, die in der zum Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten sind und für die die Unterlagen gemäß 46 h Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes dem Bundeswahlleiter nicht vorliegen, haben außerdem einzureichen
1. den Nachweis, dass der für das Gebiet des Regionalverbands Ruhr zuständige Vorstand nach demokratischen Grundsätzen gewählt ist, und zwar durch beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung der bei der Wahl gefertigten Niederschrift oder durch die schriftliche Erklärung mehrerer bei der Wahlhandlung anwesenden Personen, und
2. ihre Satzung und ihr Programm.
Hat die Partei oder Wählergruppe eine über das Gebiet des Regionalverbands Ruhr hinausgehende Organisation, so gilt § 26 Absatz 5 Satz 3 Buchstabe c.
(6) Die Bescheinigung des Wahlrechts (Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 3 Nummer 3) und der Wählbarkeit (Absatz 4 Nummer 2) sowie die Beglaubigung von Kopien der beizubringenden Unterlagen sind kostenfrei zu erteilen.
(7) Für die Vorprüfung durch den Wahlleiter des Regionalverbands Ruhr und die Zulassung durch den Wahlausschuss des Regionalverbands Ruhr sowie die Beschwerdeerhebung an den Landeswahlausschuss nach § 46 i Absatz 1 des Gesetzes gelten die §§ 27 bis 29 entsprechend.
(8) Der Wahlleiter des Regionalverbands Ruhr macht die zugelassenen Listenwahlvorschläge mit den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 Halbsatz 1 sowie mit den in Absatz 2 bezeichneten Angaben mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit bekannt. Statt des Geburtsdatums ist jeweils nur das Geburtsjahr und statt der vollständigen Anschrift sind der Wohnort mit Postleitzahl und die E-Mail-Adresse oder das Postfach der Bewerber anzugeben. Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist dem Wahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach den melderechtlichen Vorschriften eingetragen ist, ist anstelle von Wohnort mit Postleitzahl und E-Mail-Adresse oder Postfach eine Erreichbarkeitsanschrift, die sich ebenfalls aus der Angabe einer Gemeinde mit Postleitzahl und einer E-Mail-Adresse oder eines Postfachs zusammensetzt, zu verwenden.

§ 75 k (Fn 7) Stimmzettel, Wahlurne

(1) Für jede Wahl sind besondere und andersfarbige Stimmzettel zu verwenden. Der Stimmzettel für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr muss sich farblich deutlich von den Stimmzetteln für die allgemeinen Kommunalwahlen unterscheiden.
(2) Für den Stimmzettel der Wahl für die Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr ist das Muster der Anlage 17g maßgebend. Er muss so groß sein, dass alle Angaben übersichtlich auf ihm erscheinen. § 32 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 6 gelten entsprechend.
(3) Der Wahlleiter des Regionalverbands Ruhr setzt die Reihen- und Nummernfolge der Parteien und Wählergruppen auf dem Stimmzettel für die Wahl der Verbandsversammlung gemäß § 46 i Absatz 3 des Gesetzes fest. Er stellt den Gemeinden im Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr die Stimmzettel für die Wahl der Verbandsversammlung rechtzeitig zur Verfügung.
(4) Bei der Urnenwahl im Stimmbezirk können für die allgemeinen Kommunalwahlen und für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr dieselben Wahlurnen benutzt werden.

§ 75 l (Fn 7) Wahlbekanntmachung

Für die allgemeinen Kommunalwahlen und die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr wird vom Bürgermeister eine gemeinsame Wahlbekanntmachung veröffentlicht, für die
1. § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 mit der Maßgabe gilt, dass darauf hinzuweisen ist, dass die allgemeinen Kommunalwahlen und die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr gleichzeitig stattfinden;
2. § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit der Maßgabe gilt, dass darauf hinzuweisen ist, wie sich die Stimmzettel für die jeweilige Wahl durch Farbe und Aufdruck voneinander unterscheiden;
3. § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 mit der Maßgabe gilt, dass darauf hinzuweisen ist, dass der Wähler bei der Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr eine Stimme hat, die er durch Ankreuzen einer Liste oder durch anderweitige eindeutige Kennzeichnung einer Liste auf dem zugehörigen Stimmzettel abgibt;
4. § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 mit der Maßgabe gilt, dass darauf hinzuweisen ist, dass für die allgemeinen Kommunalwahlen und die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr nur ein Wahlbrief an den Bürgermeister abzusenden ist, der einen Stimmzettelumschlag mit allen Stimmzetteln und den unterschriebenen Wahlschein enthalten muss; und
5. § 33 Absatz 2 Satz 2 mit der Maßgabe gilt, dass dem Abdruck der Wahlbekanntmachung ist je ein Stimmzettel für die jeweils anstehenden Wahlen beizufügen.

§ 75 m (Fn 7) Ausübung der Briefwahl

Bei Ausübung der Briefwahl hat der Wähler den Stimmzettel für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr zusammen mit den Stimmzetteln für die allgemeinen Kommunalwahlen in den blauen Stimmzettelumschlag zu legen. Der Stimmzettel-umschlag ist mit dem unterschriebenen Wahlschein in den hellroten Wahlbriefumschlag zu legen, der bei dem Bürgermeister der Wohnortgemeinde fristgemäß nach § 26 Absatz 1 des Gesetzes eingehen muss.

§ 75 n (Fn 7) Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Die Ergebnisse der landesweit durchgeführten allgemeinen Kommunalwahlen sind vor dem Ergebnis der Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr zu ermitteln. Bei Verwendung gemeinsamer Wahlurnen in den Stimmbezirken sind zur getrennt durchzuführenden Zählung der Wähler (§ 50) vor Beginn der Auszählung die Stimmzettel für die allgemeinen Kommunalwahlen und die Stimmzettel für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr zu trennen. § 49 Absatz 2 Satz 1 und § 75 d in Verbindung mit § 49 Absatz 1 bleiben unberührt.
(2) Mit der Stimmenzählung für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr darf erst begonnen werden, wenn die Niederschrift über die Gemeindewahl abgeschlossen (§ 49 Absatz 2) und die Schnellmeldung erstattet ist sowie die zugehörigen Unterlagen verpackt und versiegelt worden sind (§ 75 f in Verbindung mit § 55 Absatz 1).  
(3) Für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr gelten
1. § 49 Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahlen nach den Nummern 4 und 5 die Zahlen der für die einzelnen Listenwahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen treten;
2. § 49 Absatz 2 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Schriftführer des Wahlvorstands eine besondere Niederschrift über die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr nach dem Muster der Anlagen 18a oder 18b fertigt;
3. § 51 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 4, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 sowie § 52 Absatz 1 Buchstabe a und b und Absatz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bewerber jeweils die Listenwahlvorschläge treten;
4. § 53 mit der Maßgabe, dass a) die Schnellmeldung eines im Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr tätigen Wahlvorstehers an den Wahlleiter der Gemeinde nach Absatz 1 Satz 1 auch das Ergebnis der Wahl für die Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr im Stimmbezirk enthält, b) der Wahlleiter der Gemeinde das Ergebnis der Wahl der Verbandsversammlung in der Gemeinde dem Wahlleiter des Regionalverbands Ruhr meldet, c) die Meldung nach Absatz 2 anstelle der Angaben nach Satz 2 Nummer 5 die Zahlen der für die einzelnen Listenwahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen enthält, und d) Absatz 3 keine Anwendung findet;
5. § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass der Wahlvorsteher die gültigen Stimmzettel nach Listenwahlvorschlägen zu ordnen und zu bündeln hat;
6. § 58 Absatz 3 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe, dass der Briefwahlvorstand für die allgemeinen Kommunalwahlen und die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr nur eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 19a oder Anlage 19b fertigt, die im Falle seiner Zuständigkeit auch für die Ermittlung des Briefwahlergebnisses (§ 60) nach dem Muster der Anlage 20a oder Anlage 20b zu ergänzen ist;
7. § 59 Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe, dass die Stimmzettel für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr zuletzt ausgezählt werden;
8. § 61 mit der Maßgabe, dass a) sich die Prüfung des Wahlleiters einer Gemeinde im Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr nach Absatz 1 auch auf die Listenwahl für die Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr im Gebiet seiner Gemeinde erstreckt, deren endgültiges Ergebnis er nach dem Muster der Anlage 25b zusammenstellt, b) in den Feststellungen des Wahlausschusses der Gemeinde nach § 46 j Absatz 1 des Gesetzes die Zahlen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und 5 durch die Zahlen der in der Gemeinde für die Listenwahlvorschläge jeweils abgegebenen Stimmen ersetzt werden, c) Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 und 7 und Absatz 4 auf den Wahlausschuss einer Gemeinde bei der Ergebnisfeststellung für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr keine Anwendung finden, d) über die Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr in der Gemeinde eine Niederschrift im Sinne des Absatzes 5 nach dem Muster der Anlage 26d zu fertigen und vom Wahlleiter der Gemeinde unverzüglich an den Wahlleiter des Regionalverbands Ruhr zu übermitteln ist, e) der Wahlleiter des Regionalverbands Ruhr nach den Wahlniederschriften der Wahlausschüsse der Gemeinden im Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr das endgültige Wahlergebnis nach dem Muster der Anlage 25c zusammenstellt, f) der Wahlausschuss des Regionalverbands Ruhr das endgültige Wahlergebnis für die Wahl der Verbandsversammlung feststellt und die Verteilung der Sitze unter Berücksichtigung von § 46 j des Gesetzes feststellt und welche Bewerber aus den Listenwahlvorschlägen gewählt sind, und g) die nach Absatz 5 Satz 1 vorgeschriebene Niederschrift über die Feststellung des Wahlergebnisses für die Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr nach dem Muster der Anlage 26e angefertigt wird;
9. § 62 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Hinweise nach Satz 2 Nummer 1 und 2 der Hinweis tritt, dass ein Bewerber, der in dem Listenwahlvorschlag als Ersatzbewerber für einen anderen Bewerber aufgestellt ist, auch als Ersatzbewerber ausscheidet, wenn er die Annahme der auf ihn nach der Reihenfolge entfallenen Wahl ablehnt; sowie
10. § 67 mit der Maßgabe, dass a) bei der Wiederholungswahl nach § 46 k des Gesetzes und Absatz 1 nicht auf Wahlbezirke abzustellen ist und die Stimmbezirke, Wahlräume und Wahlvorstände nach Möglichkeit dieselben bleiben sollen wie bei der Hauptwahl, es sei denn, dass Beanstandungen gegen die Stimmbezirkseinteilung als begründet anerkannt sind, und b) bei einer Wiederholungswahl die von den neuen Vertretungen gewählten Wahlausschüsse tätig werden.

§ 75 o (Fn 7) Nachwahlen

Betrifft im Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr der Hinderungsgrund für die Durchführung einer Ratswahl (§ 21 Absatz 1 des Gesetzes) die Wahl der Verbandsversammlung nicht, findet diese statt. Anderenfalls findet auch die Nachwahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr in dieser Gemeinde am Tag der Nachwahl des Rates statt.
XII. Allgemeine Vorschriften

§ 76 (Fn 27) Funktionsbezeichnungen

Die Funktionsbezeichnungen dieser Verordnung werden in weiblicher oder männlicher Form geführt.

§ 77 (Fn 5) Wahlkosten

(1) Können sich Gemeinde und Kreis über den Ausgleich der Kosten einer gemeinsam durchgeführten Wahl nicht einigen (§ 47 Satz 3 des Gesetzes), so hat die Bezirksregierung ihrer Entscheidung die Pauschsätze zugrunde zu legen, die bei der letzten vorausgegangenen Landtagswahl vom Land je Wahlberechtigten erstattet worden sind. Als billiger Ausgleich ist es in der Regel anzusehen, wenn der Kreis der Gemeinde die Hälfte des Pauschsatzes je Wahlberechtigten erstattet.
(2) Können sich der Regionalverband Ruhr und seine Mitgliedskörperschaften über den Ausgleich der Kosten gemeinsam durchgeführter Wahlen nicht einigen, entscheidet die für den Regionalverband Ruhr zuständige Aufsichtsbehörde (§ 22 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr) nach billigem Ermessen.

§ 78 (Fn 27, 24) Feststellung der Bevölkerungs- und Einwohnerzahlen und der Zahl der Wahlberechtigten

(1) Die Bevölkerungszahl für die Bestimmung der Zahl der zu wählenden Vertreter gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes richtet sich nach der vom Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT. NRW) halbjährlich fortgeschriebenen Bevölkerungszahl, die 42 Monate nach Beginn der Wahlperiode veröffentlicht ist.
(2) Die Einwohnerzahl für die Einteilung des Wahlgebiets in Wahlbezirke gemäß § 4 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes ist nach dem Stand des Melderegisters 42 Monate nach Beginn der Wahlperiode zu bestimmen. Als Einwohnerzahl des Wahlbezirks (§ 15 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes) gilt die Zahl, die sich aus der Teilung der Einwohnerzahl des Wahlgebiets gemäß Satz 1 durch die Zahl der Wahlbezirke ergibt.
(3) Die Zahl der Wahlberechtigten gemäß § 16 Absatz 1 des Gesetzes ist zum letzten Halbjahresstichtag, der 45 Monate nach Beginn der Wahlperiode liegt, nach dem Melderegister zu ermitteln. Die Feststellung der Zahl der Wahlberechtigten bei der Ermittlung der Wahlergebnisse (§ 61 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1) bleibt unberührt.

§ 79 (Fn 5) Beschaffung von Vordrucken und Stimmzetteln

(1) Die (Ober-)Bürgermeister und Landräte beschaffen für die Wahl in ihrem Wahlgebiet folgende Vordrucke:
1. Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber nach den Mustern der Anlagen 9 a und 9 c,
2. Versicherung an Eides Statt nach den Mustern der Anlagen 10 a und 10 c,
3. Wahlvorschlag für die Wahl im Wahlbezirk nach dem Muster der Anlage 11 a,
4. Wahlvorschlag für die Wahl aus der Reserveliste nach dem Muster der Anlage 11 b,
5. Wahlvorschlag für die (Ober-)Bürgermeister- und Landratswahl nach dem Muster der Anlage 11 d,
6. Zustimmungserklärung zur Aufnahme in einen Wahlvorschlag für den Wahlbezirk nach dem Muster der Anlage 12 a,
7. Zustimmungserklärung zur Aufnahme in eine Reserveliste nach dem Muster der Anlage 12 b,
8. Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag für die (Ober-)Bürgermeister- und Landratswahl nach dem Muster der Anlage 12 c,
9. Bescheinigung der Wählbarkeit nach den Mustern der Anlagen 13 a und 13 b,
10. Unterschriftenformblatt nach den Mustern der Anlagen 14 a, 14 b und 14 c,
11. Bescheinigung des Wahlrechts nach dem Muster der Anlage 15.
Die Oberbürgermeister haben darüber hinaus folgende Vordrucke zu beschaffen:
12. Niederschrift über die Aufstellung der Listenwahlvorschläge nach dem Muster der Anlage 9 b,
13. Versicherung an Eides Statt zur Niederschrift über die Aufstellung der Listenwahlvorschläge nach dem Muster der Anlage 10 b,
14. Listenwahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11 c.
(1a) Der Regionaldirektor des Regionalverbands Ruhr beschafft für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr
1. die Niederschrift über die Aufstellung der Listenwahlvorschläge nach den Mustern der Anlage 9d,
2. die Versicherung an Eides Statt über die Aufstellung der Listenwahlvorschläge nach den Mustern der Anlage 10d,
3. die Zustimmungserklärung zur Aufnahme in den Listenwahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 12d,
4. die Bescheinigung der Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 13c und
5. das Unterschriftenformblatt nach den Mustern der Anlagen 14d.
(2) Die in Absatz 1 und 1a aufgeführten Vordrucke sind auf Anforderung bei glaubhaft gemachtem Bedarf kostenlos an Wahlvorschlagsberechtigte, Bewerber und Wahlberechtigte abzugeben.
(3) Die Vordrucke für die Schnellmeldung (§ 53 Absatz 3) nach den Mustern der Anlagen 24 a und 24 b beschafft das für Inneres zuständige Ministerium und stellt sie den Oberbürgermeistern und Landräten zur Verfügung.
(4) Die Stimmzettel (Anlagen 17 a bis 17g) sind von dem für das Wahlgebiet zuständigen Wahlleiter zu beschaffen (§ 2 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes).

§ 80 (Fn 27, 12) Wahlstatistik

(1) Erhebungsmerkmale für die Statistik nach § 50 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a des Gesetzes sind Wahlscheinvermerk, Beteiligung an der Wahl, Geburtsjahresgruppe und Geschlecht sowie Kreis und Gemeinde. Erhebungsmerkmale für die Statistik nach § 50 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b des Gesetzes sind abgegebene Stimme, ungültige Stimme, Geburtsjahresgruppe und Geschlecht sowie Kreis und Gemeinde. Hilfsmerkmal für beide Erhebungen ist der Stimmbezirk.
(2) Die Erhebung nach § 50 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a des Gesetzes wird von den Gemeinden, in denen ausgewählte Stimmbezirke liegen, unter Auszählung der Wählerverzeichnisse durchgeführt. Das Ergebnis wird dem Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT. NRW) getrennt für die einzelnen Stimmbezirke übermittelt.
(3) Die Erhebung nach § 50 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b des Gesetzes wird unter Verwendung von Stimmzetteln gemäß § 23 Absatz 2 des Gesetzes durchgeführt. Der Bürgermeister leitet die Wahlniederschriften, deren Anlagen sowie die vom Wahlvorsteher übergebenen verpackten und versiegelten Stimmzettel der für die Erhebung ausgewählten Stimmbezirke ungeöffnet zur Auswertung an den Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT. NRW) weiter, das diese Unterlagen nach der Auswertung unverzüglich zurückzusenden hat. Eine Gemeinde mit einer Statistikdienststelle, die die Voraussetzungen des § 32 Absatz 2 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen erfüllt, kann die Auswertung der Stimmzettel selbst in der Statistikdienststelle vornehmen; in diesem Falle teilt der Bürgermeister dem Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT. NRW) die Ergebnisse getrennt für die einzelnen Stimmbezirke mit.
(4) Die Wahlberechtigten in den ausgewählten Stimmbezirken sind in der Wahlbenachrichtigung darauf hinzuweisen, dass ihr Stimmbezirk in eine repräsentative Wahlstatistik einbezogen ist, bei der die Stimmzettel nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen gekennzeichnet sind. Im Wahllokal ist ferner durch einen Aushang auf die repräsentative Wahlstatistik hinzuweisen.
(5) Briefwähler sind nur dann in die repräsentative Wahlstatistik oder in wahlstatistische Auszählungen einzubeziehen, wenn die Feststellung des Briefwahlergebnisses durch den Wahlvorstand eines daran teilnehmenden Stimmbezirks erfolgt. Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel dürfen nicht zusammengeführt werden.
(6) Für wahlstatistische Auszählungen, die Gemeinden gemäß § 50 Absatz 4 des Gesetzes durchführen, gelten die Absätze 1, 2, 3 Satz 1 und Absatz 4 entsprechend.
(7) Ergebnisse für eine Gemeinde dürfen nur im Falle des § 50 Absatz 4 des Gesetzes veröffentlicht werden.
(8) Für die Auszählung der Stimmen und die Feststellung des Ergebnisses sind die vom Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT. NRW) im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium festgelegten Vordrucke zu verwenden. §§ 54, 55 und 61 Absatz 1 finden entsprechende Anwendung.

§ 81 Sicherung der Wahlunterlagen

(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 20 Abs. 8 Satz 2 und § 21 Abs. 1, die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sowie eingenommene Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, daß sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.
(2) Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und den Verzeichnissen nach § 20 Abs. 8 Satz 2 und § 21 Abs. 1 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. Ein solcher Anlaß liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen Arbeiten vor.
(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.

§ 82 Vernichtung von Wahlunterlagen

(1) Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten.
(2) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 20 Abs. 8 Satz 2 und § 21 Abs. 1 sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht der Wahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Straftat von Bedeutung sein können.
(3) Die übrigen Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl der neuen Vertretung vernichtet werden. Der Wahlleiter kann zulassen, daß die Unterlagen schon früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

§ 83 (Fn 5) Öffentliche Bekanntmachung

(1) Wahlbekanntmachungen des für Inneres zuständigen Ministeriums und des Landeswahlleiters werden im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.
(2) Wahlbekanntmachungen der Bezirksregierungen werden in ihren Amtsblättern veröffentlicht.
(3) Wahlbekanntmachungen der Wahlleiter sowie der Landräte, Oberbürgermeister und Bürgermeister sind in ortsüblicher Weise vorzunehmen.
(4) Ist durch das Kommunalwahlgesetz, diese Wahlordnung oder durch Satzung vereinfachte Bekanntmachung zugelassen, so genügt es, wenn der Aushang oder der Plakatanschlag am Dienstgebäude der für die Veröffentlichung verantwortlichen Stelle angebracht wird.
(5) Die Bekanntmachung ist bewirkt, sobald das Amtsblatt oder die Zeitung ausgegeben oderder Aushang oder Plakatanschlag der Öffentlichkeit erstmalig zugänglich gemacht ist. Wird die Bekanntmachung in mehreren Amtsblättern oder Zeitungen veröffentlicht oder ist sie durch Aushang oder Plakatanschlag an mehreren Stellen vorzunehmen, so ist die erste Veröffentlichung oder der erste Aushang oder Plakatanschlag maßgebend.
(6) Der Inhalt der nach dem Kommunalwahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. Statt einer Anschrift ist nur der Wohnort anzugeben. Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 30, § 31 Absatz 4, § 72 Absatz 7, § 75 b Absatz 7 und 75 j Absatz 8 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 63 spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode zu löschen.

§ 84 (Fn 10) (aufgehoben)

XIII. Gleichzeitige Durchführung mit Parlamentswahlen (Fn 15)

§ 85 (Fn 15) Grundsatz

Bei gleichzeitiger Durchführung der kommunalen Wahlen mit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland finden die kommunalwahlrechtlichen Vorschriften Anwendung, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.

§ 86 (Fn 15) Stimmbezirk, Wahlraum, Wahlorgane

(1) Die Stimmbezirke für die Kommunalwahlen müssen mit den Wahlbezirken für die Europawahl übereinstimmen.
(2) Die Wahlräume müssen für die verbundenen Wahlen dieselben sein.
(3) Die nach den bundesrechtlichen Vorschriften für die Europawahl zu bestellenden Mitglieder der Wahlorgane können zugleich Mitglieder der Wahlorgane für die Kommunalwahlen sein, sofern sie die Voraussetzungen hierfür erfüllen. Wenn von der Möglichkeit eines gemeinsamen Wahlvorstandes Gebrauch gemacht wird, sind die zu Mitgliedern des Wahlvorstandes für die Europawahl berufenen Personen zugleich als Mitglieder des Wahlvorstandes für die Kommunalwahlen zu bestellen; sind für die Europawahl sieben Beisitzer bestellt worden, so sind bis zu sechs von ihnen als Mitglieder des Wahlvorstandes für die Kommunalwahlen zu bestellen. Bei der Briefwahl kann ebenso verfahren werden.

§ 87 (Fn 15) Wählerverzeichnis und Wahlbenachrichtigung

(1) Das Wählerverzeichnis für die Kommunalwahlen kann mit dem Wählerverzeichnis für die Europawahl in der Weise verbunden werden, dass die nach § 14 Abs. 2 Satz 3 der Europawahlordnung (EuWO) notwendigen Spalten um die nach § 11 Abs. 2 Satz 3 erforderlichen Spalten ergänzt werden. Ist eine zur Europawahl wahlberechtigte Person zu den Kommunalwahlen nicht wahlberechtigt, so ist in der jeweiligen Spalte der Vermerk „Nicht wahlberechtigt“ oder „N“ einzutragen; im umgekehrten Fall ist entsprechend zu verfahren.
(2) Der Abschluss des Wählerverzeichnisses ist für jede Wahl getrennt zu beurkunden (nach Anlage 7 der EuWO, Anlage 4).
(3) Die Wahlbenachrichtigungen für die Europawahl und für die Kommunalwahlen sollen nach Möglichkeit zusammengefasst werden; dabei ist kenntlich zu machen, für welche Wahl das Wahlrecht besteht. Die Benachrichtigungen sind im Fall der Zusammenfassung auf der Rückseite mit einem Vordruck für einen gemeinsamen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins für die Europawahl und eines Wahlscheins für die Kommunalwahl zu verbinden. Die zusammengefasste Wahlbenachrichtigung soll die in § 18 EuWO und § 13 Abs. 2 genannten Angaben enthalten und darf den Anlagen 3 und 4 der EuWO nicht widersprechen.

§ 88 (Fn 15) Mitteilungspflichten bei Umzügen

Sofern ein Wahlberechtigter nach dem Stichtag seine Wohnung verlegt, ist er bei Zuzug sowie bei einem Umzug innerhalb derselben Gemeinde von der Meldebehörde bei der Anmeldung ergänzend zu den Hinweisen nach § 12 Abs. 4 und Abs. 5 KWahlO sowie zu der Belehrung nach § 15 Abs. 3 Satz 3 EuWO auf die Möglichkeit der Beantragung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen für die Europawahl hinzuweisen.

§ 89 (Fn 15, 25) Stimmzettel, Wahlurne, Verfahren bei der Stimmabgabe

(1) Für jede Wahl wird mit einem gesonderten Stimmzettel gewählt.
(2) Die Stimmzettel für die Kommunalwahlen müssen sich farblich deutlich von den Stimmzetteln für die Europawahl unterscheiden; § 32 Absatz 3 Satz 1 und 2 bleibt unberührt.
(3) Für die Europawahl und für die Kommunalwahlen können im Stimmbezirk dieselben Wahlurnen benutzt werden.
(4) Das Verfahren bei der Stimmabgabe (Aushändigung der Stimmzettel, Prüfung der Wahlberechtigung) richtet sich nach § 49 EuWO; § 40 findet insoweit keine Anwendung.

§ 90 (Fn 15) Wahlscheine, Briefwahlunterlagen

(1) Für die Europawahl und für die Kommunalwahlen sind zwei getrennte Wahlscheine zu erteilen, die sich farblich deutlich unterscheiden. Über die erteilten Wahlscheine für die Europawahl und die Kommunalwahlen kann ein gemeinsames Wahlscheinverzeichnis geführt werden; dies gilt auch für besondere Wahlscheinverzeichnisse nach § 27 Abs. 6 Satz 5 EuWO und § 20 Abs. 7 Satz 5. Über die für ungültig erklärten Wahlscheine kann ein gemeinsames Verzeichnis nach § 27 Abs. 8 Satz 2 EuWO und § 20 Abs. 8 Satz 2 geführt werden, wenn die Mitglieder des Briefwahlvorstandes für die Europawahl zugleich zu Mitgliedern des Briefwahlvorstandes für die Kommunalwahlen berufen werden.
(2) Bei der Briefwahl muss sich die Farbe des Stimmzettelumschlages und des Wahlbriefumschlages für die Kommunalwahlen deutlich von der Farbe des Stimmzettelumschlages und des Wahlbriefumschlages für die Europawahl unterscheiden. Die Farbhinweise auf den Briefwahlunterlagen und die Farben auf der Rückseite des Merkblatts für die Briefwahl (Anlagen 8a bis 8c) sind entsprechend zu ändern.
(3) Die Briefwahlunterlagen einschließlich der Stimmzettelumschläge und der Wahlbriefumschläge für die Kommunalwahlen sind durch den Aufdruck „Kommunalwahlen“ zu kennzeichnen.

§ 91 (Fn 15) Bekanntmachungen

(1) Die Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen nach § 14 und nach § 19 Abs. 1 EuWO können miteinander verbunden werden. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Kommunalwahlen und die Europawahlen gleichzeitig stattfinden, und dass Wahlberechtigte, die bei den Kommunalwahlen und bei der Europawahl durch Briefwahl wählen wollen, jeweils gesonderte Wahlbriefe absenden müssen.
(2) Die Wahlbekanntmachung nach § 33 Abs. 1 und nach § 41 Abs. 1 EuWO können miteinander verbunden werden. In diesem Fall findet § 33 mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1. Zu Absatz 1 Nr. 1 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Europawahl und die Kommunalwahlen gleichzeitig miteinander durchgeführt werden.
2. Zu Absatz 1 Nr. 2: Es ist darauf hinzuweisen, wie sich die Stimmzettel für die jeweilige Wahl durch Farbe und Aufdruck voneinander unterscheiden.
3. Zu Absatz 1 Nr. 5: Es ist darauf hinzuweisen, dass für die Europawahl und für die Kommunalwahlen jeweils gesonderte Wahlbriefe abzusenden sind.
4. Zu Absatz 2 Satz 2: Der Wahlbekanntmachung sind die Stimmzettel für die Europawahl und die jeweiligen Kommunalwahlen beizufügen.

§ 92 (Fn 15, 25) Ermittlung der Wahlergebnisse

(1) Das Ergebnis der Europawahl ist vor den Ergebnissen der Kommunalwahlen zu ermitteln. Zur getrennt durchzuführenden Zählung der Wähler (§ 61 EuWO, § 50) sind bei Verwendung gemeinsamer Wahlurnen vor Beginn der Auszählung die Stimmzettel für die Europawahl und für die Kommunalwahlen zu trennen. § 49 Absatz 3 Satz 1 und § 75d i. V. mit § 49 Absatz 1 bleiben unberührt.
(2) Für jede Wahl ist eine besondere Niederschrift zu fertigen. Sofern von der Möglichkeit eines gemeinsamen Wahlvorstandes gemäß § 86 Absatz 3 Gebrauch gemacht wird, darf mit der nächsten Stimmenzählung erst begonnen werden, wenn die Niederschrift über die vorangegangene Zählung abgeschlossen und die Schnellmeldung erstattet ist sowie die dazugehörigen Unterlagen verpackt und versiegelt sind.

§ 93 (Fn 15) Gleichzeitige Durchführung mit der Bundestags- oder Landtagswahl

Bei der gleichzeitigen Durchführung von kommunalen Wahlen mit der Wahl der Abgeordneten des Deutschen Bundestags oder des Landtags gelten die §§ 85 bis 92 entsprechend.

§ 94 (Fn 8) Übergangsregelung zur Bestimmung der Einwohnerzahl nach § 4 Absatz 2 Satz 3 und 4 sowie nach § 15 Absatz 2 Satz 3 Kommunalwahlgesetz

Für die allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2020 ist die Einwohnerzahl für die Einteilung des Wahlgebiets in Wahlbezirke gemäß § 4 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes nach dem Stand des Melderegisters zum Stichtag 30. April 2019 zu bestimmen. Als Einwohnerzahl des Wahlbezirks (§ 15 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes) gilt die Zahl, die sich aus der Teilung der Einwohnerzahl des Wahlgebiets gemäß Satz 1 durch die Zahl der Wahlbezirke ergibt.
XIV. Schlussbestimmung (Fn 13)

§ 95 (Fn 22, 21, 13) Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 23).
Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Zusatz: (Artikel 2 der 8. ÄndVO vom 11. November 2008 (GV. NRW. S. 680))
Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die Änderungen des Artikels 1 Nr. 16 am 1. August 2014 in Kraft. Für die am 21. Oktober 2009 beginnende Wahlperiode gilt die in Satz 2 genannte Vorschrift mit der Maßgabe, dass die dort bestimmten Monatszahlen um jeweils 4 Monate verringert werden.
Gleichzeitig wird die Verordnung über die gemeinsame Durchführung von Landtags- und Kommunalwahlen vom 25. März 1990 (GV. NRW. S. 222) aufgehoben.
Zusatz: (Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlrechtlicher Vorschriften vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202))
Übergangsregelungen zum Kommunalwahlgesetz und zur Kommunalwahlordnung
§ 1 Zahl der Vertreter
Für die allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2020 können die Gemeinden und Kreise bis spätestens 31. Juli 2019 durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um 2, 4, 6, 8 oder 10, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern. Die Zahl von 20 Vertretern darf nicht unterschritten werden.
§ 2 Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung und der Bewerber für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr im Jahr 2020
Für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr im Jahr 2020 sind die Vertreter für die Vertreterversammlung und die Bewerber ab dem 1. August 2019 zu wählen.
§ 3 Feststellung von Bevölkerungszahlen und der Zahl der Wahlberechtigten
(1) Für die allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2020 richten sich die Bevölkerungszahlen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1, § 4 Absatz 2 Satz 3 und § 15 Absatz 2 Satz 3 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70) in der jeweils geltenden Fassung im Lande Nordrhein-Westfalen nach der vom Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT. NRW) halbjährlich fortgeschriebenen Bevölkerungszahl, welche 59 Monate nach Beginn der Wahlperiode veröffentlicht ist.
(2) Die Zahl der Wahlberechtigten gemäß § 16 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes im Lande Nordrhein-Westfalen ist für die allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2020 zum letzten Halbjahresstichtag, der 62 Monate nach Beginn der Wahlperiode liegt, nach dem Melderegister zu ermitteln.
Anlagen: Anlag 12d Anlage 01 Anlage 02 Anlage 03 Anlage 04 Anlage 05a, 05b, 05c Anlage 06 Anlage 07 Anlage 08a Anlage 08b Anlage 08c Anlage 09a Anlage 09b Anlage 09c Anlage 09d Anlage 10a Anlage 10b Anlage 10c Anlage 10d Anlage 11a Anlage 11b Anlage 11c Anlage 11d Anlage 11e Anlage 12a Anlage 12b Anlage 12c Anlage 13a Anlage 13b Anlage 13c Anlage 14a Anlage 14b Anlage 14c Anlage 14d Anlage 15 Anlage 16 Anlage 17a Anlage 17b Anlage 17c Anlage 17d Anlage 17e Anlage 17f Anlage 17g Anlage 18a Anlage 18b Anlage 19a Anlage 19b Anlage 19c Anlage 20a Anlage 20b Anlage 21 Anlage 22 Anlage 23 Anlage 24a Anlage 24b Anlage 25a Anlage 25b Anlage 25c Anlage 26a Anlage 26b Anlage 26c Anlage 26d Anlage 26e

Fussnoten

Fn 1

GV. NW. 1993 S. 592, ber. S. 967, geändert durch VO v. 19.12.1995 (GV. NW. S. 1262; ber. 1998 S. 606), 8.6.1998 (GV. NW. S. 394), 27.8.1998 (GV. NW. S. 509), Vierte VO v. 16.7.1999 (GV. NRW. S. 416); 5. VO v. 4.11.2003 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 18. November 2003; Artikel 8 d. Gesetzes v. 16.12.2003 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; 6. VO v. 8.5.2004 (GV. NRW. S. 231), in Kraft getreten am 20. Mai 2004; Artikel 6 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; 7. ÄndVO v. 3. März 2008 (GV. NRW. S. 222); in Kraft getreten am 8. April 2008; 8. ÄndVO vom 11. November 2008 (GV. NRW. S. 680), in Kraft getreten am 26. November 2008 und 1. August 2014 (Artikel 1 Nr. 16); 9. ÄndVO vom 3. Juli 2009 (GV. NRW. S. 372), in Kraft getreten am 16. Juli 2009; 10. ÄndVO vom 27. Juni 2011 (GV. NRW. S. 300, ber. S. 394), in Kraft getreten am 12. Juli 2011; 11. ÄndVO vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 730), in Kraft getreten am 13. Dezember 2013; Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666), in Kraft getreten am 1. November 2015; Artikel 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 861), in Kraft getreten am 5. November 2016; Verordnung vom 9. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 19. Oktober 2019 und 1. November 2020; Verordnung vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 222), in Kraft getreten am 17. April 2020; Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020.

Fn 2

Anlagen 1 bis 26 c neugefaßt durch VO v. 19.12.1995 (GV. NW. S. 1262); in Kraft getreten am 31. Dezember 1995, Anlage 27 neugefaßt durch VO v. 3.6.1998 (GV. NW. S. 394); in Kraft getreten am 16.Juni.1998, Anlage 2 neugefasst durch VO v. 4.11.2003 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 18. November 2003; Anlagen 1 bis 26c zuletzt neu gefasst durch 7. ÄndVO v. 3. März 2008 (GV. NRW. S. 222); in Kraft getreten am 8. April 2008; Anlagen 2, 3, 8a, 9a, 9b, 9c, 10c, 11a, 11b, 11c, 11d, 12a, 12b, 12c, 13a, 13b, 14a, 14b, 14c, 15, 19a, 19b, 19c, 26a, und 26b geändert durch 8. ÄndVO vom 11. November 2008 (GV. NRW. S. 680), in Kraft getreten am 26. November 2008; Anlagen 8c und 26a geändert durch 9. ÄndVO vom 3. Juli 2009 (GV. NRW. S. 372), in Kraft getreten am 16. Juli 2009; Anlage 2 geändert, Anlagen 3, 17d, 24b und 26c neu gefasst, Anlage 17d (alt) umbenannt in 17e, Anlage 17e (alt) umbenannt in 17f und geändert durch 10. ÄndVO vom 27. Juni 2011 (GV. NRW. S. 300), in Kraft getreten am 12. Juli 2011; Anlagen 1, 2 bis 4, 6, 7, 8c, 9a bis 9c, 10a bis 10c, 11a bis 11d, 12a bis 12c, 13a, 13b, 14a bis 14c, 15, 16, 17b, 17c, 18a, 18b, 19b, 20a, 20b, 21 bis 23, 24a, 24b, 25 und 26a bis 26c neu gefasst durch 11. ÄndVO vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 730), in Kraft getreten am 13. Dezember 2013; alle Anlagen ersetzt durch Anlagen 1 bis 26e durch Verordnung vom 9. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 19. Oktober 2019; Anlage 17d eingefügt und Anlagen 1, 2, 3, 9b, 10a, 10b, 10c, 10d, 11a, 11b, 11c, 11d, 11e, 12a, 12b, 12c, 12d, 13a, 13b, 13c, 14a, 14b, 14c, 14d, 15, 17a, 23, 24b und 26c neu gefasst durch Verordnung vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 222), in Kraft getreten am 17. April 2020; Anlagen 5a, 5b und 5 c zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020.

Fn 3

SGV. NW. 1110.

Fn 4

SGV. NW. 2010.

Fn 5

§§ 2, 4, 7, 11, 12, 14, 16, 17, 19, 20, 23, 24, 27, 30, 31, 35, 40, 50, 53, 56, 57, 59, 61, 62, 63, 69, 71, 73, 74, 75, 77, 79 und 83 zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 19. Oktober 2019.

Fn 6

§ 1 Nummer 1, §§ 28, 36, 70 geändert Verordnung vom 9. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 19. Oktober 2019.

Fn 7

Abschnitt XI b. mit den §§ 75 f bis 75 o eingefügt durch Verordnung vom 9. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 19. Oktober 2019.

Fn 8

§ 94 eingefügt durch Verordnung vom 9. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 19. Oktober 2019; Überschrift geändert durch Verordnung vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 222), in Kraft getreten am 17. April 2020.

Fn 9

§ 18 zuletzt geändert durch 7. ÄndVO v. 3. März 2008 (GV. NRW. S. 222); in Kraft getreten am 8. April 2008.

Fn 10

§ 84 aufgehoben durch 11. ÄndVO vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 730), in Kraft getreten am 13. Dezember 2013.

Fn 11

§ 67 geändert durch 9. ÄndVO vom 3. Juli 2009 (GV. NRW. S. 372), in Kraft getreten am 16. Juli 2009.

Fn 12

§ 80 zuletzt geändert durch 11. ÄndVO vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 730), in Kraft getreten am 13. Dezember 2013.

Fn 13

§ 49 geändert sowie Abschnitt XIII. (alt) umbenannt in Abschnitt XIV. (neu) und § 85 (alt) in § 94 (neu) durch 8. ÄndVO vom 11. November 2008 (GV. NRW. S. 680), in Kraft getreten am 26. November 2008.

Fn 14

§ 52 zuletzt geändert durch 11. ÄndVO vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 730), in Kraft getreten am 13. Dezember 2013.

Fn 15

Abschnittsüberschrift XIII. mit den §§ 85 bis 93 neu eingefügt durch 8. ÄndVO vom 11. November 2008 (GV. NRW. S. 680), in Kraft getreten am 26. November 2008.

Fn 16

§ 15, § 21, § 45 und § 75a zuletzt geändert durch 8. ÄndVO vom 11. November 2008 (GV. NRW. S. 680), in Kraft getreten am 26. November 2008.

Fn 17

§ 29, § 38 und § 51 geändert durch 7. ÄndVO v. 3. März 2008 (GV. NRW. S. 222); in Kraft getreten am 8. April 2008.

Fn 18

§ 34, § 48, § 54, § 58, § 60 und § 64 zuletzt geändert durch 7. ÄndVO v. 3. März 2008 (GV. NRW. S. 222); in Kraft getreten am 8. April 2008.

Fn 19

§§ 75 a bis 75 d eingefügt durch VO v. 19.12.1995 (GV. NW. S. 1262); in Kraft getreten am 31. Dezember 1995; § 75 d neu gefasst Verordnung vom 9. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 19. Oktober 2019; §§ 75 b, 75 c und 75 d zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 222), in Kraft getreten am 17. April 2020.

Fn 20

§ 75 e eingefügt durch VO v. 19.12.1995 (GV. NW. S. 1262); in Kraft getreten am 31. Dezember 1995; zuletzt geändert durch 11. ÄndVO vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 730), in Kraft getreten am 13. Dezember 2013.

Fn 21

§ 85 (jetzt § 94) Überschrift geändert und Satz 2 angefügt durch Artikel 6 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 861), in Kraft getreten am 5. November 2016; umbenannt in § 95 durch Verordnung vom 9. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 19. Oktober 2019.

Fn 22

§ 85 Abs. 2 und 3 entfallen; Aufhebungs- und Änderungsvorschriften.

Fn 23

GV. NW. ausgegeben am 27. September 1993.

Fn 24

§ 78 geändert durch 8. ÄndVO vom 11. November 2008 (GV. NRW. S. 680), in Kraft getreten am 1. August 2014; zuletzt geändert durch 9. ÄndVO vom 3. Juli 2009 (GV. NRW. S. 372), in Kraft getreten am 16. Juli 2009; neu gefasst durch Verordnung vom 9. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 1. November 2020.

Fn 25

§ 25, § 89 und § 92 geändert durch 11. ÄndVO vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 730), in Kraft getreten am 13. Dezember 2013.

Fn 26

§ 34a eingefügt durch Artikel 8 d. Gesetzes v. 16.12.2003 (GV. NRW. S. 766); in Kraft getreten am 1. Januar 2004; § 34a neu gefasst durch 7. ÄndVO v. 3. März 2008 (GV. NRW. S. 222); in Kraft getreten am 8. April 2008; geändert durch Verordnung vom 9. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 19. Oktober 2019.

Fn 27

§ 76 eingefügt und § 78 neu bezeichnet, § 80 neugefaßt durch VO v. 8.6.1998 (GV. NW. S. 394); in Kraft getreten am 16. Juni 1998.

Fn 28

§ 32 Abs. 6 angefügt durch Artikel 8 d. Gesetzes v. 16.12.2003 (GV. NRW. S. 766); in Kraft getreten am 1. Januar 2004; § 32 zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 222), in Kraft getreten am 17. April 2020.

Fn 29

§ 85 Abs. 2 und 3 entfallen; Aufhebungsvorschriften.

Fn 30

GV. NRW. ausgegeben am 27. September 1993.

Fn 31

§§ 8 Abs. 2, 9, 10 Abs. 1, 46, 47 und 55 geändert durch 5. VO v. 4.11.2003 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 18. November 2003.

Fn 32

§ 33 und § 41 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020.

Fn 33

Inhaltsübersicht und §§ 3, 5, 6, 13, 26, 65, zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 222), in Kraft getreten am 17. April 2020.

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