VIVBVEG
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Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG); Bekanntmachung der Neufassung

Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG); Bekanntmachung der Neufassung
Vom 1. Oktober 2004 (Fn 1)
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid vom 21. Juli 2004 (GV. NRW. S. 408) (Fn 2) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG) in der ab dem 29. Oktober 2004 geltenden Fassung bekannt gemacht.
Die Neufassung berücksichtigt
1. das Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 130)
2. Artikel 11 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung und zur Änderung anderer Gesetze vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766)
3. das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid vom 21. Juli 2004 (GV. NRW. S. 408).
Düsseldorf, den 1. Oktober 2004
Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Fritz  B e h r e n s
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2004
I. Volksinitiative

§ 1 (Fn 8)

(1) Die Absicht, Unterschriften für eine Volksinitiative zu sammeln, ist schriftlich dem für Inneres zuständigen Ministerium anzuzeigen. Die Anzeige muss die Angaben nach Absatz 3 Nr. 1 enthalten und die Vertrauenspersonen nach Absatz 3 Nr. 3 benennen. Das für Inneres zuständige Ministerium teilt den Vertrauenspersonen mit, ob rechtliche Bedenken bestehen, und berät sie bezüglich des weiteren Verfahrens. Über die beabsichtigte Volksinitiative unterrichtet das für Inneres zuständige Ministerium den Landtag und die Landesregierung.
(2) Der Antrag auf Behandlung der Volksinitiative im Landtag ist schriftlich an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags zu richten.
(3) Der Antrag muss enthalten
1.
a) die genaue Umschreibung des Gegenstandes der politischen Willensbildung, mit dem sich der Landtag befassen soll, oder
b) einen ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf unter Angabe der voraussichtlich entstehenden Kosten;
2. die persönliche und handschriftliche Unterschrift des in Artikel 67 Absatz 2 Satz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen genannten Quorums der Stimmberechtigten (§ 1 des Landeswahlgesetzes), die bei Eingang des Antrags nicht älter als ein Jahr sein darf. Stimmberechtigte, die des Schreibens oder Lesens unkundig sind oder durch körperliches Gebrechen an der Eintragung gehindert sind, können sich zur Eintragung der Hilfe einer anderen Person bedienen. § 13 Abs. 4 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend;
3. die Benennung einer Vertrauensperson und einer stellvertretenden Vertrauensperson, die ermächtigt sind, die Antragstellerinnen und Antragsteller bei allen mit der Volksinitiative zusammenhängenden Geschäften zu vertreten. Fehlt diese Benennung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. Erklärt bei einem Antrag gemäß Absatz 1 mehr als die Hälfte der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner schriftlich, dass die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson durch eine andere Person ersetzt werden soll, so tritt diese an die betreffende Stelle, sobald die Erklärung der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags zugegangen ist;
4. den Hinweis, dass die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner sowie die Vertrauenspersonen die erhobenen personenbezogenen Daten nur für das Verfahren der Volksinitiative nutzen.
(4) Neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) jeder Unterzeichnerin und jedes Unterzeichners sowie der Tag der Unterschriftsleistungin deutlich lesbarer Form anzugeben. Ein Zusatz oder Vorbehalt ist unzulässig. Das Stimmrecht jeder Antragstellerin und jedes Antragstellers darf nur einmal ausgeübt werden. Es ist durch eine Bestätigung nachzuweisen, die von der Gemeinde der Hauptwohnung unentgeltlich erteilt wird.
(5) Für den Antrag sind Unterschriftsbögen zu verwenden, die den Absätzen 3 und 4 sowie den durch Rechtsverordnung nach § 33 erlassenen Vorschriften entsprechen.
(6) Ungültig sind Eintragungen, wenn
1. sie nicht in einem den Vorschriften entsprechenden Unterschriftsbogen erfolgt sind,
2. die Eintragungen gegen Absatz 3 Nr. 2 oder Absatz 4 verstoßen oder
3. die Bestätigung des Stimmrechts (Absatz 4 Satz 4) fehlt oder unrichtig ist.
(7) Die Beschaffung der Unterschriftsbögen ist Sache derjenigen, die die Volksinitiative verfolgen. Die Kosten, die bis zum Eingang des Antrags bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags anfallen, tragen die Antragstellerinnen und Antragsteller.

§ 2 (Fn 9)

(1) Die Vertrauenspersonen können den Antrag bis zur Veröffentlichung der Entscheidung über die Zulässigkeit der Volksinitiative (§ 4 Abs. 2) gemeinsam durch handschriftlich unterzeichnete Erklärung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags zurücknehmen.
(2) Als Rücknahme gilt auch die schriftliche Zurückziehung so vieler Unterschriften, dass die Zahl der verbleibenden Unterschriften hinter der Mindestzahl von 0,5 vom Hundert der Stimmberechtigten (Artikel 67 Abs. 2 Satz 1 der Landesverfassung) zurückbleibt.

§ 3 (Fn 9)

Die Volksinitiative ist unzulässig, wenn
1. sie den Anforderungen des Artikels 67 Abs. 1 der Landesverfassung oder den Antragsvoraussetzungen nach § 1 nicht entspricht oder
2. der Landtag sich innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung aufgrund einer Volksinitiative mit einem sachlich gleichen Gegenstand der politischen Willensbildung befasst hat.

§ 4 (Fn 9)

(1) Der Landtag entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags, ob die Voraussetzungen nach den §§ 1 Abs. 2 bis 5 und 3 erfüllt sind. Als für die Berechnung nach Artikel 67 Abs. 2 Satz 1 der Landesverfassung erforderliche Gesamtzahl der Stimmberechtigten gilt die bei der letzten Landtagswahl amtlich festgestellte Anzahl aller Wahlberechtigten. Erfüllt der Antrag die Voraussetzungen, ist die Volksinitiative mit der stattgebenden Entscheidung des Landtags rechtswirksam zustande gekommen.
(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags den Antragstellerinnen und Antragstellern zuzustellen und im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen öffentlich bekannt zu machen. Wird der Antrag auf Behandlung der Volksinitiative als unzulässig zurückgewiesen, ist die Entscheidung zu begründen.
(3) Enthält der Antrag behebbare Verstöße gegen § 1, ist den Antragstellerinnen und Antragstellern eine angemessene Frist, höchstens jedoch ein Monat, zur Beseitigung der Mängel zu gewähren. Satz 1 gilt nicht für fehlende Unterschriften. Nach Ablauf der Frist können Mängel nicht mehr behoben werden.
(4) Hat der Antrag nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 erreicht, kann der Landtag ihn mit gemeinsamer Zustimmung der Vertrauenspersonen an den Petitionsausschuss des Landtags überweisen.
(5) Der Landtag hat die Volksinitiative innerhalb von drei Monaten nach ihrem Zustandekommen abschließend zu behandeln. Die Vertrauenspersonen sind von den zuständigen Ausschüssen des Landtags anzuhören. Ein Beschluss des Landtags ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags den Antragstellerinnen und Antragstellern zuzustellen und im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen öffentlich bekannt zu machen.

§ 5

Wird der Antrag auf Behandlung der Volksinitiative als unzulässig zurückgewiesen, können die Antragstellerinnen und Antragsteller innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Zustellung der Entscheidung den Verfassungsgerichtshof anrufen.
II. Volksbegehren

§ 6 (Fn 6)

(1) Stimmberechtigte (§ 1 des Landeswahlgesetzes), die ein Volksbegehren nach Artikel 68 der Landesverfassung stellen wollen, haben sich in Listen einzutragen, die von den Gemeindebehörden auszulegen sind, nachdem die Auslegung zugelassen ist.
(2) Neben der Eintragung in amtlich ausgelegte Listen nach Absatz 1 kann die Durchführung einer Unterschriftensammlung durch die Antragstellerinnen und Antragsteller (freie Unterschriftensammlung) zugelassen werden.
(3) § 1 Abs. 1 gilt entsprechend.

§ 7 (Fn 6)

(1) Der Antrag auf Zulassung der amtlichen Listenauslegung und gegebenenfalls der parallelen Durchführung der freien Unterschriftensammlung ist schriftlich an das für Inneres zuständige Ministerium zu richten. Er bedarf der Unterschrift von mindestens 3.000 Stimmberechtigten. § 1 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 und § 13 Abs. 4 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 3 gelten entsprechend. Das Stimmrecht jeder Unterzeichnerin und jedes Unterzeichners ist durch eine Bestätigung ihrer oder seiner Gemeinde nachzuweisen.
(2) In dem Antrag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson benannt werden, die ermächtigt sind, die Antragstellerinnen und Antragsteller bei allen mit dem Volksbegehren zusammenhängenden Geschäften zu vertreten. Fehlt diese Benennung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.
(3) Erklärt bei einem Antrag gemäß Absatz 1 mehr als die Hälfte der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner schriftlich, dass die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson durch eine andere Person ersetzt werden soll, so tritt diese an die betreffende Stelle, sobald die Erklärung dem für Inneres zuständigen Ministerium zugegangen ist.

§ 8

Der Antrag muss den ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf unter Angabe der voraussichtlich entstehenden Kosten enthalten. Die Zulassung ist zu versagen, wenn einem sachlich gleichen Antrag innerhalb der letzten zwei Jahre stattgegeben worden ist oder wenn der Gesetzentwurf ein Rechtsgebiet betrifft, das nach den Bestimmungen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland nicht zur gesetzgeberischen Zuständigkeit der Länder gehört. Über Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen ist ein Volksbegehren nicht zulässig.

§ 9

Die Zulassungsentscheidung kann bis auf die Dauer von sechs Monaten seit Eingang des Antrages durch Bescheid der Landesregierung ausgesetzt werden, wenn innerhalb eines Monats seit Eingang der beantragte Gesetzentwurf beim Landtag eingebracht ist.

§ 10 (Fn 6)

(1) Das für Inneres zuständige Ministerium prüft, ob die Voraussetzungen der §§ 7 und 8 erfüllt sind. Zum Ergebnis seiner Prüfung hört es die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson an. Die Landesregierung entscheidet über den Antrag auf Zulassung und teilt ihre Entscheidung der Vertrauensperson und nachrichtlich der stellvertretenden Vertrauensperson (§ 7 Abs. 2) mit; die ablehnende Entscheidung muss begründet sein. Falls die Landesregierung nicht innerhalb sechs Wochen oder der in § 9 vorgesehenen Aussetzungsfrist entscheidet, ist dem Antrag stattzugeben.
(2) Den Vertrauenspersonen steht das Recht zu, gegen eine ablehnende Entscheidung binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof einzulegen.

§ 11 (Fn 6)

(1) Wird dem Antrag stattgegeben, so gibt das für Inneres zuständige Ministerium unverzüglich die Zulassung der Listenauslegung und gegebenenfalls der parallelen Durchführung der freien Unterschriftensammlung unter inhaltlicher Angabe des Gegenstandes des Volksbegehrens und unter Mitteilung des Namens und der Anschrift der Vertrauenspersonen im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt.
(2) Die Vertrauenspersonen können den Antrag bis zu dieser Veröffentlichung gemeinsam durch handschriftlich unterzeichnete Erklärung gegenüber dem für Inneres zuständigen Ministerium zurücknehmen.
(3) Als bis zur Veröffentlichung nach Absatz 1 zulässige Rücknahme gilt auch die schriftliche Zurückziehung so vieler Unterschriften, dass die Zahl der verbleibenden Unterschriften hinter der Mindestzahl des § 7 Abs. 1 zurückbleibt.
(4) Für die amtliche Listenauslegung gelten die §§ 12 bis 18, für die freie Unterschriftensammlung gilt § 18a.

§ 12 (Fn 6)

(1) Die Beschaffung der Eintragungslisten sowie der Nachtragslisten und ihre Versendung ist Sache derjenigen, die das Volksbegehren verfolgen. Die Form der Eintragungs- und Nachtragslisten wird durch die Durchführungsbestimmungen geregelt.
(2) Die Gemeinden sind verpflichtet,
1. vorschriftsmäßige Eintragungslisten innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Zulassungsentscheidung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen entgegenzunehmen und
2. während der fünften bis zweiundzwanzigsten Woche nach der Veröffentlichung für die Eintragung auszulegen.
Eintragungslisten, die nicht innerhalb der vorgenannten Frist von vier Wochen den Gemeinden zugehen, werden nicht ausgelegt.
(3) Die Eintragung ist innerhalb der üblichen Amtsstunden oder zu anderen mit den Antragstellerinnen und Antragstellern oder ihren Beauftragten zu vereinbarenden Tageszeiten und anSonntagen zu besonders festzusetzenden Stunden zuzulassen.
(4) Die Eintragungslisten sind in Gemeinden bis 100.000 Einwohner mindestens an einer Stelle, in Gemeinden über 100.000 Einwohner mindestens an zwei Stellen für die Eintragung auszulegen.
(5) Die Eintragungslisten sind nach Bestimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums an nicht mehr als vier der in die Eintragungsfrist fallenden Sonntage in einem zusammenhängenden Zeitraum von mindestens vier Stunden auszulegen.
(6) Beginn und Ende der Eintragungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium. In einzelnen Fällen kann es die Fristen des Absatzes 2 verlängern. Beginn und Ende der Eintragungsfrist sowie die Sonntage der amtlichen Listenauslegung gibt es im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt.

§ 13

(1) Eintragungsberechtigt ist, wer am Tage der Eintragung zum Landtag wahlberechtigt ist oder bis zum letzten Tag der Eintragungsfrist wahlberechtigt wird.
(2) Zur Eintragung wird zugelassen, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, es sei denn, dass sie oder er das Stimmrecht verloren hat.
(3) Stimmberechtigte können auch auf einem Eintragungsschein ihre Unterstützung des Volksbegehrens erklären, sofern sie den Eintragungsschein der Gemeinde des Wohnorts so rechtzeitig übersenden, dass er dort spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist innerhalb der Auslegungszeit für die Eintragungslisten eingeht. Auf dem Eintragungsschein haben die Stimmberechtigten gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt zu versichern, dass die Erklärung der Unterstützung des Volksbegehrens von ihnen persönlich abgegeben worden ist. Die Gemeindebehörde ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; insoweit gilt sie als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
(4) Stimmberechtigte, die des Schreibens oder Lesens unkundig sind oder durch körperliches Gebrechen gehindert sind, den Eintragungsschein zu unterzeichnen, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Auf dem Eintragungsschein hat die oder der Stimmberechtigte oder die Hilfsperson gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt zu versichern, dass die Erklärung der Unterstützung des Volksbegehrens persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der oder des Stimmberechtigten abgegeben worden ist. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 14 (Fn 6)

Einen Eintragungsschein stellt die Gemeinde des Wohnorts den Stimmberechtigten auf ihren Antrag nach Veröffentlichung der Zulassung der Listenauslegung bis zum Ende der vorletzten Woche der Eintragungsfrist aus.

§ 15

(1) Gegen die Ablehnung der Entgegennahme von Eintragungslisten steht den Vertrauenspersonen oder ihren Beauftragten, gegen die Ablehnung der Zulassung zur Eintragung und gegen die Versagung eines Eintragungsscheins den Betroffenen die Beschwerde zu. Die Beschwerde ist bei der Gemeinde anzubringen. Will die Gemeinde der Beschwerde selbst abhelfen, so hat sie dies binnen einer Woche zu tun; andernfalls hat sie die Beschwerde mit den Vorgängen und ihrer Stellungnahme innerhalb dieser Frist an die Beschwerdebehörde abzugeben. Die Beschwerde gilt als abgelehnt, wenn die Beschwerdebehörde nicht binnen zwei Wochen nach Einlegung der Beschwerde über diese entschieden hat. Beschwerdebehörde ist die zuständige kommunale Aufsichtsbehörde.
(2) Ergeht eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung erst während oder nach Ablauf der Eintragungsfrist, so ist die Eintragungsliste, deren Entgegennahme abgelehnt war, entsprechend länger zur allgemeinen Eintragung auszulegen oder sind die Eintragungsberechtigten entsprechend länger zur Eintragung zuzulassen. In einem während der Eintragungsfrist auf Beschwerde erteilten Eintragungsschein ist der Zeitpunkt, bis zu dem die Eintragung zulässig ist, zu vermerken.

§ 16

(1) Die Eintragung geschieht eigenhändig.
(2) Erklären Eintragungsberechtigte, dass sie nicht schreiben können, so ist die Eintragung von Amts wegen unter Vermerk dieser Erklärung zu bewirken.

§ 17

(1) Ungültig sind Eintragungen, die
1. nicht eigenhändig geschehen sind,
2. die Identität oder den Willen der Person nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
3. von nicht eintragungsberechtigten Personen herrühren,
4. an der Eintragungsstelle nicht in vorschriftsmäßige Eintragungslisten gemacht sind,
5. einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten,
6. mehrfach vorgenommen werden oder
7. nicht rechtzeitig erfolgt sind.
(2) Eintragungen in Eintragungsscheinen sind ungültig, wenn
1. der Eintragungsschein ungültig ist,
2. die Eintragungen nicht Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 entsprechen oder
3. die Erklärung der Unterstützung des Volksbegehrens oder die Versicherung an Eides statt auf dem Eintragungsschein nicht unterschrieben ist. 

§ 18 (Fn 6)

(1) Nach Ablauf der Eintragungsfrist und, falls Eintragungslisten erst nach Beginn der Frist auf Beschwerde entgegengenommen sind (§ 15 Abs. 2), nach Ablauf der Nachfrist schließen die Gemeindebehörden die Eintragungslisten ab und senden sie unverzüglich an die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter ab. Sofern parallel eine freie Unterschriftensammlung durchgeführt wird, stellen die Gemeindebehörden die abgeschlossenen Eintragungslisten den Vertreterinnen oder den Vertretern des Volksbegehrens zur Verfügung.
(2) Nach Ablauf der Eintragungs- oder Nachfrist auf Beschwerde zugelassene Eintragungsberechtigte haben ihre Eintragung in einem Nachtrag zur Eintragungsliste zu bewirken; Absatz 1 findet auf die Nachtragsliste Anwendung.

§ 18a (Fn 7)

(1) Wurde dem Antrag auf Zulassung der Durchführung der freien Unterschriftensammlung stattgegeben, haben die Antragstellerinnen und Antragsteller der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter nach deren Durchführung die Unterschriftenlisten mit Bestätigung des Stimmrechts zusammen mit den von den Gemeindebehörden nach § 18 Absatz 1 zur Verfügung gestellten Eintragungslisten innerhalb von zwölf Monaten seit Bekanntgabe der Zulassung der freien Unterschriftensammlung zu übersenden. § 1 Absatz 3 Nummer 2 Sätze 2 und 3 und Nummer 4, Absätze 4 bis 6 und Absatz 7 Satz 1 gelten entsprechend.
(2) Werden die Unterschriften mit Bestätigung des Stimmrechts sowie die von den Gemeindebehörden nach § 18 Absatz 1 zur Verfügung gestellten Eintragungslisten vor Ablauf von zwölf Monaten seit Bekanntgabe der Zulassung der Unterschriftensammlung der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter übersandt, haben die Vertrauenspersonen dieser oder diesem durch handschriftlich unterzeichnete Erklärung bei der Übersendung der Unterschriften zu versichern, dass die Unterschriftensammlung abgeschlossen ist.
(3) Später als nach Absatz 1 und 2 beigebrachte Unterschriften oder Bestätigungen des Stimmrechts sind für die Feststellung nach § 19 Absatz 1 unbeachtlich.

§ 19 (Fn 6)

(1) Der Landeswahlausschuss (§ 9 des Landeswahlgesetzes) stellt die Gesamtsumme der rechtzeitig geschehenen gültigen Eintragungen und gegebenenfalls gültigen frei gesammelten Unterschriften fest.
(2) Die Landesregierung prüft, ob das Volksbegehren rechtswirksam zustande gekommen ist.

§ 20

(1) Die Landesregierung veröffentlicht das Ergebnis der Prüfung spätestens drei Wochen nach Abschluss des Volksbegehrens im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter stelltes den Vertrauenspersonen zu.
(2) Erklärt die Landesregierung das Volksbegehren für nicht rechtswirksam zustande gekommen, so sind die Vertrauenspersonen berechtigt, binnen eines Monats seit Zustellung die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zu beantragen. Der Antrag kann nur darauf gestützt werden, dass die vorgeschriebene Zahl der Unterschriften erreicht sei, oder dass bei der Vorbereitung oder der Durchführung des Volksbegehrens Unregelmäßigkeiten vorgekommen seien, die das Ergebnis entscheidend beeinflusst hätten. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet nach mündlicher Verhandlung durch Urteil.

§ 21

Ist das Volksbegehren zustande gekommen, so hat die Landesregierung es unter Darlegung ihres Standpunkts unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten.
III. Volksentscheid

§ 22 (Fn 9)

(1) Ein Volksentscheid findet statt,
1. wenn einem rechtswirksamen Volksbegehren vom Landtag nicht entsprochen worden ist,
2. wenn der Landtag oder die Landesregierung von dem Recht Gebrauch macht, die Zustimmung zu einer begehrten Änderung der Verfassung durch Volksentscheid herbeizuführen (Artikel 69 Abs. 3 der Landesverfassung).
(2) Der Landtag hat innerhalb von zwei Monaten seit der Unterbreitung darüber abzustimmen, ob der dem Volksbegehren zugrunde liegende Gesetzentwurf unverändert zum Gesetz erhoben werden soll (Nummer 1). Fasst der Landtag innerhalb der vorgesehenen Frist keinen Beschluss, so gilt dies als Ablehnung.

§ 23 (Fn 6)

(1) Die Landesregierung entscheidet im Falle des § 22 Abs. 1 Nr. 1, ob dem Volksbegehren entsprochen ist. Das für Inneres zuständige Ministerium teilt die Entscheidung der Vertrauensperson und nachrichtlich der stellvertretenden Vertrauensperson (§ 7 Abs. 2) mit.
(2) Den Vertrauenspersonen steht gegen eine Entscheidung, dass dem Begehren entsprochen sei, das Recht zu, durch eine binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung beim für Inneres zuständigen Ministerium anzubringende Beschwerde die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs anzurufen.

§ 24 (Fn 9)

(1) Gegenstand des Volksentscheids ist
1. wenn es sich um ein Volksbegehren nach Artikel 68 Abs. 1 der Landesverfassung handelt, das begehrte Gesetz und, falls der Landtag aus Anlass des Begehrens ein abweichendes Gesetz beschlossen hat, die Frage, ob das begehrte an die Stelle des beschlossenen Gesetzes treten soll,
2. Einholung der Zustimmung zu einer durch den Landtag oder die Landesregierung begehrten Änderung der Verfassung.
(2) Haben mehrere Volksbegehren nach Artikel 68 der Landesverfassung über denselben Gegenstand dem Landtag vorgelegen und hat der Landtag einem der Begehren entsprochen, so ist für jeden der anderen begehrten Gesetzentwürfe die Frage dem Volksentscheid zu unterbreiten, ob er an die Stelle des vom Landtag auf das erste Begehren beschlossenen Gesetzes treten soll.

§ 25 (Fn 6)

(1) Die Landesregierung bestimmt den Abstimmungstag und veröffentlicht ihn sowie den Gegenstand des Volksentscheids und den Aufdruck des Stimmzettels im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen. Das für Inneres zuständige Ministerium sorgt für eine ausreichende weitere Veröffentlichung. Zwischen der Veröffentlichung des Gegenstands des Volksentscheids und dem Abstimmungstag muss mindestens eine Frist von einem Monat liegen.
(2) Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt.

§ 26

Die Stimme lautet nur auf ,,Ja" oder ,,Nein".

§ 27

(1) Der Landeswahlausschuss stellt das Gesamtergebnis der Abstimmung fest.
(2) Bei Gleichheit der Stimmen für die Bejahung und Verneinung einer Frage gilt die Frage als verneint.

§ 28 (Fn 6)

(1) Das für Inneres zuständige Ministerium veröffentlicht das festgestellte Abstimmungsergebnis unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.
(2) Das Abstimmungsergebnis kann durch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung einzureichen. Auf die Beschwerde und das Verfahren finden die Vorschriften des Wahlprüfungsgesetzes entsprechende Anwendung.

§ 29

Ein durch Volksentscheid zustande gekommenes Gesetz ist von der Landesregierung unverzüglich auszufertigen und mit dem Hinweis zu verkünden, dass das Gesetz durch Volksentscheid beschlossen worden ist.
IV. Schlussbestimmungen

§ 30

Die Vorschriften des Landeswahlgesetzes über
das Wahlrecht §§ 1 und 2,
das Wählerverzeichnis und die Wahlscheine § 3,
die Bildung von Stimmbezirken § 15,
die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter § 9 Abs. 1,
die Kreiswahlleiterinnen oder Kreiswahlleiter § 10 Abs. 1 und 2,
den Landeswahlausschuss § 9 Abs. 2 und 3,
die Kreiswahlausschüsse § 10 Abs. 3 und 4,
die Wahlvorstände § 11,
die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses §§ 26, 28 bis 32,
die Nachwahl § 36,
die Wiederholungswahl § 37,
die Wahlehrenämter § 12
finden auf das Verfahren bei Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt. An die Stelle der nach dem Landeswahlgesetz zu bildenden Wahlkreise treten die kreisfreien Städte und Kreise. Die Vorschriften des § 29 Abs. 6, § 31a und § 38 der Landeswahlordnung finden auf die Eintragung bei Volksbegehren und die Abstimmung bei Volksentscheiden entsprechende Anwendung.

§ 31 (Fn 6)

(1) Die Kosten der Herstellung der Eintragungslisten für die amtliche Listenauslegung und ihrer Versendung an die Gemeindebehörden und gegebenenfalls die Kosten der Herstellung der Unterschriftsbögen für die parallele freie Unterschriftensammlung sowie die Kosten für den Versand der Eintragungs- und gegebenenfalls freien Unterschriftenlisten an die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter fallen den Antragstellerinnen und Antragstellern zur Last. Diese Kosten sind den Antragstellerinnen und Antragstellern zu erstatten, wenn einem rechtswirksamen Volksbegehren vom Landtag oder durch Volksentscheid entsprochen worden ist.
(2) Für die übrigen Kosten des amtlichen Eintragungsverfahrens und die Kosten des Abstimmungsverfahrens gelten die Vorschriften des § 40 Landeswahlgesetz entsprechend.

§ 31a (Fn 7)

(1) Antragstellerinnen, Antragsteller oder Vertrauenspersonen dürfen im Zusammenhang mit einer Volksinitiative, einem Volksbegehren oder einem Volksentscheid keine Geld- oder Sachspenden annehmen von
1. Fraktionen und Gruppen der Parlamente, kommunalen Vertretungen und Bezirksvertretungen
2. Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden, sofern die direkte Beteiligung der öffentlichen Hand 25 Prozent übersteigt.
(2) Geldspenden sind von den Vertrauenspersonen gesondert auf einem Konto unter Angabe des Spenders und des gespendeten Betrages zu verwalten. Sachspenden sind in einem schriftlichen Protokoll zu verzeichnen, in dem der Spender, der Gegenstand der Sachspende und der marktübliche Wert ausgewiesen werden.
(3) Geld- oder Sachspenden im Zusammenhang mit einer Volksinitiative, einem Volksbegehren oder einem Volksentscheid, die in ihrem Gesamtwert die Höhe von 5 000 Euro übersteigen, sind von den jeweiligen Vertrauenspersonen dem für Inneres zuständigen Ministerium unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders und der Gesamthöhe der Spenden unverzüglich anzuzeigen. Für Sachspenden ist der marktübliche Preis maßgebend. Das für Inneres zuständige Ministerium kann bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine unvollständige Anzeige anordnen, dass die Vertrauenspersonen Unterlagen über Spenden vorlegen und ihr kontoführendes Geldinstitut ermächtigen, dem für Inneres zuständigen Ministerium Auskunft über die Einzelspenden sowie Name und Anschrift der Spender zu erteilen. Die Anordnung kann im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden.
(4) Die Angaben gemäß Absatz 3 Satz 1 und 2 sind von den Vertrauenspersonen unverzüglich im Internet zu veröffentlichen. In der Anzeige an das für Inneres zuständige Ministerium gemäß Absatz 3 Satz 1 ist die Fundstelle der Internet-Veröffentlichung anzugeben.
(5) Die Vertrauenspersonen versichern an Eides statt, dass sie der Anzeigepflicht gemäß Absatz 3 und der Veröffentlichungspflicht gemäß Absatz 4 vollständig und richtig nachgekommen sind. Die eidesstattliche Versicherung ist abzugeben:
1. mit dem Antrag auf Behandlung einer Volksinitiative im Landtag (§ 1 Absatz 2) gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags,
2. zum Zeitpunkt der Übersendung von Unterschriften für ein Volksbegehren sowie der Eintragungslisten (§ 18 a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2) gegenüber dem für Inneres zuständigen Ministerium,
3. fünfzehn Tage vor dem Abstimmungstermin eines Volksentscheids (§ 25 Absatz 1 Satz 1) gegenüber dem für Inneres zuständigen Ministerium.

§ 32

Personenbezogene Daten, die auf der Grundlage dieses Gesetzes erhoben werden, dürfen nur für die Durchführung der jeweiligen Volksinitiative, des jeweiligen Volksbegehrens oder des jeweiligen Volksentscheides verarbeitet werden. Werden sie für das Verfahren nicht mehr benötigt, sind sie zu vernichten.

§ 33 (Fn 5)

Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Hauptausschuss des Landtags Einzelheiten des Verfahrens nach diesem Gesetz zu regeln, insbesondere
1. zu Form und Inhalt der Unterschriftsbögen für eine Volksinitiative und eine freie Unterschriftensammlung für ein Volksbegehren,
2. zu Form und Inhalt des Antrages auf Zulassung der amtlichen Listenauslegung und gegebenenfalls parallelen Durchführung der freien Unterschriftensammlung sowie der Eintragungs- und Nachtragslisten und des Eintragungsscheins für ein Volksbegehren,
3. zur Versagung der Entgegennahme von Eintragungslisten, der Zulassung zur Eintragung oder der Erteilung eines Eintragungsscheins sowie zu Eintragungsstellen und -zeiten für ein Volksbegehren und
4. hinsichtlich des Volksentscheids zur Bekanntmachung des Abstimmungstages durch die Gemeinden, zur Abstimmung, zur Feststellung und Anfechtung des Abstimmungsergebnisses sowie zur Wiederholung der Abstimmung.

§ 34 (Fn 4)

Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (Fn 3)

Fussnoten

Fn 1

 GV. NRW. S. 542; geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009; Gesetz vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 726), in Kraft getreten am 31. Dezember 2011; Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014; Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 407), in Kraft getreten am 19. April 2017.

Fn 2

 SGV. NRW. 1111.

Fn 3

Das In-Kraft-Treten bezieht sich auf das Gesetz über das Verfahren bei Volksbegehren und Volksentscheid vom 3. August 1951 (GV. NRW. S. 103/GS. NRW. S. 100). Das ist der 16. August 1951.

Fn 4

§ 34 (alt) aufgehoben und § 35 wird § 34 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

Fn 5

§ 33 zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 726), in Kraft getreten am 31. Dezember 2011.

Fn 6

§ 6, § 7, § 10, § 11, § 12, § 14, § 18, § 19, § 23, § 25, § 28, § 31 geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 726), in Kraft getreten am 31. Dezember 2011.

Fn 7

§ 18a und § 31a eingefügt durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 726), in Kraft getreten am 31. Dezember 2011.

Fn 8

§ 1 Absatz 3 Nummer 2 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 407), in Kraft getreten am 19. April 2017.

Fn 9

§ 2 Absatz 2, § 3 Nummer 1, § 4 Absatz 1, § 22 Absatz 1 und § 24 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 407), in Kraft getreten am 19. April 2017.

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