Verordnung über die Abkürzung von Fristen und Terminen im Landeswahlgesetz für die Wahl zum 16. Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen
Verordnung über die Abkürzung von Fristen und Terminen im Landeswahlgesetz für die Wahl zum 16. Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen
Vom 16. März 2012 (Fn 1)
Auf Grund des § 46 Absatz 5 des Landeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993 (GV. NRW. S. 516) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 2), wird verordnet:
§ 1 Abkürzung von Fristen und Terminen
Die in den nachstehend genannten Bestimmungen des Landeswahlgesetzes festgelegten Fristen und Termine werden für die Wahl zum 16. Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen wie folgt abgekürzt:
1. In § 19 Absatz 1 tritt an die Stelle des achtundvierzigsten Tages der dreiunddreißigste Tag.
2. In § 21 tritt
a) in Absatz 3 Satz 1 an die Stelle des neununddreißigsten Tages der neunundzwanzigste Tag,
b) in Absatz 4 Satz 4 an die Stelle des dreißigsten Tages der dreiundzwanzigste Tag.
3. In § 22 tritt
a) in Absatz 1 an die Stelle des sechsundzwanzigsten Tages der zwanzigste Tag,
b) in Absatz 2 an die Stelle des dreiunddreißigsten Tages der zwanzigste Tag.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Minister für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen
Fussnoten
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