...g vom 21. November 1995 über die Beteiligung der Länder an den Personal- und Sachkosten des Landgerichts Berlin zur Bewältigung der Regierungs- und Vereinigungskriminalität und des Justizunrechts
    DE - Landesrecht NRW

    Bekanntmachung der Vereinbarung vom 21. November 1995 über die Beteiligung der Länder an den Personal- und Sachkosten des Landgerichts Berlin zur Bewältigung der Regierungs- und Vereinigungskriminalität und des Justizunrechts

    Bekanntmachung der Vereinbarung vom 21. November 1995 über die Beteiligung der Länder an den Personal- und Sachkosten des Landgerichts Berlin zur Bewältigung der Regierungs- und Vereinigungskriminalität und des Justizunrechts
    Vom 30. April 1996 (Fn 1, 2)
    Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 15. März 1996 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung der Vereinbarung vom 21. November 1995 über die Beteiligung der Länder an den Personal- und Sachkosten des Landgerichts Berlin zur Bewältigung der Regierungs- und Vereinigungskriminalität und des Justizunrechts zugestimmt.
    Die Vereinbarung wird nachfolgend bekanntgemacht.
    Der Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung wird gemäß Ziffer 6 gesondert bekanntgemacht.
    Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen
    Vereinbarung vom 21. November 1995 über die Beteiligung der Länder an den Personal- und Sachkosten des Landgerichts Berlin zur Bewältigung der Regierungs- und Vereinigungskriminalität und des Justizunrechts
    Das Land Baden-Württemberg, vertreten durch den Justizminister,
    der Freistaat Bayern, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Staatsminister der Justiz,
    das Land Berlin, vertreten durch den Regierenden Bürgermeister, dieser vertreten durch die Senatorin für Justiz,
    das Land Brandenburg, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten,
    die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Justiz und Verfassung,
    die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Justizbehörde,
    das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister der Justiz und für Europaangelegenheiten,
    das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch den Minister der Justiz,
    das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch das Niedersächsische Justizministerium,
    das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Justizminister,
    das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister der Justiz,
    das Saarland, vertreten durch den Minister der Justiz,
    der Freistaat Sachsen, vertreten durch den Staatsminister der Justiz,
    das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Ministerin der Justiz,
    das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch die Ministerpräsidentin, diese vertreten durch den Justizminister,
    und der Freistaat Thüringen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Justiz und Europaangelegenheiten,
    haben - vorbehaltlich der im Einzelfall erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften - folgendes vereinbart:
    1 Zweck
    Angesichts der nationalen Bedeutung der Bewältigung der Regierungs- und Vereinigungskriminalität und des Justizunrechts beteiligen sich die Länder nach Maßgabe der folgenden Regelungen an den Personal- und Sachkosten des Landgerichts Berlin, soweit diese durch Anklagen zur Verfolgung der Regierungskriminalität gegen Mitglieder der politischen Führung, gegen Mitglieder der militärischen Führung und gegen Angehörige der Grenztruppen, zur Verfolgung der Vereinigungskriminalität sowie zur Verfolgung des Justizunrechts gegen Angehörige des Obersten Gerichts und der Generalstaatsanwaltschaft der DDR verursacht sind.
    2 Personal- und Sachkosten
    Die gemeinsame Finanzierung umfaßt die Personalkosten der Richter und des nichtrichterlichen Personals, die Sachkosten sowie die Aufwendungen für Schöffen, Zeugen, Sachverständige und andere Auslagen auf Grund gesetzlicher Vorschriften.
    3 Gemeinsame Finanzierung
    3.1 Finanzbedarf
    Der gemeinsam zu tragende Finanzbedarf ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der nach Nrn. 3.2 und 3.3 ermittelten Personal- und Sachkosten mit den Einnahmen des Landes Berlin aus Gerichtskosten, Geldstrafen und -bußen sowie aus Bewährungsauflagen im Zusammenhang mit den unter Nr. 1 genannten strafgerichtlichen Verfahren.
    3.2 Ermittlung der Personal- und Sachkosten
    Die zur Bearbeitung der Anklagen nach Nr. 1 erforderliche Zahl von Richterstellen wird nach Abschluß des Haushaltjahres in der Weise ermittelt, daß je 26 erledigte erstinstanzliche Strafverfahren mit bis zu 10 Verhandlungstagen sowie für je 35 Verhandlungstage in Großverfahren (Verfahren mit mehr als 10 Verhandlungstagen) eine Richterstelle angesetzt wird. Je Richterstelle wird der für die Aufstellung des Haushaltes im Land Berlin für das jeweilige Haushaltsjahr vorgegebene Durchschnittssatz für eine Planstelle der Besoldungsgruppe R1 zuzüglich eines Drittels der Differenz zwischen den Durchschnittssätzen für Planstellen der Besoldungsgruppen R1 und R2 berechnet. Zur Abgeltung aller übrigen Kosten nach Nr. 2 wird der nach Satz 2 ermittelte Betrag pauschal um einen Zuschlag von 75 vom Hundert erhöht.
    3.3 Obergrenze
    Die Obergrenze für die Ermittlung der Personal- und Sachkosten wird auf 28 Richterstellen festgesetzt. Überschreitungen in einzelnen Haushaltsjahren können mit Unterschreitungen des vorhergehenden oder nachfolgenden Haushaltsjahres verrechnet werden. Übersteigen die Abrechnungen nach Nr. 3.5 drei Jahre hintereinander die Obergrenze um mehr als 15 vom Hundert, werden die Länder über die Obergrenze für die folgenden Jahre neu verhandeln.
    3.4 Aufteilung der Kosten
    Die anderen Länder erstatten dem Land Berlin die Hälfte des Finanzbedarfs, wobei die Anteilsbeträge der Länder nach dem jeweils aktuellen sogenannten Königsteiner Schlüssel ermittelt werden. Sofern der Bund dem Land Berlin die verbleibende Hälfte des Finanzbedarfs erstattet, wird Berlin in die Kostenaufteilung nach Satz 1 einbezogen.
    Soweit einzelne Länder in Absprache mit Berlin die Arbeit des Landgerichts Berlin durch Abordnung von Personal unterstützen, wird ihr Anteilsbetrag entsprechend verringert, wobei jede Abordnung mit dem Durchschnittssatz für die entsprechende Besoldungsgruppe angerechnet wird.
    3.5 Abrechnung
    Das Land Berlin wird den anderen Ländern bis zum 31. März jeden Jahres unter Darlegung des Finanzbedarfs für das abgeschlossene Haushaltsjahr die sich daraus ergebenden Anteilsbeträge mitteilen.
    3.6 Fälligkeit der Anteilsbeträge
    Die Anteilsbeträge werden zum 1. Mai jeden Jahres fällig. Zugleich leisten die Länder eine Abschlagszahlung für das laufende Jahr in Höhe von 80 vom Hundert des Anteilsbetrages für das Vorjahr.
    3.7 Zahlung
    Die Anteilsbeträge sind unmittelbar an die Landeshauptkasse Berlin zu Kapitel 06 80 Titel 232 04 zu leisten.
    4 Vertragsdauer
    Die Vereinbarung gilt für die in der Zeit vom 1. April 1995 bis zum 31. Dezember 2004 entstehenden Kosten nach Nr. 2.
    5 Rechnungsprüfung
    Die Abrechnung unterliegt der Prüfung des Rechnungshofes des Landes Berlin. Prüfberichte sind der Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin sowie den Justizministern/-senatoren der übrigen Länder zuzuleiten. Dem Rechnungshof des Landes Berlin steht es frei, Prüfberichte den Finanzministern/-senatoren der Länder oder den jeweiligen Landesrechnungshöfen der Länder zuzuleiten.
    6 Inkrafttreten
    Die Vereinbarung tritt am ersten Tage des Monats, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden hinterlegt wird oder mitgeteilt wird, daß eine Ratifizierung nicht erforderlich ist, in Kraft. Die Zustimmungserklärungen sind gegenüber der Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin abzugeben.
    Magdeburg, den 21. November 1995
    Für das Land Baden-Württemberg:
    Der Justizminister
    Dr. Thomas Schäuble
    Für den Freistaat Bayern:
    Für den Ministerpräsidenten
    Der Staatsminister der Justiz
    Hermann Leeb
    Für das Land Berlin:
    Für den Regierenden Bürgermeister
    Die Senatorin für Justiz
    Dr. Lore Maria Peschel-Gutzeit
    Für das Land Brandenburg:
    Der Ministerpräsident, vertreten durch den Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten
    Dr. Hans Otto Bräutigam
    Für die Freie Hansestadt Bremen:
    Der Senator für Justiz und Verfassung
    In Vertretung
    Michael Göbel Staatsrat
    Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
    Für die Justizbehörde
    Prof. Dr. Wolfgang Hoffmann-Riem Senator
    Für das Land Hessen:
    Der Hessische Minister der Justiz und für Europaangelegenheiten
    Rupert von Plottnitz
    Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
    Der Minister der Justiz
    Prof. Dr. Rolf Eggert
    Für das Land Niedersachsen:
    Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
    Niedersächsisches Justizministerium
    Heidrun Alm-Merk Ministerin
    Für das Land Nordrhein-Westfalen:
    Namens des Ministerpräsidenten
    Der Justizminister
    Dr. Fritz Behrens
    Für das Land Rheinland-Pfalz:
    Für den Ministerpräsidenten
    Der Minister der Justiz
    Peter Caesar
    Für das Saarland:
    Der Minister der Justiz
    Dr. Arno Walter
    Für den Freistaat Sachsen:
    Der Staatsminister der Justiz
    Steffen Heitmann
    Für das Land Sachsen-Anhalt:
    Für den Ministerpräsidenten
    Die Ministerin der Justiz
    Karin Schubert
    Für das Land Schleswig-Holstein:
    Für die Ministerpräsidentin
    Der Justizminister
    In Vertretung
    Dr. Stefan Pelny Staatssekretär
    Für den Freistaat Thüringen:
    Der Minister für Justiz und Europaangelegenheiten
    Otto Kretschmer

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