Gesetz zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze
Vom 15. September 2009 (Fn 1)
§ 1
Dem am 28. Mai 2009 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Lande Hessen und dem Lande Nordrhein-Westfalen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze - Anlage zu diesem Gesetz - wird zugestimmt.
§ 2
Die in Artikel 1 Absatz 1 des Staatsvertrages genannten Anlagen liegen bei der Bezirksregierung Arnsberg, sowie - in dem den Grenzabschnitt betreffenden Umfang - bei der örtlich zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde zur Einsicht aus.
§ 3
Das Gebiet, das nach Artikel 1 Absatz 2 auf das Land Nordrhein-Westfalen übergeht, wird mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Grenzänderung in die Stadt Marsberg bzw. die Stadt Brilon eingegliedert.
§ 4
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntzugeben.
§ 5
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Stellvertreter des Ministerpräsidenten
Der Innenminister
Anlagen: Anlage Staatsvertrag Anlage 1a zum Staatsvertrag Anlage 1b zum Staatsvertrag Anlage 1c zum Staatsvertrag Anlage 2a zum Staatsvertrag Anlage 2b zum Staatsvertrag Anlage 2c zum Staatsvertrag
Fussnoten
GV. NRW. S. 492, in Kraft getreten am 30. September 2009. |
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