Gesetz zum Dritten Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze
DE - Landesrecht NRW

Gesetz zum Dritten Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze

Gesetz zum Dritten Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze
Vom 26. April 2006 (Fn 1)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

Dem am 15.12. und 28.12.2005 unterzeichneten Dritten Staatsvertrag zwischen dem Lande Niedersachsen und dem Lande Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze - Anlage zu diesem Gesetz - wird zugestimmt.

§ 2

Die in Artikel 1 Abs. 1 des Staatsvertrages genannte Anlage liegt bei der Bezirksregierung in Detmold, sowie - in dem den Grenzabschnitt betreffenden Umfang - bei der örtlich zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde zur Einsicht bereit.

§ 3

Die in Artikel 1 Abs. 2 des Staatsvertrages genannten Flurstücke werden in die Gemeinde Preußisch Oldendorf eingegliedert.

§ 4

Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.

§ 5

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Innenminister
Anlagen: Anlage Anlage 1 und 2 zum Dritten Staatsvertrag (2 Kartenblätter)

Fussnoten

Fn 1

GV. NRW. S. 154, in Kraft getreten am 16. Mai 2006.

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