Gesetz zum Zweiten Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze
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Gesetz zum Zweiten Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze

Gesetz zum Zweiten Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze
Vom 10. Februar 1998 (Fn 1)

§ 1

Dem am 12. und 21. November 1997 unterzeichneten Zweiten Staatsvertrag zwischen dem Lande Niedersachsen und dem Lande Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze - Anlage zu diesem Gesetz - wird zugestimmt.

§ 2

Die in Artikel 1 Abs. 1 des Staatsvertrages genannte Anlage liegt bei den Bezirksregierungen Detmold und Münster sowie - in dem die jeweiligen Grenzabschnitte betreffenden Umfang - bei den örtlich zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörden zur Einsicht bereit.

§ 3

(1) Die in Artikel 1 Abs. 2 Nr. 1 a des Staatsvertrages genannten Flurstücke werden in die Gemeinde Lienen eingegliedert.
(2) Die in Artikel 1 Abs. 2 Nr. 2 a des Staatsvertrages genannten Flurstücke werden in die Stadt Petershagen eingegliedert.
(3) Die in Artikel 1 Abs. 2 Nr. 3 a des Staatsvertrages genannten Flurstücke werden in die Stadt Rahden eingegliedert.
(4) Die in Artikel 1 Abs. 2 Nr. 4 des Staatsvertrages genannten Flurstücke werden in die Gemeinde Stemwede eingegliedert.

§ 4

Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntzumachen.

§ 5

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Innenminister
Zweiter Staatsvertrag
zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze.
Um den Verlauf der gemeinsamen Landesgrenze zweckmäßig zu gestalten und in einigen Abschnitten an topographische Gegebenheiten anzupassen, schließen die Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen - im Folgenden: Länder - nach Anhörung der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften aufgrund des Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes in Verbindung mit ' 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) folgenden Staatsvertrag:

Artikel 1

(1) Dieser Staatsvertrag ändert die gemeinsame Landesgrenze. Die Änderungen sind in der Anlage auf 8 Kartenblättern graphisch dargestellt. Die Kartenblätter sind Bestandteil dieses Staatsvertrages.
(2) Es gehen nachfolgend aufgeführte Flurstücke über:
1. Im Gebiet der Stadt Bad Iburg und der Gemeinde Lienen:
a) Vom Land Niedersachsen geht folgendes Flurstück auf das Land Nordrhein-Westfalen über:
- Stadt Bad Iburg, Gemarkung Iburg, Flur 11, Flurstück 18/4
b) Vom Land Nordrhein-Westfalen geht folgende Flurstücke auf das
Land Niedersachsen über:
- Gemeinde Lienen, Gemarkung Lienen, Flur 10, Flurstücke 76, 77, und 78
2. Im Gebiet des Fleckens Wiedensahl und der Stadt Petershagen:
a) Vom Land Niedersachsen gehen folgende Flurstücke auf das Land Nordrhein-Westfalen über:
- Flecken Wiedensahl, Gemarkung Wiedensahl, Flur 9, Flurstücke 60, 59, 101/1, 57/3, 49/5, 49/4, 49/3, 14/2, 13/6, 13/4, 13/5, 13/2, 13/3 11/3, 11/4, 11/2, 3/1, 3/5, 3/2, 3/3, 2/3, 2/2, 2/1, 1/4, 1/5, 1/2, 1/3, 1/1, 3/4, 106/6, 87/3, 106/4 und 106/2
- Flecken Wiedersahl, Gemarkung Wiedensahl, Flur 10, Flurstücke 4/5, 4/4, 4/3, 4/2, 3/4, 3/1, 91/5, 1/3 und 1/2
- Flecken Wiedensahl, Gemarkung Wiedensahl, Flur 11, Flurstücke 69/3,119, 1/3, 1/6, 1/4 und 92/5
b) Vom Land Nordrhein-Westfalen gehen folgende Flurstücke auf das Land Niedersachsen über:
- Stadt Petershagen, Gemarkung Raderhorst, Flur 2, Flurstücke 74/2, 74/1, 73/1, 73/2, 70 und 68
- Stadt Petershagen, Gemarkung Raderhorst, Flur 3, Flurstücke 135, 89, 153, 154, 155, 156, 176, 147, 148, 145, 85 und 84
- Stadt Petershagen, Gemarkung Rosenhagen, Flur 2, Flurstücke 151, 150, 149, 148, 125, 123, 167, 122, 120 121, 119, 117, 116, 115, 114 und 113
- Stadt Petershagen, Gemarkung Rosenhagen, Flur 3, Flurstücke 90, 89, 87, 64/1, 59/2, 58/2, 54, 51, 50 und 49
3. Im Gebiet des Fleckens Diepenau und der Stadt Rahden:
a) Vom Land Niedersachsen gehen folgende Flurstücke auf das Land Nordrhein-Westfalen über:
- Flecken Diepenau, Gemarkung Nordel, Flur 8, Flurstücke 82/1, 81/1, 79/1, 79/2, 78/1, 76/1 und 74/3
- Flecken Diepenau, Gemarkung Nordel, Flur 9, Flurstücke 16/2, 14/1, 13/1, 12/1, 11/1, 10/1, 9,/1, 4/1, und 3/1
b) Vom Land Nordrhein-Westfalen gehen folgende Flurstücke auf das Land Niedersachsen über:
- Stadt Rahden, Gemarkung Tonnenheide, Flur 9, Flurstück 82
- Stadt Rahden, Gemarkung Wehe, Flur 12, Flurstücke 39/1, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 41/1, 96, 97, 98, 43/1, 47/1, 99, 100, 50/1, 101, 102, 103, 53/1, 104, 105, 107, 57/1, 106, 121, 122 123, 124, 64/1, 125, 126, 133, 120, 118, 117, 116, 111, 109, 128 und 127
- Stadt Rahden, Gemarkung Wehe, Flur 13, Flurstücke 62, 6/1, 63, 65, 9/1, 10/1, 66, 67, 11/1, 68, 14/1 und 72
4. Im Gebiet der Gemeinde Stemshorn und der Gemeinde Stemwede:
Vom Land Niedersachsen gehen folgende Flurstücke auf das Land Nordrhein-Westfalen über:
- Gemeinde Stemshorn, Gemarkung Stemshorn, Flur 4, Flurstücke 24/2, 25/2, 26/2 und 33/2.

Artikel 2

Das in den übergehenden Gebieten belegene Verwaltungsvermögen von Körperschaften des öffentlichen Rechts geht mit allen Rechten und Pflichten ohne Entschädigung auf die in dem aufnehmenden Land zuständige Körperschaft über. Das gilt nicht für das Vermögen der Kirchen, der mit den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestatteten Religionsgemeinschaften und der den Aufgaben einer Kirche oder Religionsgemeinschaft dienenden Körperschaft des öffentlichen Rechts und für das Vermögen der im Bereich der Sozialversicherung tätigen Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Artikel 3

(1) Die Länder und die betroffenen kommunalen Körperschaften werden dafür Sorge tragen, daß die mit den Grenzänderungen zusammenhängenden Fragen möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages geregelt werden.
(2) Die Länder und die betroffenen kommunalen Körperschaften sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages die für die Verwaltung notwendigen Akten, Urkunden, Register und andere Unterlagen zu übergeben und die für die Berichtigung des Grundbuches erforderlichen Erklärungen abzugeben.

Artikel 4

(1) Der Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht.
(2) Der Vertrag tritt am Ersten des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft
Hannover, den November 1997
Für das Land Niedersachsen Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten Niedersächsisches Innenministerium Gerhard Glogowski
Düsseldorf, den 21. November 1997
Für das Land Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenten Der Innenminister Franz-Josef Kniola
Hinweis: Die Anlagen zu diesem Staatsvertrag sind nur im GV-Blatt 12/98 abgedruckt. Anlagen: Anlage

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