...len zur Änderung und Ergänzung des Staatsvertrages vom 16. Juli/23. September 1970 Nieders. GVBl. 1971 S. 37 und GV. NW. 1971 S. 330 - über Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bundesautobahnstrecken
DE - Landesrecht NRW

Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen zur Änderung und Ergänzung des Staatsvertrages vom 16. Juli/23. September 1970 Nieders. GVBl. 1971 S. 37 und GV. NW. 1971 S. 330 - über Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bundesautobahnstrecken

Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen zur Änderung und Ergänzung des Staatsvertrages vom 16. Juli/23. September 1970 Nieders. GVBl. 1971 S. 37 und GV. NW. 1971 S. 330 - über Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bundesautobahnstrecken
Vom 18. Juli 1974 (Fn 1)
Der Landtag hat in seiner Sitzung am 11. Juni 1974 gem. Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen zur Änderung und Ergänzung des Staatsvertrages vom 16. Juli/23. September 1970 - Nieders. GVBl. 1971 S. 37 und GV. NW. 1971 S. 330 - über Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bundesautobahnstrecken vom 22. Februar/19. März 1974 zugestimmt.
Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekanntgemacht.
Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen
Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen zur Änderung und Ergänzung des Staatsvertrages vom 16. Juli/23. September 1970 - Nieders. GVBl. 1971 S. 37 und GV. NW. 1971 S. 330 - über Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bundesautobahnstrecken.
Das Land Niedersachsen - nachstehend mit ,,Niedersachsen" bezeichnet -
und
das Land Nordrhein-Westfalen - nachstehend mit ,,Nordrhein-Westfalen" bezeichnet -
schließen folgenden Staatsvertrag:

§ 1 (Fn 2)

§ 1 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b des Staatsvertrages vom 16. Juli/23. September 1970 wird wie folgt gefaßt:
,,b) die auf niedersächsischem Gebiet (Gemeinde Gaste) belegene Teilstrecke der Bundesautobahn Niederlande-Bad Oeynhausen (A 64) von der Landesgrenze bei km 42,235 bis zum ostwärtigen Ende der Anschlußstelle Hasbergen/Gaste bei km 43,200."

§ 2 Zuständigkeiten der Straßenbaubehörden

(1) Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen übertragen und übernehmen gegenseitig die sich aus Artikel 90 des Grundgesetzes und den hierzu erlassenen sowie künftigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergebenden Aufgaben und Befugnisse der Straßenbaubehörden auf der in dem beigefügten Lageplan gekennzeichneten und im nachfolgenden Absatz 2 aufgeführten Bundesautobahnstrecke zur Ausübung.
(2) Nordrhein-Westfalen überträgt und Niedersachsen übernimmt die in dem Lageplan grün gekennzeichnete Bundesautobahnstrecke. Das ist:
die auf nordrhein-westfälischem Gebiet (Gemeinde Rödinghausen) liegende Teilstrecke der Bundesautobahn Niederlande-Bad Oeynhausen (A 64) von der Landesgrenze bei km 79,902 bis zum östlichen Flügelmauerende der Brücke im Bereich der Anschlußstelle Rödinghausen bei km 80,118.

§ 3

§ 1 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 2 bis 4 des Staatsvertrages vom 16. Juli/23. September 1970 (Fn 3) gelten entsprechend.
Hannover, den 19. März 1974
Für das Land Niedersachsen:
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Der Niedersächsische Minister für Wirtschaft und öffentliche Arbeiten
Greulich
Düsseldorf, den 22. Februar 1974
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Namens des Ministerpräsidenten
Der Minister für Wirtschaft Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Riemer Anlagen: Anlage.(Karte).

Fussnoten

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