Gesetz über die Vereinigung des Landes Lippe mit dem Land Nordrhein-Westfalen
DE - Landesrecht NRW

Gesetz über die Vereinigung des Landes Lippe mit dem Land Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Vereinigung des Landes Lippe mit dem Land Nordrhein-Westfalen
Vom 5. November 1948 (Fn1).
Präambel.
Zum Zwecke der Vermögensauseinandersetzung zwischen dem Lande Nordrhein-Westfalen und dem früheren Lande Lippe hat der Landtag im Sinne der Vereinbarungen, die zwischen den Landesregierungen von Nordrhein-Westfalen und von Lippe getroffen worden sind, das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Mit Wirkung vom 21. Januar 1947 ist das Land Lippe dem Lande Nordrhein-Westfalen zugelegt.

§ 2

Die Landeshoheitsrechte des Landes Nordrhein-Westfalen erstrecken sich auf das bisherige Land Lippe.

§ 3

Die Landkreise Detmold und Lemgo werden als Kreise des Landes Nordrhein-Westfalen übernommen und dem Regierungsbezirk Detmold eingegliedert.
Die Gemeinden Lipperode und Cappel bei Lippstadt werden bis zum 1. April 1949 aus dem Kreise Detmold ausgegliedert und dem Kreis Lippstadt als amtsfreie Gemeinden zugelegt.

§ 4

Das allgemeine Landesvermögen des Landes Lippe ist mit allen auf ihm ruhenden Lasten und Verpflichtungen auf das Land Nordrhein-Westfalen als Gesamtrechtsnachfolger übergegangen. Das in der Anlage 1 aufgeführte Domanial- und Stiftungsvermögen und die weiteren dort aufgeführten Vermögensstücke, Guthaben und Rechte gehen auf den durch Gesetz vom heutigen Tage errichteten ,,Landesverband Lippe" als Gesamtrechtsnachfolger über. Der Landesverband ist verpflichtet, auf die Kreise Detmold und Lemgo das in der Anlage 2 aufgeführte Vermögen zu übertragen.
Sämtlicher Übergang erfolgt gebühren- und steuerfrei. Des weiteren werden die Rechte über die in der Anlage 3 aufgeführten Anstalten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Stiftungen dem Landesverbande in dem Umfange zugewiesen, in welchem sie früher dem Land Lippe zustanden. Das auf den Landesverband übergehende Grundvermögen ist im Sinne des Gesetzes zur Beschaffung von Siedlungsland dem Grundbesitz des Landes Nordrhein-Westfalen gleichzustellen.

§ 5

Der Landesverband trägt die auf dem von ihm übernommenen Vermögen ruhenden Lasten und Schulden, soweit sie nicht ausdrücklich von Nordrhein-Westfalen übernommen sind.

§ 6

Das Land Nordrhein-Westfalen hat an den dem Landesverband gehörigen Domänen und Forsten ein binnen 2 Monaten auszuübendes Vorkaufsrecht, wenn es sich um den Verkauf von Forsten in einer Größe von mehr als 50 ha oder von Domänen handelt.

§ 7

Der Landesverband übernimmt die bisher dem Forstgemeindezweckverband für Lippe obliegende Verwaltung der in Lippe gelegenen Gemeindeforsten nach den bisherigen Grundsätzen.

§ 8

Das Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet sich, Grundstücke, die ihm nach der Errichtung des Verbandes aus dem früheren Domanialvermögen des Landes Lippe gesetzlich unmittelbar zufallen, oder die es bevorzugt zu erwerben in der Lage ist, auf den Landesverband zu übertragen.

§ 9 (Fn 3)

In Abänderung des Gesetzes vom 16. April 1924 über die Lippische Landesbrandversicherungsanstalt (VO. Bd. 28 S. 577 f.) wird die Lippische Landesbrandversicherungsanstalt dem Landesverband Lippe angegliedert. Danach gehen die Rechte und Verpflichtungen, die bisher dem Land Lippe zustanden oder von ihm getragen wurden, auf den Landesverband über. Der Landesverband Lippe kann unter Übertragung seiner Rechte und Pflichten auf die verbleibenden oder einen neu hinzutretenden Gewährträger aus der Gewährträgerschaft über die Lippische Landesbrandversicherungsanstalt ausscheiden.
Die gleiche Regelung gilt bei der Wohnungskreditanstalt (Gesetz vom 7. April 1930 betr. die Errichtung einer Lippischen Wohnungskreditanstalt, L. V. O. Bd. 31 S. 151, und Satzung der Wohnungskreditanstalt vom gleichen Tage), jedoch mit der Maßgabe, daß die Satzung der Wohnungskreditanstalt dahin abzuändern ist, daß das Vermögen der Wohnungskreditanstalt bei ihrer Auflösung an die Kreise Detmold und Lemgo fällt.

§ 10

Auf die Beamten der staatlichen Verwaltungen und Betriebe des ehemaligen Landes Lippe finden die Bestimmungen der §§ 22 und 23 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- und des Versorgungsrechts vom 30. Juni 1933 (RGBl. I S. 433) Anwendung. Das Land Nordrhein-Westfalen übernimmt auch die Versorgungsbezüge der in den Ruhestand versetzten Beamten sowie ihrer Hinterbliebenen einschl. der Unterstützungen.
Die Versorgungslasten der in den Dienst des Landesverbandes Lippe übertretenden Beamten bzw. deren Hinterbliebenen sind entsprechend dem Runderlaß des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. September 1947 - II - C - 1 - 5259 - 47 -, betreffend Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den Versorgungslasten der in den Kommunaldienst übergetretenen bzw. übertretenden Landesbeamten anteilmäßig vom Lande Nordrhein-Westfalen und vom Landesverband Lippe zu tragen.

§ 11

Die im Gebiet des ehemaligen Landes Lippe geltenden Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften bleiben bis auf weiteres in Kraft. Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen wird ermächtigt, das Lippische Recht im Verordnungswege an das in Nordrhein-Westfalen geltende Recht nach Anhörung der Kreistage Detmold und Lemgo anzugleichen.

§ 12

Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen erläßt im Einvernehmen mit den zuständigen Landtagsausschüssen und Fachministern die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen im Verordnungswege. Anlagen: Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3

Fussnoten

Fn 1

GV. NW. 1949 S. 267 / GS. NW. S. 12; geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 2009 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 29. April 2009.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 28. September 1949.

Fn 3

§ 9 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 2009 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 29. April 2009.

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