Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu... (946.203)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung «Al-Qaïda» oder den Taliban 1

vom 2. Oktober 2000 (Stand am 1. Juni 2023) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2002, in Kraft seit 2. Mai 2002 ( AS 2002 1646 ).
Der Schweizerische Bundesrat,
verordnet:
² SR 946.231 ³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3955 ).
Art. 1 ⁴ Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
¹ Die Lieferung, der Verkauf und die Vermittlung von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und ‑ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, an die in Anhang 2 erwähnten natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen ist verboten.⁵
² …⁶
³ Die Gewährung, der Verkauf und die Vermittlung von technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten an die in Anhang 2 erwähnten natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen sind verboten.⁷
⁴ Die Absätze 1 und 3 gelten nur so weit, als nicht das Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996⁸ sowie das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996⁹ und deren Ausführungsverordnungen anwendbar sind.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 12. April 2001 ( AS 2001 1353 ).
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2002, in Kraft seit 2. Mai 2002 ( AS 2002 1646 ).
⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2002, mit Wirkung seit 2. Mai 2002 ( AS 2002 1646 ).
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2002, in Kraft seit 2. Mai 2002 ( AS 2002 1646 ). ( AS 2002 1646 ).
⁸ SR 946.202
⁹ SR 514.51
Art. 1 a ¹⁰
¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2001 ( AS 2001 1353 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2002, mit Wirkung seit 2. Mai 2002 ( AS 2002 1646 ).
Art. 2 ¹¹
¹¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2002, mit Wirkung seit 2. Mai 2002 ( AS 2002 1646 ).
Art. 2 a – 2 b ¹²
¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2001 ( AS 2001 1353 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2002, mit Wirkung seit 2. Mai 2002 ( AS 2002 1646 ).
Art. 3 ¹³ Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
¹ Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen nach Anhang 2 befinden, sind gesperrt.
² Es ist verboten, den in Anhang 2 erwähnten natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
³ Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht, wenn:
a. die Überweisung von Geldern oder das direkte oder indirekte Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an auf der Sanktionsliste¹⁴ gemäss der Resolution 1988 (2011)¹⁵ des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen aufgeführte Personen, Unternehmen und Organisationen erforderlich ist zur Erbringung humanitärer Hilfe oder zur Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse in Afghanistan;
b. die Überweisung von Geldern oder das direkte oder indirekte Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an auf der Sanktionsliste¹⁶ gemäss den Resolutionen 1267 (1999), 1989 (2011) und 2253 (2015)¹⁷ des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen aufgeführte Personen, Unternehmen und Organisationen erforderlich ist zur Erbringung humanitärer Hilfe oder zur Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch: 1. die Vereinten Nationen, einschliesslich ihrer Programme, Fonds und sonstiger Einrichtungen und Stellen, sowie ihre Sonderorganisationen und verwandte Organisationen,
2. internationale Organisationen,
3. humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitglieder dieser Organisationen,
4. bilateral oder multilateral finanzierte nichtstaatliche Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe, an den Plänen für Flüchtlingshilfemassnahmen, an anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären Strukturen beteiligen,
5. die Beschäftigten, Beitragsempfängerinnen und -empfänger, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartner der in den Ziffern 1–4 genannten Organisationen, soweit sie in dieser Eigenschaft handeln,
6. alle weiteren vom zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bestimmten Akteure.¹⁸
⁴ Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartements Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen zur Wahrung schweizerischer Interessen oder zur Vermeidung von Härtefällen ausnahmsweise bewilligen.¹⁹
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2004, in Kraft seit 20. Mai 2004 ( AS 2004 2579 ).
¹⁴ Die Sanktionsliste ist auf Französisch und Englisch abrufbar unter www.un.org/securitycouncil/fr > Sanctions > Comité des sanctions 1988 > Matériaux relatifs à la liste de sanctions.
¹⁵ Die Resolution ist auf Französisch und Englisch abrufbar unter www.un.org/securitycouncil/fr >Sanctions > Comité des sanctions > Résolutions.
¹⁶ Die Sanktionsliste ist auf Französisch und Englisch abrufbar unter www.un.org/securitycouncil/fr > Sanctions > Comité des sanctions concernant l’EIIL (Daesh) et Al-Qaida > Matériaux relatifs à la liste de sanctions.
¹⁷ Die Resolutionen sind auf Französisch und Englisch abrufbar unter www.un.org/securitycouncil/fr >Sanctions > Comité des sanctions > Résolutions.
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 26. April 2023 über die Ausnahme von bestimmten Zwangsmassnahmen für die Erbringung humanitärer Hilfe und für die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse, in Kraft seit 1. Juni 2023 ( AS 2023 236 ).
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 26. April 2023 über die Ausnahme von bestimmten Zwangsmassnahmen für die Erbringung humanitärer Hilfe und für die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse, in Kraft seit 1. Juni 2023 ( AS 2023 236 ).
Art. 4 Meldepflicht
¹ Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperre nach Artikel 3 Absatz 1 fallen, müssen diese dem SECO unverzüglich melden.
² Personen und Institutionen, die Kenntnisse über wirtschaftliche Ressourcen haben, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 3 Absatz 1 fallen, müssen diese dem SECO unverzüglich melden.²⁰
³ Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.²¹
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2004, in Kraft seit 20. Mai 2004 ( AS 2004 2579 ).
²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Mai 2004, in Kraft seit 20. Mai 2004 ( AS 2004 2579 ).
Art. 4 a ²² Ein- und Durchreise
¹ Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in Anhang 2 aufgeführten natürlichen Personen verboten.²³
² Das Staatssekretariat für Migration²⁴ kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder zur Wahrung schweizerischer Interessen Ausnahmen gewähren.
²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 12. April 2001 ( AS 2001 1353 ).
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2002, in Kraft seit 2. Mai 2002 ( AS 2002 1646 ).
²⁴ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2015 angepasst.
Art. 4 b ²⁵ Vollzug der Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen
Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, z.B. die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Mai 2004, in Kraft seit 20. Mai 2004 ( AS 2004 2579 ).
Art. 5 Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeuten:
a .
Taliban : die «Taliban», «Taleban» oder «Islamic Movement of Taliban», einschliesslich deren Gesellschaften, Unternehmungen, Einrichtungen, Körperschaften und Untergruppen, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle der Taliban befinden;
b.²⁶
Gelder : finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
c .
Sperrung von Geldern : die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht; ausgenommen sind normale Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
d.²⁷
wirtschaftliche Ressourcen : Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe b;
e.²⁸
Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen : die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Dez. 2001 ( AS 2002 155 ). Die Berichtigung vom 25. Aug. 2020 betrifft nur den französischen und italienischen Text ( AS 2020 3607 ).
²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Mai 2004, in Kraft seit 20. Mai 2004 ( AS 2004 2579 ).
²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Mai 2004, in Kraft seit 20. Mai 2004 ( AS 2004 2579 ).
Art. 5 a ²⁹ Kontrolle
¹ Das SECO führt die Kontrollen durch.
² Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit³⁰.
²⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3955 ).
³⁰ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst ( AS 2021 589 ).
Art. 6 ³¹ Strafbestimmungen
¹ Wer gegen die Artikel 1, 3 und 4 a dieser Verordnung verstösst, wird nach Artikel 9 des Embargogesetzes bestraft.
² Wer gegen Artikel 4 dieser Verordnung verstösst, wird nach Artikel 10 des Embargogesetzes bestraft.
³ Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 des Embargogesetzes werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
⁴ Vorbehalten bleiben die Artikel 11 und 14 Absatz 2 des Embargogesetzes.
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3955 ).
Art. 7 ³² Automatische Übernahme von Listen der Personen, Gruppen und Organisationen, die Gegenstand von Sanktionen sind
Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bzw. das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen betreffend natürliche und juristische Personen, Gruppen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang 2), werden automatisch übernommen. Die Einträge nach Anhang 2 werden weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.
³² Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 4. März 2016 über die automatische Übernahme von Sanktionslisten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in Kraft seit 4. März 2016 ( AS 2016 671 ).
Art. 8–10 ³³
³³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3955 ).
Art. 11 ³⁴ Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 3. Oktober 2000 in Kraft.
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3955 ).

Anhang 1 ³⁵

³⁵ Aufgehoben durch Ziff. III Abs. 1 der V vom 1. Mai 2002, mit Wirkung seit 2. Mai 2002 ( AS 2002 1646 ).

Anhang 2 ³⁶

³⁶ Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 4. März 2016 über die automatische Übernahme von Sanktionslisten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in Kraft seit 4. März 2016 ( AS 2016 671 ).
(Art. 1 Abs. 1 und 3, Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 4 a Abs. 1 sowie Art. 7)

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen, das Ein- und Durchreiseverbot und das Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern richten, sowie juristische Personen, Gruppen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern richten

Anmerkung
1. Dieser Anhang entspricht den Listen der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bzw. der vom zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen.³⁷
2. Die Listen werden vom SECO in der Regel einen Werktag nach der Mitteilung durch die Vereinten Nationen in die Datenbank SESAM (SECO Sanctions Management) aufgenommen.³⁸
³⁷ Die Liste ist im Internet unter folgenden Adressen abrufbar: https://www.un.org/securitycouncil/ > Subsidiary Organs > Sanctions > ISIL (Da'esh) & Al-Qaida Sanctions Committee > Sanctions List Materials, sowie https://www.un.org/securitycouncil/ > Subsidiary Organs > Sanctions > 1988 Sanctions Committee > Sanctions List Materials.
³⁸ Die Datenbank SESAM ist im Internet frei zugänglich unter: www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos. Ein Ausdruck der Liste kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36,  3003 Bern, bestellt werden.

Anhang 3 ³⁹

³⁹ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 11. April 2001 ( AS 2001 1353 ). Aufgehoben durch Ziff. III Abs. 1 der V vom 1. Mai 2002, mit Wirkung seit 2. Mai 2002 ( AS 2002 1646 ).
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