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Verwaltungsreglement "Winkelried-Fonds" (521.931)

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Verwaltungsreglement "Winkelried-Fonds" (521.931)

Verwaltungsreglement "Winkelried-Fonds"

Verwaltungsreglement "Winkelried- Fonds" Vom 11. April 2000 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Ziffer 3.6 des RRB Nr. 816 vom 11. April 2000 über die Neuor - ganisation der "Winkelried-Fonds" beschliesst:

1. Verwendung der Mittel; Zweck

§ 1

1 Die Mittel des "Winkelried-Fonds" sind wie folgt zu verwenden: a) * 50% des jeweiligen Fondsertrages des Vorjahres für Projekte nach dem herkömmlichen Zweck (Unterstützung von Menschen, die we - gen den Folgen des Militärdienstes, kriegerischen Ereignissen oder in ausserordentlichen Lagen in Not gekommen sind, gelegentliche Unterstützung kleinerer kultureller oder präventiver Projekte im Zu - sammenhang mit dem Militär/der Armee, der öffentlichen Sicherheit und dem Bevölkerungsschutz) b) * 50% des Fondsertrages des Vorjahres und das 2 Mio. Franken über - schiessende Vermögen hauptsächlich für Projekte mit

1. erwerbslosen ausgesteuerten Personen, die in Not geraten

sind;

2. gewaltbetroffenen Menschen und ihren Angehörigen;

3. Familien, die wegen den Folgen der Erwerbslosigkeit oder we -

gen Gewalt in Not geraten sind.

1.1. Grundsätze

§ 2

1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf finanzielle Leistungen.
2 Leistungen unter Fr. 500.-- und über Fr. 50‘000.-- für regionale und über Fr. 100‘000.-- für kantonale Projekte pro Jahr werden nicht erbracht. *
3 Die finanziellen Leistungen werden subsidiär und ausschliesslich geleistet. Insbesondere ist nachzuweisen, dass kein anderer kantonaler oder eidge - nössischer Fonds Leistungen erbringt. GS 95, 120
1
4 Die finanziellen Leistungen können einseitig oder vertraglich an Bedin - gungen geknüpft, mit Auflagen und insbesondere mit einem Leistungsauf - trag oder einer -vereinbarung verbunden werden. Die Leistungen können auch davon abhängig gemacht werden, dass Gemeinden des Einzugsgebie - tes oder Institutionen der Sozialversicherung das Projekt unterstützen.
5 Beiträge werden in der Regel einmalig erbracht. Werden sie ausnahms - weise jährlich wiederkehrend zugesprochen, sind sie zu befristen.
6 Anstelle von Beiträgen können auch Defizitgarantien zugesichert oder Darlehen gewährt werden.
7 Übersteigen die Begehren die zur Verfügung stehenden Mittel, können die finanziellen Leistungen im Verhältnis der Begehrensbeträge unterein - ander reduziert werden.

1.2. Kriterien für finanzielle Leistungen

§ 3

1 Wer ein Gesuch stellt muss a) das Projekt in der eingegebenen Form (Finanzierung, stabile und projektentsprechende Trägerschaft, finanzielle Situation der Träger - schaft) gewährleisten; b) in der Regel angemessene Eigenleistungen garantieren; c) die Öffentlichkeitsarbeit sicherstellen.
2 Das Projekt a) muss notwendig und wichtig sein; b) muss klar definiert, bedarfs- und fachgerecht, zweck- und verhältnis - mässig, wirksam und wirtschaftlich sein; c) muss innovativ sein und „neue Wege“ beschreiten d) darf kein anderes mit kantonalen Mitteln unterstütztes Projekt konkurrenzieren.

1.3. Projekte

§ 4

1 Unterstützt werden können insbesondere Projekte im Rahmen des Zwecks, welche a) mit präventiven Massnahmen Ursachen bekämpfen; b) Hilfe zur Selbsthilfe anbieten; c) Rechtsschutz und Sozialberatung gewähren; d) Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten, sowie Beschäftigungsmög - lichkeiten anbieten; e) vorübergehende Nothilfe anbieten; f) Unterkunft für gewaltbetroffene Menschen bieten; g) Einzelpersonen oder Familien, die wegen der Folgen der Erwerbslo - sigkeit oder wegen Gewalt in soziale Notlagen geraten sind, bera - ten, betreuen, sowie in schwierigen Lebenslagen begleiten; h) kulturell oder militärgeschichtlich von Bedeutung sind.
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2 In ausgesprochenen Härtefällen können auch Massnahmen im Einzelfall unterstützt werden.

1.4. Finanzielle Kompetenzen

§ 5

1 Es bewilligen nichtstreitige jährlich einmalige Beiträge bis 50'000 Franken und nichtstreitige jährlich wiederkehrende Beiträge bis 5'000 Franken a) nach § 1 lit. a das Volkswirtschafts-Departement; b) nach § 1 lit. b das Departement des Innern.
2 Die Departemente können ihre jeweiligen Zuständigkeiten im Einzelfall oder generell an ein Amt delegieren.
3 Streitige Beiträge und jährlich einmalige Beiträge, die 50'000 Franken übersteigen, höchstens jedoch 100'000 Franken sowie jährlich wiederkeh - rende Beiträge, die 5'000 Franken übersteigen, jedoch höchstens 10'000 Franken, bewilligt der Regierungsrat.

1.5. Anlage und Verzinsung

§ 6

1 Anlage und Verzinsung des Kapitals richten sich nach der Weisung des Regierungsrates vom 10. August 1999 über die Anlage der Mittel und die Verzinsung des Kapitalbestandes von Spezialfinanzierungen, Stiftungen und Legaten.

1.6. Finanzkontrolle

§ 7

1 Die kantonale Finanzkontrolle prüft den Fonds jeweils im Rahmen der Re - vision der Staatsrechnung. *

1.7. Organisation

§ 8

1 Die Verwaltung und Aufsicht über den Winkelried-Fonds führt das Depar - tement des Innern. Dieses ist auch Verwaltungs- und Auszahlungsstelle. *

§ 9

1 Das Gesuch ist schriftlich oder elektronisch und begründet beim Departe - ment des Innern einzureichen. *
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2 Das Gesuch hat Angaben zu erhalten über: a) Trägerschaft (bisherige Organisation, allfällige Statuten); b) Angebotene Dienstleistungen (bisher, neu, Innovationsgehalt); c) Genaue Zielgruppenfestlegung; d) Bedürfnis und Bedarf; e) Übereinstimmung mit übergeordneten Planungszielen; f) Eingesetzte Mittel (Infrastruktur, Personal, Material, Finanzen, Vor - anschlag); g) Fachkompetenz; h) Zweck- und Verhältnismässigkeit; i) Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit; j) Finanzierung (Eigenleistungen, Reserven, Fremdleistungen); k) Gemeinnützigkeit.
3 Gesuchsformulare können beim Departement des Innern bezogen wer - den. *

1.9. Zusicherung und Auszahlung

§ 10

1 Die finanziellen Leistungen werden aufgrund der Gesuchsunterlagen und des eingereichten Voranschlages provisorisch zugesichert.
2 Die Leistung wird vom Departement des Innern definitiv festgelegt und ausbezahlt, wenn * a) die Finanzierung weitgehend sichergestellt ist; b) die Schlussabrechnung vorliegt.
3 Höhere Leistungen als die provisorisch zugesicherten werden nicht gewährt.
4 In besonderen Fällen können Vorschüsse geleistet werden.

1.10. Rückforderung bei Gewinn und Missbrauch

§ 11

1 Die erbrachten Leistungen werden ganz oder teilweise widerrufen oder zurückgefordert, wenn dass subventionierte Projekt Gewinn erbringt oder die finanziellen Leistungen unrechtmässig bezogen oder zu andern Zwecken missbraucht, wurden.
2 Der Rückforderungsanspruch verjährt 10 Jahre nachdem die Beiträge aus - gerichtet wurden.
3 Werden Strafbestimmungen verletzt, bleibt die Strafanzeige vorbehalten.
4

2.

§ 12

1 Das Reglement tritt auf den 1. Januar 2000 in Kraft. Publiziert im Amtsblatt vom 22. April 2000.
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* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

18.12.2012 01.01.2013 § 1 Abs. 1, a) geändert GS 2012, 89

18.12.2012 01.01.2013 § 1 Abs. 1, b) geändert GS 2012, 89

18.12.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 2 geändert GS 2012, 89

18.12.2012 01.01.2013 § 8 Abs. 1 geändert GS 2012, 89

18.12.2012 01.01.2013 § 9 Abs. 1 geändert GS 2012, 89

18.12.2012 01.01.2013 § 9 Abs. 3 geändert GS 2012, 89

18.12.2012 01.01.2013 § 10 Abs. 2 geändert GS 2012, 89

25.08.2015 01.10.2015 § 7 Abs. 1 geändert GS 2015, 32

01.03.2016 01.01.2016 § 8 Abs. 1 geändert GS 2016, 4

01.03.2016 01.01.2016 § 9 Abs. 1 geändert GS 2016, 4

01.03.2016 01.01.2016 § 9 Abs. 3 geändert GS 2016, 4

01.03.2016 01.01.2016 § 10 Abs. 2 geändert GS 2016, 4

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* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 1 Abs. 1, a) 18.12.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 89

§ 1 Abs. 1, b) 18.12.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 89

§ 2 Abs. 2 18.12.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 89

§ 7 Abs. 1 25.08.2015 01.10.2015 geändert GS 2015, 32

§ 8 Abs. 1 18.12.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 89

§ 8 Abs. 1 01.03.2016 01.01.2016 geändert GS 2016, 4

§ 9 Abs. 1 18.12.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 89

§ 9 Abs. 1 01.03.2016 01.01.2016 geändert GS 2016, 4

§ 9 Abs. 3 18.12.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 89

§ 9 Abs. 3 01.03.2016 01.01.2016 geändert GS 2016, 4

§ 10 Abs. 2 18.12.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 89

§ 10 Abs. 2 01.03.2016 01.01.2016 geändert GS 2016, 4

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