Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (511.1)
Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (511.1)
Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz
Konkordat über die Grundlagen der Polizei- Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) Vom 6. November 2009 (Stand 1. Januar 2018) Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug, gestützt auf Artikel 48 der Bundesverfassung, vereinbaren: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Dieses Konkordat enthält die rechtssetzenden Vorschriften, nach denen sich die interkantonale Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz rich - tet.
2 Die Allgemeinen Bestimmungen (Abschnitt I.), die Bestimmungen über die Unterstützungseinsätze (Abschnitt II.) und die weiteren polizeilichen Befugnisse (Abschnitt III.) sowie die Bestimmungen über die Zuständigkei - ten und Organe (Abschnitt V.) sind direkt anwendbar.
3 Die Bestimmungen über die polizeiliche Zusammenarbeit mittels Verein - barung (Abschnitt IV.) sind anwendbar, wenn Kantone miteinander Zusam - menarbeitsvereinbarungen abschliessen.
Art. 2 Begriffe
1 Dieses Konkordat verwendet die folgenden Begriffe: 1. Kantone sind die diesem Konkordat beigetretenen Kantone. 2. Vereinbarungskantone sind die Kantone, die gestützt auf dieses Kon - kordat miteinander eine Vereinbarung abgeschlossen haben. 3. Polizeiorgane sind hoheitlich handelnde Personen.
Art. 3 Amtshilfe
1 Die Polizeikorps sind verpflichtet, sich gegenseitig die notwendigen Un - terlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, soweit es sich um die Erfüllung von Aufgaben handelt, die sich aus diesem Konkordat oder aus einer darauf gestützten Vereinbarung ergeben.
2 Die Amtsstellen der Kantone sind unter den gleichen Voraussetzungen verpflichtet, den Polizeiorganen der Kantone wie den Polizeiorganen des eigenen Kantons Amtshilfe zu leisten.
3 Die Prüfung des Gesuches um Amtshilfe richtet sich nach dem Recht des angefragten Kantons. 2. Unterstützungseinsätze
Art. 4 Voraussetzungen
1 Hat ein Ereignis oder ein Anlass einen ausserordentlichen Umfang oder grenzüberschreitenden Charakter, wie namentlich eine Katastrophe, ein Grossereignis, eine drohende schwerwiegende oder bereits eingetretene Be - einträchtigung der Inneren Sicherheit, ein Grossanlass oder ein Einsatz ver - kehrs- oder kriminalpolizeilicher Art, und ist ein Kanton nicht in der Lage, dies mit seinem Polizeikorps allein zu bewältigen, kann er die anderen Kantone um Unterstützung ersuchen.
Art. 5 Pflicht zur Unterstützung
1 Ein ersuchter Kanton ist nach Massgabe des Korpsbestandes seiner Polizei zur Unterstützung verpflichtet, soweit er nicht vordringlich eigene Aufga - ben zu erfüllen hat.
2 Sind die Voraussetzungen gemäss Artikel 4 nicht gegeben, kann frei über ein Gesuch um Unterstützung entschieden werden.
Art. 6 Inhalt der Unterstützung
1 Für einen Unterstützungseinsatz werden (Unterstützungskorps) für einen einzelnen Einsatz oder für eine be - grenzte Zeit zur Unterstützung unterstellt oder Material zur Verfügung gestellt;
b) gemäss Artikel 36 Abs. 1 für ein mehrere Kantone betreffendes Ereig - nis der Einsatzraum festgelegt, soweit notwendig eine gemeinsame Einsatzleiterin oder ein gemeinsamer Einsatzleiter bestimmt und ihr oder ihm alle eingesetzten Mitarbeitenden unterstellt sowie Material zugeteilt.
Art. 7 Gesuchsverfahren und -vorbereitung
1 Die zuständige Behörde des betroffenen Kantons richtet ihr Gesuch an die zuständigen Behörden des ersuchten Kantons bzw. der ersuchten Kantone oder im Fall von Artikel 6 lit. b an die Zentralschweizer Polizeidirektorin - nen- und -direktorenkonferenz (ZPDK).
2 Die Vorbereitung des Gesuches erfolgt gemäss Artikel 37.
3 In dringenden Fällen kann das Gesuch nachträglich gestellt werden.
Art. 8 Rechtliche Stellung der Polizeiorgane
1 Unterstützungseinsätze erfolgen gemäss dem Recht des Einsatzortes.
2 Die eingesetzten Polizeiorgane haben die gleichen Befugnisse und Pflich - ten wie die Polizeiorgane des Kantons des Einsatzortes.
3 Personalrechtlich unterstehen sie dem Kanton, der sie angestellt hat.
Art. 9 Aufsicht
1 Ein Unterstützungseinsatz gemäss Artikel 6 lit. a steht unter der Aufsicht der zuständigen Behörde des Kantons des Einsatzortes.
2 Ein Unterstützungseinsatz gemäss Artikel 6 lit. b sowie die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter stehen unter der Aufsicht der ZPDK. Diese kann die Aufsicht einer Delegation übertragen, der ihre Präsidentin oder ihr Präsident sowie die ZPDK-Mitglieder der Einsatzraum-Kantone angehören.
Art. 10 Rechtspflege
1 Für die Rechtspflege sind unter Vorbehalt von Artikel 11 die Behörden des Kantons des Einsatzortes zuständig.
Art. 11 Haftung
1 Der Kanton des Einsatzortes haftet gemäss seinem Recht gegenüber Drit - ten für Schaden, der diesen im Rahmen des Unterstützungseinsatzes ent - standen ist.
2 Für den Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte bei ihrem Einsatz dem Kanton des Einsatzortes, dem Kanton des Unterstützungskorps oder dem Kanton des Einsatzkorps widerrechtlich zufügen, haftet der Kanton, bei dem sie angestellt sind, sofern sie vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt haben.
3 Die Mitarbeitenden haften nach dessen Recht nur gegenüber dem Kanton, bei dem sie angestellt sind.
Art. 12 Abgeltung
1 Bei einem Unterstützungseinsatz gemäss Artikel 6 lit. a hat der Kanton des Einsatzkorps dem Unterstützungskorps die entstandenen Kosten für Perso - nal, Fahrzeuge und Material gemäss IKAPOL-Ansätzen zu vergüten.
2 Bei einem Unterstützungseinsatz gemäss Artikel 6 lit. b tragen die Kanto - ne, die dem Einsatzraum angehören, zu gleichen Teilen die gemäss den An - sätzen der Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) vom 6. April / 9. November 2006 entstandenen Kosten für Personal, Fahr - zeuge und Material, die zu ihren Gunsten eingesetzt oder auf Reserve ge - stellt werden.
3 Kosten für die Unterstützung, die von anderen geleistet wird, werden ge - mäss Absatz 2 aufgeteilt. 3. Weitere polizeiliche Befugnisse
Art. 13 Grenzüberschreitende polizeiliche Handlungen
1 Die Polizeiorgane sind befugt, auf ihrem Kantonsgebiet begonnene poli - zeiliche Handlungen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Kantone fortzuset - zen, wenn die örtlich zuständige Polizei wegen der besonderen Dringlich - keit nicht zuvor unterrichtet werden konnte oder nicht rechtzeitig zur Stelle ist, um den Einsatz zu übernehmen.
2 Die örtlich zuständige Polizei ist über den Einsatz sowie die getroffenen Massnahmen so bald als möglich zu informieren. Sobald sie es verlangt, ist der Einsatz einzustellen.
3 Das die Kantonsgrenze überschreitende Polizeiorgan kann direkt an die zuständige Behörde rapportieren.
4 Das die Kantonsgrenze überschreitende Polizeiorgan untersteht während des gesamten Einsatzes dem Recht seines Kantons. Grenzüberschreitende Polizeieinsätze werden interkantonal nicht abgegolten; vorbehalten sind ab - weichende Vereinbarungen zwischen Kantonen.
5 Die Rechtspflege richtet sich nach dem anwendbaren Recht, die Haftung nach Artikel 11.
Art. 14 Polizeiliche Handlungen im Konkordatsraum
1 Die Polizeiorgane sind im Einzelfall befugt, im ganzen Konkordatsraum gemäss ihrem eigenen Recht unaufschiebbare Massnahmen zu treffen, um eingetretene und nicht anders zu beseitigende Störungen oder unmittelbar drohende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu beseitigen oder abzuwehren. Die örtlich zuständige Polizei ist so bald als möglich zu informieren.
2 Erfolgt der Einsatz bei Verstössen gegen Bundesrecht, kann das eingrei - fende Polizeiorgan direkt an die zuständige Behörde rapportieren sowie auf der Stelle Ordnungsbussen nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG) zu Gunsten der örtlich zuständigen Polizei erheben.
3 Soweit der Einsatz nicht ohne weitere Ermittlungen mit einer Ordnungs - busse oder einem Rapport abgeschlossen werden kann, hat das eingreifende Polizeiorgan so bald als möglich die örtlich zuständige Polizei beizuziehen und ihr die bisherigen Erkenntnisse zu übergeben.
4 Die gestützt auf diese Bestimmung getroffenen Massnahmen werden inter - kantonal nicht abgegolten; vorbehalten sind abweichende Vereinbarungen zwischen Kantonen.
5 Für die Rechtspflege sind die Behörden des Einsatzortes zuständig. Die Haftung richtet sich nach Artikel 11. 4. Formen der interkantonalen Polizeizusammenarbeit mittels Vereinbarungen 4.1. Übertragung von Aufgaben (Leistungskauf)
Art. 15 Zweck
1 Die Kantone können im hoheitlichen und nicht-hoheitlichen Bereich zu - sammenarbeiten, indem sie in einer Vereinbarung die Erfüllung von Aufga - ben einem oder mehreren Kantonen gegen Entschädigung zur selbstständi - gen Erfüllung übertragen (Leistungskauf). 1 ) * 1) Delegation an die Sicherheitsdirektion für Vereinbarungen zur Übertragung von Aufgaben (Leistungskauf) im nicht-hoheitlichen Bereich (§ 8 Abs. 1 Ziff. 4 der Delegationsverord - nung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3 ).
2 Der die Aufgabe wahrnehmende Kanton wird als Leistungserbringer be - zeichnet, der die Aufgabenerfüllung übertragende Kanton als Leistungskäu - fer.
Art. 16 Grundsätze der Aufgabenerfüllung
1 Ohne anderslautende Bestimmung in der Vereinbarung erfolgt die Aufga - benerfüllung unabhängig des Erfüllungsortes gemäss dem Recht des Leis - tungserbringers.
2 Das Recht des Leistungserbringers gilt namentlich auch für die Grundsätze des polizeilichen Handelns und der polizeilichen Massnahmen sowie für die Rechtspflege.
3 Der Leistungserbringer kann die Erfüllung der Aufgabe oder Teile davon, sofern dies die Vereinbarung und das Recht des Leistungserbringers und des Leistungskäufers ausdrücklich vorsehen, an private oder öffentlichrechtli - che Dritte übertragen. Er bleibt gegenüber dem Leistungskäufer für die kor - rekte Aufgabenerfüllung verantwortlich.
Art. 17 Mitsprache
1 Die Organisation der zu erbringenden Leistung ist Sache des Leistungser - bringers.
2 Die Vereinbarung kann eine Mitsprache des Leistungskäufers vorsehen.
Art. 18 Haftung
1 Für den Schaden, der Dritten im Rahmen der Aufgabenerfüllung durch den Leistungserbringer entsteht, haftet dieser gemäss seinem Recht.
2 Für den Schaden, der dem Leistungskäufer oder dem Kanton des Ein - satzortes entstanden ist, haftet der Leistungserbringer, wenn ihn seine Mit - arbeitenden oder der von ihm Beauftragte vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben. Der Rückgriff des Leistungserbringers auf seine Mitarbei - tenden richtet sich nach seinem Recht.
3 Die Vereinbarung kann eine von Absatz 1 abweichende Haftungsregelung treffen. Absatz 2 ist in diesem Fall sinngemäss anwendbar.
Art. 19 Abgeltung
1 Die Abgeltung erfolgt nach den Grundsätzen der Artikel 21 sowie 25 bis 30 der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24. Juni 2005 (IRV).
2 Die Vereinbarung regelt die Einzelheiten.
Art. 20 Aufsicht
1 Die Aufgabenerfüllung steht unabhängig des Erfüllungsortes ausschliess - lich unter der Aufsicht der zuständigen Behörde des Leistungserbringers. An diese sind Vorbringen des Leistungskäufers zu richten.
Art. 21 Berichterstattung
1 Der Leistungserbringer erstattet dem Leistungskäufer jährlich Bericht.
2 Die Berichtspunkte werden in der Vereinbarung geregelt. 4.2. Interkantonaler Polizeidienst
Art. 22 Zweck
1 Die Kantone können zusammenarbeiten, indem sie mit einer Vereinbarung einen aus Mitarbeitenden verschiedener Polizeikorps zusammengesetzten Interkantonalen Polizeidienst formieren, der eine bestimmte Aufgabe wahr - nimmt.
Art. 23 Vereinbarungsinhalt
1 Die Vereinbarung enthält namentlich
a) die genaue Bezeichnung der vom Interkantonalen Polizeidienst für ei - ne bestimmte oder unbestimmte Dauer wahrzunehmende Aufgabe;
b) die Zuweisung des Interkantonalen Polizeidienstes an ein Polizeikorps (Dienstkorps);
c) die Festlegung des Bestandes an Mitarbeitenden, welche die Kantone zur Verfügung stellen, sowie der Zuständigkeiten und Modalitäten für Bestandesänderungen;
d) die Regelung des Ablaufs von Einsätzen des Interkantonalen Polizei - dienstes und deren Rechnungsstellung.
Art. 24 Zuständigkeiten
1 Das Dienstkorps ist zuständig für die Organisation, die Aus- und Weiter - bildung gemäss den Grundsätzen der Fachgremien sowie für die materielle Ausrüstung des Interkantonalen Polizeidienstes. Ausgenommen davon ist die persönliche Ausrüstung, welche jedes Korps für seine Mitarbeitenden stellt.
Art. 25 Zugang zu den Leistungen
1 Die Leistungen des Interkantonalen Polizeidienstes stehen den Vereinba - rungskantonen unabhängig von der Zuweisung an ein Dienstkorps und un - abhängig von der Herkunft der Mitarbeitenden gleichberechtigt zur Verfü - gung.
2 Bei nachfragebedingten Leistungsbeschränkungen entscheidet das Dienst - korps nach Massgabe der Dringlichkeit und Bedeutung über den Einsatz des Interkantonalen Polizeidienstes.
Art. 26 Rechtsstellung der Mitarbeitenden
1 Die Mitarbeitenden des Interkantonalen Polizeidienstes haben die Befug - nisse und Pflichten wie die Mitarbeitenden des Dienstkorps. Sie wenden bei ihren Amtshandlungen die für das Dienstkorps geltenden Vorschriften an.
2 Personalrechtlich unterstehen sie dem Kanton, der sie angestellt hat.
Art. 27 Rechtspflege
1 Die Rechtpflege richtet sich nach dem Recht des Kantons des Einsatzortes.
Art. 28 Haftung
1 Wenn die Vereinbarung nichts anderes regelt, richtet sich die Haftung nach Artikel 11.
2 Verbleibt ein ungedeckter Schaden, decken ihn die Vereinbarungskantone in dem Verhältnis, wie ihnen vom Interkantonalen Polizeidienst im Durch - schnitt der vergangenen fünf Jahre Leistungen erbracht wurden.
Art. 29 Finanz- und Rechnungswesen
1 Das Dienstkorps führt für den Interkantonalen Polizeidienst eine separate Rechnung und Leistungserfassung.
2 Das Budget und die Jahresrechnung des Interkantonalen Polizeidienstes werden jährlich von den Direktionen der Vereinbarungskantone im Sinne einer Planungsgrundlage genehmigt. Die Budgethoheit der zuständigen Or - gane wird davon nicht berührt.
Art. 30 Abgeltung und Lastenausgleich; Investitionen
1 Jeder Vereinbarungskanton trägt seine Personalkosten. Weicht der gemäss
Artikel 23 lit. c eingebrachte Bestand im Jahresdurchschnitt um mehr als
10 % von dem für einen Kanton erbrachten Anteil an Leistungen ab, ist die Abweichung geldmässig auszugleichen. Berechnungsgrundlage ist die Sum - me der Personalkosten der Mitarbeitenden des Interkantonalen Polizeidiens - tes.
2 Die Sachkosten des Dienstkorps werden den Vereinbarungskantonen ge - mäss ihren Leistungsbezügen verrechnet.
3 Der Kanton des Dienstkorps finanziert die Investitionen. Die Vereinba - rungskantone tragen die Investitionen durch Übernahme von Abschrei - bungs- und Zinskosten gemäss ihren Leistungsbezügen.
Art. 31 Aufsicht
1 Die Aufgabenerfüllung steht unabhängig des Einsatzortes unter der Auf - sicht der für das Dienstkorps zuständigen Behörde. An diese sind Vorbrin - gen der anderen Kantone zu richten.
Art. 32 Berichterstattung
1 Der Kanton des Dienstkorps erstattet den Vereinbarungskantonen jährlich Bericht.
2 Die Vereinbarung legt die Berichtspunkte fest. 4.3. Vereinbarungen mit Nicht-Konkordatskantonen
Art. 33 Abschluss oder Beitritt
1 Mit dem Einverständnis der Konkordatskantone, die eine Vereinbarung gestützt auf dieses Konkordat abschliessen oder abgeschlossen haben, kön - nen Kantone, die nicht dem Konkordat angehören, beim Abschluss der Ver - sich nach den Regeln dieses Konkordates.
5. Zuständigkeiten und Organe
Art. 34 Kantonale Zuständigkeiten
1 Die Zuständigkeit für Abschluss und Änderungen dieses Konkordates und von darauf gestützten Vereinbarungen richtet sich nach dem Recht jedes Kantons.
Art. 35 Zentralschweizer Polizeidirektorinnen- und - direktorenkonferenz (ZPDK) – Allgemein
1 Die für die Polizei zuständigen Regierungsmitglieder bilden die Zentral - schweizer Polizeidirektorinnen- und -direktorenkonferenz (ZPDK). Sie kon - stituiert sich selbst.
2 Die ZPDK bezweckt die Zusammenarbeit der Kantone im Bereich der In - neren Sicherheit und wahrt die regionalen Interessen gegenüber anderen Kantonen und dem Bund.
3 Im Rahmen dieses Konkordates ist sie das strategische Organ der Polizei- Zusammenarbeit der Zentralschweiz und zuständig für:
a) die allgemeine Förderung der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentral - schweiz;
b) die ihr in diesem Konkordat übertragenen Aufgaben;
c) den Erlass ihrer Geschäftsordnung;
d) die periodische Berichterstattung an die Zentralschweizer Regierungs - konferenz (ZRK) über den Vollzug dieses Konkordates und die Poli - zei- Zusammenarbeit in der Zentralschweiz, sowie die Information der Öffentlichkeit;
4 Die ZPDK ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 ihrer stimmberechtig - ten Mitglieder anwesend sind. Sie beschliesst mit der Mehrheit der anwe - senden Stimmberechtigten. Jedes Mitglied hat eine Stimme. In dringenden Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident selbstständig Entscheide fäl - len.
5 Beschlüsse gemäss Artikel 36 Abs. 1 und Artikel 36 Abs. 2 lit. d haben einstimmig zu erfolgen; ein Präsidialentscheid ist in diesen Fällen ausge - schlossen.
6 Beschlüsse auf dem Zirkularweg sind möglich, sofern kein Mitglied eine Sitzung verlangt.
Art. 36 Zentralschweizer Polizeidirektorinnen- und - direktorenkonferenz (ZPDK) – bei Unterstützungseinsätzen
1 Die ZPDK ist im Zusammenhang mit Artikel 6 lit. b zuständig für:
a) die Festlegung des Einsatzraumes und der Mannschaftskontingente;
b) soweit notwendig die Bestimmung einer Einsatzleiterin oder eines Einsatzleiters;
c) die Erteilung des Auftrages;
d) die Genehmigung des Einsatzkonzeptes, der Eventualplanung und der Einsatzrichtlinien (Rules of engagement). Beschlüsse gemäss lit. b – d können an eine Delegation gemäss Arti - kel 9 Abs. 2 übertragen werden.
2 Die ZPDK ist weiter zuständig für:
a) die Einreichung von Unterstützungsgesuchen an andere Kantone ge - mäss der Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKA - POL-Vereinbarung) vom 6. April / 9. November 2006, die vom betroffenen Kanton oder von der Einsatzleiterin bzw. vom Einsatzlei - ter beantragt werden, sofern auch andere Kantone solche Gesuche be - antragen;
b) die Behandlung von Unterstützungsgesuchen anderer Kantone gemäss IKAPOL-Vereinbarung;
c) die Festlegung der Mannschaftskontingente der Kantone, falls darüber keine Einigung zustande kommt;
d) die Festlegung einer gegenüber den IKAPOL-Ansätzen gemäss Arti - kel 12 Abs. 1 und 2 um höchstens 40 % tieferen Abgeltungsregelung.
3 Die ZPDK vermittelt bei Streitigkeiten über finanzielle Entschädigungen und Schadenersatzansprüche und unterbreitet den beteiligten Kantonen Ver - gleichsvorschläge. Scheitert die Vermittlung, findet das Verfahren gemäss
Artikel 45 statt.
Art. 37 Zentralschweizer Polizeikommandantenkonferenz (ZPKK)
1 Die Polizeikommandantinnen und -kommandanten der Kantone bilden die Zentralschweizer Polizeikommandantenkonferenz (ZPKK). Sie konstituiert sich selbst.
2 Die ZPKK ist im Rahmen dieses Konkordates das vorbereitende Organ der ZPDK und zuständig für:
a) die Koordination der Vorbereitung von Unterstützungseinsätzen;
b) die Vorbereitung der Geschäfte der ZPDK. Sie kann zu allen Geschäf - ten Anträge stellen;
c) den Erlass ihrer von der ZPDK zu genehmigenden Geschäftsordnung.
3 Die ZPKK ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 ihrer stimmberechtig - ten Mitglieder anwesend sind. Sie beschliesst mit der Mehrheit der anwe - senden Stimmberechtigten. Jedes Mitglied hat eine Stimme. 6. Schlussbestimmungen
Art. 38 Depositar
1 Die Staatskanzlei des Kantons Nidwalden ist Depositar dieses Konkorda - tes sowie aller auf dieses Konkordat gestützten Vereinbarungen.
2 Die Kantone ratifizieren ihren Beitritt gegenüber dem Depositar. Er notifi - ziert den Kantonen die eingegangenen Beitrittserklärungen sowie das In - krafttreten des Konkordates oder die darauf gestützten Vereinbarungen.
3 Der Depositar informiert den Bund gemäss Artikel 48 Abs. 3 der Bundes - verfassung über das Konkordat sowie die darauf gestützten Vereinbarungen.
4 Er ist besorgt für die Archivierung der Akten der ZPDK und der ZPKK im Staatsarchiv Nidwalden.
Art. 39 Inkrafttreten
1 Das Konkordat tritt, mit Ausnahme von Abschnitt II., in Kraft, sobald vier Kantone ihren Beitritt erklärt haben. 2 )
2 Abschnitt II. tritt in Kraft, sobald dem Konkordat alle sechs Zentral - schweizer Kantone beigetreten sind. 3 )
Art. 40 Aufnahme in Rechtssammlung, Publikation
1 Dieses Konkordat wird in die Rechtssammlungen der beigetretenen Kanto - ne aufgenommen.
2 Kantone, die Vereinbarungen gestützt auf dieses Konkordat abgeschlossen haben, veröffentlichen diese gemäss ihrem Recht.
Art. 41 Bestehende Vereinbarungen
1 Bestehende Vereinbarungen der Kantone werden durch dieses Konkordat ohne anderslautende Regelung weder geändert noch aufgehoben. 2) Es sind beigetreten: NW 2. Sept. 2010; SZ 3. Nov. 2010; OW 17. Nov. 2010; UR und ZG 30. Nov. 2010. 3) Mit Beitritt LU vom 13. Jan. 2011 ist auch Abschnitt II. in Kraft.
Art. 42 Beendigung des Konkordates
1 Das Konkordat wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
2 Es kann von jedem Kanton mit einer Frist von einem Jahr per Ende Jahr gekündigt werden, erstmals per 31. Dezember 2018. Das Konkordat tritt ausser Kraft, wenn die Mitgliederzahl unter vier sinkt.
3 Die Kündigung oder Beendigung bezieht sich ohne anderslautenden Be - schluss nur auf das Konkordat. Auf das Konkordat gestützte Vereinbarun - gen bleiben mit dem Konkordat als Grundlage in Kraft.
Art. 43 Änderung des Konkordates
1 Jeder Kanton kann beim Depositar beantragen, Verhandlungen über die Änderung des Konkordates einzuleiten. Der Antrag wird allen Regierungen der Kantone mit einer Einladung zur ersten Verhandlungssitzung zugestellt.
2 Änderungen treten in Kraft, wenn sie von allen Kantonen genehmigt wor - den sind.
3 Ohne anderslautende Bestimmung gelten die Vertragsänderungen auch für die auf das Konkordat gestützten Vereinbarungen, die vor der Änderung in Kraft getreten sind.
Art. 44 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Sobald Abschnitt II. dieses Konkordates in Kraft getreten ist, tritt das Kon - kordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz vom 25. August 1978 ausser Kraft.
Art. 45 Streitbeilegung
1 Zur Beilegung von Streitigkeiten über dieses Konkordat oder auf dieses gestützte Vereinbarungen gilt das Verfahren gemäss Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24. Juni 2005 (IRV). Das Konkordat wurde ratifiziert durch den Kantonsrat des Kantons Zug am 30. September 2010.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 06.11.2009 10.12.2010 Erlass Erstfassung GS 30, 771 28.11.2017 01.01.2018 Art. 15 Abs. 1 geändert GS 2017/075
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 06.11.2009 10.12.2010 Erstfassung GS 30, 771
Art. 15 Abs. 1 28.11.2017
01.01.2018 geändert GS 2017/075