Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung des UVEK über Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr (748.122)

CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des UVEK über Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr (748.122)

Verordnung des UVEK über Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr

(VSL) vom 20. Juli 2009 (Stand am 1. Januar 2026)
¹ SR 748.01 ² Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002, in der Fassung, die für die Schweiz gemäss Ziff. 4 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr ( SR  0.748.127.192.68 ) verbindlich ist. ³ Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit, in der Fassung, die für die Schweiz gemäss Ziff. 4 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr ( SR  0.748.127.192.68 ) verbindlich ist. ⁴ Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011, in der Fassung, die für die Schweiz gemäss Ziff. 5 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr ( SR  0.748.127.192.68 ) verbindlich ist. ⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 21. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS  2025  798 ).

1. Abschnitt: Geltungsbereich und anwendbares Recht

Art. 1
¹ Diese Verordnung regelt für die Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr nach der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sowie nach der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 und den Artikeln 122 a –122 d LFV:⁶
a.
die Aufgaben des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) und des Nationalen Sicherheitsausschusses Luftfahrt;
b.
die Anforderungen an die Sicherheitsprogramme der Flughafenhalter und der Luftverkehrsunternehmen;
bbis.⁷
die Anforderungen an das durch die Erbringer von Flugsicherungsdiensten zu führende System zur Gefahrenabwehr;
c.⁸
die Zulassung durch das BAZL;
d.⁹
die Aufgaben der unabhängigen Prüfstelle;
dbis.¹⁰
die Aufgaben des externen Schulungsanbieters;
e.
die Massnahmen bei besonderer Bedrohung;
f.
die Finanzierung der Massnahmen;
g.
die erleichterten Massnahmen für bestimmte Flughafenhalter und Luftverkehrsunternehmen.
² Das Flugfeld St. Gallen-Altenrhein gilt im Rahmen dieser Verordnung als Flughafen.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 21. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS  2025  798 ).
⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 ( AS  2012  5541 ).
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 ( AS  2012  5541 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 21. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS  2025  798 ).
¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2012 ( AS 2012 5541 ). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 21. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS  2025  798 ).

2. Abschnitt: Zuständige Behörde und Nationaler Sicherheitsausschuss Luftfahrt

Art. 2 ¹¹ Zuständige Behörde
Das BAZL ist die Behörde, die nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 für die Koordinierung und Überwachung der Durchführung des Nationalen Sicherheitsprogramms Luftfahrt zuständig ist.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 ( AS  2012  5541 ).
Art. 3 Nationaler Sicherheitsausschuss Luftfahrt
¹ Der Nationale Sicherheitsausschuss Luftfahrt (Ausschuss) koordiniert die Tätigkeiten der verschiedenen Stellen, die an der Ausarbeitung und der Durchführung des Nationalen Sicherheitsprogramms Luftfahrt beteiligt sind. Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
a.
er überprüft die Bedrohungslage;
b.
er legt die Prioritäten bei den Sicherheitskontrollen fest;
c.
er nimmt Stellung zum Nationalen Sicherheitsprogramm Luftfahrt und zu weiteren sicherheitsrelevanten Massnahmen;
d.
er beurteilt Effizienz und Wirkung der getroffenen Sicherheitskontrollen;
e.
er besorgt den Austausch von Informationen, namentlich über die Entscheide der für die Sicherheit zuständigen internationalen Organisationen.
² Der Ausschuss setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern:
a.
des BAZL;
b.
des Bundesamtes für Polizei;
c.
der Eidgenössischen Zollverwaltung;
d.
der zuständigen kantonalen Polizeiorgane;
e.
der betroffenen Flughafenhalter;
f.
der betroffenen schweizerischen Luftverkehrsunternehmen;
g.
der Bodenabfertigungsunternehmen;
h.
der betroffenen Erbringer von Flugsicherungsdiensten;
i.¹²
des Wissenschaftlichen Forschungsdienstes des Forensischen Instituts Zürich;
j.¹³
der Luftfrachtindustrie.¹⁴
³ Das BAZL ernennt die Mitglieder im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Polizei. Es kann je nach behandeltem Thema die Teilnahme weiterer Personen vorsehen.
⁴ Es leitet den Ausschuss.
⁵ Der Ausschuss tagt mindestens einmal pro Jahr.
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. April 2016, in Kraft seit 15. Mai 2016 ( AS  2016  1269 ).
¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 20. April 2016, in Kraft seit 15. Mai 2016 ( AS  2016  1269 ).
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 ( AS  2012  5541 ).

3. Abschnitt: Pflichten der Flughafenhalter, der Luftverkehrsunternehmen und der Erbringer von Flugsicherungsdiensten ¹⁵

¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 ( AS  2012  5541 ).
Art. 4 Flughafenhalter
¹ Die Massnahmen zur Wahrung der Flughafensicherheit nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sowie nach dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind Sache des Flughafenhalters.¹⁶
² Der Flughafenhalter muss in sein Sicherheitsprogramm nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und nach Artikel 122 a LFV mindestens aufnehmen:¹⁷
a.
ein Organigramm der Sicherheitsorganisation mit der Bezeichnung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten;
b.
eine Beschreibung des Auftrages und der Zusammensetzung des Sicherheitsausschusses des Flughafens;
c.¹⁸
eine Beschreibung der angewendeten Verfahren für die Sicherheitsmassnahmen;
cbis.¹⁹
eine Beschreibung der angewendeten Verfahren für die Benennung von bekannten Lieferanten von Flughafenlieferungen;
d.
einen Plan der verschiedenen Bereiche des Flughafens;
e.
eine Beschreibung der Massnahmen zur Qualitätssicherung für die im Programm aufgeführten Massnahmen;
f.
die Notfallpläne und Verfahren, die im Falle von kriminellen Handlungen, insbesondere von Flugzeugentführungen, Sabotage oder Bombendrohungen, zu befolgen sind;
g.
ein Ausbildungsprogramm für die Personen, die mit der Durchführung von Sicherheitskontrollen betraut sind;
h.²⁰
ein Verfahren zur fristgemässen Meldung sicherheitsrelevanter Vorfälle an die zuständige Behörde gemäss dem Nationalen Sicherheitsprogramm Luftfahrt.
³ Der Flughafenhalter gewährleistet, dass sämtliches im Sicherheitsbereich tätige Personal sicherheitsüberprüft ist.²¹
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 ( AS  2012  5541 ).
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 ( AS  2012  5541 ).
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. April 2016, in Kraft seit 15. Mai 2016 ( AS  2016  1269 ).
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 ( AS  2012  5541 ).
²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 ( AS  2012  5541 ).
²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 ( AS  2012  5541 ).
Art. 5 Luftverkehrsunternehmen
¹ Die Massnahmen zur Wahrung der Sicherheit von Luftfahrzeugen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sowie nach dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind Sache des Luftverkehrsunternehmens.²²
² Das Luftverkehrsunternehmen muss in sein Sicherheitsprogramm nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und nach Artikel 122 b LFV mindestens aufnehmen:²³
a.²⁴
ein Organigramm der Sicherheitsorganisation mit der Bezeichnung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten; die Sicherheitsorganisation muss sicherstellen, dass die Verantwortlichen bei sicherheitsrelevanten Vorfällen jederzeit in der Schweiz verfügbar sind;
b.²⁵
eine Beschreibung der angewendeten Verfahren für die Sicherheitsmassnahmen;
c.
eine Beschreibung der Massnahmen zur Qualitätssicherung für die im Programm aufgeführten Massnahmen;
d.
die Notfallpläne und Verfahren, die im Falle von kriminellen Handlungen, insbesondere von Flugzeugentführungen, Sabotage oder Bombendrohungen, zu befolgen sind;
e.
ein Ausbildungsprogramm für die Personen, die mit der Durchführung von Sicherheitskontrollen betraut sind;
f.²⁶
ein Verfahren zur fristgemässen Meldung sicherheitsrelevanter Vorfälle an die zuständige Behörde gemäss dem Nationalen Sicherheitsprogramm Luftfahrt.
²² Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 ( AS  2012  5541 ).
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 ( AS  2012  5541 ).
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 ( AS  2012  5541 ).
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. April 2016, in Kraft seit 15. Mai 2016 ( AS  2016  1269 ).
²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 ( AS  2012  5541 ).
Art. 5 a ²⁷ Erbringer von Flugsicherungsdiensten
¹ Die Massnahmen zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs nach Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 sind Sache des Erbringers von Flugsicherungsdiensten.²⁸
² Der Erbringer von Flugsicherungsdiensten muss in sein System zur Gefahrenabwehr nach Anhang III Teilabschnitt D Punkt ATM/ANS.OR.D.010 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 mindestens aufnehmen:²⁹
a.
ein Organigramm seiner internen Sicherheitsorganisation mit der Bezeichnung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten;
b.
eine Beschreibung der angewendeten Verfahren für den Schutz seiner Einrichtungen, seines Personals und seiner Daten;
c.
eine Beschreibung der angewendeten Verfahren zur Bewertung des Gefährdungsrisikos und zu dessen Minderung, zur Überwachung und Verbesserung der Gefahrenabwehr, zur Überprüfung der Gefahrenabwehr und zur Verbreitung der daraus gezogenen Lehren;
d.
eine Beschreibung der angewendeten Verfahren zur Erkennung von Sicherheitsmängeln und zur Alarmierung des Personals;
e.
eine Beschreibung der Massnahmen zur Eindämmung der Auswirkungen von Sicherheitsmängeln und zur Ermittlung von Abhilfemassnahmen sowie der Verfahren, die verhindern sollen, dass sich die Mängel wiederholen;
f.
ein Ausbildungsprogramm für Personen, die Zugang zu kritischen Einrichtungen, Anlagen oder Systemen haben;
g.
ein Verfahren zur fristgemässen Meldung sicherheitsrelevanter Vorfälle an die zuständige Behörde gemäss dem Nationalen Sicherheitsprogramm Luftfahrt.
³ Der Erbringer von Flugsicherungsdiensten gewährleistet, dass sämtliches Personal, das Zugang zu kritischen Einrichtungen, Anlagen oder Systemen hat, sicherheitsüberprüft ist.
²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 ( AS  2012  5541 ).
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 21. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS  2025  798 ).
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 21. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS  2025  798 ).

4. Abschnitt: Zulassung ³⁰

³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 ( AS  2012  5541 ).
Art. 6 ³¹
Das BAZL ist zuständig für die Zulassung von:
a.
reglementierten Beauftragten von Fracht oder Post nach Artikel 3 Absatz 26 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 (Ziff. 6.3.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998);
b.
bekannten Versendern von Fracht oder Post nach Artikel 3 Absatz 27 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 (Ziff. 6.4.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998);
c.
reglementierten oder bekannten Lieferanten von Bordvorräten nach Ziffer 8.0.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 (Ziff. 8.1.3 und 8.1.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998);
d.
Transporteuren nach Ziffer 6.5.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 als zugelassene Transporteure;
e.
unabhängigen Prüfstellen nach Artikel 7;
f.
externen Schulungsanbietern nach Artikel 9 a ;
g.
Personen, die Röntgen- oder EDS-Ausrüstungen bedienen (Ziff. 11.3.1 Bst. b des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998);
h.
Ausbilderinnen und Ausbildern (Ziff. 11.5.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998);
i.
beauftragten Personen der unabhängigen Prüfstelle nach Artikel 9 Buchstaben a und b;
j.
Personen, die Fracht und Post kontrollieren (Durchsuchungen von Hand) nach Ziff. 11.2.3.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 21. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS  2025  798 ).

5. Abschnitt: ³² Unabhängige Prüfstelle

³² Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 21. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS  2025  798 ).
Art. 7 Beauftragung
¹ Das BAZL kann eine unabhängige Prüfstelle mit Überprüfungsaufgaben bei folgenden Entitäten beauftragen:
a.
reglementierten Beauftragten von Fracht oder Post nach Artikel 6 Buchstabe a;
b.
bekannten Versendern von Fracht oder Post nach Artikel 6 Buchstabe b;
c.
reglementierten und bekannten Lieferanten von Bordvorräten nach Artikel 6 Buchstabe c;
d.
zugelassenen Transporteuren nach Artikel 6 Buchstabe d.
² Zur Gewährleistung der Luftsicherheit kann das BAZL gleichzeitig mehrere unabhängige Prüfstellen beauftragen.
Art. 8 Aufgaben und Anforderungen
¹ Die unabhängige Prüfstelle hat die folgenden Aufgaben:
a.
Sie überprüft die relevanten Anforderungen an Entitäten und erstellt darüber Berichte zuhanden des BAZL.
b.
Sie überprüft und begutachtet zuhanden des BAZL die Sicherheitsprogramme von Entitäten.
c.
Sie stellt dem BAZL Antrag auf Zulassung der geprüften Entitäten.
d.
Sie stellt den geprüften Entitäten nach deren Zulassung durch das BAZL auf Anfrage derselben eine Zulassungsbestätigung aus.
² Sie untersteht der Aufsicht des BAZL.
³ Das BAZL beauftragt nur eine Prüfstelle, die:
a.
unabhängig ist von allen zu überprüfenden Entitäten;
b.
mit ihrer Prüftätigkeit die ganze Schweiz zu einheitlichen Preisen abdeckt;
c.
über Personal mit ausreichender Ausbildung und Erfahrung in den relevanten Bereichen der Luftsicherheit verfügt;
d.
über mindestens eine Inspektionsleiterin oder einen Inspektionsleiter verfügt.
Art. 9 Aufgaben der Inspektionsleiterinnen und -leiter
Die Inspektionsleiterin oder der Inspektionsleiter trägt die Gesamtverantwortung für sämtliche Tätigkeiten der unabhängigen Prüfstelle. Sie oder er ist Ansprechperson für das BAZL und muss insbesondere:
a.
die mit der Prüfung beauftragten Personen der unabhängigen Prüfstelle auswählen, ausbilden und beaufsichtigen;
b.
dem BAZL Antrag auf Zulassung der beauftragten Personen stellen;
c.
kontrollieren, ob die zu überprüfende Entität die Vorschriften einhält;
d.
kontrollieren, ob die Vorgaben des BAZL für die Überprüfungsaufgaben bei den Entitäten eingehalten werden.

5 a . Abschnitt: ³³ Externer Schulungsanbieter

³³ Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2012 ( AS  2012  5541 ). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 21. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS  2025  798 ).
Art. 9 a Beauftragung
¹ Das BAZL kann einen externen Schulungsanbieter mit der Ausbildung von Sicherheitsverantwortlichen der Entitäten sowie von Instruktorinnen und Instruktoren beauftragen.
² Zur Gewährleistung der Luftsicherheit kann das BAZL gleichzeitig mehrere externe Schulungsanbieter beauftragen.
Art. 9 b Aufgaben und Anforderungen
¹ Der externe Schulungsanbieter kann insbesondere folgende Aufgaben haben:
a.
Er erstellt eigene Schulungsunterlagen für die Ausbildung von Sicherheitsverantwortlichen und weiteren Mitarbeitenden der Entitäten nach den Vorgaben des BAZL und reicht diese dem BAZL zur Genehmigung ein.
b.
Er unterrichtet die Sicherheitsverantwortlichen und die weiteren Mitarbeitenden der Entitäten nach den Vorgaben des BAZL.
c.
Er prüft die Sicherheitsverantwortlichen und die weiteren vom BAZL für die Schulung bestimmten Mitarbeitenden der Entitäten nach abgeschlossener Schulung.
d.
Er stellt dem BAZL Antrag auf Zulassung der Instruktorinnen und Instruktoren.
e.
Er stellt den Personen gemäss Artikel 6 Buchstabe j nach deren Zulassung durch das BAZL auf Anfrage derselben eine Zulassungsbestätigung aus.
² Er untersteht der Aufsicht des BAZL.
³ Das BAZL beauftragt nur einen Schulungsanbieter, der:
a.
unabhängig ist von allen Entitäten und nicht selber unabhängige Prüfstelle ist;
b.
über Kompetenzen in der Durchführung und Organisation von Schulungen verfügt;
c.
mit seiner Schulungstätigkeit die ganze Schweiz zu einheitlichen Preisen abdeckt;
d.
über Personal mit ausreichender Ausbildung und Erfahrung in den relevanten Bereichen der Luftsicherheit verfügt;
e.
über mindestens eine Ausbildungsverantwortliche oder einen Ausbildungsverantwortlichen verfügt.
Art. 9 c Aufgaben und Anforderungen der Ausbildungsverantwortlichen und der Instruktorinnen und Instruktoren
¹ Die oder der Ausbildungsverantwortliche trägt die Gesamtverantwortung für sämtliche Tätigkeiten des externen Schulungsanbieters. Sie oder er ist Ansprechperson für das BAZL und muss insbesondere:
a.
die Instruktorinnen und Instruktoren des externen Schulungsanbieters auswählen, ausbilden und beaufsichtigen;
b.
dem BAZL Antrag auf Zulassung der Instruktorinnen und Instruktoren stellen;
c.
kontrollieren, dass die Vorgaben des BAZL für die Schulungsaufgaben eingehalten werden.
² Die mit der Schulung beauftragten Instruktorinnen und Instruktoren müssen:
a.
über Kompetenzen in den relevanten Bereichen der Luftsicherheit verfügen;
b.
über Qualifikationen und Kompetenzen im Bereich der Schulungstechniken verfügen;
c.
über eine Zulassung des BAZL verfügen.

6. Abschnitt: Massnahmen bei besonderer Bedrohung

Art. 10
¹ Im Fall einer allgemein erhöhten Bedrohungslage oder auf Antrag eines Luftverkehrsunternehmens oder eines Flughafenhalters kann das BAZL für bestimmte besonders gefährdete Flüge oder Flugplätze zusätzliche Sicherheitskontrollen anordnen.
² Das BAZL stützt sich dabei auf die Bedrohungsanalyse des Bundesamtes für Polizei.
³ Ist es aufgrund der Bedrohungslage erforderlich und angesichts der Dringlichkeit möglich, so hört das BAZL vorgängig die zuständige Flughafenpolizei und den betroffenen Flughafenhalter oder das zuständige Luftverkehrsunternehmen an und beruft den Nationalen Sicherheitsausschuss Luftfahrt ein.

7. Abschnitt: Kostentragung

Art. 11
¹ Die Flughafenhalter und die Luftverkehrsunternehmen tragen die Kosten der von ihnen zu ergreifenden Sicherheitsmassnahmen.
² Der Bund kann sich jedoch ausnahmsweise an ausserordentlichen Auslagen und Aufwendungen beteiligen, die erheblich und langfristig zur Verbesserung und Weiterentwicklung der Sicherheit beitragen.

8. Abschnitt: Erleichterte Sicherheitsmassnahmen

Art. 12 Flughafenhalter
Flughafenhalter, denen das BAZL gegenüber den allgemeinen Regeln erleichterte Sicherheitsmassnahmen gewährt, müssen Sicherheitsmassnahmen treffen, die mindestens Folgendes umfassen:
a.
ein Organigramm der Sicherheitsorganisation mit der Bezeichnung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten;
b.
eine Beschreibung der Massnahmen zur Erhöhung des Sicherheitsbewusstseins;
c.
eine Beschreibung der Massnahmen zum Schutz des Geländes, zur Diebstahlsicherung und zur Verhinderung von anderen widerrechtlichen Eingriffen in die Zivilluftfahrt;
d.
die Notfallpläne und Verfahren, die im Falle von kriminellen Handlungen, insbesondere von Flugzeugentführungen, Sabotage oder Bombendrohungen, zu befolgen sind.
Art. 13 Luftverkehrsunternehmen
¹ Luftverkehrsunternehmen, denen das BAZL gegenüber den allgemeinen Regeln erleichterte Sicherheitsmassnahmen gewährt, müssen Sicherheitsmassnahmen treffen, die mindestens Folgendes umfassen:
a.
ein Organigramm der Sicherheitsorganisation mit der Bezeichnung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten;
b.
eine Beschreibung der Massnahmen zur Erhöhung des Sicherheitsbewusstseins;
c.
eine Beschreibung der Massnahmen zum Schutz des Luftfahrzeugs, zur Diebstahlsicherung und zur Verhinderung von anderen widerrechtlichen Eingriffen in die Zivilluftfahrt;
d.
die Notfallpläne und Verfahren, die im Falle von kriminellen Handlungen, insbesondere von Flugzeugentführungen, Sabotage oder Bombendrohungen, zu befolgen sind.
² Das BAZL gewährt solche Erleichterungen einem Luftverkehrsunternehmen nur unter den folgenden Voraussetzungen:
a.³⁴
Das Luftverkehrsunternehmen betreibt nur Luftfahrzeuge mit einem Starthöchstgewicht von weniger als 15 t oder mit weniger als 20 Sitzen.
b.
Für das Luftverkehrsunternehmen besteht aufgrund der Risiko- und Bedrohungsanalyse eine geringe Gefährdung, die das Abweichen von den allgemeinen Regeln rechtfertigt.
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 ( AS  2012  5541 ).

8 a . Abschnitt: ³⁵ Strafbestimmung

³⁵ Eingefügt durch Ziff. I 1 der V des UVEK vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS  2011  1155 ).
Art. 13 a ³⁶
Nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948³⁷ wird bestraft, wer:
a.
als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines Flughafenhalters, eines Luftverkehrsunternehmens, eines von einem Flughafenhalter oder einem Luftverkehrsunternehmen beauftragten Drittunternehmens, eines Erbringers von Flugsicherungsdiensten, eines reglementierten Beauftragten, eines bekannten Versenders von Fracht oder Post, eines reglementierten oder bekannten Lieferanten von Bordvorräten, eines zugelassenen Transporteurs, einer unabhängigen Prüfstelle oder eines externen Schulungsanbieters:³⁸ 1.
eine Pflicht nach den Artikeln 4 Absatz 2, 5 Absatz 2, 5 a Absatz 2, 8 Absatz 1 Buchstabe a, 9, 12 oder 13 Absatz 1 verletzt,
2.
eine Pflicht zur Durchführung von Sicherheitskontrollen verletzt,
3.³⁹
eine Pflicht zum Schutz oder zur Überwachung von gesicherten Passagieren, gesichertem Handgepäck, aufgegebenem Gepäck, Fracht oder Postsendungen, Bordvorräten oder Luftfahrzeugen verletzt,
4.⁴⁰
eine Pflicht, Personal auszubilden, missachtet,
4bis.⁴¹
eine Pflicht, nur ausgebildetes und, wo erforderlich, zertifiziertes Personal einzusetzen, missachtet,
5.⁴²
eine Pflicht zur Durchführung von Qualitätskontrollen verletzt,
6.
eine Pflicht zur Meldung von sicherheitsrelevanten Vorfällen verletzt;
b.
ohne Zulassung eine Tätigkeit ausübt, für die gemäss Artikel 6 eine Zulassung erforderlich ist.
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 ( AS  2012  5541 ).
³⁷ SR 748.0
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 21. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS  2025  798 ).
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 21. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS  2025  798 ).
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. April 2016, in Kraft seit 15. Mai 2016 ( AS  2016  1269 ).
⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 20. April 2016, in Kraft seit 15. Mai 2016 ( AS  2016  1269 ).
⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 21. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS  2025  798 ).

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung des UVEK vom 31. März 1993⁴³ über Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr wird aufgehoben.
⁴³ [ AS 1993 1382 ; 1999 2458 ; 2005 663 , 1021 ]
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
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