BBl 2025 3642
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Allgemeinverfügung über die Einfuhr von gebeiztem Chicorée-Saatgut
Allgemeinverfügung über die Einfuhr von gebeiztem Chicorée-Saatgut
vom 22. Dezember 2025
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,
gestützt auf Artikel 90 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 ¹ ,
verfügt:
¹ SR 916.161
Chicorée-Saatgut (für Treibzichorien),
das mit einem 200 g/l Tefluthrin enthaltenden Pflanzenschutzmittel gebeizt ist, kann befristet bis zum 31. Dezember 2026 für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen eingeführt werden:
Bewilligte Anwendung:
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| Anwendungsgebiet | Schadorganismus | Anwendung | Auflagen |
|---|---|---|---|
| Gemüsebau | |||
| Chicorée | Teilwirkung: Drahtwürmer Erdraupen | Dosierung: 15 ml/100 000 Samen Anwendung: Saatgutbeizung | 1, 2 |
Auflagen für den Einsatz
1
Die Etiketten von Säcken mit behandeltem Saatgut sind mit folgenden Angaben zu versehen:
-
«Gebeiztes Saatgut. Nicht einnehmen! Überreste dürfen (auch gewaschen) nicht als Futter oder Lebensmittel verwendet werden.»
-
Die Handelsbezeichnung, Wirkstoff(e), sowie die Sicherheitshinweise des Saatbeizmittels.
-
«Verwendung des Saatgutes nur durch professionelle Anwender.»
-
«Öffnen der Saatgutsäcke und Beladen der Sämaschine nur mit Arbeitskleidung (mindestens langärmliges Hemd + lange Hosen), Schutzhandschuhen und Atemschutzmaske (P2).»
-
«Zum Schutz von Vögeln und wildlebenden Säugetieren muss das behandelte Saatgut vollständig in den Boden eingearbeitet werden; es ist sicherzustellen, dass das behandelte Saatgut auch am Ende der Saatreihen vollständig in den Boden eingearbeitet ist.»
-
«Zum Schutz von Vögeln und wildlebenden Säugetieren muss verschüttetes Saatgut beseitigt werden.»
-
«Auf drainierter Fläche keine Aussaat in nassen Boden oder vor starkem Niederschlag.»
2
Die Beizung des Saatgutes darf nur im Ausland erfolgen.
Gefahrenkennzeichnungen
-
Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
-
EUH208 Enthält [Name des sensibilisierenden Stoffes]. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
-
EUH401 Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.
-
H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.
-
SP 1 Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen.
Entzug der aufschiebenden Wirkung
Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gestützt auf Artikel 55 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 ² die aufschiebende Wirkung entzogen.
Inkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
| 22. Dezember 2025 | Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Der Direktor: Laurent Monnerat |
² SR 172.021
Bundesrecht
Allgemeinverfügung über die Einfuhr von gebeiztem Chicorée-Saatgut
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