Monitoring Gesetzessammlung

BBl 2025 3583

CH - Bundesblatt

BBl 2025 3583

Allgemeinverfügung vom 8. Dezember 2025, betreffend die Genehmigung der Netznutzungspläne (NNP) für die Jahre 2027, 2028 und 2032 gemäss Artikel 9

Allgemeinverfügung vom 8. Dezember 2025, betreffend die Genehmigung der Netznutzungspläne (NNP) für die Jahre 2027, 2028 und 2032 gemäss Artikel 9
b
Absatz 3 Eisenbahngesetz (EBG)
Das Bundesamt für Verkehr (BAV) verfügt:
1.
Das BAV genehmigt die Netznutzungspläne (NNP) 2027 (Version 3.0 vom 18. November 2025), 2028 (Version 2.0 vom 18. November 2025) und 2032 (Version 1.0 vom 18. November 2025) gemäss Artikel 9 b Absatz 3 Eisenbahngesetz (EBG).
2.
In Bezug auf den NNP 2027 ersetzt diese Genehmigung diejenige vom 9. Dezember 2024.
3.
In Bezug auf den NNP 2028 ersetzt diese Genehmigung diejenige vom 18. Dezember 2023.
4.
Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wird, soweit den NNP 2027 betreffend, die aufschiebende Wirkung entzogen.
5.
Diese Verfügung wird im Bundesblatt (BBl) veröffentlicht.
Die Unterlagen werden gemäss Artikel 9 b Absatz 2 Eisenbahn-Netzzugangsverordnung (NZV) durch die Infrastrukturbetreiberinnen publiziert und stehen entsprechend auf der Homepage der SBB
Trassen |
SBB
zur Verfügung. Auf der Homepage des
BAV
Netznutzungskonzept und -plä
n
e - BAV
wird dazu verlinkt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann gestützt auf die Artikel 44 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) binnen 30 Tagen seit der Publikation im Bundesblatt beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Gemäss Artikel 20 VwVG beginnt die Beschwerdefrist auf die Eröffnung folgenden Tag zu laufen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren und deren Begründung mit Angaben der Beweismittel zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen. Die Beschwerdeschrift ist vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen. Ein allfälliger Vertreter hat sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die Beschwerdeinstanz erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
17. Dezember 2025 Bundesamt für Verkehr Die Direktorin: Ch. Hostettler
Bundesrecht
Allgemeinverfügung vom 8. Dezember 2025, betreffend die Genehmigung der Netznutzungspläne (NNP) für die Jahre 2027, 2028 und 2032 gemäss Artikel 9b Absatz 3 Eisenbahngesetz (EBG)
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